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184. Bundesgesetz: Gebührengesetz 1946.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 184. Bundesgesetz: Gebührengesetz 1946.

Der Nationalrat hat beschlossen

I. Abschnitt.

Allgemeine Bestimmungen.

§ 1. Den Gebühren im Sinne dieses Gesetzes

unterliegen Schriften und Amtshandlungen nach

Maßgabe der Bestimmungen im II. Abschnitte

sowie Rechtsgeschäfte nach Maßgabe der Bestimmungen

im III. Abschnitte.

§ 2. Von der Entrichtung von Gebühren sind

befreit:.

1. der Bund, die von ihm betriebenen Unternehmungen

sowie öffentlich-rechtliche Fonds,

deren Abgänge er zu decken verpflichtet ist;

2. die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen

ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises;

3. sonstige öffentlich-rechtliche Körperschaften,

weiters alle Vereinigungen, die ausschließlich

wissenschaftliche, Humanitäts- oder Wohltätigkeitszwecke

verfolgen, hinsichtlich ihres Schriftenverkehres

mit den öffentlichen Behörden und

Ämtern;

4. die als Gesandte fremder Mächte bestellten

Angehörigen auswärtiger Staaten rücksichtlich

der von ihnen selbst oder ihren Bevollmächtigten

oder Vertretern statt ihrer ausgestellten

Schriften, sofern sie sich nicht auf Rechtsgeschäfte

über unbewegliche, im Inlande gelegene

Sachen oder auf den letzteren haftende Forderungen

beziehen.

§ 3. (1) Die Gebühren sind entweder feste Gebühren

oder Hundertsatzgebühren.

(2) Die festen Gebühren sind, sofern in den

Tarifbestimmungen nichts anderes verfügt wird,

durch Verwendung von Stempelmarken zu

entrichten; durch Verordnung oder fallweise

Verfügung kann die Entrichtung dieser Gebühren

durch amtlichen Aufdruck von Stempelwertzeichen

(Stempelaufdruck) auf unbeschriebenes,

zur Ausfertigung von Schriften bestimmtes

Papier, und zwar auf ganz leeres Papier oder

auf unbeschriebene Vordrucke (Blankette), angeordnet

oder gestattet werden.

(3) Die Hundertsatzgebühren sind bis zu dem

Betrage von 50 S durch Verwendung von Stempelmarken,

bei höheren Beträgen durch Einzahlung

auf Grund amtlicher Bemessung zu entrichten.

Durch Verordnung kann der Höchstbetrag

für die Entrichtung der Hundertsatzgebühren

in Stempelmarken abgeändert werden.

§ 4. (1) Bei der Verwendung von Stempelmarken

hat als Grundsatz zu gelten, daß jede

Schrift gleich bei der Ausstellung auf einem mit

dem gesetzmäßigen Stempel versehenen Papier

geschrieben werden muß.

(2) Die Stempelmarke kann auf der schon ausgefertigten

Schrift angebracht werden

a) bei stempelpflichtigen Eingaben;

b) bei Schriften, die an sich nicht gebührenpflichtig

sind, wenn von ihnen ein die Gebührenpflicht

begründender Gebrauch gemacht

wird, zum Beispiel bei ihrer Verwendung

als Beilagen;

c) bei Urkunden über Rechtsgeschäfte und

bei Zeugnissen, die aus dem Ausland ins

Inland eingebracht werden;

d) bei Protokollen.

§ 5. (1) Unter Papier ist jeder zur Ausfertigung

stempelpflichtiger Schriften bestimmte oder verwendete

Stoff zu verstehen.

(2) Unter Bogen ist Papier zu verstehen, dessen

Seitengröße das Ausmaß von zweimal 210 mm x

297 mm nach einer oder nach beiden Richtungen

nicht überschreitet. Für dieses Ausmaß überschreitende

Papierblätter sind die festen Stempelgebühren

im zweifachen Betrage zu entrichten.

(3) Die in den Tarifbestimmungen „für jeden

Bogen" festgesetzte Gebühr ist im vollen Betrage

zu entrichten, auch wenn zu der bezüglichen

Schrift weniger als ein Bogen verwendet wird.

§ 6. (1) Bei den einer festen Gebühr unterliegenden

Schriften sind der zweite und jeder weitere

Bogen mit dem für den ersten Bogen vorgeschriebenen

Stempel zu versehen; beträgt jedoch

die feste Gebühr für den ersten Bogen mehr als

2 S, so unterliegt jeder weitere Bogen der festen

Gebühr von 2 S.

