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184_1953 AT

184. Verordnung: 2. Konsulargebühren-Durchführungsverordnung.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: 2. Konsulargebühren-Durchführungsverordnung.

Auf Grund des § 2 Abs. 1 und des § 3 Abs. 2

des Konsulargebührengesetzes 1952, BGBl.

Nr. 178/1952, wird im Einvernehmen mit dem

Bundeskanzleramt verordnet

§ 1. (1) Die Goldkronen sind in die Zahlungswährung

wie folgt umzurechnen

(2) Ändert sich im Empfangsstaate das Kursverhältnis

einer der im Abs. 1 angeführten

Zahlungswährungen zum amerikanischen Dollar

um mehr als 5 v. H., so ist ein entsprechend

geändertes Umrechnungsverhältnis der Goldkronen

zur Zahlungswährung anzuwenden.

(3) Die Umrechnung der Goldkronen in eine

Zahlungswährung, für die ein Umrechnungsverhältnis

im Abs. 1 nicht vorgesehen ist, ist über

den jeweiligen, im Empfangsstaate geltenden

Kurs des amerikanischen Dollars vorzunehmen,

wobei Schwankungen bis 5 v. H. unberücksichtigt

bleiben.

§ 2. (1) Beim englischen Pfund und bei Währungen

mit gleicher Unterteilung sind als für

die Aufrundung maßgebliche Einheit ein englischer

Schilling oder die diesem entsprechenden

Währungseinheiten anzusehen.

(2) Beträge in griechischer Währung sind auf

tausend Drachmen aufzurunden.

(3) Beträge in finnischer, französischer, italienischer

und jugoslawischer Währung sind auf

eine ganze Währungseinheit aufzurunden.

§ 3. Diese Verordnung findet auf alle konsulargebührenpflichtigen

Vorgänge Anwendung, die

nach Ablauf des letzten Tages des Monates, an

dem die Kundmachung dieser Verordnung im

Bundesgesetzblatt erfolgte, eintreten.

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