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184. Bundesgesetz: Nationalbankgesetz 1955.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Nationalbankgesetz 1955.

Der Nationalrat hat beschlossen

ARTIKEL I.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen

Nationalbank (beruhend auf dem Bundesgesetz

vom 14. November 1922, BGBl. Nr. 823,

betreffend die Abänderung und Ergänzung des

Bundesgesetzes vom 24. Juli 1922, BGBl. Nr. 490,

über die Errichtung einer Notenbank in der Fassung

der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1925, 242/

1925, 417/1925, 114/1927, 87/1930, 136/1931,

255/1932, und auf dem Gesetze, StGBl. Nr. 45/

1945, und dem Bundesgesetze, BGBl. Nr. 122/

1946) werden nach Maßgabe der Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes neu geordnet.

§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist

eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der

Republik Österreich.

(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in

Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich

mit dem Ausland Sorge zu tragen.

(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden

Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des österreichischen

Geldes in seiner Kaufkraft im Inland

sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen

Währungen des Auslandes erhalten bleibt.

(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik

für eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen

Rechnung tragende Verteilung der von

ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden

Kredite zu sorgen.

§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann

sich — unbeschadet der Aufrechterhaltung ihrer

vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer Aufgaben

im Rahmen dieses Bundesgesetzes — organisatorisch

und finanziell an den internationalen

Einrichtungen beteiligen, die mit der Kooperation

der Notenbanken zusammenhängen oder sonst

die internationale Zusammenarbeit auf währungs-

und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele

haben und fördern.

§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien

der Währungs- und Kreditpolitik, welche

die Oesterreichische Nationalbank zwecks Erfüllung

der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem

Gebiete zu beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik

der Bundesregierung Bedacht zu

nehmen.

§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der

Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet,

daß dem Firmenwortlaut „Oesterreichische

Nationalbank" der Präsident, ein Generalrat

und der Generaldirektor ihre Unterschrift

beifügen. Falls der Präsident oder der Generaldirektor

verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.

(2) In allen übrigen Fällen wird die Firma der

Bank mit dem Zusatz „Direktorium" von zwei

Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch

diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann

verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht

erfordern.

(3) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen

und in welcher Form Firmierungen für die

Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine

Verpflichtung der Bank begründen und macht

dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen

der Bank bekannt.

(4) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen

der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet,

ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe

im Handelsregister eintragen zu lassen.

§ 6. Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich

die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten

der Bundesländer sind Zweiganstalten zu errichten.

Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder

deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des

Bundesministeriums für Finanzen.

§ 7. (1) Soweit die Oesterreichische Nationalbank

mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten

des Geld-, Kredit- und Bankwesens

betraut ist, finden die Bestimmungen des Allgemeinen

Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung;

gegen ihre Bescheide kann jedoch, sofern

nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen

getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen

werden.

(2) Allgemeine Anordnungen der Oesterreichischen

Nationalbank sind im Amtsblatt zur

Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn

darin nicht anderes bestimmt ist, an dem der

Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.

ARTIKEL II.

Grundkapital und Aktionäre.

§ 8. (1) Das Grundkapital der Bank beträgt

150 Millionen Schilling und ist in 150.000 auf

Namen lautende Aktien zu je 1000 Schilling zerlegt.

Die Bank kann Sammelstücke in Abschnitten

zu 100, 500 und 1000 Aktien ausgeben.

(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der

Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch

eingetragen.

(3) Die Übertragung der Aktienrechte erfolgt

durch die Eintragung im Aktienbuch und die

gleichzeitige Umschreibung der Aktien.

(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird

bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.

§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische

Staatsbürger sowie juristische Personen und Unternehmen

sein, die ihren Sitz in. Österreich

haben.

(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom

Bund gezeichnet. Das hiezu erforderliche Kapital

kann in der Weise aufgebracht werden, daß der

Gegenwert des der Nationalbank zukommenden

Währungsgoldes, der von der Bundesschuld abzuschreiben

ist, um den für die Zeichnung der

Aktien erforderlichen Betrag vermindert wird.

(3) Welche Personen und Unternehmen zur

Zeichnung des restlichen Grundkapitals der Bank

zugelassen sind, bestimmt die Bundesregierung.

ARTIKEL III.

Generalversammlung.

§ 10. (1) Die Generalversammlung der Aktionäre

findet innerhalb der ersten vier Monate

eines jeden Geschäftsjahres statt.

(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären

mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals

ist die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung

binnen 30 Tagen anzuberaumen.

(3) Die Einberufung der Generalversammlung

erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates

durch Kundmachung der Bank mindestens

21 Tage vor ihrer Abhaltung.

§ 11. Zur Teilnahme an der Generalversammlung

ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tage

der Kundmachung der Einberufung mit mindestens

hundert Aktien im Aktienbuch eingetragen

ist.

§ 12. (1) In der Generalversammlung ergeben

je hundert Aktien eine Stimme.

(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich

durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.

(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten

Tag vor Abhaltung der Generalversammlung

vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter

bedürfen keiner besonderen Vollmacht,

haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens

am achten Tag vor der Generalversammlung

auszuweisen.

§ 13. (1) Die Generalversammlung ist beschlußfähig,

wenn die anwesenden Aktionäre oder

deren Bevollmächtigte mindestens die Hälfte des

Grundkapitals vertreten.

(2) Wenn eine ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung

nicht beschlußfähig ist, so ist

sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen,

wobei die Einberufungsfrist nicht mehr

als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene

Generalversammlung ist ohne Rücksicht

auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig,

doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden,

die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten

waren.

§ 14. (1) Innerhalb der letzten acht Tage vor

der regelmäßigen Generalversammlung sind die

Rechnungsabschlüsse für das vorhergehende Geschäftsjahr

bei der Hauptanstalt der Bank in

Wien zur Einsicht aufzulegen.

(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung

ist die Tagesordnung der Generalversammlung

kundzumachen. Rechtzeitig

von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17)

sind in die Tagesordnung aufzunehmen.

§ 15. (1) Den Vorsitz in der Generalversammlung

führt der Präsident der Bank oder bei seiner

Verhinderung einer der Vizepräsidenten.

(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit

gefaßt.

§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung

umfaßt

a) die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates

über die Geschäftsführung des

abgelaufenen Geschäftsjahres;

b) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses

und Erteilung der Entlastung an den Generalrat

und das Direktorium nach Anhörung

des Berichtes der Rechnungsprüfer;

c) die Beschlußfassung über die Verwendung

des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung

des an die Aktionäre zu verteilenden

Gewinnanteiles;

d) die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates

und vier Rechnungsprüfern;

e) die Beschlußfassung über andere von Aktionären

eingebrachte Anträge.

