184. Bundesgesetz: Zweite Einkommensteuernovelle 1947.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die im Zeitpunkte des Inkrafttretens
dieses Bundesgesetzes geltenden Sätze der Einkommen
(Lohn)steuer werden mit Wirksamkeit
ab 1. August 1947 derart herabgesetzt, daß der
sich jeweils für die Steuer einer Steuerstufe
ergebende Prozentsatz auf die um 36 vom Hun-
dert erhöhte Steuerstufe angewendet wird. Für
die Steuerstufen von 2000 S bis 2719 S der Einkommensteuertabelle
(8'98 S bis 12'10 S der
Lohnsteuertabelle) erfolgt die Herabsetzung der
Steuersätze derart, daß die Steuerbeträge der
ersten Steuerstufe auf die Hälfte vermindert und
die Steuerbeträge der folgenden Steuerstufen derart
festgesetzt werden, daß sie, allmählich
steigend, bei der Steuerstufe 2720 S bis 2788 S
der Einkommensteuertabelle (12'11 S bis 12'24 S
der Lohnsteuertabelle) die nach dem ersten Satz
sich ergebenden Steuerbeträge erreichen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen ist
ermächtigt, die Einkommensteuertabelle und die
Tabelle zur Berechnung des Abzuges der Einkommensteuer
von Dienst- und Lohnbezügen
(Lohnsteuertabelle) entsprechend zu ändern.
§ 2. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.