184. Verordnung: Erweiterter Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 56 a des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung
des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950,
BGBl. Nr. 182, wird verordnet
Der erweiterte Wirkungskreis der Geschäftsstelle.
§ 1. (1) Zur selbständigen und selbstverantwortlichen
Erledigung der im § 56 a Gerichtsorganisationsgesetz
angeführten Geschäfte des
gerichtlichen Verfahrens (erweiterter Wirkungskreis
der Geschäftsstelle) kann der Oberlandesgerichtspräsident
geeignete Gerichtsbeamte bei
allen Gerichten, bei denen dadurch eine Beschleunigung
der Rechtspflege und eine Vereinfachung
des gerichtlichen Dienstes erzielt
werden kann, bestellen. Sie führen neben ihrem
Amtstitel die dienstliche Bezeichnung „Rechtspfleger".
Über die Bestellung wird dem Rechtspfleger
eine Urkunde ausgestellt.
(2) Ein Rechtspfleger kann auch für mehrere,
in den §§ 9 bis 14 angeführte Arbeitsgebiete bestellt
werden.
(3) Die Rechtspfleger sind in der Geschäftsverteilung
des Gerichtes namentlich unter Angabe
ihres Arbeitsgebietes anzuführen.
(4) Bei der Geschäftsverteilung ist auf die durch
die Bestellung der Rechtspfleger den Richtern
gebotene Entlastung Bedacht zu nehmen.
Einem Richter können auch mehrere Gerichtsabteilungen
unterstellt werden, denen Rechtspfleger
zugewiesen sind. Ebenso kann ein
Rechtspfleger auch mehreren Gerichtsabteilungen
zugewiesen werden. Für eine Gerichtsabteilung
können, wenn dies der Geschäftsumfang erfordert,
auch mehrere Rechtspfleger zugewiesen
werden.
(5) Aus wichtigen Gründen kann der Rechtspfleger
gleichzeitig zum Leiter der Geschäftsabteilung
jener Gerichtsabteilung bestellt werden,
der er zugewiesen ist.
Voraussetzungen für die Übertragung des
erweiterten Wirkungskreises.
§ 2. (1) Die Übertragung des erweiterten Wirkungskreises
an Gerichtsbeamte hat zur Voraussetzung
a) die völlige Vertrautheit mit den Arbeiten
der Geschäftsstelle,
b) die Eignung zum selbständigen Verkehr
mit den Parteien,
c) die Ablegung der ersten Kanzleiprüfung
und der Grundbuchsführerprüfung,
d) die vollkommen zuverlässige Besorgung
der vorbereitenden Erledigung auf dem
Arbeitsgebiet, für das der Rechtspfleger
bestellt werden soll, durch einen ununterbrochenen
Zeitraum von mindestens drei
Jahren,
e) die erfolgreiche Zurücklegung eines Lehrganges
für Rechtspfleger und
f) die Ablegung der Rechtspflegerprüfung vor
einer vom Oberlandesgerichtspräsidenten
zusammengesetzten Prüfungskommission.
(2) Die näheren Bestimmungen über Ausbildung,
Lehrgang und Prüfung werden gesondert
getroffen.
Widerruf der Übertragung des erweiterten
Wirkungskreises.
§ 3. (1) Die Bestellung zum Rechtspfleger kann
vom Oberlandesgerichtspräsidenten widerrufen
werden, wenn der Rechtspfleger seiner Aufgabe
nicht gewachsen oder nicht vollkommen vertrauenswürdig
ist. Der Widerruf bedarf keiner
Begründung.
(2) Der Gerichtsvorsteher hat den Widerruf
zu beantragen, wenn die hiefür vorgesehenen
Voraussetzungen gegeben sind.
(3) Vor dem Widerruf ist der Rechtspfleger zu
hören. Der Bescheid hierüber ist ihm zuzustellen.
Aufsicht über die Tätigkeit des Rechtspflegers.
§ 4. (1) Der Rechtspfleger untersteht der
Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers und des
Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen
ist, und als Leiter einer Geschäftsabteilung (§ 1
Abs. 5) auch der Dienstaufsicht des Vorstehers
der Geschäftsstelle.
(2) Die sachliche Erledigung der Geschäftsstücke
des erweiterten Wirkungskreises unterliegt
nur der Überprüfung durch den die Gerichtsabteilung
leitenden Richter.