§ 17. (1) Jeder stimmberechtigte Aktionär ist berechtigt,

in der Generalversammlung Anträge zu

stellen, doch kann nur über Anträge, die einen

auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand

betreffen, in der Generalversammlung, in der sie

eingebracht werden, ein Beschluß gefaßt werden.

(2) Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer

Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor

der Generalversammlung dem Präsidenten

schriftlich zur Kenntnis zu bringen.

(3) Falls im Sinne des § 10 Abs. 2 die Einberufung

einer außerordentlichen Generalversammlung

verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge

gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.

§ 18. (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des

Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung

können Aktionäre — ausgenommen der

Bund — für ein von ihnen vertretenes Grundkapital

von 12 1/2 Millionen Schilling je eine Person

vorgeschlagen. Soweit derartige Vorschläge

nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht

dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder

des Generalrates beträgt fünf Jahre.

(2) Die Generalversammlung ist bei der Wahl

an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.

§ 19. (1) Die Mitglieder des Generalrates (§ 22)

und die Rechnungsprüfer (§ 37) werden mit relativer

Stimmenmehrheit gewählt.

(2) Das Ergebnis der Wahlen wird durch die

von der Generalversammlung zu wählenden

Stimmenzähler festgestellt.

ARTIKEL IV.

Leitung und Verwaltung der Bank.

A. Generalrat.

§ 20. Dem Generalrat obliegt die oberste

Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung

und der Verwaltung des gesamten

Vermögens der Bank. Das Direktorium der

Bank (§§ 32 bis 36) berichtet periodisch und

zwar in der Regel monatlich dem Generalrat über

die Abwicklung und den Stand der Geschäfte,

über die Lage des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes,

über wichtige geschäftliche Vorfälle,

über alle für die Beurteilung der Währungs- und

Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die

zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen

Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb

betreffende Vorkommnisse von Bedeutung.

§ 21. Der Beschlußfassung durch den Generalrat

sind insbesondere vorbehalten

1. die Festsetzung der allgemeinen Richtlinien

der Währungs- und Kreditpolitik gemäß § 4; dazu

gehört auch die Stellungnahme in allen Fällen,

in denen nach dem das, Kreditwesen regelnden

Gesetz die Oesterreichische Nationalbank anzuhören

ist;

2. die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont-

und Darlehensgeschäft (§§ 48 und 51);

3. die Bestimmung des Ausmaßes der auf dem

freien Markt zu kaufenden Schuldverschreibungen,

Schatzanweisungen oder Schatzwechsel

(§ 54);

4. die Festsetzung der Höhe der Mindesteinlagen,

die die Kreditunternehmungen bei der

Oesterreichischen Nationalbank zu unterhalten

haben und die Erlassung näherer Durchführungsbestimmungen

hiezu (§ 43);

5. die Neuaufnahme und die Auflassung von

Geschäftszweigen;

6. die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten

(§ 6);

7. die Ernennung der Zensoren (§ 50);

8. die Beteiligung der Bank an internationalen

Einrichtungen im Sinne des § 3;

9. die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß

§.41;

10. die Festsetzung der Fristen, in denen einberufene

Banknoten einzulösen sind (§ 66);

11. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses

behufs Vorlage an die Generalversammlung (§ 68)

und die Genehmigung des Kostenvoranschlages

für das nächste Geschäftsjahr;

12. der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens;

13. die Bewilligung von Auslagen, die nicht

im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres

vorgesehen sind;

14. die Festsetzung der Bezüge des Präsidenten

und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten;

15. die Ernennung des Generaldirektors, des

Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder

des Direktoriums, des Direktors der

Wertpapierdruckerei, der Direktorenstellvertreter

und der Vorstände der Zweiganstalten sowie

ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung;

16. die Beschlußfassung über die für die Bediensteten

der Bank maßgebenden Dienstes- und

Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und

Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften

(§ 38);

17. Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung

und setzt jene für das Direktorium

fest; er kann in seiner Geschäftsordnung

bestimmen, daß. die ihm vorbehaltenen Agenden,

insbesondere jene des Punktes 3., in einem von

ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden.

Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung

des Generalrates zu berichten.

§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten,

zwei Vizepräsidenten und elf weiteren

Mitgliedern.

(2) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten

und weitere fünf Mitglieder des Generalrates

werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des

Generalrates werden gewählt.

(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen

sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft

besitzen und vom Wahlrecht in den

Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Die Mitglieder

des Generalrates sollen Fachleute der

Volkswirtschaft oder leitende Persönlichkeiten

des praktischen Wirtschaftslebens sein. Unter

ihnen sollen sich je ein Vertreter

1: der Institute, die das Bankgeschäft betreiben,

2. der Sparkassen, die das regulativmäßige

Sparkassengeschäft betreiben,

3. der Industrie,

4. des Handels und Gewerbes,

5. der Landwirtschaft und

6. zwei Vertreter der Angestellten- und Arbeiterschaft

befinden.

(4) Im aktiven Dienst des Bundes oder eines

Landes stehende Personen sowie Mitglieder des

Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages,

der Bundesregierung oder einer Landesregierung

können dem Generalrat nicht angehören.

Von den Mitgliedern des Generalrates

dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der

Verwaltung von Instituten angehören, die Bankgeschäfte

betreiben; sie können nicht dem Präsidium

angehören.

(5) Der Betriebsrat der Angestellten und der

Arbeiterbetriebsrat sind berechtigt, zu den Verhandlungen

über Personalangelegenheiten der

Angestellten und Arbeiter je einen Vertreter aus

dem Kreise der Betriebsratsmitglieder der Bank

zu entsenden. Diese Vertreter haben bei der Ausübung

ihrer Befugnisse dieselben Rechte und

Pflichten, wie die Mitglieder des Generalrates,

doch ist jeder von ihnen nur hinsichtlich jener

Angelegenheiten stimmberechtigt, welche die von

ihm vertretene Personalgruppe betreffen.

§ 23. (1) Der. Präsident wird vom Bundespräsidenten

auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.

Der abtretende Präsident kann wieder ernannt

werden. Der Präsident kann während seiner

Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur dann abberufen

werden, wenn er die Voraussetzungen

seiner Ernennung verloren hat oder durch länger

als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion

behindert ist.

(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der

Bank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat

festzusetzen und vom Bundesministerium für

Finanzen zu genehmigen ist.

(3) Der Präsident führt in allen Sitzungen des

Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die

Durchführung der Beschlüsse des Generalrates

und übt in dessen Namen die ständige Überwachung

der Verwaltung des Vermögens und des

gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er

kann gegen Entscheidungen des Direktoriums

über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung

und der inneren Verwaltung Einspruch erheben.

Wird zwischen dem Präsidenten und dem

Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die

Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung

vorgelegt.

(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident

in allen seinen Funktionen vom ersten

Vizepräsidenten und falls auch dieser verhindert

sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.

