184. Bundesgesetz: Gebührengesetz 1946.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
I. Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen.
§ 1. Den Gebühren im Sinne dieses Gesetzes
unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach
Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte
sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen
im III. Abschnitte.
§ 2. Von der Entrichtung von Gebühren sind
befreit:.
1. der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen
sowie öffentlich-rechtliche Fonds,
deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;
2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen
ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;
3. sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften,
weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich
wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke
verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres
mit den öffentlichen Behörden und
Ämtern;
4. die als Gesandte fremder Mächte bestellten
Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich
der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten
oder Vertretern statt ihrer ausgestellten
Schriften, sofern sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte
über unbewegliche, im Inlande gelegene
Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen
beziehen.
§ 3. (1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren
oder Hundertsatzgebühren.
(2) Die festen Gebühren sind, sofern in den
Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird,
durch Verwendung von Stempelmarken zu
entrichten; durch Verordnung oder fallweise
Verfügung kann die Entrichtung dieser Gebühren
durch amtlichen Aufdruck von Stempelwertzeichen
(Stempelaufdruck) auf unbeschriebenes,
zur Ausfertigung von Schriften bestimmtes
Papier, und zwar auf ganz leeres Papier oder
auf unbeschriebene Vordrucke (Blankette), angeordnet
oder gestattet werden.
(3) Die Hundertsatzgebühren sind bis zu dem
Betrage von 50 S durch Verwendung von Stempelmarken,
bei höheren Beträgen durch Einzahlung
auf Grund amtlicher Bemessung zu entrichten.
Durch Verordnung kann der Höchstbetrag
für die Entrichtung der Hundertsatzgebühren
in Stempelmarken abgeändert werden.
§ 4. (1) Bei der Verwendung von Stempelmarken
hat als Grundsatz zu gelten, daß jede
Schrift gleich bei der Ausstellung auf einem mit
dem gesetzmäßigen Stempel versehenen Papier
geschrieben werden muß.
(2) Die Stempelmarke kann auf der schon ausgefertigten
Schrift angebracht werden
a) bei stempelpflichtigen Eingaben;
b) bei Schriften, die an sich nicht gebührenpflichtig
sind, wenn von ihnen ein die Gebührenpflicht
begründender Gebrauch gemacht
wird, zum Beispiel bei ihrer Verwendung
als Beilagen;
c) bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und
bei Zeugnissen, die aus dem Ausland ins
Inland eingebracht werden;
d) bei Protokollen.
§ 5. (1) Unter Papier ist jeder zur Ausfertigung
stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete
Stoff zu verstehen.
(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen
Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm x
297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen
nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende
Papierblätter sind die festen Stempelgebühren
im zweifachen Betrage zu entrichten.
(3) Die in den Tarifbestimmungen „für jeden
Bogen" festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrage
zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen
Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.
§ 6. (1) Bei den einer festen Gebühr unterliegenden
Schriften sind der zweite und jeder weitere
Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen
Stempel zu versehen; beträgt jedoch
die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als
2 S, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen
Gebühr von 2 S.
(2) Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr
unterliegen, ist für den zweiten und
jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift
(Urkunde) eine feste Gebühr von je 2 S in
Stempelmarken zu entrichten.
§ 7. Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen
eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in
bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine
Person anzusehen sind, oder leiten sie ihren Anspruch
oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen
Rechtsgrunde ab, so ist die Gebühr
nur im einfachen Betrage zu entrichten.
§ 8. (1) Unter dem Ausdrucke „Amtlicher
Gebrauch" wird die Verwendung einer Schrift
bei einer öffentlichen Behörde, einem Gerichte,
einem Amte oder einer öffentlichen Kasse zu
dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden,
gleichgültig, ob sie in Urschrift oder
in Abschrift beigebracht wird.
(2) Die Veranlassung einer amtlichen einfachen
oder vidimierten Abschrift oder die Vidimierung
einer von der Partei selbst verfaßten Abschrift
oder die Überreichung einer Schrift zur amtlichen
Aufbewahrung ist kein amtlicher Gebrauch
im Sinne des Abs, (1).