(3) Für die vom Rechtspfleger ohne Weisung
des Richters beschlossenen Erledigungen haftet
der Richter nicht.
(4) Den Parteien steht auch in Sachen des erweiterten
Wirkungskreises das Recht der Vorsprache
beim Richter offen.
Ablehnung.
§ 5. Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25
JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß
auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über
die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher
endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat
der Richter die Rechtssache zu erledigen.
Pflicht zur Vorlage von Geschäftsstücken.
§ 6. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück,
auch wenn es in den erweiterten Wirkungskreis
fällt, dem Richter vorzulegen
a) wenn der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes
oder von Geschäften dieser
Art sich vorbehalten oder ein Geschäftsstück
an sich gezogen hat;
b) wenn der Rechtspfleger von der ihm bekannten
Stellungnahme des Richters abweichen
will;
c) wenn sich bei der. Bearbeitung Schwierigkeiten
rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.
(2) Rechtsmittel und Beschwerden sind stets
vom Richter zu erledigen; das gleiche gilt von
Geschäftsstücken, die eine Zustellung an eine
vorgesetzte oder ausländische Behörde, an eine
fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an
eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland
erfordern.
(3) In allen anderen Fällen hat der Rechtspfleger
die ihm nach dem erweiterten Wirkungskreis
zufallenden Geschäftsstücke zu erledigen,
ohne sie vorher dem Richter vorzulegen.
Weisungen des Richters an den Rechtspfleger.
§ 7. (1) Wenn der Richter für eine einzelne
Rechtssache eine Weisung erteilt, so hat der
Rechtspfleger die Rechtssache im Sinne dieser
Weisung zu erledigen und im Akte zu vermerken,
daß die Erledigung auf Weisung des
Richters erfolgte. Dieser Vermerk ist vom
Richter zu unterfertigen. Der Rechtspfleger kann
aber auch eine Erledigung im Sinne dieser
Weisung vorbereiten und den Entwurf dem
Richter vorlegen.
(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung
öfter wiederkehrender Rechtsfragen hat der
Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger
hat solche Weisungen mit fortlaufenden
Zahlen zu bezeichnen, in ein Verzeichnis einzutragen
und aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel
oder einer Stellvertretung hat der
Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes,
wofür eine solche allgemeine
Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des
neuen Richters einzuholen. Wenn dieser die allgemeine
Weisung aufrecht erhält oder außer
Kraft setzt, hat er dies durch einen Vermerk auf
der Weisung anzuordnen. Jeder Rechtspfleger
muß alle für seine Geschäftsabteilung jeweils
geltenden Weisungen kennen.
Bearbeitung der Geschäftsstücke und Vorlage an
den Richter.
§ 8. (1) Der Richter kann sich die Erledigung
einzelner Geschäftsstücke oder bestimmter
Gruppen von Geschäftsstücken vorbehalten oder
die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach
seinem Ermessen im Hinblick auf die tatsächliche
oder rechtliche Schwierigkeit der Sache, die
Wichtigkeit und Tragweite der Entscheidung
oder die persönliche Haltung des Rechtspflegers
zweckmäßig ist.
(2) Der Richter kann ein vorgelegtes Geschäftsstück,
wenn es seiner Ansicht nach in den erweiterten
Wirkungskreis fällt, durch einen entsprechenden
Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen
oder sich die Erledigung nach Maßgabe
des Abs. 1 durch einen solchen Vermerk vorbehalten.
Diese Vermerke sind mit der Tagesangabe
zu versehen und vom Richter zu unterschreiben.
(3) Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen,
daß eine entsprechende Zahl von Geschäftsstücken
des erweiterten Wirkungskreises zur
Ausbildung der Hilfsrichter, Richteramtsanwärter
und Rechtsanwaltsanwärter dem
Richter unerledigt vorgelegt werde.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Zivilprozeßsachen.
§ 9. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in
Zivilprozeßsachen umfaßt
a) die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit;
b) die Erlassung von Zahlungsbefehlen im
Mahnverfahren;
c) die Erledigung von Exekutionsanträgen
zur Hereinbringung von Geldforderungen
durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung
nach den §§ 87 bis 96 EO. und auf das
bewegliche Vermögen nach §§ 249 bis
345 EO.;
d) die Erledigung von Exekutionsanträgen
zur Herausgabe oder Leistung von beweglichen
Sachen nach den §§ 346 bis 348 EO.;
e) die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes in den angeführten
Geschäften des erweiterten Wirkungskreises.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
a) die Bewilligung der Exekution auf Grund
eines ausländischen Exekutionstitels und
die Erledigung eines Widerspruches dagegen;
b) die Entscheidung über Aufschiebungsanträge.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Exekutionssachen.
