Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
184_1950 AT

184. Verordnung: Erweiterter Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Verordnung: Erweiterter Wirkungskreis der gerichtlichen Geschäftsstelle.

Auf Grund des § 56 a des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896, in der Fassung

des Bundesgesetzes vom 5. Juli 1950,

BGBl. Nr. 182, wird verordnet

Der erweiterte Wirkungskreis der Geschäftsstelle.

§ 1. (1) Zur selbständigen und selbstverantwortlichen

Erledigung der im § 56 a Gerichtsorganisationsgesetz

angeführten Geschäfte des

gerichtlichen Verfahrens (erweiterter Wirkungskreis

der Geschäftsstelle) kann der Oberlandesgerichtspräsident

geeignete Gerichtsbeamte bei

allen Gerichten, bei denen dadurch eine Beschleunigung

der Rechtspflege und eine Vereinfachung

des gerichtlichen Dienstes erzielt

werden kann, bestellen. Sie führen neben ihrem

Amtstitel die dienstliche Bezeichnung „Rechtspfleger".

Über die Bestellung wird dem Rechtspfleger

eine Urkunde ausgestellt.

(2) Ein Rechtspfleger kann auch für mehrere,

in den §§ 9 bis 14 angeführte Arbeitsgebiete bestellt

werden.

(3) Die Rechtspfleger sind in der Geschäftsverteilung

des Gerichtes namentlich unter Angabe

ihres Arbeitsgebietes anzuführen.

(4) Bei der Geschäftsverteilung ist auf die durch

die Bestellung der Rechtspfleger den Richtern

gebotene Entlastung Bedacht zu nehmen.

Einem Richter können auch mehrere Gerichtsabteilungen

unterstellt werden, denen Rechtspfleger

zugewiesen sind. Ebenso kann ein

Rechtspfleger auch mehreren Gerichtsabteilungen

zugewiesen werden. Für eine Gerichtsabteilung

können, wenn dies der Geschäftsumfang erfordert,

auch mehrere Rechtspfleger zugewiesen

werden.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Rechtspfleger

gleichzeitig zum Leiter der Geschäftsabteilung

jener Gerichtsabteilung bestellt werden,

der er zugewiesen ist.

Voraussetzungen für die Übertragung des

erweiterten Wirkungskreises.

§ 2. (1) Die Übertragung des erweiterten Wirkungskreises

an Gerichtsbeamte hat zur Voraussetzung

a) die völlige Vertrautheit mit den Arbeiten

der Geschäftsstelle,

b) die Eignung zum selbständigen Verkehr

mit den Parteien,

c) die Ablegung der ersten Kanzleiprüfung

und der Grundbuchsführerprüfung,

d) die vollkommen zuverlässige Besorgung

der vorbereitenden Erledigung auf dem

Arbeitsgebiet, für das der Rechtspfleger

bestellt werden soll, durch einen ununterbrochenen

Zeitraum von mindestens drei

Jahren,

e) die erfolgreiche Zurücklegung eines Lehrganges

für Rechtspfleger und

f) die Ablegung der Rechtspflegerprüfung vor

einer vom Oberlandesgerichtspräsidenten

zusammengesetzten Prüfungskommission.

(2) Die näheren Bestimmungen über Ausbildung,

Lehrgang und Prüfung werden gesondert

getroffen.

Widerruf der Übertragung des erweiterten

Wirkungskreises.

§ 3. (1) Die Bestellung zum Rechtspfleger kann

vom Oberlandesgerichtspräsidenten widerrufen

werden, wenn der Rechtspfleger seiner Aufgabe

nicht gewachsen oder nicht vollkommen vertrauenswürdig

ist. Der Widerruf bedarf keiner

Begründung.

(2) Der Gerichtsvorsteher hat den Widerruf

zu beantragen, wenn die hiefür vorgesehenen

Voraussetzungen gegeben sind.

(3) Vor dem Widerruf ist der Rechtspfleger zu

hören. Der Bescheid hierüber ist ihm zuzustellen.

Aufsicht über die Tätigkeit des Rechtspflegers.