(2) Bei Rechtsgeschäften, die einer Hundertsatzgebühr

unterliegen, ist für den zweiten und

jeden weiteren Bogen der bezüglichen Schrift

(Urkunde) eine feste Gebühr von je 2 S in

Stempelmarken zu entrichten.

§ 7. Besteht zwischen zwei oder mehreren Personen

eine solche Rechtsgemeinschaft, daß sie in

bezug auf den Gegenstand der Gebühr als eine

Person anzusehen sind, oder leiten sie ihren Anspruch

oder ihre Verpflichtung aus einem gemeinschaftlichen

Rechtsgrunde ab, so ist die Gebühr

nur im einfachen Betrage zu entrichten.

§ 8. (1) Unter dem Ausdrucke „Amtlicher

Gebrauch" wird die Verwendung einer Schrift

bei einer öffentlichen Behörde, einem Gerichte,

einem Amte oder einer öffentlichen Kasse zu

dem Zwecke, zu dem sie ausgestellt ist, verstanden,

gleichgültig, ob sie in Urschrift oder

in Abschrift beigebracht wird.

(2) Die Veranlassung einer amtlichen einfachen

oder vidimierten Abschrift oder die Vidimierung

einer von der Partei selbst verfaßten Abschrift

oder die Überreichung einer Schrift zur amtlichen

Aufbewahrung ist kein amtlicher Gebrauch

im Sinne des Abs, (1).

§ 9. (1) Das Zwei- bis Zehnfache des vorschriftsmäßig

entfallenden Gebührenbetrages, nach Abrechnung

des Betrages, der in Stempelmarken

entrichtet wurde, ist ohne Einleitung eines Strafverfahrens

von den zur Zahlung der Gebühr

oder zur Haftung für sie verpflichteten Personen

zur ungeteilten Hand einzuheben

1. Wenn feste Stempelgebühren oder in

Stempelmarken zu entrichtende Hundertsatzgebühren,

ausgenommen die Gebühren für Rechnungen,

nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage

oder nicht rechtzeitig entrichtet werden oder

wenn die Stempelmarken auf den bezüglichen

Urkunden (Schriften) nicht vorschriftsmäßig angebracht

oder entwertet werden. Es ist zunächst

nur die Entrichtung der zweifachen Gebühr einzumahnen;

bleibt diese Mahnung erfolglos, so ist

mit weiteren Steigerungen vorzugehen und

schließlich die Gebühr zwangsweise einzuheben.

2. Wenn Rechtsgeschäfte, für welche die Gebühren

auf Grund amtlicher Bemessung zu entrichten

sind, nicht rechtzeitig zur Gebührenbemessung

angezeigt werden.

(2) Werden die festen Gebühren für Rechnungen

nicht oder nicht im gesetzlichen Betrage oder

nicht rechtzeitig oder nicht auf vorschriftsmäßige

Art entrichtet, so ist ohne Einleitung eines Strafverfahrens

von den zur Zahlung der Gebühr oder

zur Haftung für sie verpflichteten Personen zur

ungeteilten Hand das l0fache des nicht oder nicht

rechtzeitig oder nicht vorschriftsmäßig entrichteten

Betrages einzuheben.

(3) Wird eine stempelpflichtige Eingabe ohne

Stempel persönlich überreicht, so ist sie dem

Überreicher von dem übernehmenden Beamten

der Einreichungsstelle sofort zurückzustellen;

wird eine solche Eingabe nicht persönlich überreicht

oder nimmt sie der Überreicher nicht zurück,

so ist, wenn eine Amtshandlung auf Grund

dieser Eingabe vorgenommen wird, die Gebühr

samt Steigerung nach Abs. (1) nachträglich einzuheben,

wenn die Amtshandlung nur aus Rücksicht

auf den Einschreiter erfolgt. Wird die Amtshandlung

sowohl aus öffentlichen Rücksichten

als auch aus Rücksichten für den Einsdireiter gepflogen,

so ist die einfache Gebühr ohne Steigerung

einzuheben. Wird die Amtshandlung nur

aus öffentlichen Rücksichten gepflogen, so ist

keine Gebühr einzuheben.

II. Abschnitt.

Feste Stempelgebühren für Schriften und Amtshandlungen.

