184. Bundesgesetz: Nationalbankgesetz 1955.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ARTIKEL I.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Die Rechtsverhältnisse der Oesterreichischen
Nationalbank (beruhend auf dem Bundesgesetz
vom 14. November 1922, BGBl. Nr. 823,
betreffend die Abänderung und Ergänzung des
Bundesgesetzes vom 24. Juli 1922, BGBl. Nr. 490,
über die Errichtung einer Notenbank in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 18/1925, 242/
1925, 417/1925, 114/1927, 87/1930, 136/1931,
255/1932, und auf dem Gesetze, StGBl. Nr. 45/
1945, und dem Bundesgesetze, BGBl. Nr. 122/
1946) werden nach Maßgabe der Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes neu geordnet.
§ 2. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist
eine Aktiengesellschaft; sie ist die Notenbank der
Republik Österreich.
(2) Sie hat die Aufgabe, den Geldumlauf in
Österreich zu regeln und für den Zahlungsausgleich
mit dem Ausland Sorge zu tragen.
(3) Sie hat mit allen ihr zu Gebote stehenden
Mitteln dahin zu wirken, daß der Wert des österreichischen
Geldes in seiner Kaufkraft im Inland
sowie in seinem Verhältnis zu den wertbeständigen
Währungen des Auslandes erhalten bleibt.
(4) Sie ist verpflichtet, im Rahmen ihrer Kreditpolitik
für eine den volkswirtschaftlichen Erfordernissen
Rechnung tragende Verteilung der von
ihr der Wirtschaft zur Verfügung zu stellenden
Kredite zu sorgen.
§ 3. Die Oesterreichische Nationalbank kann
sich — unbeschadet der Aufrechterhaltung ihrer
vollen Handlungsfreiheit bei Erfüllung ihrer Aufgaben
im Rahmen dieses Bundesgesetzes — organisatorisch
und finanziell an den internationalen
Einrichtungen beteiligen, die mit der Kooperation
der Notenbanken zusammenhängen oder sonst
die internationale Zusammenarbeit auf währungs-
und kreditpolitischem Gebiete zum Ziele
haben und fördern.
§ 4. Bei Festsetzung der allgemeinen Richtlinien
der Währungs- und Kreditpolitik, welche
die Oesterreichische Nationalbank zwecks Erfüllung
der ihr zufallenden Aufgaben auf diesem
Gebiete zu beobachten hat, ist auf die Wirtschaftspolitik
der Bundesregierung Bedacht zu
nehmen.
§ 5. (1) Die Banknoten und die Aktien der
Oesterreichischen Nationalbank werden so gezeichnet,
daß dem Firmenwortlaut „Oesterreichische
Nationalbank" der Präsident, ein Generalrat
und der Generaldirektor ihre Unterschrift
beifügen. Falls der Präsident oder der Generaldirektor
verhindert sind, zeichnen ihre Stellvertreter.
(2) In allen übrigen Fällen wird die Firma der
Bank mit dem Zusatz „Direktorium" von zwei
Mitgliedern des Direktoriums gezeichnet. Durch
diese Firmenzeichnung wird die Bank auch dann
verpflichtet, wenn die Gesetze eine Spezialvollmacht
erfordern.
(3) Das Direktorium bestimmt, in welchen Fällen
und in welcher Form Firmierungen für die
Bankanstalten und Geschäftsabteilungen eine
Verpflichtung der Bank begründen und macht
dies durch öffentlichen Anschlag in den Geschäftsräumen
der Bank bekannt.
(4) Die Bank führt in ihrem Siegel das Wappen
der Republik Österreich; sie ist nicht verpflichtet,
ihre Firma oder ihre geschäftsführenden Organe
im Handelsregister eintragen zu lassen.
§ 6. Die Bank hat ihren Sitz in Wien, wo sich
die Hauptanstalt befindet. In den Hauptstädten
der Bundesländer sind Zweiganstalten zu errichten.
Zur Errichtung anderer Zweiganstalten oder
deren Auflassung bedarf es der Zustimmung des
Bundesministeriums für Finanzen.
§ 7. (1) Soweit die Oesterreichische Nationalbank
mit Aufgaben der Vollziehung in Angelegenheiten
des Geld-, Kredit- und Bankwesens
betraut ist, finden die Bestimmungen des Allgemeinen
Verwaltungsverfahrensgesetzes Anwendung;
gegen ihre Bescheide kann jedoch, sofern
nicht ausdrücklich abweichende gesetzliche Regelungen
getroffen sind, eine Berufung nicht ergriffen
werden.
(2) Allgemeine Anordnungen der Oesterreichischen
Nationalbank sind im Amtsblatt zur
Wiener Zeitung zu verlautbaren. Sie treten, wenn
darin nicht anderes bestimmt ist, an dem der
Verlautbarung folgenden Tag in Kraft.
ARTIKEL II.
Grundkapital und Aktionäre.
§ 8. (1) Das Grundkapital der Bank beträgt
150 Millionen Schilling und ist in 150.000 auf
Namen lautende Aktien zu je 1000 Schilling zerlegt.
Die Bank kann Sammelstücke in Abschnitten
zu 100, 500 und 1000 Aktien ausgeben.
(2) Die Namen der Aktionäre werden bei der
Oesterreichischen Nationalbank in ein Aktienbuch
eingetragen.
(3) Die Übertragung der Aktienrechte erfolgt
durch die Eintragung im Aktienbuch und die
gleichzeitige Umschreibung der Aktien.
(4) Der auf die Aktien entfallende Gewinn wird
bei Fälligkeit an die Aktionäre ausgeschüttet.
§ 9. (1) Aktionäre können nur österreichische
Staatsbürger sowie juristische Personen und Unternehmen
sein, die ihren Sitz in. Österreich
haben.
(2) Die Hälfte des Grundkapitals wird vom
Bund gezeichnet. Das hiezu erforderliche Kapital
kann in der Weise aufgebracht werden, daß der
Gegenwert des der Nationalbank zukommenden
Währungsgoldes, der von der Bundesschuld abzuschreiben
ist, um den für die Zeichnung der
Aktien erforderlichen Betrag vermindert wird.
(3) Welche Personen und Unternehmen zur
Zeichnung des restlichen Grundkapitals der Bank
zugelassen sind, bestimmt die Bundesregierung.
ARTIKEL III.
Generalversammlung.
§ 10. (1) Die Generalversammlung der Aktionäre
findet innerhalb der ersten vier Monate
eines jeden Geschäftsjahres statt.
(2) Auf schriftliches Verlangen von Aktionären
mit mindestens einem Viertel des Grundkapitals
ist die Abhaltung einer außerordentlichen Generalversammlung
binnen 30 Tagen anzuberaumen.
(3) Die Einberufung der Generalversammlung
erfolgt auf Grund eines Beschlusses des Generalrates
durch Kundmachung der Bank mindestens
21 Tage vor ihrer Abhaltung.
§ 11. Zur Teilnahme an der Generalversammlung
ist jeder Aktionär berechtigt, der am Tage
der Kundmachung der Einberufung mit mindestens
hundert Aktien im Aktienbuch eingetragen
ist.
§ 12. (1) In der Generalversammlung ergeben
je hundert Aktien eine Stimme.
(2) Jeder stimmberechtigte Aktionär kann sich
durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen.
(3) Die Vollmachten sind spätestens am achten
Tag vor Abhaltung der Generalversammlung
vorzulegen. Gesetzliche und statutarische Vertreter
bedürfen keiner besonderen Vollmacht,
haben jedoch ihre Vertretungsbefugnis spätestens
am achten Tag vor der Generalversammlung
auszuweisen.
§ 13. (1) Die Generalversammlung ist beschlußfähig,
wenn die anwesenden Aktionäre oder
deren Bevollmächtigte mindestens die Hälfte des
Grundkapitals vertreten.
(2) Wenn eine ordnungsmäßig einberufene Generalversammlung
nicht beschlußfähig ist, so ist
sofort eine neue Generalversammlung einzuberufen,
wobei die Einberufungsfrist nicht mehr
als acht Tage betragen muß. Diese neu einberufene
Generalversammlung ist ohne Rücksicht
auf das vertretene Grundkapital beschlußfähig,
doch darf nur über Gegenstände beschlossen werden,
die in der ursprünglichen Tagesordnung enthalten
waren.
§ 14. (1) Innerhalb der letzten acht Tage vor
der regelmäßigen Generalversammlung sind die
Rechnungsabschlüsse für das vorhergehende Geschäftsjahr
bei der Hauptanstalt der Bank in
Wien zur Einsicht aufzulegen.
(2) Spätestens am achten Tage vor jeder Generalversammlung
ist die Tagesordnung der Generalversammlung
kundzumachen. Rechtzeitig
von den Aktionären eingebrachte Anträge (§ 17)
sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
§ 15. (1) Den Vorsitz in der Generalversammlung
führt der Präsident der Bank oder bei seiner
Verhinderung einer der Vizepräsidenten.
(2) Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit
gefaßt.
§ 16. Der Wirkungskreis der Generalversammlung
umfaßt
a) die Entgegennahme des Berichtes des Generalrates
über die Geschäftsführung des
abgelaufenen Geschäftsjahres;
b) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
und Erteilung der Entlastung an den Generalrat
und das Direktorium nach Anhörung
des Berichtes der Rechnungsprüfer;
c) die Beschlußfassung über die Verwendung
des bilanzmäßigen Überschusses und Festsetzung
des an die Aktionäre zu verteilenden
Gewinnanteiles;
d) die Wahl von sechs Mitgliedern des Generalrates
und vier Rechnungsprüfern;
e) die Beschlußfassung über andere von Aktionären
eingebrachte Anträge.
§ 17. (1) Jeder stimmberechtigte Aktionär ist berechtigt,
in der Generalversammlung Anträge zu
stellen, doch kann nur über Anträge, die einen
auf der Tagesordnung befindlichen Gegenstand
betreffen, in der Generalversammlung, in der sie
eingebracht werden, ein Beschluß gefaßt werden.
(2) Selbständige Anträge (§ 14) sind nebst ihrer
Begründung wenigstens am vierzehnten Tage vor
der Generalversammlung dem Präsidenten
schriftlich zur Kenntnis zu bringen.
(3) Falls im Sinne des § 10 Abs. 2 die Einberufung
einer außerordentlichen Generalversammlung
verlangt wird, sind die bezüglichen Anträge
gleichzeitig mit diesem Verlangen einzubringen.
§ 18. (1) Zur Wahl von sechs Mitgliedern des
Generalrates (§ 22) durch die Generalversammlung
können Aktionäre — ausgenommen der
Bund — für ein von ihnen vertretenes Grundkapital
von 12 1/2 Millionen Schilling je eine Person
vorgeschlagen. Soweit derartige Vorschläge
nicht erstattet werden, steht das Vorschlagsrecht
dem Bund zu. Die Funktionsdauer dieser Mitglieder
des Generalrates beträgt fünf Jahre.
(2) Die Generalversammlung ist bei der Wahl
an die ihr nach Abs. 1 erstatteten Vorschläge gebunden.
§ 19. (1) Die Mitglieder des Generalrates (§ 22)
und die Rechnungsprüfer (§ 37) werden mit relativer
Stimmenmehrheit gewählt.
(2) Das Ergebnis der Wahlen wird durch die
von der Generalversammlung zu wählenden
Stimmenzähler festgestellt.
ARTIKEL IV.
Leitung und Verwaltung der Bank.
A. Generalrat.
§ 20. Dem Generalrat obliegt die oberste
Leitung und Überwachung der gesamten Geschäftsführung
und der Verwaltung des gesamten
Vermögens der Bank. Das Direktorium der
Bank (§§ 32 bis 36) berichtet periodisch und
zwar in der Regel monatlich dem Generalrat über
die Abwicklung und den Stand der Geschäfte,
über die Lage des Geld-, Kapital- und Devisenmarktes,
über wichtige geschäftliche Vorfälle,
über alle für die Beurteilung der Währungs- und
Wirtschaftslage bedeutsamen Vorgänge, über die
zur Kontrolle der gesamten Gebarung getroffenen
Verfügungen sowie über sonstige, den Betrieb
betreffende Vorkommnisse von Bedeutung.
§ 21. Der Beschlußfassung durch den Generalrat
sind insbesondere vorbehalten
1. die Festsetzung der allgemeinen Richtlinien
der Währungs- und Kreditpolitik gemäß § 4; dazu
gehört auch die Stellungnahme in allen Fällen,
in denen nach dem das, Kreditwesen regelnden
Gesetz die Oesterreichische Nationalbank anzuhören
ist;
2. die Festsetzung des Zinsfußes im Eskont-
und Darlehensgeschäft (§§ 48 und 51);
3. die Bestimmung des Ausmaßes der auf dem
freien Markt zu kaufenden Schuldverschreibungen,
Schatzanweisungen oder Schatzwechsel
(§ 54);
4. die Festsetzung der Höhe der Mindesteinlagen,
die die Kreditunternehmungen bei der
Oesterreichischen Nationalbank zu unterhalten
haben und die Erlassung näherer Durchführungsbestimmungen
hiezu (§ 43);
5. die Neuaufnahme und die Auflassung von
Geschäftszweigen;
6. die Errichtung oder Auflassung von Zweiganstalten
(§ 6);
7. die Ernennung der Zensoren (§ 50);
8. die Beteiligung der Bank an internationalen
Einrichtungen im Sinne des § 3;
9. die Anrufung eines Schiedsgerichtes gemäß
§.41;
10. die Festsetzung der Fristen, in denen einberufene
Banknoten einzulösen sind (§ 66);
11. die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
behufs Vorlage an die Generalversammlung (§ 68)
und die Genehmigung des Kostenvoranschlages
für das nächste Geschäftsjahr;
12. der An- und Verkauf unbeweglichen Vermögens;
13. die Bewilligung von Auslagen, die nicht
im Kostenvoranschlag des betreffenden Jahres
vorgesehen sind;
14. die Festsetzung der Bezüge des Präsidenten
und der Aufwandsentschädigung der Vizepräsidenten;
15. die Ernennung des Generaldirektors, des
Generaldirektorstellvertreters, der übrigen Mitglieder
des Direktoriums, des Direktors der
Wertpapierdruckerei, der Direktorenstellvertreter
und der Vorstände der Zweiganstalten sowie
ihre Pensionierung, Kündigung oder Entlassung;
16. die Beschlußfassung über die für die Bediensteten
der Bank maßgebenden Dienstes- und
Arbeitsordnungen sowie die die Besoldung und
Pensionsbezüge der Bediensteten regelnden Vorschriften
(§ 38);
17. Der Generalrat gibt sich selbst eine Geschäftsordnung
und setzt jene für das Direktorium
fest; er kann in seiner Geschäftsordnung
bestimmen, daß. die ihm vorbehaltenen Agenden,
insbesondere jene des Punktes 3., in einem von
ihm gewählten Unterausschuß behandelt werden.
Diese Unterausschüsse haben in der Sitzung
des Generalrates zu berichten.
§ 22. (1) Der Generalrat besteht aus dem Präsidenten,
zwei Vizepräsidenten und elf weiteren
Mitgliedern.
(2) Der Präsident, die beiden Vizepräsidenten
und weitere fünf Mitglieder des Generalrates
werden ernannt, die anderen sechs Mitglieder des
Generalrates werden gewählt.
(3) Mitglieder des Generalrates können nur Personen
sein, welche die österreichische Staatsbürgerschaft
besitzen und vom Wahlrecht in den
Nationalrat nicht ausgeschlossen sind. Die Mitglieder
des Generalrates sollen Fachleute der
Volkswirtschaft oder leitende Persönlichkeiten
des praktischen Wirtschaftslebens sein. Unter
ihnen sollen sich je ein Vertreter
1: der Institute, die das Bankgeschäft betreiben,
2. der Sparkassen, die das regulativmäßige
Sparkassengeschäft betreiben,
3. der Industrie,
4. des Handels und Gewerbes,
5. der Landwirtschaft und
6. zwei Vertreter der Angestellten- und Arbeiterschaft
befinden.
(4) Im aktiven Dienst des Bundes oder eines
Landes stehende Personen sowie Mitglieder des
Nationalrates, des Bundesrates oder eines Landtages,
der Bundesregierung oder einer Landesregierung
können dem Generalrat nicht angehören.
Von den Mitgliedern des Generalrates
dürfen nicht mehr als vier hauptberuflich der
Verwaltung von Instituten angehören, die Bankgeschäfte
betreiben; sie können nicht dem Präsidium
angehören.
(5) Der Betriebsrat der Angestellten und der
Arbeiterbetriebsrat sind berechtigt, zu den Verhandlungen
über Personalangelegenheiten der
Angestellten und Arbeiter je einen Vertreter aus
dem Kreise der Betriebsratsmitglieder der Bank
zu entsenden. Diese Vertreter haben bei der Ausübung
ihrer Befugnisse dieselben Rechte und
Pflichten, wie die Mitglieder des Generalrates,
doch ist jeder von ihnen nur hinsichtlich jener
Angelegenheiten stimmberechtigt, welche die von
ihm vertretene Personalgruppe betreffen.
§ 23. (1) Der. Präsident wird vom Bundespräsidenten
auf die Dauer von fünf Jahren ernannt.
Der abtretende Präsident kann wieder ernannt
werden. Der Präsident kann während seiner
Amtsdauer vom Bundespräsidenten nur dann abberufen
werden, wenn er die Voraussetzungen
seiner Ernennung verloren hat oder durch länger
als ein Jahr an der Ausübung seiner Funktion
behindert ist.
(2) Der Präsident bezieht aus den Mitteln der
Bank ein Gehalt, dessen Höhe vom Generalrat
festzusetzen und vom Bundesministerium für
Finanzen zu genehmigen ist.
(3) Der Präsident führt in allen Sitzungen des
Generalrates den Vorsitz. Er kontrolliert die
Durchführung der Beschlüsse des Generalrates
und übt in dessen Namen die ständige Überwachung
der Verwaltung des Vermögens und des
gesamten Geschäftsbetriebes der Bank aus. Er
kann gegen Entscheidungen des Direktoriums
über Gegenstände der laufenden Geschäftsführung
und der inneren Verwaltung Einspruch erheben.
Wird zwischen dem Präsidenten und dem
Direktorium keine Einigung erzielt, so wird die
Angelegenheit dem Generalrat zur Beschlußfassung
vorgelegt.
(4) Im Falle seiner Verhinderung wird der Präsident
in allen seinen Funktionen vom ersten
Vizepräsidenten und falls auch dieser verhindert
sein sollte, vom zweiten Vizepräsidenten vertreten.
§ 24. (1) Der erste und zweite Vizepräsident
werden von der Bundesregierung auf die Dauer
von fünf Jahren ernannt. Die abtretenden Vizepräsidenten
können wieder ernannt werden. Ein
Vizepräsident kann während seiner Amtsdauer
von der Bundesregierung nur dann abberufen
werden, wenn er die Voraussetzungen seiner Ernennung
verloren hat oder durch länger als ein
Jahr an der Ausübung seiner Funktion behindert
ist.
(2) Die Vizepräsidenten beziehen aus den Mitteln
der Bank eine Aufwandsentschädigung, die
vom Generalrat festzusetzen und vom Bundesministerium
für Finanzen zu genehmigen ist.
§ 25. (1) Fünf Mitglieder des Generalrates
werden von der Bundesregierung auf die Dauer
von fünf Jahren ernannt, die abtretenden Mitglieder
des Generalrates können wieder ernannt
werden.
(2) Falls ein ernanntes Mitglied des (Generalrates
während seiner Funktionsperiode ausscheidet,
hat die Bundesregierung ein neues Mitglied
des Generalrates zu ernennen.
(3) Falls ein von der Generalversammlung gewähltes
Mitglied während seiner Funktionsperiode
ausscheidet, ist durch die Generalversammlung
ein neues Mitglied zu wählen. Für
diese. Wahl finden die Bestimmungen des § 18,
sinngemäß Anwendung.
(4) In der ersten, zweiten, dritten und vierten
regelmäßigen Generalversammlung scheiden je
zwei durch das Los bestimmte Mitglieder des
Generalrates aus. Die Funktionsperiode der
übrigen Mitglieder des Generalrates, die erstmals
auf Grund dieses Gesetzes gewählt wurden, endet
mit Schluß der fünften regelmäßigen Generalversammlung.
Später richtet sich die Reihe des
Ausscheidens nach der Funktionsdauer. Ausgeschiedene
Mitglieder des Generalrates können
wieder gewählt werden.
(5) Ein Mitglied des Generalrates, das die für
seine Ernennung oder Wahl geforderten Voraussetzungen
verliert, wird als ausgeschieden betrachtet.
§ 26. (1) Die Mitglieder des Generalrates versehen
ihr Amt unentgeltlich.
(2) Für die in Ausübung ihres Amtes erwachsenden
Reisekosten ist ihnen aus den Mitteln der
Bank eine angemessene Entschädigung zu leisten.
§ 27. (1) Der Präsident, die Vizepräsidenten
und die übrigen Mitglieder des Generalrates
leisten bei dem Antritt ihres Amtes die feierliche
Angelobung, die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
genau zu befolgen, die Erfüllung der
Aufgaben, die der Bank obliegen, stets zu fördern
und über die Verhandlungen der Bank, ihre Angelegenheiten
und Einrichtungen und insbesondere
über alle Geschäfte der Bank Verschwiegenheit
zu beobachten.
(2) Der Präsident und die Vizepräsidenten
leisten diese Angelobung dem Bundespräsidenten,
die anderen Mitglieder des Generalrates leisten
sie dem Präsidenten der Bank, bekräftigen sie
mit ihrem Handschlag und fertigen hierüber
eine Urkunde aus.
§ 28. (1) Der Generalrat wird durch den Präsidenten,
und zwar in der Regel einmal im
Monat, einberufen.
(2) Auf schriftliches Verlangen von vier Generalratsmitgliedern
oder auf Verlangen des Generaldirektors
oder des Staatskommissärs muß
binnen acht Tagen eine Sitzung des Generalrates
einberufen werden.
(3) Zu den Sitzungen des Generalrates sind
sämtliche Mitglieder und der Staatskommissär
unter Angabe der Tagesordnung mittels eingeschriebenen
oder persönlich zugestellten Briefes
einzuladen.
§ 29. (1) In den Sitzungen des Generalrates
führt der Präsident oder der ihn vertretende
Vizepräsident den Vorsitz. Im Falle der Verhinderung
des Präsidenten und beider Vizepräsidenten
übernimmt das an Jahren älteste Mitglied
den Vorsitz.
(2) Ein Mitglied des Generalrates kann sich
durch ein anderes Mitglied des Generalrates vertreten
lassen. Die Bevollmächtigung hat für jede
einzelne Sitzung schriftlich zu erfolgen. Außer
der eigenen kann ein Mitglied des Generalrates
nicht mehr als zwei Stimmen führen.
(3) Der Generalrat ist beschlußfähig, wenn alle
Mitglieder rechtzeitig geladen wurden und außer
dem Vorsitzenden mindestens acht Mitglieder
anwesend oder vertreten sind.
(4) Die Beschlüsse werden, soweit in diesem
Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, mit
absoluter Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit
ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend.
§ 30. (1) In den Verhandlungsprotokollen sind
die Namen der anwesenden und vertretenen Mitglieder
des Generalrates und die gefaßten Beschlüsse
anzuführen. Dem Staatskommissär und
jedem anwesenden Mitglied des Generalrates steht
es frei, seine von dem Mehrheitsbeschluß abweichende
Meinung zu Protokoll zu geben.
(2) Die Verhandlungsprotokolle werden vom
Vorsitzenden, vom Generaldirektor und vom
Staatskommissär, falls er in der Sitzung anwesend
war, gefertigt.
§ 31. (1) Wenn in Angelegenheiten, die der Beschlußfassung
des Generalrates vorbehalten sind
(§ 21), eine Verfügung sich als dringend notwendig
erweist, so kann diese auf Grund des
Beschlusses eines Exekutivkomitees getroffen
werden, dem der Präsident, die beiden Vizepräsidenten,
der Generaldirektor und der Generaldirektorstellvertreter
angehören. Die Sitzungen
dieses Komitees werden vom Präsidenten
aus eigenem Antrieb oder über Antrag eines der
Mitglieder einberufen. Es ist beschlußfähig, wenn
mindestens zwei Mitglieder des Präsidiums und
der Generaldirektor oder der Generaldirektorstellvertreter
anwesend sind. Beschlüsse des
Komitees werden mit Stimmenmehrheit gefaßt.
(2) Die gefaßten Beschlüsse sind dem Generalrat
in seiner nächsten Sitzung zur Kenntnis zu
bringen, dem es vorbehalten bleibt, gemäß § 21
im Gegenstand neuerlich Beschluß zu fassen.
B. Direktorium.
§ 32. (1) Das Direktorium leitet den gesamten
Dienstbetrieb und führt die Geschäfte der Bank
nach diesem Bundesgesetz und den vom Generalrat
aufgestellten Richtlinien. Es trifft in allen Angelegenheiten
des Betriebes und der Geschäftsführung,
die nicht der Beschlußfassung des Generalrates
vorbehalten sind (§ 21), selbständig die
Entscheidung.
(2) Das Direktorium hat dem Generalrat die
im § 20 vorgesehenen oder sonstige von ihm abverlangte
Berichte zu erstatten und ist berechtigt,
durch den Generaldirektor Anträge jeder Art an
den Generalrat zu stellen.
(3) Das Direktorium ist berechtigt, an den ihm
geeignet scheinenden Plätzen Banknebenstellen
für das Eskontgeschäft zu errichten und solche
Nebenstellen aufzulösen.
(4) Das Direktorium stellt die Bediensteten der
Bank an, soweit deren Anstellung nicht dem Generalrat
vorbehalten ist. Dem Direktorium obliegt
auch die Pensionierung, Kündigung oder
Entlassung der Bediensteten der Bank.
(5) Das Direktorium vertritt die Bank gerichtlich
und außergerichtlich.
§ 33. (1) Das Direktorium besteht aus dem
Generaldirektor, dem Generaldirektorstellvertreter
und mindestens zwei bis höchstens vier
Direktoren.
(2) Die Mitglieder des Direktoriums sind verpflichtet,
die ihnen zukommenden Geschäfte und
Obliegenheiten nach bestem Wissen und Gewissen
zu besorgen und die Geschäfte in der Weise
zu führen, daß die Bank in die Lage versetzt
wird, die ihr nach diesem Bundesgesetz obliegenden
Aufgaben zu erfüllen. Die Direktoren geloben
dem Präsidenten durch Handschlag, ihre
Pflichten zu erfüllen und unterfertigen die Angelobungsurkunde,
deren Wortlaut vom Generalrat
festgesetzt wird. Die Mitglieder des Direktoriums
nehmen an den Sitzungen des Generalrates
mit beratender Stimme teil.
§ 34. (1) Der Generaldirektor führt die Oberleitung
sämtlicher Geschäftszweige. Er erstattet in
den Sitzungen des Generalrates Bericht und legt
dem Generalrat jene Anträge des Direktoriums
vor, die der Beschlußfassung des Generalrates
vorbehalten sind.
(2) Der Generaldirektor berichtet dem Präsidenten
über die Geschäftsbewegung, Betriebsmittel
und die Situation der Bank und hat ihm alle vom
Direktorium dem Generalrat zu unterbreitenden
Anträge rechtzeitig zur Kenntnis zu bringen.
(3) Im Falle der Verhinderung wird der Generaldirektor
vom Generaldirektorstellvertreter
oder in dessen Abwesenheit vom rangältesten
Direktoriumsmitglied vertreten.
§ 35. (1) Die Geschäfte des Direktoriums werden
in einzelne Geschäftszweige geteilt, an deren
Spitze je ein Direktor steht.
(2) Den einzelnen Direktoren obliegt die selbständige
Behandlung und Erledigung jener Geschäfte,
deren Führung ihnen durch die Geschäftsordnung
für das Direktorium, durch Beschluß des
Direktoriums oder durch Verfügung des Generaldirektors
übertragen worden ist.
§ 36. (1) Das Direktorium tritt je nach Bedarf
zu Sitzungen zusammen, die vom Generaldirektor
einberufen und unter dessen Vorsitz abgehalten
werden. Der Präsident hat das Recht, an den
Sitzungen teilzunehmen und führt in diesem Fall
den Vorsitz. Die Teilnahme der Vizepräsidenten
an den Sitzungen des Direktoriums regelt die
Geschäftsordnung.
(2) Das Direktorium ist beschlußfähig, wenn
wenigstens zwei Direktoren und der Vorsitzende
anwesend sind.
(3) Bei der Abstimmung steht dem Generaldirektor
und jedem Direktor (oder in Abwesenheit
eines Direktors dessen Stellvertreter) je eine
Stimme zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet in
den vom Generaldirektor geleiteten Sitzungen
die Stimme des Generaldirektors. In den Sitzungen,
in denen der Präsident den Vorsitz führt,
steht diesem eine Stimme nur bei Stimmengleichheit
zu.
ARTIKEL V.
Rechnungsprüfer.
§ 37. (1) Die Generalversammlung wählt jährlich
vier Rechnungsprüfer, davon zwei auf Vor-
schlag der Bundesregierung. Die Rechnungsprüfer
haben die Jahresbilanz zu prüfen und über das
Ergebnis ihrer Prüfung schriftlich Bericht zu erstatten.
(2) Sie sind berechtigt, vom Direktorium alle
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Aufklärungen zu verlangen und insbesondere
auch in die Bücher der Bank Einsicht zu nehmen.
(3) Die Rechnungsprüfer sind zur gewissenhaften
und unparteiischen Prüfung und zur Verschwiegenheit
verpflichtet.
ARTIKEL VI.
Personal der Bank.
§ 38. (1) Die Bediensteten der Bank stehen im
privatrechtlichen Dienstverhältnis.
(2) Die Anstellungsbedingungen, dienstlichen
Pflichten und Rechte sowie die Besoldung und die
Pensionsbezüge der Bediensteten der Bank richten
sich nach den vom Generalrat festgesetzten
Bestimmungen.
(3) Die Bediensteten der Oesterreichischen Nationalbank,
welche auf Grund der Pensionsordnungen
der Bank eine Anwartschaft auf Ruhe-
und Hinterbliebenenversorgung (Pension) haben,
sind in der Unfall-, Invaliden- und Angestelltenversicherung
(Pensionsversicherung) versicherungsfrei.
Sie sind auf Grund ihrer Beschäftigung
bei der Oesterreichischen Nationalbank für den
Fall der Krankheit ausschließlich nach den Bestimmungen
des Bundesangestellten-Krankenversicherungsgesetzes
1937, BGBl. Nr. 94, bei der
Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten
versichert.
§ 39. (1) Die Bediensteten der Bank sind verpflichtet,
über die Verhandlungen und über alle
einzelnen Geschäfte der Bank, besonders aber
über den Umfang des an Privatpersonen und Firmen
gewährten Kredites sowie über die Namen
der Eigentümer der bei der Bank liegenden Gelder,
Pfänder und Depositen und über Zahl, Beschaffenheit
oder Wert der letzteren Verschwiegenheit
zu beobachten.
(2) Die Überwachung des gesamten Personals
der Bank obliegt dem Direktorium; es beschließt
über die Einleitung von Disziplinaruntersuchungen
gegen die Bediensteten der Bank. Die Durchführung
der Disziplinaruntersuchungen wird in
den vom Generalrat erlassenen Dienstesordnungen
geregelt.
ARTIKEL VII.
Verhältnis zum Bund, zu den Ländern und zu
den Gemeinden.
§ 40. Die gemäß Notenbank-Überleitungsgesetz,
StGBl. Nr. 45/1945, und Notenbanküberleitungsgesetz-
Novelle, BGBl. Nr. 122/1946, entstandene
Schuld des Bundes ist vom Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes an zu
verzinsen. Über die Höhe der Zinsen, die den
jeweiligen Eskontzinsfuß nicht überschreiten
darf, und über die Tilgung der Bundesschuld ist
zwischen dem Bund und der Bank ein Übereinkommen
zu schließen.
§ 41. (1) Der Bund, die Länder und die Gemeinden
dürfen die Mittel der Bank in keiner Weise,
also weder mittelbar noch unmittelbar, für ihre
Zwecke in Anspruch nehmen, ohne daß sie den
Gegenwert in Gold oder Devisen leisten. Die
Bank kann jedoch für Zwecke der Kassenführung
des Bundes auf Verlangen des Bundesministeriums
für Finanzen kurzfristige Bundesschatzscheine
im Höchstbetrag von einer Milliarde
Schilling eskontieren.
(2) Der Bund darf während der Dauer der
Tätigkeit der Bank kein staatliches Papiergeld
ausgeben und selbst keine Maßnahmen treffen,
die geeignet sind, die Bank an der Erfüllung der
ihr obliegenden Verpflichtungen zu hindern.
(3) Wegen Verletzung der in den vorangehenden
zwei Absätzen festgesetzten Verbote kann
der Generalrat in seiner Gesamtheit sowie jedes
einzelne Mitglied des Generalrates ein Schiedsgericht
anrufen, das innerhalb von drei Tagen
mit Ausschluß jedes weiteren Rechtszuges zu entscheiden
hat, ob die angefochtenen Verfügungen
zu unterbleiben haben oder aufrecht bleiben.
(4) Das Schiedsgericht besteht aus dem Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes, der den Vorsitz
führt, und vier Mitgliedern, wovon je zwei
von der Bundesregierung und von der Bank ernannt
werden.
(5) Das Schiedsgericht faßt nach vorheriger Anhörung
des Bundesministeriums für Finanzen und
des Generalrates seine Beschlüsse mit absoluter
Stimmenmehrheit.
(6) Für das Verfahren vor dem Schiedsgericht
gelten sinngemäß die Vorschriften der Zivilprozeßordnung.
§ 42. (1) Die Oesterreichische Nationalbank ist
verpflichtet, sämtliche die Bundesverwaltung betreffenden
Bankgeschäfte, soweit sie nach diesem
Bundesgesetz zulässig sind, durchzuführen. Mit
diesen Geschäften darf eine Darlehens- und Kreditgewährung
der Bank an den Bund nicht verbunden
sein. Die Bank kann auch andere Geschäfte
kommissionsweise für Rechnung der Bundesverwaltung
durchführen, insofern sich aus der
Besorgung solcher Geschäfte kein Saldo zu Lasten
der Bundesverwaltung ergibt.
(2) Die Bank ist verpflichtet, nach Maßgabe
ihrer Bestände ihre Noten gegen Teilmünzen und
Teilmünzen gegen andere Teilmünzen sowie in
unbeschränktem Maße Teilmünzen gegen Banknoten
umzuwechseln.
(3) Die Bundesverwaltung wird ihren Geldverkehr
nach Tunlichkeit bei der Bank konzentrieren
und die Durchführung ihrer Gold- und Devisenoperationen
der Bank übertragen.
ARTIKEL VIII.
Verhältnis zu den Kreditunternehmungen.
§ 43. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
kann anordnen, daß die Kreditunternehmungen
bei ihr Einlagen in einem bestimmten Mindestausmaß
zu unterhalten haben.
(2) Das Mindestausmaß der Einlagen im Sinne
des Abs. 1 ist nach Maßgabe der währungs- und
kreditpolitischen Verhältnisse in einem Hundertsatz
der Einlagen im Scheck- und Sparverkehr
der einzelnen Kreditunternehmung festzusetzen.
Es darf für die einzelne Kreditunternehmung
15 v. H. der erwähnten Einlagen nicht überschreiten.
Innerhalb dieses Rahmens kann das
Mindestausmaß für einzelne Arten oder Gruppen
von Kreditunternehmungen verschieden festgesetzt
werden.
(3) Kreditunternehmungen, die einem Zentralinstitut
angeschlossen sind, haben die vorgeschriebenen
Mindesteinlagen bei ihrem Zentralinstitut
zu unterhalten.
(4) Die von einer Kreditunternehmung bei
einem Zentralinstitut (Abs. 3) oder beim Österreichischen
Postsparkassenamt unterhaltenen Einlagen
werden — soweit sie zur Erreichung des
Mindesteinlagensolls der einzelnen Kreditunternehmung
erforderlich sind — auf die Mindesteinlagen
(Abs. 1) angerechnet. Die Zentralinstitute
und das Österreichische Postsparkassenamt haben
ihrerseits für die angerechneten Einlagen Guthaben
in einer von der Oesterreichischen Nationalbank
nach Maßgabe der währungs- und kreditpolitischen
Verhältnisse festzusetzenden Höhe
bei der Oesterreichischen Nationalbank zu führen
und sie im übrigen für den Kassenbestand und
für die Anschaffung eskontfähiger Bundesschatzscheine
zu verwenden. Der Generalrat kann nach
Maßgabe der währungs- und kreditpolitischen
Verhältnisse die Aufteilung auf Kassenbestand
und Anschaffung eskontfähiger Bundesschatzscheine
festsetzen.
(5) Die Oesterreichische Nationalbank kann zur
Ermittlung der Einlagen im Scheck- und Sparverkehr
Durchführungsbestimmungen erlassen.
(6) Die Mindesteinlagen sind auf die Liquiditätsguthaben,
die auf Grund anderer Vorschriften
zu halten sind, anzurechnen.
(7) Die Oesterreichische Nationalbank kann von
den Kreditunternehmungen für die Beträge, mit
denen sie ihr Mindesteinlagensoll unterschreiten,
eine Verzinsung bis zu 3 v. H. über dem jeweiligen
Eskontzinsfuß verlangen.
§ 44. Die Oesterreichische Nationalbank ist berechtigt,
von den österreichischen Kreditunternehmungen,
soweit es zur Erfüllung ihrer Aufgaben
notwendig ist, Auskünfte einzuholen und
ihnen Termin, Form und Gliederung der von
ihnen zu liefernden Ausweise vorzuschreiben.
ARTIKEL IX.
Staatsaufsicht.
§ 45. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat darüber zu wachen, daß die Bank gemäß den
Gesetzen vorgeht und bestellt zur Ausübung
dieses Aufsichtsrechtes einen Staatskommissär
und dessen Stellvertreter. Im Falle der Verhinderung
kann vorübergehend ein zweiter Stellvertreter
ernannt werden. Für die Bestreitung der
Kosten der Staatsaufsicht kann das Bundesministerium
für Finanzen der Bank die Zahlung einer
Aufsichtsgebühr vorschreiben.
(2) Der Staatskommissär ist berechtigt, den
Generalversammlungen sowie den Sitzungen des
Generalrates mit beratender Stimme beizuwohnen
und alle Aufklärungen zu verlangen, die
zur Erfüllung seiner Aufgabe notwendig sind.
(3) Die zur Ausübung . der ihm obliegenden
Aufsicht nötige Einsichtnahme in die Geschäftsführung
der Bank darf ihm nicht verwehrt werden.
(4) Dem Staatskommissär steht das Recht zu,
gegen Beschlüsse des Generalrates Einspruch zu
erheben, wenn er findet, daß der Beschluß mit
den bestehenden Gesetzen in Widerspruch steht.
Der Einspruch des Staatskommissärs gegen einen
Beschluß des Generalrates hat aufschiebende
Wirkung.
§ 46. (1) Der Einspruch des Staatskommissärs
tritt durch Widerruf des Bundesministeriums für
Finanzen innerhalb von sieben Tagen oder durch
Ablauf dieser Frist außer Kraft. In letzerem Fall
hat ein Schiedsgericht innerhalb von drei Tagen
zu entscheiden, ob der Beschluß des Generalrates
gesetzmäßig und seine Vollziehung demgemäß
zulässig ist oder nicht. Vor der Entscheidung des
Schiedsgerichtes darf der Beschluß keinesfalls
vollzogen werden.
(2) Für die Zusammensetzung des Schiedsgerichtes
und das Verfahren vor dem Schiedsgericht
gelten die Bestimmungen des § 41 Abs. 4
bis 6.
ARTIKEL X.
Geschäfte der Bank.
§ 47. Die Bank ist berechtigt
a) Wechsel, Wertpapiere und Zinsscheine zu
eskontieren und weiter zu begeben (§§ 48
und 49);
b) Darlehen gegen Pfand zu erteilen (§§ 51
bis 53);
c) zur Regelung des Geldmarktes fest verzinsliche,
zum amtlichen Börsenhandel zugelassene
Schuldverschreibungen und vom
Bund ausgestellte Schatzscheine und Schatzwechsel
auf dem freien Markt zu kaufen
und zu verkaufen (§ 54);
d) Gold, gemünzt und ungemünzt, zu kaufen
und zu verkaufen;
e) das Devisen- und Valutengeschäft zu betreiben
(§ 55);
f) das Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft
zu betreiben (§§ 56 bis 59);
g) kommissionsweise Geschäfte zu besorgen
(§ 60).
A. Eskontgeschäft.
§ 48. (1) Die Bank ist berechtigt, gezogene und
eigene Wechsel zu eskontieren. Sie soll hiebei
nach Möglichkeit nur solche Wechsel eskontieren,
die auf einem Warengeschäft beruhen. Die von
der Bank eskontierten Wechsel müssen auf die
in Österreich bestehende gesetzliche Währung
lauten, binnen drei Monaten im Inland zahlbar
sein und die Unterschrift von mindestens zwei
als zahlungsfähig bekannten Verpflichteten
tragen.
(2) Unter diesen Voraussetzungen können von
der Bank auch Wechsel in Eskont genommen
werden, die über gestundete Zoll- oder Abgabeverpflichtungen
von den forderungsberechtigten
öffentlichen Stellen eingereicht werden.
(3) Ebenso können unter denselben Voraussetzungen
auch Wechsel von Unternehmungen
des Bundes, der Länder und Gemeinden in Eskont
genommen werden, sofern diese Unternehmungen
als Kaufleute in das Handelsregister eingetragen
sind oder sonst abgesondert von der
öffentlichen Verwaltung als selbständige Unternehmungen
geführt werden.
(4) Die Eskontierungen der Bank haben zu dem
vom Generalrat festgesetzten Zinsfuß, der öffentlich
bekanntzumachen ist, zu geschehen.
(5) Eskontierungen können ohne Angabe von
Gründen abgelehnt werden.
§ 49. (1) Die Bank ist berechtigt, alle zur Belehnung
bei ihr zugelassenen Wertpapiere (§ 51) und
deren Zinsscheine, sofern sie innerhalb dreier
Monate zahlbar sind, zu eskontieren.
(2) Der Einreicher haftet der Bank mit seinem
ganzen Vermögen für den rechtzeitigen Eingang
der eskontierten Wertpapiere und Zinsscheine.
§ 50. (1) Die zum Eskont eingereichten Wechsel
werden in der Regel durch ein Zensurkomitee
geprüft und begutachtet.
(2) Zu Zensoren werden vom Generalrat Personen
ernannt, die mit den kommerziellen, industriellen,
gewerblichen oder landwirtschaftlichen
Verhältnissen des Platzes vertraut sind. Vor
Ernennung der Zensoren ist mit den bezüglichen
am Platz befindlichen gesetzlichen Interessenvertretungen
der Industrie, des Handels und des
Gewerbes, der Landwirtschaft sowie der Angestellten-
und Arbeiterschaft das Einvernehmen
zu pflegen; jedoch ist der Generalrat an allfällige
Vorschläge dieser Vertretungen nicht gebunden.
(3) Die Zensoren werden auf die Dauer von
drei Jahren ernannt und können nach deren
Ablauf für weitere drei Jahre wieder berufen
werden. Sie versehen ihr Amt unentgeltlich.
(4) Die Zensoren haben bei Beurteilung der
zum Eskont eingereichten Wechsel mit strenger
Unparteilichkeit vorzugehen und über die Verhandlungen
des Zensurkomitees Verschwiegenheit
zu beobachten. Bei Antritt ihres Amtes haben sie
schriftlich eine Angelobung in diesem Sinne zu
leisten.
(5) Kein Mitglied des Zensurkomitees kann
über seine eigenen Wechsel oder über Wechsel
einer Firma, der es in irgendeiner Eigenschaft angehört,
ein Gutachten abgeben.
B. Darlehensgeschäft.
§ 51. (1) Die Bank ist berechtigt, Darlehen
gegen Pfand auf nicht länger als drei Monate zu
erteilen.
(2) Zur Verpfändung sind geeignet
1. Gold, gemünzt und ungemünzt;
2. Wertpapiere, die an der Wiener Börse amtlich
notiert sind, ausgenommen Aktien jeder Art;
3. im Inlande oder im Auslande zahlbare, auf
inländische oder ausländische Währung lautende
Wechsel, die eine Verfallszeit von höchstens sechs
Monaten haben und im übrigen den Bestimmungen
des § 48 entsprechen;
4. Devisen und Valuten;
5. Orderlagerscheine, welche von behördlich
ermächtigten Lagerhäusern ausgestellt sind.
(3) Der Generalrat setzt die Bedingungen für
die Belehnung von Gold und Wechseln fest und
bestimmt, welche Effekten und mit welcher
Quote des Kurswertes, eintretendenfalls bis zu
welchem Gesamtbetrag, diese belehnt werden
können. Bei Orderlagerscheinen tritt ah die
Stelle des Kurswertes der Schätzwert oder Marktpreis
des Lagergutes.
(4) Die Bank kann Ansuchen um Gewährung
von Lombarddarlehen ohne Angabe von Gründen
ablehnen.
§ 52. Wird das Darlehen zur Verfallszeit
nicht zurückgezahlt, so ist die Bank berechtigt,
ohne Rücksprache mit dem Darlehensschuldner
und ohne gerichtliches Einschreiten das Pfand zu
ihrer Schadloshaltung entweder ganz oder teilweise
zu veräußern und den nach voller Deckung
ihrer Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen
Gebühren und Kosten erübrigten Überschuß für
Rechnung des Schuldners als Depot zu seiner
Verfügung unverzinslich aufzubewahren oder
auf Kosten und Gefahr des Eigentümers zu Gerichtshanden
zu erlegen. Die Bank ist jedoch zu
diesem Verkauf nicht verpflichtet und, wenn sie
nach Fälligkeit des Darlehens nicht dazu schreitet,
tritt für ihre Forderung an Kapital, Zinsen, etwaigen
Gebühren und Kosten keine Verjährung
ein.
§ 53. Die Bank betrachtet den Inhaber eines
von der Hauptanstalt oder einer Zweiganstalt
ausgefertigten Pfandscheines als berechtigt, jede
überhaupt zulässige Veränderung mit dem Pfand
vorzunehmen und dieses auszulösen. Die Bank
prüft die Echtheit der erforderlichen Unterschriften
nicht und übernimmt keine Haftung für
deren Echtheit.
C. Ankauf von Wertpapieren auf
dem freien Markt.
(Offenmarktpolitik)
§ 54. (1) Zur Regelung des Geldmarktes kann
die Oesterreichische Nationalbank auf dem freien
Markt kaufen und verkaufen
a) festverzinsliche, zum amtlichen Börsenhandel
zugelassene Schuldverschreibungen des
Bundes, der Länder und Gemeinden sowie
solche festverzinsliche, zum amtlichen Börsenhandel
zugelassene Schuldverschreibungen,
die von einer der vorgenannten Körperschaften
verbürgt sind;
b) kurz- und mittelfristige verzinsliche oder
unverzinsliche Schatzscheine oder Schatzwechsel
des Bundes;
c) sonstige festverzinsliche, zum amtlichen
Börsenhandel zugelassene Schuldverschreibungen,
die durch Beschluß des Generalrates
für geeignet erklärt werden.
(2) Ein solcher Kauf darf aber nicht dazu
dienen, dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden
entgegen der Bestimmung des § 41
Kredithilfe zu leisten.
(3) Der Bestand an gekauften Wertpapieren
darf das vom Generalrat festgesetzte Ausmaß
nicht übersteigen.
(4) In jenen Sitzungen des Direktoriums, in
denen über Angelegenheiten des Kaufes und
Verkaufes von Wertpapieren gemäß Abs. 1 bis 3
Beschluß gefaßt werden soll, führt der Präsident
den Vorsitz.
(5) Für die Bewertung der gemäß Abs. 1 auf
dem freien Markte angekauften Wertpapiere
gelten nicht die Bestimmungen des § 67. Die am
Ende eines Geschäftsjahres aus solchen Geschäften
per Saldo sich ergebenden Gewinne oder Verluste
sind dem Bund gutzuschreiben oder anzulasten.
D. Devisen- und Valutengeschäft.
§ 55. Die Bank ist berechtigt, Wechsel, Schecks
und Auszahlungen auf auswärtige Plätze sowie
ausländische Noten und Münzen, ferner im Inland
zahlbare, nicht auf inländische Währung
lautende Wechsel im Inland und Ausland zu
kaufen und zu verkaufen, Schecks und Anweisungen
auf auswärtige Plätze abzugeben, im Ausland
Inkassi zu besorgen und Zahlungen für
fremde Rechnung zu leisten, die zur Führung
dieser Geschäftszweige erforderlichen Guthabungen
zu halten und die zu ihrer fruchtbringenden
Anlegung notwendigen geschäftlichen Transaktionen
durchzuführen.
E. Depositen-, Einlagen- und Girogeschäft.
§ 56. (1) Die Bank ist berechtigt, nach den
vom Direktorium festzusetzenden Bestimmungen
gemünztes und ungemünztes Edelmetall, Geld,
Wertpapiere und Urkunden zur Aufbewahrung
und Wertpapiere zur Verwaltung zu übernehmen.
(2) Die Bank kann sich von der. ihr obliegenden
Haftung, wenn eine an den Deponenten gerichtete
schriftliche Aufforderung wegen Behebung
des Depots innerhalb von 14 Tagen nicht
befolgt worden ist, dadurch befreien, daß sie das
Depot auf Kosten und Gefahr des Eigentümers
zu Gerichtshanden erlegt.
§ 57. Die Bank ist berechtigt, Gelder inländischer
oder ausländischer Währung mit oder ohne
Verzinsung auf bestimmte oder unbestimmte
Zeit gegen Kassenscheine zu übernehmen.
§ 58. (1) Im Girogeschäft übernimmt die Bank
Gelder in laufende Rechnung ohne Verzinsung.
(2) Die Bank kann die angesuchte Eröffnung
eines Girokontos ablehnen und ein eröffnetes
Konto dem Besitzer kündigen, ohne eine Begründung
hiefür anzugeben.
§ 59. (1) Die Bank ist berechtigt, auf sie gezogene
Schecks nach vorheriger Deckung mit
einem Bestätigungsvermerk zu versehen. Dadurch
wird sie dem Inhaber zur Einlösung verpflichtet.
Für die Einlösung haftet sie auch dem Aussteller
und dem Indossanten.
(2) Die Einlösung des bestätigten Schecks darf
auch dann nicht verweigert werden, wenn inzwischen
über das Vermögen des Ausstellers der
Konkurs oder das Ausgleichsverfahren eröffnet
wurde. Die Verpflichtung aus der Bestätigung erlischt,
wenn der Scheck nicht binnen acht Tagen
nach der Ausstellung zur Zahlung vorgelegt
wird. Beim Nachweis der Vorlegung finden die
Vorschriften des Scheckgesetzes Anwendung.
(3) Der Anspruch aus der Bestätigung verjährt
in zwei Jahren, berechnet vom Ablauf der Vorlegungsfrist.
(4) Auf die gerichtliche Geltendmachung von
Ansprüchen auf Grund der Bestätigung finden
die für Wechselsachen erlassenen Zuständigkeits- und
Prozeßvorschriften entsprechende Anwendung.
F. Kommissionsgeschäft.
§ 60. Die Bank ist berechtigt, kommissionsweise
Inkassi zu besorgen, für fremde Rechnung
nach eingegangener barer Deckung Wertpapiere
aller Art, Edelmetalle, Devisen und Valuten zu
kaufen und nach vorheriger Lieferung zu verkaufen.
ARTIKEL XI.
Banknoten.
§ 61. (1) Die Bank hat das ausschließliche Recht,
Banknoten auszugeben.
(2) Die Noten der Bank sind gesetzliche Zahlungsmittel
und müssen zum vollen Nennwert
unbeschränkt angenommen werden, soweit die
Verpflichtung nicht in bestimmten Zahlungsmitteln
zu erfüllen ist.
(3) Der Betrag, auf den die einzelnen Banknoten
lauten, bedarf der Zustimmung des Bundesministeriums
für Finanzen.
(4) Die Bank hat nachgemachte oder abgeänderte
Banknoten (§ 79) im Falle ihres Vorkommens
gegen Bestätigung ohne Ersatzleistung einzuziehen.
(5) Vor Ausgabe einer neuen Form von Banknoten
hat die Bank deren genaue Beschreibung
im Amtsblatt zur Wiener Zeitung zu veröffentlichen.
§ 62. (1) Der Notenumlauf, zuzüglich der Verbindlichkeiten
aus dem Giroverkehr und der sonstigen
sofort fälligen Verbindlichkeiten, das ist
der Gesamtumlauf, muß, insoweit er nicht durch
die Bundesschuld und durch die gemäß § 2 Abs. 1
der Notenbanküberleitungsgesetz-Novelle, BGBl.
Nr. 122/1946, und die gemäß § 27 Abs. 2 des
Währungsschutzgesetzes, BGBl. Nr. 250/1947,
eskontierten oder hereingenommenen Bundesschatzscheine
gedeckt ist, durch folgende Aktiven
voll gedeckt sein
1. durch Gold, gemünzt und ungemünzt;
2. durch Devisen und Valuten;
3. durch eskontierte Wechsel und sonstige
eskontierte Wertpapiere (§§ 48 und 49);
4. durch erteilte Darlehen gegen Pfand (§ 51);
5. durch angekaufte Schuldverschreibungen,
Schatzanweisungen oder Schatzwechsel (§ 54);
6. durch im Inland zahlbare Wechsel, die auf
ausländische Währung lauten, im übrigen aber
den Bestimmungen des § 48 entsprechen;
7. durch den Bestand der Bank an umlauffähigen
österreichischen Scheidemünzen.
(2) Die Oesterreichische Nationalbank hat
Gold- und Devisenbestände in einer Höhe zu halten,
wie es zur Regelung des Zahlungsverkehrs
mit dem Ausland und zur Aufrechterhaltung des
Wertes der Währung erforderlich ist.
§ 63. (1) Als im Umlauf befindlich sind die von
der Bank ausgegebenen und nicht an ihre Kasse
zurückgelangten Noten anzusehen.
(2) Jedoch sind die einberufenen, nach Ablauf
der Umtauschfrist nicht zur Umwechslung gelangten
Banknoten als nicht mehr im Umlauf
anzusehen und vom Umlauf abzuschreiben.
(3) Der vom Notenumlauf abgeschriebene Betrag
verfällt zugunsten des Bundesschatzes und
ist zur Tilgung der Bundesschuld zu verwenden.
§ 64. (1) Die Bank ist verpflichtet, ihre Noten
bei ihrer Hauptanstalt und bei ihren Zweiganstalten
gegen Noten anderer Kategorien gemäß
dem Verlangen der Präsentanten umzuwechseln.
(2) Die Banknoten können nicht für kraftlos
erklärt und auf Banknoten kann keinerlei Vormerkung
oder Verbot erwirkt werden.
§ 65. (1) Die Bank tauscht unvollständige Banknoten
gegen umlauffähige Noten um, wenn
das vom Einreicher vorgelegte Notenstück größer
als die zusammenhängende Hälfte einer Banknote
ist oder wenn nachgewiesen wird, daß der
fehlende Teil der Note vernichtet ist.
(2) Die Bank hat für vernichtete oder verlorene
Banknoten keinen Ersatz zu leisten, sie kann
auch Banknoten, die in ihrer äußeren Form verändert
worden sind, insbesondere Noten, die
mit textlichen Zusätzen versehen, überdruckt,
übermalt, überklebt, stampigliert oder perforiert
worden sind, ohne Entschädigung einziehen.
Falls die Bank jedoch ausnahmsweise solche Banknoten
umtauscht, so ist sie berechtigt, hiefür
einen Unkostenersatz einzuheben.
§ 66. Bei Einziehung einzelner oder aller
Gattungen von Banknoten setzt der Generalrat
die Fristen fest, nach deren Ablauf diese Banknoten
ihre Eigenschaft als gesetzliche Zahlungsmittel
verlieren. Die zur Einziehung aufgerufenen
Banknoten können jedoch innerhalb einer
vom Generalrat festzusetzenden weiteren Frist
an den Schaltern der Bank gegen gesetzliche Zahlungsmittel
umgewechselt werden.
ARTIKEL XII.
Jahresabschluß und Wochenausweis.
§ 67. (1) Das Geschäftsjahr der Bank beginnt
am 1. Jänner und endet am 31. Dezember.
(2) Bilanz sowie Gewinn- und Verlustrechnung
sind nach den allgemeinen kaufmännischen
Grundsätzen aufzustellen und mit 31. Dezember
jedes Jahres abzuschließen. Hiebei sind die im
Besitz der Bank befindlichen Wertpapiere — ausgenommen
die gemäß § 54 angekauften — zum
Tageskurs des 31. Dezember in die Bilanz einzustellen;
wenn dieser Kurs jedoch höher ist als
der seinerzeitige Ankaufskurs, erfolgt die. Einstellung
in die Bilanz auf Grundlage des letzteren.
Die am offenen Markt angekauften Wertpapiere
(§ 54) sind auf jeden Fall zum Ankaufskurs in
die Bilanz einzustellen.
§ 68. (1) Bis längstens 31. März des dem Geschäftsjahr
folgenden Kalenderjahres hat das Direktorium
einen Geschäftsbericht über das abgelaufene
Geschäftsjahr und den von den Rechnungsprüfern
überprüften Rechnungsabschluß
dem Generalrat zur Genehmigung vorzulegen.
(2) Nach Genehmigung durch den Generalrat
sind der Geschäftsbericht und der Rechnungsabschluß
der Generalversammlung zur Beschlußfassung
zu unterbreiten.
§ 69. (1) Vom gesamten Jahreserträgnis der
Bank sind ohne Rücksicht auf das geschäftliche
Ergebnis folgende Beträge abzuziehen und nicht
über Gewinn- und Verlustkonto zu verrechnen
a) die während des Jahres angesammelten
buchmäßigen Kursgewinne (Differenz zwischen
dem Buchwert und dem Geldkurs der
valutarischen Bestände), die unmittelbar
einer Reserve zuzuführen sind, die zur
Deckung der mit dem Gold-, Devisen- und
Valutengeschäft verbundenen Risken dient;
b) die Erträgnisse der Werte, in denen die zur
Deckung der Pensionsansprüche der Bediensteten
der Bank dienende Reserve (Pensionsreserve)
veranlagt ist, und die dieser
Reserve zuzuwenden sind;
c) die auf Grund der Bestimmungen über die
Wiederverwendung der Zinsen und Tilgungsraten
aus Aufbaukrediten gebundenen
Zinsenbeträge.
(2) Von dem so ermittelten Reingewinn sind
je 10 v. H. dem allgemeinen Reservefonds und
der Pensionsreserve zuzuführen. Wenn der allgemeine
Reservefonds die Höhe von 10 v. H. des
Umlaufs an Banknoten und der Giroverbindlichkeiten
(Stichtag 31. Dezember) und die Pensionsreserve
einen Betrag erreicht hat, der dem
zur Sicherstellung der Pensionsansprüche der Bediensteten
der Bank nach versicherungstechnischer
Berechnung erforderlichen Deckungskapital entspricht,
sind weitere Zuwendungen einzustellen.
(3) Von dem verbleibenden Reingewinn erhält
der Bund vorerst ein Drittel, vom restlichen Teil
des Reingewinnes erhalten die Aktionäre gemäß
Beschluß der Generalversammlung eine Dividende
bis 6 v. H. ihres Anteiles am Grundkapital.
Von dem sodann verbleibenden Teil erhält der
Bund die Hälfte, der Rest ist gemäß. Beschluß der
Generalversammlung zu verwenden.
§ 70. (1) Die Bank hat den Stand ihrer Aktiven
und Passiven vom 7., 15., 23. und Letzten jeden
Monats längstens am siebenten Werktag nach
diesen Terminen zu veröffentlichen (Wochenausweise).
(2) Der zur Veröffentlichung bestimmte. Stand
der Aktiven und der Passiven der Bank hat zu
enthalten
auf der Aktivseite
a) den Deckungsbestand an Gold, gemünzt
und ungemünzt;
b) den Deckungsbestand an Devisen und Valuten;
c) den Stand an österreichischen Teilmünzen;
d) den Stand der eskontierten Wechsel und
sonstigen eskontierten Wertpapiere;
e) den Stand der Darlehen gegen Pfand;
f) den Stand der eskontierten Bundesschatzscheine
und die gegen solche Schatzscheine
gewährten Lombarddarlehen;
g) den Stand der gemäß § 54 angekauften
Schuldverschreibungen, Schatzanweisungen
oder Schatzwechsel;
h) den Stand der Bundesschuld;
i) die anderen Aktiven;
auf der Passivseite
a) das Grundkapital;
b) die Reservefonds;
c) den Betrag der in Umlauf befindlichen
Banknoten;
d) die Giroguthaben und sonstigen sofort fälligen
Verbindlichkeiten;
e) die sonstigen Passiven.
ARTIKEL XIII.
Besondere Rechte der Bank.
§ 71. Gesetzliche Vorschriften, durch die die
Höhe des Zinsfußes beschränkt wird, gelten nicht
für die Oesterreichische Nationalbank.
§ 72. (1) Die unter die Bestimmungen der §§ 8,
54 und 83 dieses Bundesgesetzes fallenden Rechtsvorgänge
sind von den Kapitalverkehrssteuern
befreit.
(2) Die von der Oesterreichischen Nationalbank
gemäß § 2 Abs. 2 dieses Bundesgesetzes sowie
die von ihr im ausschließlich öffentlichen Interesse
abgeschlossenen Rechtsgeschäfte und ausgestellten
Schriften sind von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit.
(3) Von der Oesterreichischen Nationalbank getätigte
Umsätze, die in den §§ 56 Abs. 1 und 60
dieses Bundesgesetzes aufgezählt sind, sind von
der Umsatzsteuer befreit.
(4) Die Bank genießt ferner die volle Befreiung
von der Entrichtung der Postgebühren für die
Geldsendungen zwischen ihren Bankanstalten
und Nebenstellen sowie im Verkehr mit den
Staats- und sonstigen öffentlichen Kassen und
Ämtern.
§ 73. Den Büchern der Bank und den mit der
Firmazeichnung versehenen Auszügen aus den
Büchern kommt die Beweiskraft öffentlicher Urkunden
zu.
§ 74. (1) Die Bank erteilt über die von ihr ausgegebenen
Wertpapiere und über die bei ihr erliegenden
Gelder und Effekten nur deren Eigentümern
Auskunft.
(2) Die Bank ist nicht verpflichtet, über die von
ihr gewährten Kredite Auskunft zu erteilen.
(3) Die auf den geltenden Gesetzen begründete
Berechtigung der ordentlichen Gerichte oder
anderer Behörden, Auskünfte zu fordern, wird
hiedurch nicht berührt.
§ 75. (1) Klagen gegen die Bank können nur
beim Handelsgericht in Wien erhoben werden.
(2) Zur Durchführung der Kraftloserklärung
der von der Bank ausgegebenen Wertpapiere und
sonstigen Urkunden ist das Landesgericht für
Zivilrechtssachen in Wien zuständig.
§ 76. (1) Verbots-, Pfand- und Exekutionsrechte
auf die bei der Bank liegenden Gelder
und Effekten oder auf die gegen sie zustehenden
Forderungen können nur unbeschadet der der
Bank an diesen Werten zukommenden Rechte bewilligt
werden.
(2) Im Falle der Geltendmachung derartiger
Rechte ist die Bank befugt, die Gelder und
Effekten oder den Forderungsbetrag auf Kosten
des Eigentümers oder des Anspruchsberechtigten
bei Gericht zu hinterlegen.
(3) Wird über den Eigentümer der bei der
Bank liegenden Gelder oder Effekten der Konkurs
verhängt oder ist er gestorben, so obliegt
es dem Vertreter der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse,
die Bank hievon durch das zuständige
Gericht zu verständigen und in Kenntnis
der Personen setzen zu lassen, die berechtigt sind,
über die Gelder und Effekten zu verfügen. Ist
diese Mitteilung unterblieben, so haftet die Bank
nicht für einen hieraus der Konkurs- oder Verlassenschaftsmasse
erwachsenden Schaden.
(4) Wurde die Ausfolgung der bei der Bank
erliegenden Gelder und Effekten von der Rückgabe
hierüber ausgestellter Urkunden abhängig
gemacht, so werden diese auch an gerichtlich legitimierte
dritte Personen stets nur gegen Zurückstellung
der Urkunden ausgehändigt.
§ 77. (1) Die Bank hat ein unbedingtes Vorzugsrecht,
Gelder, Wechsel und sonstige Werte,
in deren Innehabung sie gelangt ist, zur Befriedigung
ihrer eigenen Ansprüche heranzuziehen
oder zur Sicherstellung zu verwenden.
(2) Dieses Vorzugsrecht kommt der Bank nicht
nur auf jene Gelder, Wechsel und sonstigen
Werte zu, die ihr zur Sicherstellung für ihre Forderungen
übergeben worden sind, sondern ohne
Unterschied auf alles bewegliche Vermögen ihres
Schuldners, in dessen Innehabung sie wann
immer und zu welchem Zweck auch immer gelangt
ist.
(3) Die Bank hat das Recht, sich selbst ohne
gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung und
auch außerhalb eines über das Vermögen ihres
Schuldners etwa verhängten Insolvenzverfahrens
aus obigen Mitteln auf die ihr geeignet erscheinende
Art bezahlt zu machen, und sie kann
in der Ausübung dieses ihres Vorzugsrechtes
durch keinen Anspruch eines Dritten, selbst nicht
durch Eigentumsansprüche oder andere früher
erworbene Rechte, gehemmt oder gehindert werden,
sofern die Bank die bei ihr befindlichen
Gelder, Wechsel und Werte als Vermögen ihres
Schuldners übernommen hat und ihr die erwähnten
Eigentums- oder sonstigen Ansprüche
anderer Personen bei der Übernahme nicht deutlich
erkennbar waren.
(4) Das der Bank eingeräumte Vorzugsrecht
bezieht sich nicht auf die Mindesteinlagen gemäß
§ 43.
ARTIKEL XIV.
Auflösung der Bank.
§ 78. (1) Die Oesterreichische Nationalbank
kann nur durch Bundesgesetz aufgelöst werden.
(2) Im Falle der Auflösung ist den Aktionären
das eingezahlte Grundkapital zurückzuerstatten.
Im übrigen gehen die Aktiven und Passiven der
Bank auf jene Stelle über, die das Notenbankgeschäft
weiterführt. Diese Stelle hat insbesondere
auch das aktive Personal der Bank mit allen
seinen Rechten und Pflichten sowie die Pensionsverpflichtungen
zu übernehmen.
(3) Für den Tag der Übernahme ist eine Abschlußbilanz
aufzustellen.
ARTIKEL XV.
Strafbestimmungen.
§ 79. Die Nachmachung oder Abänderung der
von der Oesterreichischen Nationalbank ausgegebenen
Noten wird als Verbrechen der Verfälschung
öffentlicher Kreditpapiere, die Nachmachung
oder Abänderung aller sonstigen von
der Bank ausgestellten Urkunden gleich der
Nachmachung oder Abänderung öffentlicher Urkunden
nach den Bestimmungen der Strafgesetze
bestraft.
§ 80. (1) Wer ohne Bewilligung der Oesterreichischen
Nationalbank Abbildungen ihrer Banknoten
oder Erzeugnisse, die den Noten der Bank
ähnlich sind, herstellt oder verbreitet, ferner wer
Platten, Formen oder sonstige technische Behelfe,
die zur Herstellung solcher Erzeugnisse ausschließlich
oder doch vorwiegend bestimmt sind,
ohne Bewilligung der Oesterreichischen Nationalbank
anfertigt oder erwirbt, wird, wenn die Tat
weder das Verbrechen der Verfälschung öffentlicher
Kreditpapiere (§ 79) noch sonst eine strenger
zu ahndende strafbare Handlung begründet,
von der Bezirksverwaltungsbehörde, im Amtsbereich
einer Bundespolizeibehörde von dieser,
mit einer Geldstrafe bis zu 30.000 S oder mit
Arrest bis zu vier Wochen bestraft. Die den
Gegenstand der strafbaren Handlung bildenden
Sachen sind für verfallen zu erklären. Gegen
Gewerbsleute kann überdies auf Verlust der Gewerbeberechtigung
erkannt werden.
(2) Die Bewilligung gemäß Abs. 1 kann erteilt
werden, wenn die in Betracht kommenden Abbildungen,
Erzeugnisse oder technischen Behelfe
so beschaffen sind, daß weder ihre Verwechslung
mit Banknoten unter gewöhnlichen Verhältnissen
bei durchschnittlicher Aufmerksamkeit noch eine
mißbräuchliche Verwendung zu besorgen ist.
§ 81. (1) Wer Urkunden, die geeignet sind, im
Verkehr Geldzeichen zu ersetzen (Notgeld, unverzinsliche
Schuldverschreibungen, auf Inhaber
lautende Anweisungen), in Umlauf bringt oder
in Zahlung nimmt, macht sich, sofern die Tat
nicht nach einer anderen Bestimmung mit
strengerer Strafe bedroht ist, eines Vergehens
schuldig und unterliegt einer Geldstrafe bis zu
100.000 S, wenn aber der Geld- oder Sachwert,
auf den die vom Täter in Umlauf gesetzten
oder in Zahlung genommenen Urkunden lauten,
den Betrag von 10.000 S übersteigt, bis zum
Zehnfachen des dem angegebenen Wert entsprechenden
Betrages. Die den Gegenstand der strafbaren
Handlungen bildenden Urkunden sind für
verfallen zu erklären.
(2) Ist die Verfolgung oder Verurteilung einer
bestimmten Person nicht möglich, so hat die
Ratskammer auf Antrag des Staatsanwaltes auf
den Verfall selbständig durch Beschluß zu erkennen.
Gegen den Beschluß steht den Beteiligten
das Rechtsmittel der Beschwerde zu (§ 114
StPO.).
(3) Die Verfolgung findet nur auf Antrag der
Oesterreichischen Nationalbank statt. Ist ein
solcher Antrag gestellt, so bedarf es zur allfälligen
Einleitung des selbständigen Verfallsverfahrens
(Abs. 2) keines weiteren Antrages der Bank.
(4) Zur Durchführung des Strafverfahrens und
des selbständigen Verfallsverfahrens ist ausschließlich
das Landesgericht für Strafsachen Wien zuständig.
ARTIKEL XVI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 82. (1) Zur Erleichterung der Finanzierung
der mit der Durchführung des Europahilfsprogramms
zusammenhängenden Investitionen kann
die Oesterreichische Nationalbank Finanzwechsel
mit dreimonatiger Laufzeit, welche zu diesem
Zweck begeben werden, bis zu jenem Gesamtbetrag
in Eskont nehmen und als Notendeckung
verwenden, den ihr der Bund für diesen Zweck
zur Abschreibung von der Bundesschuld zur Verfügung
gestellt hat. Dieser Betrag kann um die
Zinseneingänge der vorerwähnten Wechsel erhöht
werden, soweit die Zinseneingänge zur Finanzierung
weiterer Investitionen Verwendung
finden.
(2) Die Wechsel müssen mindestens die Unterschriften
des kreditnehmenden Unternehmens
und einer von der Oesterreichischen Nationalbank
hiefür zugelassenen Kreditunternehmung
aufweisen und zusätzlich durch die Haftung des
Bundes gedeckt sein. Der Eskont dieser Wechsel
kann so lange prolongiert werden, bis der Kredit
abgedeckt oder in eine andere Form der Gewährung
übergeleitet wird.
§ 83. (1) Die Besitzer von Aktien der Oesterreichischen
Natiohalbank, welche nicht auf
Grund der Verordnung vom 23. April 1938,
RGBl. I S. 405, gegen 4 1/2%ige Schatzanweisungen
des Deutschen Reiches umgetauscht worden
sind, erhalten gegen Ablieferung der Aktien
bei der Oesterreichischen Nationalbank einen
Betrag von 500 S je Aktie.
(2) Vermögensvermehrungen, die durch Entschädigungen
für abgelieferte Aktien (Abs. 1)
eintreten, unterliegen nicht den Steuern vom
Einkommen und Ertrag.
§ 84. (1) Die Zeichnung des Grundkapitals
gemäß § 9 und die ersten Ernennungen im Sinne
der §§ 23, 24 und 25 dieses Bundesgesetzes sind
bis zum 31. Oktober 1955 durchzuführen. Nach
diesem Zeitpunkt ist bis spätestens 31. Dezember
1955 eine Generalversammlung abzuhalten,
die sechs Mitglieder des Generalrates (§ 18) und
vier zur Prüfung des Rechnungsabschlusses (der
Jahresbilanz) des Geschäftsjahres 1956 berufene
Rechnungsprüfer zu wählen hat. Die erste regelmäßige
Generalversammlung findet im Jahre 1957
statt.
(2) Bis spätestens Ende Jänner 1956 hat der
auf Grund des Notenbank-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 45/1945, bestellte Generalrat über den
Rechnungsabschluß (die Jahresbilanz) des Ge-
schäftsjahres 1955 und die Verwendung des Reingewinnes
Beschluß zu fassen. Auf die Ermittlung
und die Verteilung des Reingewinnes für dieses
Geschäftsjahr haben die Bestimmungen des § 69
keine Anwendung zu finden.
(3) Mit der Beschlußfassung über den Rechnungsabschluß
und die Verwendung des Reingewinnes
für das Geschäftsjahr 1955 endet die
Funktionsperiode des Präsidenten, der Vizepräsidenten
und der Mitglieder des Generalrates, die
auf Grund des Notenbank-Überleitungsgesetzes
bestellt wurden, und beginnt die Funktionsperiode
der erstmals auf Grund dieses Bundesgesetzes
ernannten und gewählten Funktionäre.
§ 85. Mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
verlieren die bisherigen Satzungen der Oesterreichischen
Nationalbank sowie die Bestimmungen
des Art. II des Notenbank-Überleitungsgesetzes,
StGBl. Nr. 45/1945 — mit Ausnahme
des § 4 — ihre Wirksamkeit.
§ 86. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.