§ 4. (1) Der Rechtspfleger untersteht der

Dienstaufsicht des Gerichtsvorstehers und des

Leiters der Gerichtsabteilung, der er zugewiesen

ist, und als Leiter einer Geschäftsabteilung (§ 1

Abs. 5) auch der Dienstaufsicht des Vorstehers

der Geschäftsstelle.

(2) Die sachliche Erledigung der Geschäftsstücke

des erweiterten Wirkungskreises unterliegt

nur der Überprüfung durch den die Gerichtsabteilung

leitenden Richter.

(3) Für die vom Rechtspfleger ohne Weisung

des Richters beschlossenen Erledigungen haftet

der Richter nicht.

(4) Den Parteien steht auch in Sachen des erweiterten

Wirkungskreises das Recht der Vorsprache

beim Richter offen.

Ablehnung.

§ 5. Die Vorschriften der §§ 19 bis 22 und 25

JN. über die Ablehnung von Richtern sind sinngemäß

auf die Rechtspfleger anzuwenden. Über

die Ablehnung entscheidet der Gerichtsvorsteher

endgültig; wenn er der Ablehnung stattgibt, hat

der Richter die Rechtssache zu erledigen.

Pflicht zur Vorlage von Geschäftsstücken.

§ 6. (1) Der Rechtspfleger hat ein Geschäftsstück,

auch wenn es in den erweiterten Wirkungskreis

fällt, dem Richter vorzulegen

a) wenn der Richter die Erledigung des Geschäftsstückes

oder von Geschäften dieser

Art sich vorbehalten oder ein Geschäftsstück

an sich gezogen hat;

b) wenn der Rechtspfleger von der ihm bekannten

Stellungnahme des Richters abweichen

will;

c) wenn sich bei der. Bearbeitung Schwierigkeiten

rechtlicher oder tatsächlicher Art ergeben.

(2) Rechtsmittel und Beschwerden sind stets

vom Richter zu erledigen; das gleiche gilt von

Geschäftsstücken, die eine Zustellung an eine

vorgesetzte oder ausländische Behörde, an eine

fremde Vertretungsbehörde im Inland oder an

eine österreichische Vertretungsbehörde im Ausland

erfordern.

(3) In allen anderen Fällen hat der Rechtspfleger

die ihm nach dem erweiterten Wirkungskreis

zufallenden Geschäftsstücke zu erledigen,

ohne sie vorher dem Richter vorzulegen.

Weisungen des Richters an den Rechtspfleger.

§ 7. (1) Wenn der Richter für eine einzelne

Rechtssache eine Weisung erteilt, so hat der

Rechtspfleger die Rechtssache im Sinne dieser

Weisung zu erledigen und im Akte zu vermerken,

daß die Erledigung auf Weisung des

Richters erfolgte. Dieser Vermerk ist vom

Richter zu unterfertigen. Der Rechtspfleger kann

aber auch eine Erledigung im Sinne dieser

Weisung vorbereiten und den Entwurf dem

Richter vorlegen.

(2) Eine allgemeine Weisung über die Behandlung

öfter wiederkehrender Rechtsfragen hat der

Richter schriftlich zu erteilen. Der Rechtspfleger

hat solche Weisungen mit fortlaufenden

Zahlen zu bezeichnen, in ein Verzeichnis einzutragen

und aufzubewahren. Bei einem Richterwechsel

oder einer Stellvertretung hat der

Rechtspfleger vor der Bearbeitung eines Geschäftsstückes,

wofür eine solche allgemeine

Weisung vorliegt, die schriftliche Weisung des

neuen Richters einzuholen. Wenn dieser die allgemeine

Weisung aufrecht erhält oder außer

Kraft setzt, hat er dies durch einen Vermerk auf

der Weisung anzuordnen. Jeder Rechtspfleger

muß alle für seine Geschäftsabteilung jeweils

geltenden Weisungen kennen.

Bearbeitung der Geschäftsstücke und Vorlage an

den Richter.