§ 10. Unter Schriften im Sinne des § 1 sind die

in den Tarifbestimmungen (§ 14) angeführten

Eingaben und Beilagen, amtlichen Ausfertigungen,

Protokolle, Rechnungen und Zeugnisse zu

verstehen.

§ 11. Die Gebührenschuld entsteht

1. bei Eingaben und Beilagen im Zeitpunkte

der Überreichung;

2. bei amtlichen Ausfertigungen mit deren Hinausgabe

(Aushändigung, Übersendung);

3. bei Amtshandlungen mit deren Beginn;

4. bei Protokollen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

5. bei Rechnungen im Zeitpunkte ihrer Ausstellung;

6. bei Zeugnissen im Zeitpunkte der Unterzeichnung;

bei den im Ausland ausgestellten

Zeugnissen, sobald von ihnen im Inland ein amtlicher

Gebrauch gemacht wird.

§ 12. (1) Werden in einer Eingabe mehrere Ansuchen

gestellt, so ist für jedes Ansuchen die Eingabengebühr

zu entrichten.

(2) Werden in einer amtlichen Ausfertigung

mehrere Bewilligungen (Berechtigungen, Bescheinigungen)

erteilt, so ist für jede die Stempelgebühr

zu entrichten.

§ 13. (1) Zur Entrichtung der Stempelgebühren

sind verpflichtet

1. bei Eingaben, deren Beilagen und den die.

Eingaben vertretenden Protokollen sowie sonstigen

gebührenpflichtigen Protokollen derjenige,

in dessen Interesse die Eingabe eingebracht

oder das Protokoll verfaßt wird;

2. bei amtlichen Ausfertigungen und Zeugnissen

derjenige, für den oder in dessen Interesse

diese ausgestellt werden;

3. bei Amtshandlungen derjenige, in dessen

Interesse die Amtshandlung erfolgt;

4. bei Rechnungen der Aussteller.

(2) Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung der

Stempelgebühr zwei oder mehrere Personen, so

sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

(3) Mit den im Abs. (1) genannten Personen ist

zur Entrichtung der Stempelgebühren zur ungeteilten

Hand verpflichtet, wer im Namen eines

anderen eine Eingabe oder Beilage überreicht oder

eine gebührenpflichtige amtliche Ausfertigung

oder ein Protokoll oder eine Amtshandlung veranlaßt.

§ 14. Tarife der festen Stempel

gebühren für Schriften und Amtshandlungen.

III. Abschnitt.

Gebühren für Rechtsgeschäfte.

§ 15. (1) Den Gebühren nach den folgenden

Bestimmungen unterliegen Rechtsgeschäfte, wenn

über sie eine Urkunde errichtet wird.

(2) Kommt ein Rechtsgeschäft durch den Austausch

von Briefen oder durch sonstige schriftliche

Mitteilungen zustande, so ist es nicht gebührenpflichtig,

es sei denn, daß in den Tarifbestimmungen

das Gegenteil verfügt wird oder

von den Schriftstücken ein amtlicher Gebrauch

gemacht wird.

(S) Rechtsgeschäfte, die unter das Erbschaftssteuergesetz,

Grunderwerbsteuergesetz, Kapitalverkehrsteuergesetz

(I. Teil Gesellschaftsteuer

und II. Teil Wertpapiersteuer), Versicherungsteuergesetz,

Wechselsteuergesetz oder Beförderungssteuergesetz

fallen, sind von der Gebührenpflicht

ausgenommen.

§ 16. (1) Die Gebührenschuld entsteht, wenn

die Urkunde über das Rechtsgeschäft im Inlande

errichtet wird,

1. bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a) wenn die Urkunde von den Vertragsteilen

unterzeichnet wird, im Zeitpunkte

der Unterzeichnung;

b) wenn die Urkunde von einem Vertragsteil

unterzeichnet wird, im Zeitpunkte

der Aushändigung (Übersendung) der

Urkunde an den anderen Vertragsteil

oder an dessen Vertreter oder an einen

Dritten;

2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a) wenn die Urkunde nur von dem unterzeichnet

wird, der sich verbindet, im

Zeitpunkt der Aushändigung (Übersendung)

der Urkunde an den Berechtigten

oder dessen Vertreter;

b) wenn die Urkunde auch von dem Berechtigten

unterzeichnet wird, im Zeitpunkte

der Unterzeichnung.

