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184_1952 AT

184. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Salzburg und die Feststellung ihres Sprengels.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde in Salzburg und die Feststellung ihres Sprengels.

Auf Grund des § 3 Abs. 2 sowie der §§ 4 und

7 des Gesetzes vom 21. März 1890, RGBl.

Nr. 57, betreffend die Regelung der äußeren

Rechtsverhältnisse der israelitischen Religionsgesellschaft,

wird verordnet

§ 1. Der Errichtung einer israelitischen Kultusgemeinde

in Salzburg wird die staatliche Genehmigung

erteilt und als ihr Sprengel das Bundesland

Salzburg festgestellt.

§ 2. Die Feststellung des Sprengeis dieser

Kultusgemeinde tritt mit dem Tage der Kundmachung

der vorliegenden Verordnung in Wirksamkeit

und ist von diesem Tage angefangen die

israelitische Kultusgemeinde in Salzburg als

konstituiert anzusehen.

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