§ 8. (1) Der Richter kann sich die Erledigung

einzelner Geschäftsstücke oder bestimmter

Gruppen von Geschäftsstücken vorbehalten oder

die Erledigung an sich ziehen, wenn dies nach

seinem Ermessen im Hinblick auf die tatsächliche

oder rechtliche Schwierigkeit der Sache, die

Wichtigkeit und Tragweite der Entscheidung

oder die persönliche Haltung des Rechtspflegers

zweckmäßig ist.

(2) Der Richter kann ein vorgelegtes Geschäftsstück,

wenn es seiner Ansicht nach in den erweiterten

Wirkungskreis fällt, durch einen entsprechenden

Vermerk dem Rechtspfleger zuweisen

oder sich die Erledigung nach Maßgabe

des Abs. 1 durch einen solchen Vermerk vorbehalten.

Diese Vermerke sind mit der Tagesangabe

zu versehen und vom Richter zu unterschreiben.

(3) Der Gerichtsvorsteher kann auch anordnen,

daß eine entsprechende Zahl von Geschäftsstücken

des erweiterten Wirkungskreises zur

Ausbildung der Hilfsrichter, Richteramtsanwärter

und Rechtsanwaltsanwärter dem

Richter unerledigt vorgelegt werde.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Zivilprozeßsachen.

§ 9. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in

Zivilprozeßsachen umfaßt

a) die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit;

b) die Erlassung von Zahlungsbefehlen im

Mahnverfahren;

c) die Erledigung von Exekutionsanträgen

zur Hereinbringung von Geldforderungen

durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung

nach den §§ 87 bis 96 EO. und auf das

bewegliche Vermögen nach §§ 249 bis

345 EO.;

d) die Erledigung von Exekutionsanträgen

zur Herausgabe oder Leistung von beweglichen

Sachen nach den §§ 346 bis 348 EO.;

e) die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung

des Armenrechtes in den angeführten

Geschäften des erweiterten Wirkungskreises.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

a) die Bewilligung der Exekution auf Grund

eines ausländischen Exekutionstitels und

die Erledigung eines Widerspruches dagegen;

b) die Entscheidung über Aufschiebungsanträge.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Exekutionssachen.

§ 10. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Exekutionssachen

umfaßt

a) die Exekution zur Hereinbringung von

Geldforderungen durch zwangsweise

Pfandrechtsbegründung nach den §§ 87 bis

96 EO. und auf das bewegliche Vermögen

nach den §§ 249 bis 345 EO.;

b) die Exekution zur Herausgabe oder

Leistung von beweglichen Sachen nach den

§§ 346 bis 348 EO.;

c) das Offenbarungseidesverfahren;

d) die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit;

e) die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung

des Armenrechtes in den angeführten

Geschäften des erweiterten Wirkungskreises.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

a) die Bewilligung der Exekution auf Grund

eines ausländischen Exekutionstitels und

die Erledigung eines Widerspruches dagegen;

b) die Abnahme des Offenbarungseides;

c) die Verhängung der Haft;

d) die Entscheidung über Aufschiebungsanträge,

die im Zusammenhang mit einer

Rechtsstreitigkeit im Laufe des Exekutionsverfahrens

gestellt werden.

(3) Rechtspfleger, denen der erweiterte Wirkungskreis

in Exekutionssachen übertragen

wurde, können auch die Geschäfte . des erweiterten

Wirkungskreises in Zivilprozeßsachen

besorgen.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Verlassenschaftssachen.

§ 11. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Verlassenschaftssachen

umfaßt

a) die abhandlungsbehördlichen Verfügungen,

wenn gemäß § 72 Abs. 1 AusstreitG. wegen

Abganges eines Vermögens keine Verlassenschaftsabhandlung

stattfindet;

b) die im § 72 Abs. 2 AusstreitG. genannten

Verfügungen über Nachlässe, wenn eine

Verlassenschaftsabhandlung von Amts

wegen nicht einzuleiten ist;

c) die Überlassung des Nachlasses an Zahlungs

Statt gemäß § 73 AusstreitG.;

d) die Geschäfte der Verlassenschaftsabhandlung,

wenn der Nachlaß ohne Abzug der

Schulden voraussichtlich den Betrag von

20.000 S nicht übersteigt;

e) die . Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit.