(2) Wenn über ein Rechtsgeschäft eine Urkunde

im Auslande errichtet wurde, so entsteht

die Gebührenschuld, sobald die über das Rechtsgeschäft

errichtete Urkunde in das Inland eingebracht

wird und daselbst

a) das Rechtsgeschäft Rechtswirksamkeit

haben soll oder

b) eine durch die Urkunde übernommene

Verbindlichkeit erfüllt oder auf Grundlage

dieser Urkunde eine andere rechtsverbindliche

Handlung im Inlande vorgenommen

wird oder

c) von der Urkunde ein amtlicher Gebrauch

gemacht wird.

(3) Kommt ein Rechtsgeschäft durch Austausch

von Briefen oder durch sonstige schriftliche

Mitteilungen zustande und ist es nach den Tarifbestimmungen

in diesem Falle gebührenpflichtig,

so entsteht die Gebührenschuld mit Aushändigung

des die Annahmeerklärung enthaltenden

Schriftstückes; andernfalls entsteht die Gebührenschuld,

wenn von den Schriftstücken ein amtlicher

Gebrauch gemacht wird.

(4) Bedarf ein Rechtsgeschäft der Genehmigung

oder Bestätigung einer Behörde oder eines Dritten,

so entsteht die Gebührenschuld für das beurkundete

Rechtsgeschäft erst im Zeitpunkte der

Genehmigung oder Bestätigung.

§ 17. (1) Für die Festsetzung der Gebühren ist

der Inhalt der über das Rechtsgeschäft errichteten

Schrift (Urkunde) maßgebend

(2) Wenn aus der Urkunde die Art oder Beschaffenheit

eines Rechtsgeschäftes oder andere

für die Festsetzung der Gebühren bedeutsame

Umstände nicht deutlich zu entnehmen sind,

so wird bis zum Gegenbeweis der Tatbestand

vermutet, welcher die Gebührenschuld begründet

oder die höhere Gebühr zur Folge hat,

(3) Der Umstand, daß die Urkunde nicht in

der zu ihrer Beweiskraft erforderlichen Förmlichkeit

errichtet wurde, ist für die Gebührenpflicht

ohne Belang.

(4) Auf die Entstehung der Gebührenschuld ist

es ohne Einfluß, ob die Wirksamkeit eines

Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von

der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt.

(5) Die Vernichtung der Urkunde, die Aufhebung

des Rechtsgeschäfts oder das Unterbleiben

seiner Ausführung heben die entstandene

Gebührenschuld nicht auf.

§ 18. (1) Der handschriftlichen Unterzeichnung

durch den Aussteller steht die Unterschrift gleich,

die von ihm oder in seinem Auftrage oder mit

seinem Einverständnis mechanisch hergestellt

oder mit Namenszeichnung vollzogen wird.

(2) Der Unterzeichnung steht auch eine Verhandlungsniederschrift

gleich

1. über einen Vertrag, wenn die Niederschrift

nur von einem Vertragsteile unterzeichnet

wird,

2. über eine einseitige Erklärung, wenn die

Niederschrift nur vom Erklärungsempfänger

unterzeichnet wird.

(3) Gedenkprotokolle, das sind Niederschriften,

in denen von einer oder mehreren Personen

durch Beisetzung ihrer Unterschrift bekundet

wird, daß andere Personen in ihrer Gegenwart

ein Rechtsgeschäft geschlossen oder ihnen über

den erfolgten Abschluß eines Rechtsgeschäftes

Mitteilung gemacht haben, unterliegen der Gebühr

für das Rechtsgeschäft, auf das sich das

Gedenkprotokoll bezieht.

(4) Erklärungen (Eingaben, Protokolle), womit

vor Gericht oder anderen Behörden ein Rechtsgeschäft

erstmalig beurkundet wird, sind als ,

Rechtsurkunden anzusehen und unterliegen der

für das Rechtsgeschäft vorgesehenen Gebühr; die

Erklärung selbst unterliegt dem Stempel für

Eingaben oder Protokolle.

(5) Punktationen im Sinne des § 885 ABGB.

sind nach ihrem Inhalte wie Urkunden über

Rechtsgeschäfte gebührenpflichtig; dasselbe gilt

von Entwürfen oder Aufsätzen von zweiseitig

erfeindlichen Rechtsgeschäften, wenn sie von

beiden vertragschließenden Teilen unterzeichnet

sind oder wenn sie bloß von einem Teile unterzeichnet

sind und sich in den Händen des anderen

Teiles befinden.

