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184_1965 AT

184. Bundesgesetz: Abänderung des Punzierungsgesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Abänderung des Punzierungsgesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Das Punzierungsgesetz vom 24. Feber 1954,

BGBl. Nr. 68, wird abgeändert wie folgt

1. Dem § 1 Abs. 3 wird folgender Satz

angefügt: „In Zollausschlußgebieten finden die

Bestimmungen dieses Bundesgesetzes keine Anwendung."

2. § 5 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Die Errichtung, die Auflassung und der

Sitz der Punzierungsämter sowie ihrer Außenstellen

bestimmt nach Maßgabe der örtlichen Erfordernisse

das Bundesministerium für Finanzen

durch Verordnung."

3. Die im § 9 Abs. 2 vorgesehene Mindestgrenze

wird mit 50 S neu festgesetzt.

4. Im § 15 Abs. 1 Ziffer 1 hat lit. f zu lauten

„f) bei der Einfuhr über die Zollgrenze die in

lit. a bis e angeführten Gegenstände, ferner

Edelmetalle in unbearbeitetem Zustand, als

Halbzeug oder Halbwaren im Sinne des

Zolltarifgesetzes 1958, sowie Gegenstände,

für die anläßlich ihrer Einfuhr auf Grund

der §§ 30 bis 40 des Zollgesetzes 1955 Zollfreiheit

zu gewähren ist, sofern sie nicht

nachträglich im Zollgebiet feilgeboten oder

veräußert werden (§ 1);"

5. § 17 hat zu lauten

„§ 17. (1) Für Edelmetallgegenstände, die über

die Zollgrenze eingeführt werden, ist die schriftliche

Warenerklärung zur zollamtlichen Abfertigung

zum freien Verkehr oder zum Eingangsvormerkverkehr

in dreifacher Ausfertigung abzugeben;

die Warenerklärung hat auch alle für

die punzierungsamtliche Prüfung notwendigen

Angaben zu enthalten. Nach Abfertigung hat das

Zollamt die Waren unter Sicherung ihrer Nämlichkeit

und Unverändertheit an das nach dem

Wohnsitz (Sitz) der Partei zuständige Punzierungsamt

zu leiten; die Weiterleitung kann aus

verkehrstechnischen Gründen auch an ein anderes

von der Partei bezeichnetes Punzierungsamt

erfolgen. Hiefür gelten die Bestimmungen des

Zollgesetzes 1955 über das Begleitscheinverfahren

sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine gesonderte

Warenerklärung entfällt, das Punzierungsamt an

die Stelle des Empfangszollamtes tritt und keine

Ersatzpflicht des Begleitscheinnehmers eintritt.

(2) Bei der Abfertigung zum Eingangsvormerkverkehr

entfällt die Zuleitung der Gegenstände

an das Punzierungsamt, wenn die Partei für die

Erfüllung der Punzierungspflicht Sicherstellung

leistet. Die Sicherstellung beträgt bei Platin- und

Goldgegenständen 5 von Hundert, bei Silbergegenständen

10 von Hundert, des aus dem

Bruttogewicht und Grammpreis zu ermittelnden

Metallwertes. Für den Grammpreis ist der im

§ 1 genannte Mindestfeingehalt maßgebend. Die

Sicherstellung verfällt zugunsten des Bundes,

wenn die vorgemerkten Waren nicht innerhalb

der Rückbringungsfrist (§ 75 des Zollgesetzes

1955) wiederausgeführt oder dem Punzierungsamt

vorgelegt werden; der Verfall ist anläßlich

der Zollabrechnung vom Zollamt auszusprechen.

Werden die Waren erst nach Ablauf der Rückbringungsfrist

wiederausgeführt oder dem Punzierungsamt

vorgelegt, so ist die verfallene

Sicherstellung vom Zollamt zu erstatten. Im

übrigen finden auf die Punzierungssicherstellung

die für den Zoll maßgeblichen Vorschriften sinngemäß

Anwendung."

6. § 42 Abs. 3 wird aufgehoben.

7. Nach § 26 wird eingefügt

„Punzierungsgebühren

§ 26 a. Den Parteien sind für die Amtshandlungen

der Punzierungsbehörden besondere Gebühren

aufzuerlegen. Für das Ausmaß der Gebühren

sind die durch Verordnung des Bundesministeriums

für Finanzen zu erlassenden Tarife

maßgebend, in denen die Gebühren entsprechend

dem Gewicht je Gramm bis zu 2 von Hundert

des Wertes von einem Gramm Feinplatin, bis

zu 3 von Hundert des Wertes von einem Gramm

Feingold und bis zu 10 von Hundert des Wertes

von einem Gramm Feinsilber bei Gegenständen

aus diesen Edelmetallen festzusetzen sind. Die

Gebühr für die Punzierung von Uhrgehäusen

aus Edelmetall ist nach Stücken zu bemessen,

wobei die Stückgebühr den Preis eines Grammes

Feingold nicht überschreiten darf."

8. Die im § 37 vorgesehene Höchstgrenze wird

mit 2000 S neu festgesetzt.

Artikel II

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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