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184_1951 AT

184. Verordnung: Mustergebühren-Verordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Mustergebühren-Verordnung 1951.

Auf Grund des Artikels 4 Abs. 2 und des Artikels

6 des Bundesgesetzes vom 26. April 1921,

BGBl. Nr. 268, über eine Erhöhung der Gebühren

für gewerbliche Schutzrechte, wird im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für Finanzen

verordnet

§ 3 Abs. 1 und 4 der Musterrechts-Verordnung

1947, BGBl. Nr. 234, lauten

„(1) Die Gebühr nach § 6 Abs. 2 des Musterschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 118 vom Jahre 1928,

wird mit 10 S festgesetzt.

(4) Die Registrierungsgebühr für ein Sammelmuster

(Abs. 2) beträgt für jedes Jahr der beanspruchten

Schutzdauer bei einem Inhalt des Paketes

bis zu 20 Mustern 10 S

bis zu 50 Mustern 20 S

bis zu 100 Mustern 30 S

und für jedes weitere angefangene Hundert 30 S."

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