§ 19. (1) Hat eine der Gebühr nach der Größe

des Geldwertes unterliegende Schrift (Urkunde)

mehrere einzelne Leistungen zum Inhalte oder

werden in einem und demselben Rechtsgeschäfte

verschiedene Leistungen oder eine Hauptleistung

und Nebenleistungen bedungen, so ist die Gebühr

in dem Betrage zu entrichten, der sich aus

der Summe der Gebühren für alle einzelnen,

Leistungen ergibt. Als Nebenleistungen sind jene

zusätzlichen Leistungen anzusehen, zu deren Gewährung

ohne ausdrückliche Vereinbarung nach

den allgemeinen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung

besteht.

(2) Werden in einer Urkunde mehrere Rechtsgeschäfte

derselben oder verschiedener Art, die

nicht zusammenhängende Bestandteile des

Hauptgeschäftes sind, abgeschlossen, so ist die

Gebühr für jedes einzelne Rechtsgeschäft zu entrichten.

Dies gilt aber nicht für die in der Urkunde

über das Hauptgeschäft zwischen denselben

Vertragsteilen zur Sicherung oder Erfüllung

des Hauptgeschäftes abgeschlossenen Nebengeschäfte

und Nebenverabredungen, gleichgültig,

ob das Hauptgeschäft nach diesem Gesetze

oder einem Verkehrsteuergesetz einer Gebühr

oder Verkehrsteuer unterliegt.

(3) Enthält eine Schrift (Urkunde) mehrere

Gegenstände, von denen jeder einer festen Gebühr

unterliegt oder die teils festen und teils

Hundertsatzgebühren unterliegen, so sind, unbeschadet

der Bestimmungen der Abs. (1) und (2),

alle Gebühren nebeneinander zu entrichten.

§ 20. Der Gebührenpflicht unterliegen nicht

1. die am Schlusse einer Urkunde über ein

durch einen Bevollmächtigten eingegangenes Geschäft

beigesetzte Genehmigung (Ratifikation) des

Machtgebers;

2. die den Vollmachten beigefügten Erklärungen

betreffend Stellvertretung und deren Annahme;

3. die Bestätigung des Handzeichens eines

Schreibunfähigen durch den Namensfertiger und

durch den (die) Zeugen;

4. die von dem abgetretenen Schuldner auf der

Zessionsurkunde beigesetzte Bestätigung, daß

ihm die Abtretung der Forderung und der

neue Gläubiger mitgeteilt wurden, sowie die

Anerkennung der Richtigkeit (Liquidität) von

Seite des Schuldners, wenn über das ursprüngliche

Schuldversprechen eine Urkunde mit einem sachlich

identischen Rechtsgrund, Inhalt und Umfang

ausgefertigt und der Gebühr nach diesem

Gesetze unterzogen wurde.

§ 21. Werden durch einen Zusatz oder Nachtrag

zu einer bereits vollständig ausgefertigten

Urkunde die darin zum Ausdrucke gebrachten

Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder

ihrem Umfange nach geändert oder der durch

Zeitablauf erlöschende Vertrag verlängert, so

ist dieser Zusatz oder Nachtrag nach Maßgabe

seines Inhaltes selbständig gebührenpflichtig.

§ 22. Ist eine Leistung nicht mit einem bestimmten

Betrage, wohl aber deren höchstes

Ausmaß ausgedrückt oder ist zwischen zwei oder

mehreren Rechten oder Verbindlichkeiten eine

Wahl bedungen, so ist die Gebühr im ersteren

Falle nach dem Höchstbetrage, im letzteren Falle

nach dem größeren Geldwerte der zur Wahl gestellten

Leistungen zu entrichten.

§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft

schätzbare und unschätzbare Leistungen

bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung

die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag;

die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt

jedoch mindestens 2 S.

§ 24. Im Falle eines Neuerungsvertrages (Novation)

kommt die Gebühr für jenes Rechtsgeschäft

in Anwendung, in welches das frühere

Rechtsgeschäft umgeändert wurde.

§ 25. (1) Werden von einer Urkunde Gleichschriften

(Duplikat, Triplikata usw.) ausgefertigt,

so unterliegt jede dieser Gleichschriften

für sich den festen und den Hundertsatzgebühren.

