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184. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,

BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze

BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,

BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.

Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/

1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,

BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962 und

BGBl. Nr. 85/1963 wird abgeändert wie folgt

1. § 98 hat zu lauten

„Übertragung, Pfändung und Verpfändung

von Leistungsansprüchen.

§ 98. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen

nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet

der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur

in folgenden Fällen übertragen, gepfändet oder

verpfändet werden

1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten

von Sozialversicherungsträgern,

vom Dienstgeber oder von einem Träger

der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung

nach deren Anfall, jedoch vor

deren Flüssigmachung gewährt wurden;

2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen

gegen den Anspruchsberechtigten mit

der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,

BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu

finden hat.

(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung

des Versicherungsträgers seine Ansprüche

auf Geldleistungen auch in anderen als den im

Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise

rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger

darf die Zustimmung nur erteilen, wenn

die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten

oder seiner nahen Angehörigen gelegen

ist.

(s) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen

gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften

nach diesem Bundesgesetz können

weder übertragen noch gepfändet noch verpfändet

werden. Das Stillgeld, der Entbindungsbeitrag

und das Sterbegeld können nur in den im Abs. 1

Z. 1 angeführten Fallen übertragen, gepfändet

oder verpfändet werden."

2. a) § 110 Abs. 1 Eingang hat zu lauten

„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten

öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben

sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

sind — unbeschadet des § 4

des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen

des Abs. 2 — befreit:"

b) § 110 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom

Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig

entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist

der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

nicht befreit."

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die

Bezeichnung Abs. 3 und 4.

3. Im § 122 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck

„680 S" durch den Ausdruck „710 S" zu ersetzen.

4. § 123 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul-, oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst

absolviert, bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres, oder".

5. Im § 152 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck

„680 S" durch den Ausdruck „710 S" zu

ersetzen.

6. Dem § 162 Abs. 1 ist nachstehender Satz

anzufügen

„Über die vorstehenden Fristen vor und nach

der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld

ferner für jenen Zeitraum, während dessen

Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften

des Mutterschutzrechtes im Einzelfall

auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes

oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt

werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit

von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung

gefährdet wäre."

7. § 207 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten

„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst

absolviert, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,

oder".

8. § 252 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger

regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich

noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen

Beendigung der Ausbildung, längstens

jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,

wird während dieser Zeit der Präsenzdienst

absolviert, bis zur Vollendung des

26. Lebensjahres, oder".

9. Im § 253 Abs. 1 zweiter Halbsatz ist der

Ausdruck „680 S" durch den Ausdruck „710 S"

zu ersetzen.

10. Im § 276 Abs. 1 zweiter Halbsatz ist der

Ausdruck „680 S" durch den Ausdruck „710 S"

zu ersetzen.

11. Im § 311 Abs. 5 fünfter Satz zweiter Halbsatz

ist der Ausdruck „der Aufnahme (§ 11

Abs. 5)" durch den Ausdruck „der Zahlung des

Überweisungsbetrages an den Dienstgeber" zu

ersetzen.

12. § 319 a Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf

die Versicherungsanstalt der österreichischen

Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl der

Träger der Krankenversicherung als auch Träger

der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe anzuwenden,

daß der aus Mitteln der Unfallversicherung

zu leistende jährliche Pauschbetrag

4 Millionen Schilling zu betragen hat. § 319 c ist

entsprechend anzuwenden."

13. Im § 472 Abs. 4 ist der Ausdruck

„5'1 v. H." durch den Ausdruck „5'5 v. H." zu

ersetzen.

14. § 479 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten

„1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles

die §§ 32, 38, 64 bis 66, 98, 109 und 110;".

15. Dem § 483 Abs. 3 sind folgende Sätze

anzufügen

„War das Mitglied des Landtages unmittelbar

vor Beginn der Pflichtversicherung in einer

gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert,

so kann die freiwillige Versicherung nach

Beendigung der Pflichtversicherung auf Antrag

fortgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von

drei Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung

bei dem Versicherungsträger einzubringen,

bei dem die freiwillige Versicherung bestanden

hat. Als Beitragsgrundlage gilt die zuletzt in der

freiwilligen Versicherung bestandene Beitragsgrundlage."

16. § 501 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Renten und Pensionen, auf die der Anspruch

nach Abs. 1 wieder auflebt, sind, soweit sie nicht

nach den bezogenen Vorschriften Angehörigen

des Berechtigten überwiesen worden sind, ab dem

Zeitpunkt, in dem sie aberkannt oder zum

Ruhen gebracht worden sind, frühestens jedoch

ab dem 4. März 1933, nachzuzahlen."

17. Im § 506 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck

„31. Dezember 1962" durch den Ausdruck

„31. Dezember 1964" zu ersetzen.

Artikel II.

Übergangsbestimmungen.

(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 4 dieses Bundesgesetzes

ist auf Antrag ab 1. August 1963 auch

anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen

der Krankenversicherung für Angehörige am

31. Juli 1963 nur deswegen nicht bestanden hat,

weil der Angehörige an diesem Tage das 24.

Lebensjahr bereits überschritten hatte.

(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 7 dieses Bundesgesetzes

ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, die vor dem 1. August 1963

eingetreten sind.

(3) Die Bestimmung des Art I Z. 8 dieses Bundesgesetzes

ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle

anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem

1. August 1963 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall

vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten

ist.

(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 gebührt

die Leistung ab 1. August 1963, wenn der Antrag

bis 31. Dezember 1963 gestellt wird, sonst ab dem

auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.

(5) Der gemäß § 472 Abs. 4 des Allgemeinen

Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der

Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen

festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab

1. August 1963 auf 5'5 v. H. der Bemessungsgrundlage.

Diese Erhöhung steht einer Änderung

des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger

im Rahmen der Bestimmung des § 472 Abs. 4

des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht

entgegen.

(6) Personen, die aus einem der im § 500

Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,

BGBl. Nr. 189/1955, angeführten

Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938

und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren,

die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen

Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche

aus dem Versicherungsfall des Alters

(einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu

machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie

bei rechtzeitiger Antragsstellung gebührt hätte,

bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen.

Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall

des Todes, wenn auf den Verstorbenen

die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 des

Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.

Artikel III.

Wirksamkeitsbeginn.

(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts

anderes bestimmt wird, am 1. August 1963 in

Kraft.

(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 treten

mit der Maßgabe in Kraft, daß in den Fällen,

in denen die. Pflichtversicherung als Mitglied eines

Landtages nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz

1937 vor dem 1. August 1963

geendet hat, die dreiwöchige Frist zur Geltendmachung

des Rechtes auf "freiwillige Versicherung

in der Krankenversicherung mit dem 1. August

1963 zu laufen beginnt.

(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 treten

rückwirkend mit 1. Jänner 1963 in Kraft.

(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 treten

mit 1. Oktober 1963 in Kraft.

Artikel IV.

Vollziehung.

Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmungen

des Art. I Z. 2, soweit sie eine Befreiung

von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

vorsehen, das Bundesministerium für

Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für soziale Verwaltung und für Finanzen,

hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen

mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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