§ 24. (1) Der erste und zweite Vizepräsident

werden von der Bundesregierung auf die Dauer

von fünf Jahren ernannt. Die abtretenden Vizepräsidenten

können wieder ernannt werden. Ein

Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer

von der Bundesregierung nur dann abberufen

werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung

verloren hat oder durch länger als ein

Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert

ist.

(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln

der Bank eine Aufwandsentschädigung, die

vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesministerium

für Finanzen zu genehmigen ist.

§ 25. (1) Fünf Mitglieder des Generalrates

werden von der Bundesregierung auf die Dauer

von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder

des Generalrates können wieder ernannt

werden.

(2) Falls ein ernanntes Mitglied des (Generalrates

während seiner Funktionsperiode ausscheidet,

hat die Bundesregierung ein neues Mitglied

des Generalrates zu ernennen.

(3) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes

Mitglied während seiner Funktionsperiode

ausscheidet, ist durch die Generalversammlung

ein neues Mitglied zu wählen. Für

diese. Wahl finden die Bestimmungen des § 18,

sinngemäß Anwendung.

(4) In der ersten, zweiten, dritten und vierten

regelmäßigen Generalversammlung scheiden je

zwei durch das Los bestimmte Mitglieder des

Generalrates aus. Die Funktionsperiode der

übrigen Mitglieder des Generalrates, die erstmals

auf Grund dieses Gesetzes gewählt wurden, endet

mit Schluß der fünften regelmäßigen Generalversammlung.

Später richtet sich die Reihe des

Ausscheidens nach der Funktionsdauer. Ausgeschiedene

Mitglieder des Generalrates können

wieder gewählt werden.

(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für

seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen

verliert, wird als ausgeschieden betrachtet.

§ 26. (1) Die Mitglieder des Generalrates versehen

ihr Amt unentgeltlich.

(2) Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden

Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der

Bank eine angemessene Entschädigung zu leisten.

§ 27. (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten

und die übrigen Mitglieder des Generalrates

leisten bei dem Antritt ihres Amtes die feierliche

Angelobung, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

genau zu befolgen, die Erfüllung der

Aufgaben, die der Bank obliegen, stets zu fördern

und über die Verhandlungen der Bank, ihre Angelegenheiten

und Einrichtungen und insbesondere

über alle Geschäfte der Bank Verschwiegenheit

zu beobachten.

(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten

leisten diese Angelobung dem Bundespräsidenten,

die anderen Mitglieder des Generalrates leisten

sie dem Präsidenten der Bank, bekräftigen sie

mit ihrem Handschlag und fertigen hierüber

eine Urkunde aus.

§ 28. (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten,

und zwar in der Regel einmal im

Monat, einberufen.

(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern

oder auf Verlangen des Generaldirektors

oder des Staatskommissärs muß

binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates

einberufen werden.

(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind

sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär

unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen

oder persönlich zugestellten Briefes

einzuladen.

§ 29. (1) In den Sitzungen des Generalrates

führt der Präsident oder der ihn vertretende

Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung

des Präsidenten und beider Vizepräsidenten

übernimmt das an Jahren älteste Mitglied

den Vorsitz.

(2) Ein Mitglied des Generalrates kann sich

durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten

lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede

einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer

der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates

nicht mehr als zwei Stimmen führen.

(3) Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle

Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und außer

dem Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder

anwesend oder vertreten sind.

(4) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem

Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit

absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit

ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.

§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind

die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder

des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse

anzuführen. Dem Staatskommissär und

jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht

es frei, seine von dem Mehrheitsbeschluß abweichende

Meinung zu Protokoll zu geben.

(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom

Vorsitzenden, vom Generaldirektor und vom

Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend

war, gefertigt.

§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung

des Generalrates vorbehalten sind

(§ 21), eine Verfügung sich als dringend notwendig

erweist, so kann diese auf Grund des

Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen

werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten,

der Generaldirektor und der Generaldirektorstellvertreter

angehören. Die Sitzungen

dieses Komitees werden vom Präsidenten

aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der

Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn

mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und

der Generaldirektor oder der Generaldirektorstellvertreter

anwesend sind. Beschlüsse des

Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.

(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat

in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu

bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21

im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.

B. Direktorium.

§ 32. (1) Das Direktorium leitet den gesamten

Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank

nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat

aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten

des Betriebes und der Geschäftsführung,

die nicht der Beschlußfassung des Generalrates

vorbehalten sind (§ 21), selbständig die

Entscheidung.

(2) Das Direktorium hat dem Generalrat die

im § 20 vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte

Berichte zu erstatten und ist berechtigt,

durch den Generaldirektor Anträge jeder Art an

den Generalrat zu stellen.

(3) Das Direktorium ist berechtigt, an den ihm

geeignet scheinenden Plätzen Banknebenstellen

für das Eskontgeschäft zu errichten und solche

Nebenstellen aufzulösen.

(4) Das Direktorium stellt die Bediensteten der

Bank an, soweit deren Anstellung nicht dem Generalrat

vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt

auch die Pensionierung, Kündigung oder

Entlassung der Bediensteten der Bank.

(5) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich

und außergerichtlich.

§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem

Generaldirektor, dem Generaldirektorstellvertreter

und mindestens zwei bis höchstens vier

Direktoren.

(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet,

die ihnen zukommenden Geschäfte und

Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen

zu besorgen und die Geschäfte in der Weise

zu führen, daß die Bank in die Lage versetzt

wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden

Aufgaben zu erfüllen. Die Direktoren geloben

dem Präsidenten durch Handschlag, ihre

Pflichten zu erfüllen und unterfertigen die Angelobungsurkunde,

deren Wortlaut vom Generalrat

festgesetzt wird. Die Mitglieder des Direktoriums

nehmen an den Sitzungen des Generalrates

mit beratender Stimme teil.

§ 34. (1) Der Generaldirektor führt die Oberleitung

sämtlicher Geschäftszweige. Er erstattet in

den Sitzungen des Generalrates Bericht und legt

dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums

vor, die der Beschlußfassung des Generalrates

vorbehalten sind.

(2) Der Generaldirektor berichtet dem Präsidenten

über die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel

und die Situation der Bank und hat ihm alle vom

Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden

Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.

(3) Im Falle der Verhinderung wird der Generaldirektor

vom Generaldirektorstellvertreter

oder in dessen Abwesenheit vom rangältesten

Direktoriumsmitglied vertreten.

§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden

in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren

Spitze je ein Direktor steht.

(2) Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige

Behandlung und Erledigung jener Geschäfte,

deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung

für das Direktorium, durch Beschluß des

Direktoriums oder durch Verfügung des Generaldirektors

übertragen worden ist.

§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf

zu Sitzungen zusammen, die vom Generaldirektor

einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten

werden. Der Präsident hat das Recht, an den

Sitzungen teilzunehmen und führt in diesem Fall

den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten

an den Sitzungen des Direktoriums regelt die

Geschäftsordnung.