(2) Dem Richter bleibt die Erledigung vorbehalten

a) wenn der Erblasser seinen Wohnsitz im

Auslande hatte oder ausländischer Staatsangehöriger

war;

b) wenn eine Substitution angeordnet ist;

c) wenn im Zuge der Abhandlung das Erbrecht

bestritten wird;

d) wenn die Absonderung der Verlassenschaft

von dem Vermögen des Erben oder wenn

die Einberufung der Verlassenschaftsgläubiger

verlangt wird.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Vormundschafts- und Pflegschaftssachen sowie

in Angelegenheiten des gerichtlichen Erlages.

§ 12. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in Vormundschafts-

und Pflegschaftssachen umfaßt

a) die Bestellung und Enthebung von Vormündern

für uneheliche Kinder sowie für

eheliche Kinder, wenn sie im Zuge einer

Verlassenschaftsabhandlung vorzunehmen

ist, die in den erweiterten Wirkungskreis

(§ 11) fällt;

b) die Aufsicht und Fürsorge für die Person

unehelicher und unter Vormundschaft

stehender ehelicher Kinder;

c) die Ermächtigung zur Erhebung von Klagen

auf Anerkennung der außerehelichen

Vaterschaft und von Klagen auf Leistung

des Unterhaltes;

d) die Aufnahme einer Anerkennung der

außerehelichen Vaterschaft, die Aufnahme

und Genehmigung von Vergleichen auf

Leistung des Unterhaltes und die Festsetzung

von Unterhaltsbeiträgen;

e) die Aufnahme und Genehmigung von Vergleichen

über die Aufsicht und die Fürsorge

von Pflegebefohlenen;

f) die Ausstellung des Zeugnisses zur Erteilung

des Armenrechtes und die Entscheidung

über den Antrag auf Bewilligung

des Armenrechtes;

g) die Einwilligung zur Erklärung des Ehemannes

der Mutter, daß er dem Kinde

nach § 165 Abs. 2 ABGB. seinen Namen

gebe;

h) die Verwaltung des Vermögens Pflegebefohlener,

sofern dieses, und zwar bei

mehreren Pflegebefohlenen das Gesamtvermögen,

ohne Abzug der Schulden

20.000 S nicht übersteigt;

i) die Bestätigung der Rechtskraft und der

Vollstreckbarkeit.

(2) Dem Richter bleiben vorbehalten

a) die Einwilligung zur Eheschließung an

Stelle des gesetzlichen Vertreters und des

Sorgeberechtigten, die Entscheidung über

die Befreiung vom Erfordernis der Ehemündigkeit,

die Volljährigerklärung, die

Verlängerung der Vormundschaft, die Einwilligung

zur Annahme an Kindes Statt

und zum Ansuchen um Ehelicherklärung;

b) die Enthebung des Vormundes ohne seinen

Antrag;

c) alle Verfügungen nach der Entmündigungsordnung;

d) alle Vormundschafts- und pflegschaftsbehördlichen

Verfügungen, wenn der

Pflegebefohlene sich im Ausland aufhält

oder ausländischer Staatsangehöriger ist;

e) alle vormundschafts- und pflegschaftsbehördlichen

Verfügungen über Personen,

die sich in einer Irrenanstalt oder in einer

Bundesanstalt für Erziehungsbedürftige

befinden oder die in solche Anstalten gebracht

werden sollen;

f) Verfügungen über Schutzaufsicht und

Fürsorgeerziehung.

(3) Der erweiterte Wirkungskreis in Angelegenheiten

des gerichtlichen Erlages umfaßt die

Geschäfte betreffend gerichtliche Erläge nach

§ 1425 ABGB. im außerstreitigen Verfahren.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Grundbuchsachen.