§ 10. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Exekutionssachen
umfaßt
a) die Exekution zur Hereinbringung von
Geldforderungen durch zwangsweise
Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis
96 EO. und auf das bewegliche Vermögen
nach den §§ 249 bis 345 EO.;
b) die Exekution zur Herausgabe oder
Leistung von beweglichen Sachen nach den
§§ 346 bis 348 EO.;
c) das Offenbarungseidesverfahren;
d) die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit;
e) die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes in den angeführten
Geschäften des erweiterten Wirkungskreises.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
a) die Bewilligung der Exekution auf Grund
eines ausländischen Exekutionstitels und
die Erledigung eines Widerspruches dagegen;
b) die Abnahme des Offenbarungseides;
c) die Verhängung der Haft;
d) die Entscheidung über Aufschiebungsanträge,
die im Zusammenhang mit einer
Rechtsstreitigkeit im Laufe des Exekutionsverfahrens
gestellt werden.
(3) Rechtspfleger, denen der erweiterte Wirkungskreis
in Exekutionssachen übertragen
wurde, können auch die Geschäfte . des erweiterten
Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen
besorgen.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Verlassenschaftssachen.
§ 11. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen
umfaßt
a) die abhandlungsbehördlichen Verfügungen,
wenn gemäß § 72 Abs. 1 AusstreitG. wegen
Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung
stattfindet;
b) die im § 72 Abs. 2 AusstreitG. genannten
Verfügungen über Nachlässe, wenn eine
Verlassenschaftsabhandlung von Amts
wegen nicht einzuleiten ist;
c) die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs
Statt gemäß § 73 AusstreitG.;
d) die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung,
wenn der Nachlaß ohne Abzug der
Schulden voraussichtlich den Betrag von
20.000 S nicht übersteigt;
e) die . Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit.
(2) Dem Richter bleibt die Erledigung vorbehalten
a) wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im
Auslande hatte oder ausländischer Staatsangehöriger
war;
b) wenn eine Substitution angeordnet ist;
c) wenn im Zuge der Abhandlung das Erbrecht
bestritten wird;
d) wenn die Absonderung der Verlassenschaft
von dem Vermögen des Erben oder wenn
die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger
verlangt wird.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Vormundschafts- und Pflegschaftssachen sowie
in Angelegenheiten des gerichtlichen Erlages.
§ 12. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Vormundschafts-
und Pflegschaftssachen umfaßt
a) die Bestellung und Enthebung von Vormündern
für uneheliche Kinder sowie für
eheliche Kinder, wenn sie im Zuge einer
Verlassenschaftsabhandlung vorzunehmen
ist, die in den erweiterten Wirkungskreis
(§ 11) fällt;
b) die Aufsicht und Fürsorge für die Person
unehelicher und unter Vormundschaft
stehender ehelicher Kinder;
c) die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen
auf Anerkennung der außerehelichen
Vaterschaft und von Klagen auf Leistung
des Unterhaltes;
d) die Aufnahme einer Anerkennung der
außerehelichen Vaterschaft, die Aufnahme
und Genehmigung von Vergleichen auf
Leistung des Unterhaltes und die Festsetzung
von Unterhaltsbeiträgen;
e) die Aufnahme und Genehmigung von Vergleichen
über die Aufsicht und die Fürsorge
von Pflegebefohlenen;
f) die Ausstellung des Zeugnisses zur Erteilung
des Armenrechtes und die Entscheidung
über den Antrag auf Bewilligung
des Armenrechtes;
g) die Einwilligung zur Erklärung des Ehemannes
der Mutter, daß er dem Kinde
nach § 165 Abs. 2 ABGB. seinen Namen
gebe;
h) die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener,
sofern dieses, und zwar bei
mehreren Pflegebefohlenen das Gesamtvermögen,
ohne Abzug der Schulden
20.000 S nicht übersteigt;
i) die Bestätigung der Rechtskraft und der
Vollstreckbarkeit.