(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn

wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende

anwesend sind.

(3) Bei der Abstimmung steht dem Generaldirektor

und jedem Direktor (oder in Abwesenheit

eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine

Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in

den vom Generaldirektor geleiteten Sitzungen

die Stimme des Generaldirektors. In den Sitzungen,

in denen der Präsident den Vorsitz führt,

steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit

zu.

ARTIKEL V.

Rechnungsprüfer.

§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt jährlich

vier Rechnungsprüfer, davon zwei auf Vor-

schlag der Bundesregierung. Die Rechnungsprüfer

haben die Jahresbilanz zu prüfen und über das

Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.

(2) Sie sind berechtigt, vom Direktorium alle

zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen

Aufklärungen zu verlangen und insbesondere

auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.

(3) Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften

und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit

verpflichtet.

ARTIKEL VI.

Personal der Bank.

§ 38. (1) Die Bediensteten der Bank stehen im

privatrechtlichen Dienstverhältnis.

(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen

Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die

Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten

sich nach den vom Generalrat festgesetzten

Bestimmungen.

(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank,

welche auf Grund der Pensionsordnungen

der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe-

und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben,

sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung

(Pensionsversicherung) versicherungsfrei.

Sie sind auf Grund ihrer Beschäftigung

bei der Oesterreichischen Nationalbank für den

Fall der Krankheit ausschließlich nach den Bestimmungen

des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes

1937, BGBl. Nr. 94, bei der

Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten

versichert.

§ 39. (1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet,

über die Verhandlungen und über alle

einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber

über den Umfang des an Privatpersonen und Firmen

gewährten Kredites sowie über die Namen

der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder,

Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit

oder Wert der letzteren Verschwiegenheit

zu beobachten.

(2) Die Überwachung des gesamten Personals

der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt

über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen

gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung

der Disziplinaruntersuchungen wird in

den vom Generalrat erlassenen Dienstesordnungen

geregelt.

ARTIKEL VII.

Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zu

den Gemeinden.

§ 40. Die gemäß Notenbank-Überleitungsgesetz,

StGBl. Nr. 45/1945, und Notenbanküberleitungsgesetz-

Novelle, BGBl. Nr. 122/1946, entstandene

Schuld des Bundes ist vom Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an zu

verzinsen. Über die Höhe der Zinsen, die den

jeweiligen Eskontzinsfuß nicht überschreiten

darf, und über die Tilgung der Bundesschuld ist

zwischen dem Bund und der Bank ein Übereinkommen

zu schließen.

§ 41. (1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden

dürfen die Mittel der Bank in keiner Weise,

also weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre

Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den

Gegenwert in Gold oder Devisen leisten. Die

Bank kann jedoch für Zwecke der Kassenführung

des Bundes auf Verlangen des Bundesministeriums

für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine

im Höchstbetrag von einer Milliarde

Schilling eskontieren.

(2) Der Bund darf während der Dauer der

Tätigkeit der Bank kein staatliches Papiergeld

ausgeben und selbst keine Maßnahmen treffen,

die geeignet sind, die Bank an der Erfüllung der

ihr obliegenden Verpflichtungen zu hindern.

(3) Wegen Verletzung der in den vorangehenden

zwei Absätzen festgesetzten Verbote kann

der Generalrat in seiner Gesamtheit sowie jedes

einzelne Mitglied des Generalrates ein Schiedsgericht

anrufen, das innerhalb von drei Tagen

mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden

hat, ob die angefochtenen Verfügungen

zu unterbleiben haben oder aufrecht bleiben.

(4) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten

des Obersten Gerichtshofes, der den Vorsitz

führt, und vier Mitgliedern, wovon je zwei

von der Bundesregierung und von der Bank ernannt

werden.

(5) Das Schiedsgericht faßt nach vorheriger Anhörung

des Bundesministeriums für Finanzen und

des Generalrates seine Beschlüsse mit absoluter

Stimmenmehrheit.

(6) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht

gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.

§ 42. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist

verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden

Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem

Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit

diesen Geschäften darf eine Darlehens- und Kreditgewährung

der Bank an den Bund nicht verbunden

sein. Die Bank kann auch andere Geschäfte

kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung

durchführen, insofern sich aus der

Besorgung solcher Geschäfte kein Saldo zu Lasten

der Bundesverwaltung ergibt.

(2) Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe

ihrer Bestände ihre Noten gegen Teilmünzen und

Teilmünzen gegen andere Teilmünzen sowie in

unbeschränktem Maße Teilmünzen gegen Banknoten

umzuwechseln.

(3) Die Bundesverwaltung wird ihren Geldverkehr

nach Tunlichkeit bei der Bank konzentrieren

und die Durchführung ihrer Gold- und Devisenoperationen

der Bank übertragen.

ARTIKEL VIII.

Verhältnis zu den Kreditunternehmungen.

§ 43. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

kann anordnen, daß die Kreditunternehmungen

bei ihr Einlagen in einem bestimmten Mindestausmaß

zu unterhalten haben.

(2) Das Mindestausmaß der Einlagen im Sinne

des Abs. 1 ist nach Maßgabe der währungs- und

kreditpolitischen Verhältnisse in einem Hundertsatz

der Einlagen im Scheck- und Sparverkehr

der einzelnen Kreditunternehmung festzusetzen.

Es darf für die einzelne Kreditunternehmung

15 v. H. der erwähnten Einlagen nicht überschreiten.

Innerhalb dieses Rahmens kann das

Mindestausmaß für einzelne Arten oder Gruppen

von Kreditunternehmungen verschieden festgesetzt

werden.

(3) Kreditunternehmungen, die einem Zentralinstitut

angeschlossen sind, haben die vorgeschriebenen

Mindesteinlagen bei ihrem Zentralinstitut

zu unterhalten.

(4) Die von einer Kreditunternehmung bei

einem Zentralinstitut (Abs. 3) oder beim Österreichischen

Postsparkassenamt unterhaltenen Einlagen

werden — soweit sie zur Erreichung des

Mindesteinlagensolls der einzelnen Kreditunternehmung

erforderlich sind — auf die Mindesteinlagen

(Abs. 1) angerechnet. Die Zentralinstitute

und das Österreichische Postsparkassenamt haben

ihrerseits für die angerechneten Einlagen Guthaben

in einer von der Oesterreichischen Nationalbank

nach Maßgabe der währungs- und kreditpolitischen

Verhältnisse festzusetzenden Höhe

bei der Oesterreichischen Nationalbank zu führen

und sie im übrigen für den Kassenbestand und

für die Anschaffung eskontfähiger Bundesschatzscheine

zu verwenden. Der Generalrat kann nach

Maßgabe der währungs- und kreditpolitischen

Verhältnisse die Aufteilung auf Kassenbestand

und Anschaffung eskontfähiger Bundesschatzscheine

festsetzen.