§ 13. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in

Grundbuchsachen umfaßt

a) die Erledigung von Anträgen, die auf

Einverleibung oder Vormerkung dinglicher

Rechte, Einverleibung oder Vormerkung

der Löschung dinglicher Rechte oder auf

Einverleibung oder Vormerkung der Vorrangseinräumung

gerichtet sind;

b) alle Grundbuchstücke, bei denen das

Grundbuchsgericht nach § 94 Abs. 2

Grundbuchsgesetz einschreitet;

c) alle Grundbuchstücke, bei denen nur Anmerkungen

(Ersichtlichmachungen) einzutragen

oder zu löschen sind;

d) die Erledigung der Anmeldungsbogen,

auch solcher, welche dem Gerichte auf

Grund der Bestimmungen der §§ 13, 15

bis 22, 27 Abs. 2 und § 28 Liegenschaftsteilungsgesetz

vom 19. Dezember 1929,

BGBl. Nr. 3/1930 (LiegTeilG.) übermittelt

worden sind;

e) die Erledigung von Anträgen auf Teilung

von Grundstücken, Änderungen in ihrer

Begrenzung und auf Vereinigung von

nichtbelasteten oder gleichbelasteten

Grundstücken zu einem Grundbuchskörper;

f) die Abschreibung einzelner Bestandteile

eines Grundbuchskörpers von einer Einlage

und deren Zuschreibung zu einer

anderen oder die Eröffnung einer neuen

Einlage für sie (§ 23 LiegTeilG.), auch

wenn damit eine Eigentumsübertragung

verbunden ist;

g) im Verfahren zur Anlegung von Grundbüchern

die Verfassung der Verzeichnisse

über die Grundstücke und Personen, die

Anfertigung des Entwurfes der Besitzbogen

oder Grundbuchseinlagen in einfachen,

von dem mit der Anlegung des

Grundbuches betrauten Richter zu bezeichnenden

Fällen, die Verfassung der

Grundbuchseinlagen auf Grund der Entwürfe,

die Entgegennahme und Erledigung

von Einwendungen gegen die Entwürfe

der Grundbuchseinlagen und von

Anmeldungen und Widersprüchen im

Richtigstellungsverfahren, sofern die Berichtigung

von Schreibfehlern oder anderen

offenbaren Unrichtigkeiten begehrt wird.

(2) Der Grundbuchsführer hat bei Erledigung

im erweiterten Wirkungskreise in der vorgeschriebenen

Reihenfolge die Bleistiftmarke im

Grundbuch anzubringen, die Grundbuchstücke

mit dem Buchstande zu vergleichen, das Ergebnis

als Buchstandsbericht festzuhalten und den

Grundbuchsbeschluß in Urschrift abzufassen,

bevor er ihn im Grundbuch einträgt. Der Vollzug

der Eintragung ist bei der Urschrift des

Grundbuchsbeschlusses ersichtlich zu machen

(§ 143 GV.).

(3) Dem Richter bleiben vorbehalten

a) die Entscheidung über die Eintragung

eines Rechtes, das einer Mehrheit von Personen

zusteht, wenn die Eintragung nicht

von allen Berechtigten beantragt wird;

b) die Erledigung von Anträgen auf Einverleibung

oder Vormerkung dinglicher

Rechte für juristische Personen oder offene

Handelsgesellschaften und die Einverleibung

oder Vormerkung der Löschung

dinglicher Rechte, die für solche einverleibt

oder vorgemerkt sind;

c) die Entscheidung über die Berichtigung des

Grundbuches oder die Löschung einer Eintragung

von Amts wegen in zweifelhaften

Fällen;

d) die Erledigung von Einsprüchen nach den

§§ 7 bis 12 und 14 LiegTeilG. lind die

Vornahme von Wertermittlungen nach

§ 18 LiegTeilG.;

e) die Ergänzung des Grundbuches nach § 65

Allgemeines Grundbuchsanlegungsgesetz

vom 19. Dezember 1929, BGBl. Nr. 2/1930.

Umfang des erweiterten Wirkungskreises in

Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters.