(2) Dem Richter bleiben vorbehalten
a) die Einwilligung zur Eheschließung an
Stelle des gesetzlichen Vertreters und des
Sorgeberechtigten, die Entscheidung über
die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit,
die Volljährigerklärung, die
Verlängerung der Vormundschaft, die Einwilligung
zur Annahme an Kindes Statt
und zum Ansuchen um Ehelicherklärung;
b) die Enthebung des Vormundes ohne seinen
Antrag;
c) alle Verfügungen nach der Entmündigungsordnung;
d) alle Vormundschafts- und pflegschaftsbehördlichen
Verfügungen, wenn der
Pflegebefohlene sich im Ausland aufhält
oder ausländischer Staatsangehöriger ist;
e) alle vormundschafts- und pflegschaftsbehördlichen
Verfügungen über Personen,
die sich in einer Irrenanstalt oder in einer
Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige
befinden oder die in solche Anstalten gebracht
werden sollen;
f) Verfügungen über Schutzaufsicht und
Fürsorgeerziehung.
(3) Der erweiterte Wirkungskreis in Angelegenheiten
des gerichtlichen Erlages umfaßt die
Geschäfte betreffend gerichtliche Erläge nach
§ 1425 ABGB. im außerstreitigen Verfahren.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Grundbuchsachen.
§ 13. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in
Grundbuchsachen umfaßt
a) die Erledigung von Anträgen, die auf
Einverleibung oder Vormerkung dinglicher
Rechte, Einverleibung oder Vormerkung
der Löschung dinglicher Rechte oder auf
Einverleibung oder Vormerkung der Vorrangseinräumung
gerichtet sind;
b) alle Grundbuchstücke, bei denen das
Grundbuchsgericht nach § 94 Abs. 2
Grundbuchsgesetz einschreitet;
c) alle Grundbuchstücke, bei denen nur Anmerkungen
(Ersichtlichmachungen) einzutragen
oder zu löschen sind;
d) die Erledigung der Anmeldungsbogen,
auch solcher, welche dem Gerichte auf
Grund der Bestimmungen der §§ 13, 15
bis 22, 27 Abs. 2 und § 28 Liegenschaftsteilungsgesetz
vom 19. Dezember 1929,
BGBl. Nr. 3/1930 (LiegTeilG.) übermittelt
worden sind;
e) die Erledigung von Anträgen auf Teilung
von Grundstücken, Änderungen in ihrer
Begrenzung und auf Vereinigung von
nichtbelasteten oder gleichbelasteten
Grundstücken zu einem Grundbuchskörper;
f) die Abschreibung einzelner Bestandteile
eines Grundbuchskörpers von einer Einlage
und deren Zuschreibung zu einer
anderen oder die Eröffnung einer neuen
Einlage für sie (§ 23 LiegTeilG.), auch
wenn damit eine Eigentumsübertragung
verbunden ist;
g) im Verfahren zur Anlegung von Grundbüchern
die Verfassung der Verzeichnisse
über die Grundstücke und Personen, die
Anfertigung des Entwurfes der Besitzbogen
oder Grundbuchseinlagen in einfachen,
von dem mit der Anlegung des
Grundbuches betrauten Richter zu bezeichnenden
Fällen, die Verfassung der
Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe,
die Entgegennahme und Erledigung
von Einwendungen gegen die Entwürfe
der Grundbuchseinlagen und von
Anmeldungen und Widersprüchen im
Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung
von Schreibfehlern oder anderen
offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.
(2) Der Grundbuchsführer hat bei Erledigung
im erweiterten Wirkungskreise in der vorgeschriebenen
Reihenfolge die Bleistiftmarke im
Grundbuch anzubringen, die Grundbuchstücke
mit dem Buchstande zu vergleichen, das Ergebnis
als Buchstandsbericht festzuhalten und den
Grundbuchsbeschluß in Urschrift abzufassen,
bevor er ihn im Grundbuch einträgt. Der Vollzug
der Eintragung ist bei der Urschrift des
Grundbuchsbeschlusses ersichtlich zu machen
(§ 143 GV.).