(5) Die Oesterreichische Nationalbank kann zur

Ermittlung der Einlagen im Scheck- und Sparverkehr

Durchführungsbestimmungen erlassen.

(6) Die Mindesteinlagen sind auf die Liquiditätsguthaben,

die auf Grund anderer Vorschriften

zu halten sind, anzurechnen.

(7) Die Oesterreichische Nationalbank kann von

den Kreditunternehmungen für die Beträge, mit

denen sie ihr Mindesteinlagensoll unterschreiten,

eine Verzinsung bis zu 3 v. H. über dem jeweiligen

Eskontzinsfuß verlangen.

§ 44. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,

von den österreichischen Kreditunternehmungen,

soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben

notwendig ist, Auskünfte einzuholen und

ihnen Termin, Form und Gliederung der von

ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben.

ARTIKEL IX.

Staatsaufsicht.

§ 45. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat darüber zu wachen, daß die Bank gemäß den

Gesetzen vorgeht und bestellt zur Ausübung

dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär

und dessen Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung

kann vorübergehend ein zweiter Stellvertreter

ernannt werden. Für die Bestreitung der

Kosten der Staatsaufsicht kann das Bundesministerium

für Finanzen der Bank die Zahlung einer

Aufsichtsgebühr vorschreiben.

(2) Der Staatskommissär ist berechtigt, den

Generalversammlungen sowie den Sitzungen des

Generalrates mit beratender Stimme beizuwohnen

und alle Aufklärungen zu verlangen, die

zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.

(3) Die zur Ausübung . der ihm obliegenden

Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung

der Bank darf ihm nicht verwehrt werden.

(4) Dem Staatskommissär steht das Recht zu,

gegen Beschlüsse des Generalrates Einspruch zu

erheben, wenn er findet, daß der Beschluß mit

den bestehenden Gesetzen in Widerspruch steht.

Der Einspruch des Staatskommissärs gegen einen

Beschluß des Generalrates hat aufschiebende

Wirkung.

§ 46. (1) Der Einspruch des Staatskommissärs

tritt durch Widerruf des Bundesministeriums für

Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch

Ablauf dieser Frist außer Kraft. In letzerem Fall

hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen

zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates

gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß

zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des

Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls

vollzogen werden.

(2) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes

und das Verfahren vor dem Schiedsgericht

gelten die Bestimmungen des § 41 Abs. 4

bis 6.

ARTIKEL X.

Geschäfte der Bank.

§ 47. Die Bank ist berechtigt

a) Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu

eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48

und 49);

b) Darlehen gegen Pfand zu erteilen (§§ 51

bis 53);

c) zur Regelung des Geldmarktes fest verzinsliche,

zum amtlichen Börsenhandel zugelassene

Schuldverschreibungen und vom

Bund ausgestellte Schatzscheine und Schatzwechsel

auf dem freien Markt zu kaufen

und zu verkaufen (§ 54);

d) Gold, gemünzt und ungemünzt, zu kaufen

und zu verkaufen;

e) das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben

(§ 55);

f) das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft

zu betreiben (§§ 56 bis 59);

g) kommissionsweise Geschäfte zu besorgen

(§ 60).

A. Eskontgeschäft.

§ 48. (1) Die Bank ist berechtigt, gezogene und

eigene Wechsel zu eskontieren. Sie soll hiebei

nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren,

die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von

der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die

in Österreich bestehende gesetzliche Währung

lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar

sein und die Unterschrift von mindestens zwei

als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten

tragen.

(2) Unter diesen Voraussetzungen können von

der Bank auch Wechsel in Eskont genommen

werden, die über gestundete Zoll- oder Abgabeverpflichtungen

von den forderungsberechtigten

öffentlichen Stellen eingereicht werden.

(3) Ebenso können unter denselben Voraussetzungen

auch Wechsel von Unternehmungen

des Bundes, der Länder und Gemeinden in Eskont

genommen werden, sofern diese Unternehmungen

als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen

sind oder sonst abgesondert von der

öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen

geführt werden.

(4) Die Eskontierungen der Bank haben zu dem

vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich

bekanntzumachen ist, zu geschehen.

(5) Eskontierungen können ohne Angabe von

Gründen abgelehnt werden.

§ 49. (1) Die Bank ist berechtigt, alle zur Belehnung

bei ihr zugelassenen Wertpapiere (§ 51) und

deren Zinsscheine, sofern sie innerhalb dreier

Monate zahlbar sind, zu eskontieren.

(2) Der Einreicher haftet der Bank mit seinem

ganzen Vermögen für den rechtzeitigen Eingang

der eskontierten Wertpapiere und Zinsscheine.

§ 50. (1) Die zum Eskont eingereichten Wechsel

werden in der Regel durch ein Zensurkomitee

geprüft und begutachtet.

(2) Zu Zensoren werden vom Generalrat Personen

ernannt, die mit den kommerziellen, industriellen,

gewerblichen oder landwirtschaftlichen

Verhältnissen des Platzes vertraut sind. Vor

Ernennung der Zensoren ist mit den bezüglichen

am Platz befindlichen gesetzlichen Interessenvertretungen

der Industrie, des Handels und des

Gewerbes, der Landwirtschaft sowie der Angestellten-

und Arbeiterschaft das Einvernehmen

zu pflegen; jedoch ist der Generalrat an allfällige

Vorschläge dieser Vertretungen nicht gebunden.

(3) Die Zensoren werden auf die Dauer von

drei Jahren ernannt und können nach deren

Ablauf für weitere drei Jahre wieder berufen

werden. Sie versehen ihr Amt unentgeltlich.

(4) Die Zensoren haben bei Beurteilung der

zum Eskont eingereichten Wechsel mit strenger

Unparteilichkeit vorzugehen und über die Verhandlungen

des Zensurkomitees Verschwiegenheit

zu beobachten. Bei Antritt ihres Amtes haben sie

schriftlich eine Angelobung in diesem Sinne zu

leisten.

(5) Kein Mitglied des Zensurkomitees kann

über seine eigenen Wechsel oder über Wechsel

einer Firma, der es in irgendeiner Eigenschaft angehört,

ein Gutachten abgeben.

B. Darlehensgeschäft.

§ 51. (1) Die Bank ist berechtigt, Darlehen

gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu

erteilen.

(2) Zur Verpfändung sind geeignet

1. Gold, gemünzt und ungemünzt;

2. Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich

notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;

3. im Inlande oder im Auslande zahlbare, auf

inländische oder ausländische Währung lautende

Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs

Monaten haben und im übrigen den Bestimmungen

des § 48 entsprechen;

4. Devisen und Valuten;

5. Orderlagerscheine, welche von behördlich

ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.

(3) Der Generalrat setzt die Bedingungen für

die Belehnung von Gold und Wechseln fest und

bestimmt, welche Effekten und mit welcher

Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu

welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden

können. Bei Orderlagerscheinen tritt ah die

Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis

des Lagergutes.