§ 9. (1) Das Zwei- bis Zehnfache des vorschriftsmäßig
entfallenden Gebührenbetrages, nach Abrechnung
des Betrages, der in Stempelmarken
entrichtet wurde, ist ohne Einleitung eines Strafverfahrens
von den zur Zahlung der Gebühr
oder zur Haftung für sie verpflichteten Personen
zur ungeteilten Hand einzuheben
1. Wenn feste Stempelgebühren oder in
Stempelmarken zu entrichtende Hundertsatzgebühren,
ausgenommen die Gebühren für Rechnungen,
nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage
oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder
wenn die Stempelmarken auf den bezüglichen
Urkunden (Schriften) nicht vorschriftsmäßig angebracht
oder entwertet werden. Es ist zunächst
nur die Entrichtung der zweifachen Gebühr einzumahnen;
bleibt diese Mahnung erfolglos, so ist
mit weiteren Steigerungen vorzugehen und
schließlich die Gebühr zwangsweise einzuheben.
2. Wenn Rechtsgeschäfte, für welche die Gebühren
auf Grund amtlicher Bemessung zu entrichten
sind, nicht rechtzeitig zur Gebührenbemessung
angezeigt werden.
(2) Werden die festen Gebühren für Rechnungen
nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder
nicht rechtzeitig oder nicht auf vorschriftsmäßige
Art entrichtet, so ist ohne Einleitung eines Strafverfahrens
von den zur Zahlung der Gebühr oder
zur Haftung für sie verpflichteten Personen zur
ungeteilten Hand das l0fache des nicht oder nicht
rechtzeitig oder nicht vorschriftsmäßig entrichteten
Betrages einzuheben.
(3) Wird eine stempelpflichtige Eingabe ohne
Stempel persönlich überreicht, so ist sie dem
Überreicher von dem übernehmenden Beamten
der Einreichungsstelle sofort zurückzustellen;
wird eine solche Eingabe nicht persönlich überreicht
oder nimmt sie der Überreicher nicht zurück,
so ist, wenn eine Amtshandlung auf Grund
dieser Eingabe vorgenommen wird, die Gebühr
samt Steigerung nach Abs. (1) nachträglich einzuheben,
wenn die Amtshandlung nur aus Rücksicht
auf den Einschreiter erfolgt. Wird die Amtshandlung
sowohl aus öffentlichen Rücksichten
als auch aus Rücksichten für den Einsdireiter gepflogen,
so ist die einfache Gebühr ohne Steigerung
einzuheben. Wird die Amtshandlung nur
aus öffentlichen Rücksichten gepflogen, so ist
keine Gebühr einzuheben.
II. Abschnitt.
Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.
§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die
in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten
Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen,
Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu
verstehen.
§ 11. Die Gebührenschuld entsteht
1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte
der Überreichung;
2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe
(Aushändigung, Übersendung);
3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;
4. bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
5. bei Rechnungen im Zeitpunkte ihrer Ausstellung;
6. bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;
bei den im Ausland ausgestellten
Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher
Gebrauch gemacht wird.
§ 12. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen
gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr
zu entrichten.
(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung
mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen)
erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr
zu entrichten.
§ 13. (1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren
sind verpflichtet
1. bei Eingaben, deren Beilagen und den die.
Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen
gebührenpflichtigen Protokollen derjenige,
in dessen Interesse die Eingabe eingebracht
oder das Protokoll verfaßt wird;
2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen
derjenige, für den oder in dessen Interesse
diese ausgestellt werden;
3. bei Amtshandlungen derjenige, in dessen
Interesse die Amtshandlung erfolgt;
4. bei Rechnungen der Aussteller.
(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der
Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so
sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
(3) Mit den im Abs. (1) genannten Personen ist
zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten
Hand verpflichtet, wer im Namen eines
anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder
eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung
oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.
§ 14. Tarife der festen Stempel
gebühren für Schriften und Amtshandlungen.