(3) Dem Richter bleiben vorbehalten
a) die Entscheidung über die Eintragung
eines Rechtes, das einer Mehrheit von Personen
zusteht, wenn die Eintragung nicht
von allen Berechtigten beantragt wird;
b) die Erledigung von Anträgen auf Einverleibung
oder Vormerkung dinglicher
Rechte für juristische Personen oder offene
Handelsgesellschaften und die Einverleibung
oder Vormerkung der Löschung
dinglicher Rechte, die für solche einverleibt
oder vorgemerkt sind;
c) die Entscheidung über die Berichtigung des
Grundbuches oder die Löschung einer Eintragung
von Amts wegen in zweifelhaften
Fällen;
d) die Erledigung von Einsprüchen nach den
§§ 7 bis 12 und 14 LiegTeilG. lind die
Vornahme von Wertermittlungen nach
§ 18 LiegTeilG.;
e) die Ergänzung des Grundbuches nach § 65
Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz
vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 2/1930.
Umfang des erweiterten Wirkungskreises in
Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters.
§ 14. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in
Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters
umfaßt, soweit es sich nicht um Geschäfte
handelt, die vom Senat zu erledigen
sind
a) die mit der Führung des Handelsregisters
A zusammenhängenden Geschäfte;
b) die Bearbeitung des Handelsregisters B,
soweit es sich handelt um
1. den Vermerk über die Errichtung
oder Aufhebung einer Zweigniederlassung
und die Löschung der ausschließlich die
Verhältnisse der Zweigniederlassung betreffenden
Eintragungen im Register der
Hauptniederlassung oder des Sitzes,
2. die Aufforderung zur Einreichung
von Urkunden,
3. die Eintragung des Schlusses der
Abwicklung (Liquidation) und die
Löschung einer Gesellschaft nach Beendigung
der Abwicklung,
4. die Eintragung des Wechsels in der
Person der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer,
ihrer Stellvertreter oder der
Abwickler (Liquidatoren) und Eintragungen,
die eine Prokura betreffen,
5. die Bestimmung über die Aufbewahrung
der Bücher und Schriften nach
Beendigung der Abwicklung;
c) die mit der Führung des Genossenschaftsregisters
zusammenhängenden Geschäfte.
Dem Richter bleiben vorbehalten: die Verfügungen
auf erste Eintragung und auf
Eintragung von Satzungsänderungen, der
Verschmelzung, Auflösung und Nichtigkeit,
ferner der Nichtigkeit von Beschlüssen
der Generalversammlung.
(2) Die Übertragung umfaßt, auch wenn die
Geschäfte dem Richter zustehen, die Erledigung
von Anträgen auf Erteilung beglaubigter Abschriften,
auch auszugsweisen Abschriften sowie
von Zeugnissen und Bescheinigungen aus Registern,
die Mitteilungen an Behörden und
Privatpersonen über Registereintragungen und
die Bekanntmachungen, ferner die Erteilung
von Auskünften aus Registern und Registerakten
sowie die Gestattung der Akteneinsicht.
Verhängung von Ordnungsstrafen.
§ 15. Im Rahmen der übertragenen Geschäfte
des erweiterten Wirkungskreises steht dem
Rechtspfleger das Recht zu, Ordnungsstrafen bis
zum Betrage von 50 S zu verhängen. Dem
Richter bleibt die Verhängung anderer Ordnungsstrafen,
insbesondere die Verhängung der
Haft und die Umwandlung einer Geldstrafe in
Haft vorbehalten.
Ausfertigungen.
§ 16. (1) Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig
Leiter der Geschäftsabteilung, so werden
die Ausfertigungen der von ihm erledigten Geschäftsstücke
ebenso wie die von dem Richter
erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den
erweiterten Wirkungskreis unterfertigt.
(2) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der
Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene
Erledigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie
unter Hinweis auf den erweiterten
Wirkungskreis unterfertigt und die
Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner
Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit
eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.
(3) Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2
Gerichtsorganisationsgesetz angeführten Erledigungen
sind vom Rechtspfleger unter Hinweis
auf den erweiterten Wirkungskreis ohne
Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig
zu unterfertigen.
Übergangsbestimmungen.
§ 17. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften
vorgenommenen Bestellungen von
Rechtspflegern bleiben unberührt und umfassen
den Wirkungskreis im Sinne dieser Verordnung.
§ 18. Die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 20. Juni 1947, BGBl. Nr. 196,
über den erweiterten Wirkungskreis der gerichtlichen
Geschäftsstelle wird aufgehoben.