(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung

von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen

ablehnen.

§ 52. Wird das Darlehen zur Verfallszeit

nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt,

ohne Rücksprache mit dem Darlehensschuldner

und ohne gerichtliches Einschreiten das Pfand zu

ihrer Schadloshaltung entweder ganz oder teilweise

zu veräußern und den nach voller Deckung

ihrer Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen

Gebühren und Kosten erübrigten Überschuß für

Rechnung des Schuldners als Depot zu seiner

Verfügung unverzinslich aufzubewahren oder

auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden

zu erlegen. Die Bank ist jedoch zu

diesem Verkauf nicht verpflichtet und, wenn sie

nach Fälligkeit des Darlehens nicht dazu schreitet,

tritt für ihre Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen

Gebühren und Kosten keine Verjährung

ein.

§ 53. Die Bank betrachtet den Inhaber eines

von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt

ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede

überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand

vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank

prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften

nicht und übernimmt keine Haftung für

deren Echtheit.

C. Ankauf von Wertpapieren auf

dem freien Markt.

(Offenmarktpolitik)

§ 54. (1) Zur Regelung des Geldmarktes kann

die Oesterreichische Nationalbank auf dem freien

Markt kaufen und verkaufen

a) festverzinsliche, zum amtlichen Börsenhandel

zugelassene Schuldverschreibungen des

Bundes, der Länder und Gemeinden sowie

solche festverzinsliche, zum amtlichen Börsenhandel

zugelassene Schuldverschreibungen,

die von einer der vorgenannten Körperschaften

verbürgt sind;

b) kurz- und mittelfristige verzinsliche oder

unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel

des Bundes;

c) sonstige festverzinsliche, zum amtlichen

Börsenhandel zugelassene Schuldverschreibungen,

die durch Beschluß des Generalrates

für geeignet erklärt werden.

(2) Ein solcher Kauf darf aber nicht dazu

dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden

entgegen der Bestimmung des § 41

Kredithilfe zu leisten.

(3) Der Bestand an gekauften Wertpapieren

darf das vom Generalrat festgesetzte Ausmaß

nicht übersteigen.

(4) In jenen Sitzungen des Direktoriums, in

denen über Angelegenheiten des Kaufes und

Verkaufes von Wertpapieren gemäß Abs. 1 bis 3

Beschluß gefaßt werden soll, führt der Präsident

den Vorsitz.

(5) Für die Bewertung der gemäß Abs. 1 auf

dem freien Markte angekauften Wertpapiere

gelten nicht die Bestimmungen des § 67. Die am

Ende eines Geschäftsjahres aus solchen Geschäften

per Saldo sich ergebenden Gewinne oder Verluste

sind dem Bund gutzuschreiben oder anzulasten.

D. Devisen- und Valutengeschäft.

§ 55. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks

und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie

ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland

zahlbare, nicht auf inländische Währung

lautende Wechsel im Inland und Ausland zu

kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen

auf auswärtige Plätze abzugeben, im Ausland

Inkassi zu besorgen und Zahlungen für

fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung

dieser Geschäftszweige erforderlichen Guthabungen

zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden

Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen

durchzuführen.

E. Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft.

§ 56. (1) Die Bank ist berechtigt, nach den

vom Direktorium festzusetzenden Bestimmungen

gemünztes und ungemünztes Edelmetall, Geld,

Wertpapiere und Urkunden zur Aufbewahrung

und Wertpapiere zur Verwaltung zu übernehmen.

(2) Die Bank kann sich von der. ihr obliegenden

Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete

schriftliche Aufforderung wegen Behebung

des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht

befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das

Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers

zu Gerichtshanden erlegt.

§ 57. Die Bank ist berechtigt, Gelder inländischer

oder ausländischer Währung mit oder ohne

Verzinsung auf bestimmte oder unbestimmte

Zeit gegen Kassenscheine zu übernehmen.

§ 58. (1) Im Girogeschäft übernimmt die Bank

Gelder in laufende Rechnung ohne Verzinsung.

(2) Die Bank kann die angesuchte Eröffnung

eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes

Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung

hiefür anzugeben.

§ 59. (1) Die Bank ist berechtigt, auf sie gezogene

Schecks nach vorheriger Deckung mit

einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Dadurch

wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet.

Für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller

und dem Indossanten.

(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf

auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen

über das Vermögen des Ausstellers der

Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet

wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt,

wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen

nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt

wird. Beim Nachweis der Vorlegung finden die

Vorschriften des Scheckgesetzes Anwendung.

(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt

in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.

(4) Auf die gerichtliche Geltendmachung von

Ansprüchen auf Grund der Bestätigung finden

die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und

Prozeßvorschriften entsprechende Anwendung.

F. Kommissionsgeschäft.

§ 60. Die Bank ist berechtigt, kommissionsweise

Inkassi zu besorgen, für fremde Rechnung

nach eingegangener barer Deckung Wertpapiere

aller Art, Edelmetalle, Devisen und Valuten zu

kaufen und nach vorheriger Lieferung zu verkaufen.

ARTIKEL XI.

Banknoten.

§ 61. (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht,

Banknoten auszugeben.

(2) Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel

und müssen zum vollen Nennwert

unbeschränkt angenommen werden, soweit die

Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln

zu erfüllen ist.

(3) Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten

lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums

für Finanzen.

(4) Die Bank hat nachgemachte oder abgeänderte

Banknoten (§ 79) im Falle ihres Vorkommens

gegen Bestätigung ohne Ersatzleistung einzuziehen.

(5) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten

hat die Bank deren genaue Beschreibung

im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.

§ 62. (1) Der Notenumlauf, zuzüglich der Verbindlichkeiten

aus dem Giroverkehr und der sonstigen

sofort fälligen Verbindlichkeiten, das ist

der Gesamtumlauf, muß, insoweit er nicht durch

die Bundesschuld und durch die gemäß § 2 Abs. 1

der Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle, BGBl.

Nr. 122/1946, und die gemäß § 27 Abs. 2 des

Währungsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 250/1947,

eskontierten oder hereingenommenen Bundesschatzscheine

gedeckt ist, durch folgende Aktiven

voll gedeckt sein

1. durch Gold, gemünzt und ungemünzt;

2. durch Devisen und Valuten;

3. durch eskontierte Wechsel und sonstige

eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);

4. durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);

5. durch angekaufte Schuldverschreibungen,

Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (§ 54);

6. durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf

ausländische Währung lauten, im übrigen aber

den Bestimmungen des § 48 entsprechen;

7. durch den Bestand der Bank an umlauffähigen

österreichischen Scheidemünzen.

(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat

Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten,

wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs

mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des

Wertes der Währung erforderlich ist.

§ 63. (1) Als im Umlauf befindlich sind die von

der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse

zurückgelangten Noten anzusehen.