III. Abschnitt.
Gebühren für Rechtsgeschäfte.
§ 15. (1) Den Gebühren nach den folgenden
Bestimmungen unterliegen Rechtsgeschäfte, wenn
über sie eine Urkunde errichtet wird.
(2) Kommt ein Rechtsgeschäft durch den Austausch
von Briefen oder durch sonstige schriftliche
Mitteilungen zustande, so ist es nicht gebührenpflichtig,
es sei denn, daß in den Tarifbestimmungen
das Gegenteil verfügt wird oder
von den Schriftstücken ein amtlicher Gebrauch
gemacht wird.
(S) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschaftssteuergesetz,
Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz
(I. Teil Gesellschaftsteuer
und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungsteuergesetz,
Wechselsteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz
fallen, sind von der Gebührenpflicht
ausgenommen.
§ 16. (1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn
die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inlande
errichtet wird,
1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen
unterzeichnet wird, im Zeitpunkte
der Unterzeichnung;
b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil
unterzeichnet wird, im Zeitpunkte
der Aushändigung (Übersendung) der
Urkunde an den anderen Vertragsteil
oder an dessen Vertreter oder an einen
Dritten;
2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a) wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet
wird, der sich verbindet, im
Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung)
der Urkunde an den Berechtigten
oder dessen Vertreter;
b) wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten
unterzeichnet wird, im Zeitpunkte
der Unterzeichnung.
(2) Wenn über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde
im Auslande errichtet wurde, so entsteht
die Gebührenschuld, sobald die über das Rechtsgeschäft
errichtete Urkunde in das Inland eingebracht
wird und daselbst
a) das Rechtsgeschäft Rechtswirksamkeit
haben soll oder
b) eine durch die Urkunde übernommene
Verbindlichkeit erfüllt oder auf Grundlage
dieser Urkunde eine andere rechtsverbindliche
Handlung im Inlande vorgenommen
wird oder
c) von der Urkunde ein amtlicher Gebrauch
gemacht wird.
(3) Kommt ein Rechtsgeschäft durch Austausch
von Briefen oder durch sonstige schriftliche
Mitteilungen zustande und ist es nach den Tarifbestimmungen
in diesem Falle gebührenpflichtig,
so entsteht die Gebührenschuld mit Aushändigung
des die Annahmeerklärung enthaltenden
Schriftstückes; andernfalls entsteht die Gebührenschuld,
wenn von den Schriftstücken ein amtlicher
Gebrauch gemacht wird.
(4) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung
oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten,
so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete
Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der
Genehmigung oder Bestätigung.
§ 17. (1) Für die Festsetzung der Gebühren ist
der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten
Schrift (Urkunde) maßgebend
(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit
eines Rechtsgeschäftes oder andere
für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame
Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind,
so wird bis zum Gegenbeweis der Tatbestand
vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet
oder die höhere Gebühr zur Folge hat,
(3) Der Umstand, daß die Urkunde nicht in
der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit
errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht
ohne Belang.
(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist
es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines
Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von
der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.
(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung
des Rechtsgeschäfts oder das Unterbleiben
seiner Ausführung heben die entstandene
Gebührenschuld nicht auf.
§ 18. (1) Der handschriftlichen Unterzeichnung
durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich,
die von ihm oder in seinem Auftrage oder mit
seinem Einverständnis mechanisch hergestellt
oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.
(2) Der Unterzeichnung steht auch eine Verhandlungsniederschrift
gleich
1. über einen Vertrag, wenn die Niederschrift
nur von einem Vertragsteile unterzeichnet
wird,
2. über eine einseitige Erklärung, wenn die
Niederschrift nur vom Erklärungsempfänger
unterzeichnet wird.
(3) Gedenkprotokolle, das sind Niederschriften,
in denen von einer oder mehreren Personen
durch Beisetzung ihrer Unterschrift bekundet
wird, daß andere Personen in ihrer Gegenwart
ein Rechtsgeschäft geschlossen oder ihnen über
den erfolgten Abschluß eines Rechtsgeschäftes
Mitteilung gemacht haben, unterliegen der Gebühr
für das Rechtsgeschäft, auf das sich das
Gedenkprotokoll bezieht.
(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit
vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft
erstmalig beurkundet wird, sind als ,
Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der
für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr; die
Erklärung selbst unterliegt dem Stempel für
Eingaben oder Protokolle.
(5) Punktationen im Sinne des § 885 ABGB.
sind nach ihrem Inhalte wie Urkunden über
Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig; dasselbe gilt
von Entwürfen oder Aufsätzen von zweiseitig
erfeindlichen Rechtsgeschäften, wenn sie von
beiden vertragschließenden Teilen unterzeichnet
sind oder wenn sie bloß von einem Teile unterzeichnet
sind und sich in den Händen des anderen
Teiles befinden.
§ 19. (1) Hat eine der Gebühr nach der Größe
des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde)
mehrere einzelne Leistungen zum Inhalte oder
werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte
verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung
und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr
in dem Betrage zu entrichten, der sich aus
der Summe der Gebühren für alle einzelnen,
Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene
zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung
ohne ausdrückliche Vereinbarung nach
den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung
besteht.
(2) Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte
derselben oder verschiedener Art, die
nicht zusammenhängende Bestandteile des
Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die
Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten.
Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde
über das Hauptgeschäft zwischen denselben
Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung
des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte
und Nebenverabredungen, gleichgültig,
ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetze
oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr
oder Verkehrsteuer unterliegt.
(3) Enthält eine Schrift (Urkunde) mehrere
Gegenstände, von denen jeder einer festen Gebühr
unterliegt oder die teils festen und teils
Hundertsatzgebühren unterliegen, so sind, unbeschadet
der Bestimmungen der Abs. (1) und (2),
alle Gebühren nebeneinander zu entrichten.
§ 20. Der Gebührenpflicht unterliegen nicht
1. die am Schlusse einer Urkunde über ein
durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft
beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des
Machtgebers;
2. die den Vollmachten beigefügten Erklärungen
betreffend Stellvertretung und deren Annahme;
3. die Bestätigung des Handzeichens eines
Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und
durch den (die) Zeugen;
4. die von dem abgetretenen Schuldner auf der
Zessionsurkunde beigesetzte Bestätigung, daß
ihm die Abtretung der Forderung und der
neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die
Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von
Seite des Schuldners, wenn über das ursprüngliche
Schuldversprechen eine Urkunde mit einem sachlich
identischen Rechtsgrund, Inhalt und Umfang
ausgefertigt und der Gebühr nach diesem
Gesetze unterzogen wurde.
§ 21. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag
zu einer bereits vollständig ausgefertigten
Urkunde die darin zum Ausdrucke gebrachten
Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder
ihrem Umfange nach geändert oder der durch
Zeitablauf erlöschende Vertrag verlängert, so
ist dieser Zusatz oder Nachtrag nach Maßgabe
seines Inhaltes selbständig gebührenpflichtig.
§ 22. Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten
Betrage, wohl aber deren höchstes
Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder
mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine
Wahl bedungen, so ist die Gebühr im ersteren
Falle nach dem Höchstbetrage, im letzteren Falle
nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten
Leistungen zu entrichten.
§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft
schätzbare und unschätzbare Leistungen
bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung
die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag;
die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt
jedoch mindestens 2 S.
§ 24. Im Falle eines Neuerungsvertrages (Novation)
kommt die Gebühr für jenes Rechtsgeschäft
in Anwendung, in welches das frühere
Rechtsgeschäft umgeändert wurde.
§ 25. (1) Werden von einer Urkunde Gleichschriften
(Duplikat, Triplikata usw.) ausgefertigt,
so unterliegt jede dieser Gleichschriften
für sich den festen und den Hundertsatzgebühren.
(2) Die Hundertsatzgebühr ist jedoch nur einmal
zu entrichten, wenn sämtliche Gleichschriften
dem für die Gebührenbemessung zuständigen
Finanzamte innerhalb acht Tagen nach Entstehung
der Gebührenschuld vorgelegt werden und
von diesem Amte auf allen Gleichschriften durch
Vermerk bestätigt wird, daß die betreffende
Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebühr für
eine Gleichschrift und mit welchem Betrage in
Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur
Gebührenbemessung erstattet wurde.
(3) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr
nur von der Urschrift zu entrichten. Der
Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk
darüber anzubringen, daß und mit welchem
Betrage die Gebühr auf die Urschrift in
Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur
Gebührenbemessung erstattet wurde.
§ 26. Für die Bewertung der gebührenpflichtigen
Gegenstände gelten, insoweit nicht in den
Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen
getroffen sind, die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes
vom 16. Oktober 1934, Deutsches
R. G. Bl. I S. 1035, mit der Maßgabe, daß bedingte
Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte
Leistungen und Lasten als sofort fällige zu
behandeln sind und daß bei wiederkehrenden
Leistungen die Anwendung des § 16, Abs. (3),
des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.
§ 27. Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen
von 1 S. Beträge über 50 g werden
dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten
auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.
§ 28. (1) Zur Entrichtung der Gebühren sind
verpflichtet
1. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,
a)wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen
unterfertigt ist, die Unterzeichner
der Urkunde;
b)wenn die Urkunde nur von einem
Vertragsteil unterfertigt ist und dem
anderen Vertragsteil oder einem Dritten
ausgehändigt wird, beide Vertragsteile
und der Dritte;
2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften
derjenige, in dessen Interesse die
Urkunde ausgestellt ist;
3. bei Gedenkprotokollen jene Personen,
von denen in dem Protokolle bekundet
wird, daß sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen
oder von dem Abschlusse des
Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht
haben.
(2) Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen
werden, von welchen der eine Teil von der
Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen
Teile aber diese Befreiung nicht zukommt, sind
die Gebühren von dem nicht befreiten Teile zur
Gänze zu entrichten.
(3) Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung
zwei oder mehrere Personen, so sind
sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
§ 29. Hat jemand im Namen eines anderen,
ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend
bevollmächtigt zu sein,
1. eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im
Inlande ausgestellt oder angenommen oder
2. von einer im Ausland ausgestellten Urkunde
über ein Rechtsgeschäft einen die Gebührenpflicht
begründenden Gebrauch gemacht, so ist
derjenige, für den diese Handlungen vorgenommen
worden sind, zur Entrichtung der durch
dieselben begründeten Gebühr verpflichtet,
wenn er
a) die ohne seinen Auftrag stattgefundene
Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend
genehmigt oder
b) durch sie einen Vorteil erlangt hat.
Ist hingegen keine dieser Bedingungen (a und
b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung
der Gebühr verpflichtet.
§ 30. Für die Entrichtung der Gebühren von
Rechtsgeschäften haften mit den in § 28 und
§ 29 genannten Personen und unter sich zur ungeteilten
Hand
1. wer im eigenen oder im Namen eines anderen
eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft ausstellt
oder annimmt;
2. wer eine im Ausland ausgestellte Urkunde
über ein Rechtsgeschäft bei Eintritt der Gebührenpflicht
[§ 16, Abs. (2)] in Händen hat;
3. die Rechtsanwälte, Notare und sonstigen
Bevollmächtigten bei Rechtsgeschäften, über die
Urkunden unter ihrer Mitwirkung errichtet oder
ausgefertigt worden sind;
4. wer als Zeuge ein Gedenkprotokoll über ein
Rechtsgeschäft unterfertigt hat.
§ 31. (1) Sind die Hundertsatzgebühren auf
Grund amtlicher Bemessung zu entrichten, so
sind die Urkunden über die Rechtsgeschäfte dem
Finanzamte in beglaubigter Abschrift binnen acht
Tagen nach der Entstehung der Gebührenschuld
(§ 16) anzuzeigen.
(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt
1. bei Rechtsgeschäften, die im Inlande abgeschlossen
wurden,
a) wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung
eines Notars, eines Rechtsanwaltes
oder sonstigen Bevollmächtigten
abgeschlossen wurde, den Vertragsteilen
zur ungeteilten Hand, dem
Notare, Rechtsanwälte oder sonstigen
Bevollmächtigten;
b) in allen anderen Fällen den Vertragsteilen
zur ungeteilten Hand;
2. bei den im Ausland ausgestellten Urkunden
über Rechtsgeschäfte demjenigen,
an den sie im Inland gelangt sind.
§ 32. (1) Die auf Grund amtlicher Bemessungen
zu entrichtenden Gebühren werden durch
Bescheid bekanntgegeben. Sie sind binnen dreißig
Tagen nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen.
(2) Wenn der Zahlungspflichtige nach erfolgter
Gebührenanzeige den Antrag stellt, kann das
Finanzamt ihm die zu entrichtende Gebühr
mündlich bekanntgeben; in diesem Fall hat er
die Gebühr unter Verzicht auf einen Bescheid
und ein Rechtsmittel sofort einzuzahlen.
§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.
IV. Abschnitt.
Schlußbestimmungen.
§ 34. (1) Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung
vom 22. Mai 1931, Deutsches
R. G. Bl. I S. 161, sind anzuwenden, insoweit
in diesem Gesetze nicht abweichende Bestimmungen
getroffen sind,
(2) Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden,
Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften
die Einhaltung der Vorschriften
dieses Gesetzes von Zeit zu Zeit durch eine
Nachschau zu überprüfen.
(3) Ist jemand im Laufe der letztvorhergegangenen
zwei Jahre zur Entrichtung von erhöhten
Gebühren gemäß § 9 verhalten worden,
so ist jede weitere Gebührenverkürzung als
Steuervergehen im Sinne der Reichsabgabenordnung
(§§ 396, 402 und 413) zu verfolgen.
(4) Wird in einem Strafverfahren wegen einer
Gebührenverkürzung eine Geldstrafe auferlegt,
so darf sie nicht weniger als die höchstzulässige
Gebührenerhöhung betragen.
(5) Die Bestimmung des § 410 der Reichsabgabenordnung
über Selbstanzeige gilt auch für
jene Fälle, bei denen ohne Einleitung eines
Strafverfahrens Gebührenerhöhungen eingehoben
werden können.
(6) Der Schuldige oder Teilnehmer an der
Hinterziehung oder Gefährdung einer Gebühr
haftet für den Betrag, um den die Gebühr verkürzt
wurde.
§ 35. (1) Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen,
die in österreichischen Gesetzen vorgesehen
waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen
wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft
stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden,
sinngemäß Anwendung.
(2) Bis zur Neuregelung der Sozialversicherung,
der Arbeitslosenfürsorge und der Arbeitsvermittlung
sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und
Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar
zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse
zwischen den Sozialversicherungsträgern
(Verbänden), den Behörden der Arbeitsvermittlung
und Arbeitslosenversicherung
einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern, Versicherten
und Rentenempfängern anderseits
erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren
befreit.
§ 36. Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte,
die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
errichtet wurden und für die weder nach den
österreichischen Gebührenvorschriften eine Gebühr
noch nach dem deutschen Urkundensteuergesetz
eine Urkundensteuer entrichtet
wurde, unterliegen den Gebühren nach diesem
Gesetze, wenn von ihnen ein amtlicher Gebrauch
gemacht wird. Zur Entrichtung der Gebühren
ist in diesem Falle derjenige verpflichtet,
der den amtlichen Gebrauch macht.
§ 37. Bis auf weiteres wird der Rechnungsstempel
mit einem Pauschalbetrag in Form eines
Zuschlages zur Umsatzsteuer in der Höhe von
10 Prozent erhoben. Der Zuschlag ist zusammen
mit der Umsatzsteuer zu entrichten.
§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen
betraut.