184. Bundesgesetz: Abänderung des Punzierungsgesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Punzierungsgesetz vom 24. Feber 1954,
BGBl. Nr. 68, wird abgeändert wie folgt
1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz
angefügt: „In Zollausschlußgebieten finden die
Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung."
2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Die Errichtung, die Auflassung und der
Sitz der Punzierungsämter sowie ihrer Außenstellen
bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse
das Bundesministerium für Finanzen
durch Verordnung."
3. Die im § 9 Abs. 2 vorgesehene Mindestgrenze
wird mit 50 S neu festgesetzt.
4. Im § 15 Abs. 1 Ziffer 1 hat lit. f zu lauten
„f) bei der Einfuhr über die Zollgrenze die in
lit. a bis e angeführten Gegenstände, ferner
Edelmetalle in unbearbeitetem Zustand, als
Halbzeug oder Halbwaren im Sinne des
Zolltarifgesetzes 1958, sowie Gegenstände,
für die anläßlich ihrer Einfuhr auf Grund
der §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955 Zollfreiheit
zu gewähren ist, sofern sie nicht
nachträglich im Zollgebiet feilgeboten oder
veräußert werden (§ 1);"
5. § 17 hat zu lauten
„§ 17. (1) Für Edelmetallgegenstände, die über
die Zollgrenze eingeführt werden, ist die schriftliche
Warenerklärung zur zollamtlichen Abfertigung
zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr
in dreifacher Ausfertigung abzugeben;
die Warenerklärung hat auch alle für
die punzierungsamtliche Prüfung notwendigen
Angaben zu enthalten. Nach Abfertigung hat das
Zollamt die Waren unter Sicherung ihrer Nämlichkeit
und Unverändertheit an das nach dem
Wohnsitz (Sitz) der Partei zuständige Punzierungsamt
zu leiten; die Weiterleitung kann aus
verkehrstechnischen Gründen auch an ein anderes
von der Partei bezeichnetes Punzierungsamt
erfolgen. Hiefür gelten die Bestimmungen des
Zollgesetzes 1955 über das Begleitscheinverfahren
sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine gesonderte
Warenerklärung entfällt, das Punzierungsamt an
die Stelle des Empfangszollamtes tritt und keine
Ersatzpflicht des Begleitscheinnehmers eintritt.
(2) Bei der Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr
entfällt die Zuleitung der Gegenstände
an das Punzierungsamt, wenn die Partei für die
Erfüllung der Punzierungspflicht Sicherstellung
leistet. Die Sicherstellung beträgt bei Platin- und
Goldgegenständen 5 von Hundert, bei Silbergegenständen
10 von Hundert, des aus dem
Bruttogewicht und Grammpreis zu ermittelnden
Metallwertes. Für den Grammpreis ist der im
§ 1 genannte Mindestfeingehalt maßgebend. Die
Sicherstellung verfällt zugunsten des Bundes,
wenn die vorgemerkten Waren nicht innerhalb
der Rückbringungsfrist (§ 75 des Zollgesetzes
1955) wiederausgeführt oder dem Punzierungsamt
vorgelegt werden; der Verfall ist anläßlich
der Zollabrechnung vom Zollamt auszusprechen.
Werden die Waren erst nach Ablauf der Rückbringungsfrist
wiederausgeführt oder dem Punzierungsamt
vorgelegt, so ist die verfallene
Sicherstellung vom Zollamt zu erstatten. Im
übrigen finden auf die Punzierungssicherstellung
die für den Zoll maßgeblichen Vorschriften sinngemäß
Anwendung."
6. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben.
7. Nach § 26 wird eingefügt
„Punzierungsgebühren
§ 26 a. Den Parteien sind für die Amtshandlungen
der Punzierungsbehörden besondere Gebühren
aufzuerlegen. Für das Ausmaß der Gebühren
sind die durch Verordnung des Bundesministeriums
für Finanzen zu erlassenden Tarife
maßgebend, in denen die Gebühren entsprechend
dem Gewicht je Gramm bis zu 2 von Hundert
des Wertes von einem Gramm Feinplatin, bis
zu 3 von Hundert des Wertes von einem Gramm
Feingold und bis zu 10 von Hundert des Wertes
von einem Gramm Feinsilber bei Gegenständen
aus diesen Edelmetallen festzusetzen sind. Die
Gebühr für die Punzierung von Uhrgehäusen
aus Edelmetall ist nach Stücken zu bemessen,
wobei die Stückgebühr den Preis eines Grammes
Feingold nicht überschreiten darf."
8. Die im § 37 vorgesehene Höchstgrenze wird
mit 2000 S neu festgesetzt.
Artikel II
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Finanzen betraut.