(2) Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf

der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten

Banknoten als nicht mehr im Umlauf

anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben.

(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag

verfällt zugunsten des Bundesschatzes und

ist zur Tilgung der Bundesschuld zu verwenden.

§ 64. (1) Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten

bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten

gegen Noten anderer Kategorien gemäß

dem Verlangen der Präsentanten umzuwechseln.

(2) Die Banknoten können nicht für kraftlos

erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung

oder Verbot erwirkt werden.

§ 65. (1) Die Bank tauscht unvollständige Banknoten

gegen umlauffähige Noten um, wenn

das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer

als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote

ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der

fehlende Teil der Note vernichtet ist.

(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene

Banknoten keinen Ersatz zu leisten, sie kann

auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert

worden sind, insbesondere Noten, die

mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt,

übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert

worden sind, ohne Entschädigung einziehen.

Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten

umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür

einen Unkostenersatz einzuheben.

§ 66. Bei Einziehung einzelner oder aller

Gattungen von Banknoten setzt der Generalrat

die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten

ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel

verlieren. Die zur Einziehung aufgerufenen

Banknoten können jedoch innerhalb einer

vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist

an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel

umgewechselt werden.

ARTIKEL XII.

Jahresabschluß und Wochenausweis.

§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Bank beginnt

am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.

(2) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung

sind nach den allgemeinen kaufmännischen

Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember

jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im

Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere — ausgenommen

die gemäß § 54 angekauften — zum

Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen;

wenn dieser Kurs jedoch höher ist als

der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die. Einstellung

in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.

Die am offenen Markt angekauften Wertpapiere

(§ 54) sind auf jeden Fall zum Ankaufskurs in

die Bilanz einzustellen.

§ 68. (1) Bis längstens 31. März des dem Geschäftsjahr

folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium

einen Geschäftsbericht über das abgelaufene

Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern

überprüften Rechnungsabschluß

dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.

(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat

sind der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß

der Generalversammlung zur Beschlußfassung

zu unterbreiten.

§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der

Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche

Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht

über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen

a) die während des Jahres angesammelten

buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen

dem Buchwert und dem Geldkurs der

valutarischen Bestände), die unmittelbar

einer Reserve zuzuführen sind, die zur

Deckung der mit dem Gold-, Devisen- und

Valutengeschäft verbundenen Risken dient;

b) die Erträgnisse der Werte, in denen die zur

Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten

der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve)

veranlagt ist, und die dieser

Reserve zuzuwenden sind;

c) die auf Grund der Bestimmungen über die

Wiederverwendung der Zinsen und Tilgungsraten

aus Aufbaukrediten gebundenen

Zinsenbeträge.

(2) Von dem so ermittelten Reingewinn sind

je 10 v. H. dem allgemeinen Reservefonds und

der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine

Reservefonds die Höhe von 10 v. H. des

Umlaufs an Banknoten und der Giroverbindlichkeiten

(Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve

einen Betrag erreicht hat, der dem

zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten

der Bank nach versicherungstechnischer

Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht,

sind weitere Zuwendungen einzustellen.

(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält

der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen Teil

des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß

Beschluß der Generalversammlung eine Dividende

bis 6 v. H. ihres Anteiles am Grundkapital.

Von dem sodann verbleibenden Teil erhält der

Bund die Hälfte, der Rest ist gemäß. Beschluß der

Generalversammlung zu verwenden.

§ 70. (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven

und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden

Monats längstens am siebenten Werktag nach

diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).

(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte. Stand

der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu

enthalten

auf der Aktivseite

a) den Deckungsbestand an Gold, gemünzt

und ungemünzt;

b) den Deckungsbestand an Devisen und Valuten;

c) den Stand an österreichischen Teilmünzen;

d) den Stand der eskontierten Wechsel und

sonstigen eskontierten Wertpapiere;

e) den Stand der Darlehen gegen Pfand;

f) den Stand der eskontierten Bundesschatzscheine

und die gegen solche Schatzscheine

gewährten Lombarddarlehen;

g) den Stand der gemäß § 54 angekauften

Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen

oder Schatzwechsel;

h) den Stand der Bundesschuld;

i) die anderen Aktiven;

auf der Passivseite

a) das Grundkapital;

b) die Reservefonds;

c) den Betrag der in Umlauf befindlichen

Banknoten;

d) die Giroguthaben und sonstigen sofort fälligen

Verbindlichkeiten;

e) die sonstigen Passiven.

ARTIKEL XIII.

Besondere Rechte der Bank.

§ 71. Gesetzliche Vorschriften, durch die die

Höhe des Zinsfußes beschränkt wird, gelten nicht

für die Oesterreichische Nationalbank.

§ 72. (1) Die unter die Bestimmungen der §§ 8,

54 und 83 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge

sind von den Kapitalverkehrssteuern

befreit.

(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank

gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie

die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse

abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten

Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit.

(3) Von der Oesterreichischen Nationalbank getätigte

Umsätze, die in den §§ 56 Abs. 1 und 60

dieses Bundesgesetzes aufgezählt sind, sind von

der Umsatzsteuer befreit.

(4) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung

von der Entrichtung der Postgebühren für die

Geldsendungen zwischen ihren Bankanstalten

und Nebenstellen sowie im Verkehr mit den

Staats- und sonstigen öffentlichen Kassen und

Ämtern.

§ 73. Den Büchern der Bank und den mit der

Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den

Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden

zu.

§ 74. (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen

Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden

Gelder und Effekten nur deren Eigentümern

Auskunft.

(2) Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von

ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.

(3) Die auf den geltenden Gesetzen begründete

Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder

anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird

hiedurch nicht berührt.

§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur

beim Handelsgericht in Wien erhoben werden.

(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung

der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und

sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für

Zivilrechtssachen in Wien zuständig.

§ 76. (1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte

auf die bei der Bank liegenden Gelder

und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden

Forderungen können nur unbeschadet der der

Bank an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt

werden.

(2) Im Falle der Geltendmachung derartiger

Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und

Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten

des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten

bei Gericht zu hinterlegen.

(3) Wird über den Eigentümer der bei der

Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs

verhängt oder ist er gestorben, so obliegt

es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse,

die Bank hievon durch das zuständige

Gericht zu verständigen und in Kenntnis

der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind,

über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist

diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank

nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse

erwachsenden Schaden.

(4) Wurde die Ausfolgung der bei der Bank

erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe

hierüber ausgestellter Urkunden abhängig

gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte

dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung

der Urkunden ausgehändigt.

§ 77. (1) Die Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht,

Gelder, Wechsel und sonstige Werte,

in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung

ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen

oder zur Sicherstellung zu verwenden.

(2) Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht

nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen

Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen

übergeben worden sind, sondern ohne

Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres

Schuldners, in dessen Innehabung sie wann

immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt

ist.

