184. Bundesgesetz: Erneute Änderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Das Bundesgesetz vom 21. März 1947,
BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom
19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die
Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes,
in der Fassung der
Kundmachung vom 8. August 1947, BGBl.
Nr. 202, und der Bundesgesetze vom 29. März
1950, BGBl. Nr. 100, vom 7. März 1951, BGBl.
Nr. 88, vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 72, und
vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 132, wird dahin
geändert, daß zur Besorgung der den Bäuerlichen
Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen
Oberschlichtungsstelle noch obliegenden Aufgaben
die Gerichte (§ 22 des zuerst genannten
Bundesgesetzes) zuständig sind.
(2) Die nach dem Abs. 1 zuständigen Gerichte
haben vor ihrer Entscheidung in der Sache die
nach ihrem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer
oder zwei von dieser namhaft gemachte
bäuerliche Sachverständige zu hören.
§ 2. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bei einer Bäuerlichen
Schlichtungsstelle oder bei der Bäuerlichen
Oberschlichtungsstelle anhängig sind, sind von
diesen Behörden nach den bisherigen Bestimmungen
zu Ende zu führen.
§ 3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes bereits bestellten Mitglieder
und Ersatzmitglieder der Bäuerlichen
Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle
bleiben bis zur Beendigung der
anhängigen Verfahren im Amte. Neue Mitglieder
und Ersatzmitglieder sind nur im Bedarfsfall
zu bestellen.
§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-
und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.