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184_1956 AT

184. Kundmachung: Anwendbarkeit der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, in der in Brüssel revidierten Fassung, auf alle überseeischen Gebiete Portugals.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Kundmachung: Anwendbarkeit der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst, in der in Brüssel revidierten Fassung, auf alle überseeischen Gebiete Portugals.

Nach einer Mitteilung der Regierung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 3. Juli

1956 hat Portugal der Regierung der Schweizerischen

Eidgenossenschaft angezeigt, daß die

Übereinkunft zum Schutze von Werken der

Literatur und der Kunst vom 9. September 1886

in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten

Fassung auf alle überseeischen Gebiete Portugals

anwendbar sein soll.

Gemäß Art. 26 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 3

gilt somit die Übereinkunft für alle überseeischen

Gebiete Portugals ab 3. August 1956.

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