184_1951
AT
184. Verordnung: Mustergebühren-Verordnung 1951.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 184. Verordnung: Mustergebühren-Verordnung 1951.
Auf Grund des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels
6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1921,
BGBl. Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren
für gewerbliche Schutzrechte, wird im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium für Finanzen
verordnet
§ 3 Abs. 1 und 4 der Musterrechts-Verordnung
1947, BGBl. Nr. 234, lauten
„(1) Die Gebühr nach § 6 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 118 vom Jahre 1928,
wird mit 10 S festgesetzt.
(4) Die Registrierungsgebühr für ein Sammelmuster
(Abs. 2) beträgt für jedes Jahr der beanspruchten
Schutzdauer bei einem Inhalt des Paketes
bis zu 20 Mustern 10 S
bis zu 50 Mustern 20 S
bis zu 100 Mustern 30 S
und für jedes weitere angefangene Hundert 30 S."