§ 14. (1) Der erweiterte Wirkungskreis in

Sachen des Handels- und Genossenschaftsregisters

umfaßt, soweit es sich nicht um Geschäfte

handelt, die vom Senat zu erledigen

sind

a) die mit der Führung des Handelsregisters

A zusammenhängenden Geschäfte;

b) die Bearbeitung des Handelsregisters B,

soweit es sich handelt um

1. den Vermerk über die Errichtung

oder Aufhebung einer Zweigniederlassung

und die Löschung der ausschließlich die

Verhältnisse der Zweigniederlassung betreffenden

Eintragungen im Register der

Hauptniederlassung oder des Sitzes,

2. die Aufforderung zur Einreichung

von Urkunden,

3. die Eintragung des Schlusses der

Abwicklung (Liquidation) und die

Löschung einer Gesellschaft nach Beendigung

der Abwicklung,

4. die Eintragung des Wechsels in der

Person der Vorstandsmitglieder, der Geschäftsführer,

ihrer Stellvertreter oder der

Abwickler (Liquidatoren) und Eintragungen,

die eine Prokura betreffen,

5. die Bestimmung über die Aufbewahrung

der Bücher und Schriften nach

Beendigung der Abwicklung;

c) die mit der Führung des Genossenschaftsregisters

zusammenhängenden Geschäfte.

Dem Richter bleiben vorbehalten: die Verfügungen

auf erste Eintragung und auf

Eintragung von Satzungsänderungen, der

Verschmelzung, Auflösung und Nichtigkeit,

ferner der Nichtigkeit von Beschlüssen

der Generalversammlung.

(2) Die Übertragung umfaßt, auch wenn die

Geschäfte dem Richter zustehen, die Erledigung

von Anträgen auf Erteilung beglaubigter Abschriften,

auch auszugsweisen Abschriften sowie

von Zeugnissen und Bescheinigungen aus Registern,

die Mitteilungen an Behörden und

Privatpersonen über Registereintragungen und

die Bekanntmachungen, ferner die Erteilung

von Auskünften aus Registern und Registerakten

sowie die Gestattung der Akteneinsicht.

Verhängung von Ordnungsstrafen.

§ 15. Im Rahmen der übertragenen Geschäfte

des erweiterten Wirkungskreises steht dem

Rechtspfleger das Recht zu, Ordnungsstrafen bis

zum Betrage von 50 S zu verhängen. Dem

Richter bleibt die Verhängung anderer Ordnungsstrafen,

insbesondere die Verhängung der

Haft und die Umwandlung einer Geldstrafe in

Haft vorbehalten.

Ausfertigungen.

§ 16. (1) Ist der Rechtspfleger nicht gleichzeitig

Leiter der Geschäftsabteilung, so werden

die Ausfertigungen der von ihm erledigten Geschäftsstücke

ebenso wie die von dem Richter

erledigten Geschäftsstücke unter Hinweis auf den

erweiterten Wirkungskreis unterfertigt.

(2) Ist der Rechtspfleger gleichzeitig Leiter der

Geschäftsabteilung, so wird die von ihm beschlossene

Erledigung mit seiner Unterfertigungsstampiglie

unter Hinweis auf den erweiterten

Wirkungskreis unterfertigt und die

Richtigkeit der Ausfertigung von ihm in seiner

Eigenschaft als Leiter der Geschäftsabteilung mit

eigenhändiger Unterschrift beglaubigt.

(3) Die Ausfertigungen der im § 79 Abs. 2

Gerichtsorganisationsgesetz angeführten Erledigungen

sind vom Rechtspfleger unter Hinweis

auf den erweiterten Wirkungskreis ohne

Abdruck der Unterfertigungsstampiglie eigenhändig

zu unterfertigen.

Übergangsbestimmungen.

§ 17. Die auf Grund der bisherigen Vorschriften

vorgenommenen Bestellungen von

Rechtspflegern bleiben unberührt und umfassen

den Wirkungskreis im Sinne dieser Verordnung.

§ 18. Die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 20. Juni 1947, BGBl. Nr. 196,

über den erweiterten Wirkungskreis der gerichtlichen

Geschäftsstelle wird aufgehoben.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →