184. Verordnung: 2. Konsulargebühren-Durchführungsverordnung.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2
des Konsulargebührengesetzes 1952, BGBl.
Nr. 178/1952, wird im Einvernehmen mit dem
Bundeskanzleramt verordnet
§ 1. (1) Die Goldkronen sind in die Zahlungswährung
wie folgt umzurechnen
(2) Ändert sich im Empfangsstaate das Kursverhältnis
einer der im Abs. 1 angeführten
Zahlungswährungen zum amerikanischen Dollar
um mehr als 5 v. H., so ist ein entsprechend
geändertes Umrechnungsverhältnis der Goldkronen
zur Zahlungswährung anzuwenden.
(3) Die Umrechnung der Goldkronen in eine
Zahlungswährung, für die ein Umrechnungsverhältnis
im Abs. 1 nicht vorgesehen ist, ist über
den jeweiligen, im Empfangsstaate geltenden
Kurs des amerikanischen Dollars vorzunehmen,
wobei Schwankungen bis 5 v. H. unberücksichtigt
bleiben.
§ 2. (1) Beim englischen Pfund und bei Währungen
mit gleicher Unterteilung sind als für
die Aufrundung maßgebliche Einheit ein englischer
Schilling oder die diesem entsprechenden
Währungseinheiten anzusehen.
(2) Beträge in griechischer Währung sind auf
tausend Drachmen aufzurunden.
(3) Beträge in finnischer, französischer, italienischer
und jugoslawischer Währung sind auf
eine ganze Währungseinheit aufzurunden.
§ 3. Diese Verordnung findet auf alle konsulargebührenpflichtigen
Vorgänge Anwendung, die
nach Ablauf des letzten Tages des Monates, an
dem die Kundmachung dieser Verordnung im
Bundesgesetzblatt erfolgte, eintreten.