184. Bundesgesetz: 11. Novelle zum Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz,
BGBl. Nr. 189/1955, in der Fassung der Bundesgesetze
BGBl. Nr. 266/1956, BGBl. Nr. 171/1957,
BGBl. Nr. 294/1957, BGBl. Nr. 157/1958, BGBl.
Nr. 293/1958, BGBl. Nr. 65/1959, BGBl. Nr. 290/
1959, BGBl. Nr. 87/1960, BGBl. Nr. 168/1960,
BGBl. Nr. 294/1960, BGBl. Nr. 13/1962 und
BGBl. Nr. 85/1963 wird abgeändert wie folgt
1. § 98 hat zu lauten
„Übertragung, Pfändung und Verpfändung
von Leistungsansprüchen.
§ 98. (1) Die Ansprüche auf Geldleistungen
nach diesem Bundesgesetz können unbeschadet
der Bestimmungen des Abs. 3 rechtswirksam nur
in folgenden Fällen übertragen, gepfändet oder
verpfändet werden
1. zur Deckung von Vorschüssen, die dem Anspruchsberechtigten
von Sozialversicherungsträgern,
vom Dienstgeber oder von einem Träger
der öffentlichen Fürsorge auf Rechnung der Versicherungsleistung
nach deren Anfall, jedoch vor
deren Flüssigmachung gewährt wurden;
2. zur Deckung von gesetzlichen Unterhaltsansprüchen
gegen den Anspruchsberechtigten mit
der Maßgabe, daß § 6 des Lohnpfändungsgesetzes,
BGBl. Nr. 51/1955, sinngemäß Anwendung zu
finden hat.
(2) Der Anspruchsberechtigte kann mit Zustimmung
des Versicherungsträgers seine Ansprüche
auf Geldleistungen auch in anderen als den im
Abs. 1 angeführten Fällen ganz oder teilweise
rechtswirksam übertragen; der Versicherungsträger
darf die Zustimmung nur erteilen, wenn
die Übertragung im Interesse des Anspruchsberechtigten
oder seiner nahen Angehörigen gelegen
ist.
(s) Der Hilflosenzuschuß, die nicht auf Geldleistungen
gerichteten Ansprüche sowie die Anwartschaften
nach diesem Bundesgesetz können
weder übertragen noch gepfändet noch verpfändet
werden. Das Stillgeld, der Entbindungsbeitrag
und das Sterbegeld können nur in den im Abs. 1
Z. 1 angeführten Fallen übertragen, gepfändet
oder verpfändet werden."
2. a) § 110 Abs. 1 Eingang hat zu lauten
„Von der Entrichtung der bundesrechtlich geregelten
öffentlichen Abgaben, der Bundesverwaltungsabgaben
sowie der Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
sind — unbeschadet des § 4
des Umsatzsteuergesetzes und der Bestimmungen
des Abs. 2 — befreit:"
b) § 110 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) In einem Exekutionsverfahren, das vom
Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig
entrichteter Beiträge eingeleitet wird, ist
der Verpflichtete von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
nicht befreit."
c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 erhalten die
Bezeichnung Abs. 3 und 4.
3. Im § 122 Abs. 2 Z. 2 ist der Ausdruck
„680 S" durch den Ausdruck „710 S" zu ersetzen.
4. § 123 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul-, oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten können, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst
absolviert, bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres, oder".
5. Im § 152 Abs. 1 zweiter Satz ist der Ausdruck
„680 S" durch den Ausdruck „710 S" zu
ersetzen.
6. Dem § 162 Abs. 1 ist nachstehender Satz
anzufügen
„Über die vorstehenden Fristen vor und nach
der Entbindung hinaus gebührt das Wochengeld
ferner für jenen Zeitraum, während dessen
Dienstnehmerinnen auf Grund besonderer Vorschriften
des Mutterschutzrechtes im Einzelfall
auf Grund des Zeugnisses eines Arbeitsinspektionsarztes
oder eines Amtsarztes nicht beschäftigt
werden dürfen, weil Leben oder Gesundheit
von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung
gefährdet wäre."
7. § 207 Abs. 3 Z. 1 hat zu lauten
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst
absolviert, bis zur Vollendung des 26. Lebensjahres,
oder".
8. § 252 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. wegen wissenschaftlicher oder sonstiger
regelmäßiger Schul- oder Berufsausbildung sich
noch nicht selbst erhalten kann, bis zur ordnungsmäßigen
Beendigung der Ausbildung, längstens
jedoch bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
wird während dieser Zeit der Präsenzdienst
absolviert, bis zur Vollendung des
26. Lebensjahres, oder".
9. Im § 253 Abs. 1 zweiter Halbsatz ist der
Ausdruck „680 S" durch den Ausdruck „710 S"
zu ersetzen.
10. Im § 276 Abs. 1 zweiter Halbsatz ist der
Ausdruck „680 S" durch den Ausdruck „710 S"
zu ersetzen.
11. Im § 311 Abs. 5 fünfter Satz zweiter Halbsatz
ist der Ausdruck „der Aufnahme (§ 11
Abs. 5)" durch den Ausdruck „der Zahlung des
Überweisungsbetrages an den Dienstgeber" zu
ersetzen.
12. § 319 a Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die Bestimmungen des Abs. 1 sind auf
die Versicherungsanstalt der österreichischen
Eisenbahnen, soweit diese Anstalt sowohl der
Träger der Krankenversicherung als auch Träger
der Unfallversicherung ist, mit der Maßgabe anzuwenden,
daß der aus Mitteln der Unfallversicherung
zu leistende jährliche Pauschbetrag
4 Millionen Schilling zu betragen hat. § 319 c ist
entsprechend anzuwenden."
13. Im § 472 Abs. 4 ist der Ausdruck
„5'1 v. H." durch den Ausdruck „5'5 v. H." zu
ersetzen.
14. § 479 Abs. 2 Z. 1 hat zu lauten
„1. von den Bestimmungen des Ersten Teiles
die §§ 32, 38, 64 bis 66, 98, 109 und 110;".
15. Dem § 483 Abs. 3 sind folgende Sätze
anzufügen
„War das Mitglied des Landtages unmittelbar
vor Beginn der Pflichtversicherung in einer
gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert,
so kann die freiwillige Versicherung nach
Beendigung der Pflichtversicherung auf Antrag
fortgesetzt werden. Der Antrag ist innerhalb von
drei Wochen nach dem Ende der Pflichtversicherung
bei dem Versicherungsträger einzubringen,
bei dem die freiwillige Versicherung bestanden
hat. Als Beitragsgrundlage gilt die zuletzt in der
freiwilligen Versicherung bestandene Beitragsgrundlage."
16. § 501 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Renten und Pensionen, auf die der Anspruch
nach Abs. 1 wieder auflebt, sind, soweit sie nicht
nach den bezogenen Vorschriften Angehörigen
des Berechtigten überwiesen worden sind, ab dem
Zeitpunkt, in dem sie aberkannt oder zum
Ruhen gebracht worden sind, frühestens jedoch
ab dem 4. März 1933, nachzuzahlen."
17. Im § 506 Abs. 2 erster Satz ist der Ausdruck
„31. Dezember 1962" durch den Ausdruck
„31. Dezember 1964" zu ersetzen.
Artikel II.
Übergangsbestimmungen.
(1) Die Bestimmung des Art. I Z. 4 dieses Bundesgesetzes
ist auf Antrag ab 1. August 1963 auch
anzuwenden, wenn Anspruch auf die Leistungen
der Krankenversicherung für Angehörige am
31. Juli 1963 nur deswegen nicht bestanden hat,
weil der Angehörige an diesem Tage das 24.
Lebensjahr bereits überschritten hatte.
(2) Die Bestimmung des Art. I Z. 7 dieses Bundesgesetzes
ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, die vor dem 1. August 1963
eingetreten sind.
(3) Die Bestimmung des Art I Z. 8 dieses Bundesgesetzes
ist auf Antrag auch auf Versicherungsfälle
anzuwenden, in denen der Stichtag vor dem
1. August 1963 liegt beziehungsweise der Versicherungsfall
vor dem 1. Jänner 1956 eingetreten
ist.
(4) In den Fällen der Abs. 2 und 3 gebührt
die Leistung ab 1. August 1963, wenn der Antrag
bis 31. Dezember 1963 gestellt wird, sonst ab dem
auf die Antragstellung folgenden Monatsersten.
(5) Der gemäß § 472 Abs. 4 des Allgemeinen
Sozialversicherungsgesetzes durch die Satzung der
Versicherungsanstalt der österreichischen Eisenbahnen
festgesetzte Beitragssatz erhöht sich ab
1. August 1963 auf 5'5 v. H. der Bemessungsgrundlage.
Diese Erhöhung steht einer Änderung
des Beitragssatzes durch den Versicherungsträger
im Rahmen der Bestimmung des § 472 Abs. 4
des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes nicht
entgegen.
(6) Personen, die aus einem der im § 500
Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes,
BGBl. Nr. 189/1955, angeführten
Gründe in der Zeit zwischen dem 13. März 1938
und dem 9. Mai 1945 daran gehindert waren,
die ihnen nach den jeweils in Geltung gestandenen
Bestimmungen zustehenden Leistungsansprüche
aus dem Versicherungsfall des Alters
(einschließlich der Altersfürsorge) geltend zu
machen, ist diese Leistung für die Zeit, ab der sie
bei rechtzeitiger Antragsstellung gebührt hätte,
bis zum 9. Mai 1945 auf Antrag nachzuzahlen.
Das gleiche gilt für Leistungen aus dem Versicherungsfall
des Todes, wenn auf den Verstorbenen
die Voraussetzungen des § 500 Abs. 1 des
Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes zutreffen.
Artikel III.
Wirksamkeitsbeginn.
(1) Dieses Bundesgesetz tritt, soweit nichts
anderes bestimmt wird, am 1. August 1963 in
Kraft.
(2) Die Bestimmungen des Art. I Z. 15 treten
mit der Maßgabe in Kraft, daß in den Fällen,
in denen die. Pflichtversicherung als Mitglied eines
Landtages nach dem Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetz
1937 vor dem 1. August 1963
geendet hat, die dreiwöchige Frist zur Geltendmachung
des Rechtes auf "freiwillige Versicherung
in der Krankenversicherung mit dem 1. August
1963 zu laufen beginnt.
(3) Die Bestimmungen des Art. I Z. 12 treten
rückwirkend mit 1. Jänner 1963 in Kraft.
(4) Die Bestimmungen des Art. I Z. 1 treten
mit 1. Oktober 1963 in Kraft.
Artikel IV.
Vollziehung.
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der Bestimmungen
des Art. I Z. 2, soweit sie eine Befreiung
von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
vorsehen, das Bundesministerium für
Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für soziale Verwaltung und für Finanzen,
hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen das Bundesministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen
mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.