(3) Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne

gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und

auch außerhalb eines über das Vermögen ihres

Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens

aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende

Art bezahlt zu machen, und sie kann

in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes

durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht

durch Eigentumsansprüche oder andere früher

erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden,

sofern die Bank die bei ihr befindlichen

Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres

Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten

Eigentums- oder sonstigen Ansprüche

anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich

erkennbar waren.

(4) Das der Bank eingeräumte Vorzugsrecht

bezieht sich nicht auf die Mindesteinlagen gemäß

§ 43.

ARTIKEL XIV.

Auflösung der Bank.

§ 78. (1) Die Oesterreichische Nationalbank

kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.

(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionären

das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten.

Im übrigen gehen die Aktiven und Passiven der

Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft

weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere

auch das aktive Personal der Bank mit allen

seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen

zu übernehmen.

(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz

aufzustellen.

ARTIKEL XV.

Strafbestimmungen.

§ 79. Die Nachmachung oder Abänderung der

von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen

Noten wird als Verbrechen der Verfälschung

öffentlicher Kreditpapiere, die Nachmachung

oder Abänderung aller sonstigen von

der Bank ausgestellten Urkunden gleich der

Nachmachung oder Abänderung öffentlicher Urkunden

nach den Bestimmungen der Strafgesetze

bestraft.

§ 80. (1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen

Nationalbank Abbildungen ihrer Banknoten

oder Erzeugnisse, die den Noten der Bank

ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, ferner wer

Platten, Formen oder sonstige technische Behelfe,

die zur Herstellung solcher Erzeugnisse ausschließlich

oder doch vorwiegend bestimmt sind,

ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank

anfertigt oder erwirbt, wird, wenn die Tat

weder das Verbrechen der Verfälschung öffentlicher

Kreditpapiere (§ 79) noch sonst eine strenger

zu ahndende strafbare Handlung begründet,

von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich

einer Bundespolizeibehörde von dieser,

mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit

Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den

Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden

Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen

Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung

erkannt werden.

(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann erteilt

werden, wenn die in Betracht kommenden Abbildungen,

Erzeugnisse oder technischen Behelfe

so beschaffen sind, daß weder ihre Verwechslung

mit Banknoten unter gewöhnlichen Verhältnissen

bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit noch eine

mißbräuchliche Verwendung zu besorgen ist.

§ 81. (1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im

Verkehr Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche

Schuldverschreibungen, auf Inhaber

lautende Anweisungen), in Umlauf bringt oder

in Zahlung nimmt, macht sich, sofern die Tat

nicht nach einer anderen Bestimmung mit

strengerer Strafe bedroht ist, eines Vergehens

schuldig und unterliegt einer Geldstrafe bis zu

100.000 S, wenn aber der Geld- oder Sachwert,

auf den die vom Täter in Umlauf gesetzten

oder in Zahlung genommenen Urkunden lauten,

den Betrag von 10.000 S übersteigt, bis zum

Zehnfachen des dem angegebenen Wert entsprechenden

Betrages. Die den Gegenstand der strafbaren

Handlungen bildenden Urkunden sind für

verfallen zu erklären.

(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer

bestimmten Person nicht möglich, so hat die

Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf

den Verfall selbständig durch Beschluß zu erkennen.

Gegen den Beschluß steht den Beteiligten

das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 114

StPO.).

(3) Die Verfolgung findet nur auf Antrag der

Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein

solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen

Einleitung des selbständigen Verfallsverfahrens

(Abs. 2) keines weiteren Antrages der Bank.

(4) Zur Durchführung des Strafverfahrens und

des selbständigen Verfallsverfahrens ist ausschließlich

das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.

ARTIKEL XVI.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 82. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung

der mit der Durchführung des Europahilfsprogramms

zusammenhängenden Investitionen kann

die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel

mit dreimonatiger Laufzeit, welche zu diesem

Zweck begeben werden, bis zu jenem Gesamtbetrag

in Eskont nehmen und als Notendeckung

verwenden, den ihr der Bund für diesen Zweck

zur Abschreibung von der Bundesschuld zur Verfügung

gestellt hat. Dieser Betrag kann um die

Zinseneingänge der vorerwähnten Wechsel erhöht

werden, soweit die Zinseneingänge zur Finanzierung

weiterer Investitionen Verwendung

finden.

(2) Die Wechsel müssen mindestens die Unterschriften

des kreditnehmenden Unternehmens

und einer von der Oesterreichischen Nationalbank

hiefür zugelassenen Kreditunternehmung

aufweisen und zusätzlich durch die Haftung des

Bundes gedeckt sein. Der Eskont dieser Wechsel

kann so lange prolongiert werden, bis der Kredit

abgedeckt oder in eine andere Form der Gewährung

übergeleitet wird.

§ 83. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen

Natiohalbank, welche nicht auf

Grund der Verordnung vom 23. April 1938,

RGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen

des Deutschen Reiches umgetauscht worden

sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien

bei der Oesterreichischen Nationalbank einen

Betrag von 500 S je Aktie.

(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen

für abgelieferte Aktien (Abs. 1)

eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom

Einkommen und Ertrag.

§ 84. (1) Die Zeichnung des Grundkapitals

gemäß § 9 und die ersten Ernennungen im Sinne

der §§ 23, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes sind

bis zum 31. Oktober 1955 durchzuführen. Nach

diesem Zeitpunkt ist bis spätestens 31. Dezember

1955 eine Generalversammlung abzuhalten,

die sechs Mitglieder des Generalrates (§ 18) und

vier zur Prüfung des Rechnungsabschlusses (der

Jahresbilanz) des Geschäftsjahres 1956 berufene

Rechnungsprüfer zu wählen hat. Die erste regelmäßige

Generalversammlung findet im Jahre 1957

statt.

(2) Bis spätestens Ende Jänner 1956 hat der

auf Grund des Notenbank-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 45/1945, bestellte Generalrat über den

Rechnungsabschluß (die Jahresbilanz) des Ge-

schäftsjahres 1955 und die Verwendung des Reingewinnes

Beschluß zu fassen. Auf die Ermittlung

und die Verteilung des Reingewinnes für dieses

Geschäftsjahr haben die Bestimmungen des § 69

keine Anwendung zu finden.

(3) Mit der Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß

und die Verwendung des Reingewinnes

für das Geschäftsjahr 1955 endet die

Funktionsperiode des Präsidenten, der Vizepräsidenten

und der Mitglieder des Generalrates, die

auf Grund des Notenbank-Überleitungsgesetzes

bestellt wurden, und beginnt die Funktionsperiode

der erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes

ernannten und gewählten Funktionäre.

§ 85. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

verlieren die bisherigen Satzungen der Oesterreichischen

Nationalbank sowie die Bestimmungen

des Art. II des Notenbank-Überleitungsgesetzes,

StGBl. Nr. 45/1945 — mit Ausnahme

des § 4 — ihre Wirksamkeit.

§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.

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