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184. Bundesgesetz: Erneute Änderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Erneute Änderung des Bundesgesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes.

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Das Bundesgesetz vom 21. März 1947,

BGBl. Nr. 85, zur Ausführung des Gesetzes vom

19. September 1945, StGBl. Nr. 174, über die

Aufhebung des Erbhofrechtes und des Landbewirtschaftungsrechtes,

in der Fassung der

Kundmachung vom 8. August 1947, BGBl.

Nr. 202, und der Bundesgesetze vom 29. März

1950, BGBl. Nr. 100, vom 7. März 1951, BGBl.

Nr. 88, vom 19. März 1952, BGBl. Nr. 72, und

vom 8. Juli 1953, BGBl. Nr. 132, wird dahin

geändert, daß zur Besorgung der den Bäuerlichen

Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen

Oberschlichtungsstelle noch obliegenden Aufgaben

die Gerichte (§ 22 des zuerst genannten

Bundesgesetzes) zuständig sind.

(2) Die nach dem Abs. 1 zuständigen Gerichte

haben vor ihrer Entscheidung in der Sache die

nach ihrem Sitz örtlich bestimmte Landwirtschaftskammer

oder zwei von dieser namhaft gemachte

bäuerliche Sachverständige zu hören.

§ 2. Verfahren, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bei einer Bäuerlichen

Schlichtungsstelle oder bei der Bäuerlichen

Oberschlichtungsstelle anhängig sind, sind von

diesen Behörden nach den bisherigen Bestimmungen

zu Ende zu führen.

§ 3. Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens

dieses Bundesgesetzes bereits bestellten Mitglieder

und Ersatzmitglieder der Bäuerlichen

Schlichtungsstellen und der Bäuerlichen Oberschlichtungsstelle

bleiben bis zur Beendigung der

anhängigen Verfahren im Amte. Neue Mitglieder

und Ersatzmitglieder sind nur im Bedarfsfall

zu bestellen.

§ 4. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind die Bundesministerien für Justiz, für Land-

und Forstwirtschaft und für Finanzen betraut.

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