(2) Die Hundertsatzgebühr ist jedoch nur einmal

zu entrichten, wenn sämtliche Gleichschriften

dem für die Gebührenbemessung zuständigen

Finanzamte innerhalb acht Tagen nach Entstehung

der Gebührenschuld vorgelegt werden und

von diesem Amte auf allen Gleichschriften durch

Vermerk bestätigt wird, daß die betreffende

Schrift eine Gleichschrift ist und die Gebühr für

eine Gleichschrift und mit welchem Betrage in

Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur

Gebührenbemessung erstattet wurde.

(3) Bei Notariatsakten ist die Hundertsatzgebühr

nur von der Urschrift zu entrichten. Der

Notar hat auf allen Ausfertigungen einen Vermerk

darüber anzubringen, daß und mit welchem

Betrage die Gebühr auf die Urschrift in

Stempelmarken entrichtet oder die Anzeige zur

Gebührenbemessung erstattet wurde.

§ 26. Für die Bewertung der gebührenpflichtigen

Gegenstände gelten, insoweit nicht in den

Tarifbestimmungen abweichende Bestimmungen

getroffen sind, die Vorschriften des Reichsbewertungsgesetzes

vom 16. Oktober 1934, Deutsches

R. G. Bl. I S. 1035, mit der Maßgabe, daß bedingte

Leistungen und Lasten als unbedingte, betagte

Leistungen und Lasten als sofort fällige zu

behandeln sind und daß bei wiederkehrenden

Leistungen die Anwendung des § 16, Abs. (3),

des vorerwähnten Gesetzes ausgeschlossen ist.

§ 27. Die Hundertsatzgebühren steigen in Abstufungen

von 1 S. Beträge über 50 g werden

dabei nach oben, Beträge bis 50 g nach unten

auf volle Schillinge auf- oder abgerundet.

§ 28. (1) Zur Entrichtung der Gebühren sind

verpflichtet

1. Bei zweiseitig verbindlichen Rechtsgeschäften,

a)wenn die Urkunde von beiden Vertragsteilen

unterfertigt ist, die Unterzeichner

der Urkunde;

b)wenn die Urkunde nur von einem

Vertragsteil unterfertigt ist und dem

anderen Vertragsteil oder einem Dritten

ausgehändigt wird, beide Vertragsteile

und der Dritte;

2. bei einseitig verbindlichen Rechtsgeschäften

derjenige, in dessen Interesse die

Urkunde ausgestellt ist;

3. bei Gedenkprotokollen jene Personen,

von denen in dem Protokolle bekundet

wird, daß sie das Rechtsgeschäft abgeschlossen

oder von dem Abschlusse des

Rechtsgeschäftes Mitteilung gemacht

haben.

(2) Bei Geschäften, die von zwei Teilen geschlossen

werden, von welchen der eine Teil von der

Gebührenentrichtung befreit ist, dem anderen

Teile aber diese Befreiung nicht zukommt, sind

die Gebühren von dem nicht befreiten Teile zur

Gänze zu entrichten.

(3) Trifft die Verpflichtung zur Gebührenentrichtung

zwei oder mehrere Personen, so sind

sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.

§ 29. Hat jemand im Namen eines anderen,

ohne von diesem ausdrücklich oder stillschweigend

bevollmächtigt zu sein,

1. eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft im

Inlande ausgestellt oder angenommen oder

2. von einer im Ausland ausgestellten Urkunde

über ein Rechtsgeschäft einen die Gebührenpflicht

begründenden Gebrauch gemacht, so ist

derjenige, für den diese Handlungen vorgenommen

worden sind, zur Entrichtung der durch

dieselben begründeten Gebühr verpflichtet,

wenn er

a) die ohne seinen Auftrag stattgefundene

Geschäftsführung ausdrücklich oder stillschweigend

genehmigt oder

b) durch sie einen Vorteil erlangt hat.

Ist hingegen keine dieser Bedingungen (a und

b) gegeben, so ist der Geschäftsführer zur Entrichtung

der Gebühr verpflichtet.

§ 30. Für die Entrichtung der Gebühren von

Rechtsgeschäften haften mit den in § 28 und

§ 29 genannten Personen und unter sich zur ungeteilten

Hand

1. wer im eigenen oder im Namen eines anderen

eine Urkunde über ein Rechtsgeschäft ausstellt

oder annimmt;

2. wer eine im Ausland ausgestellte Urkunde

über ein Rechtsgeschäft bei Eintritt der Gebührenpflicht

[§ 16, Abs. (2)] in Händen hat;

3. die Rechtsanwälte, Notare und sonstigen

Bevollmächtigten bei Rechtsgeschäften, über die

Urkunden unter ihrer Mitwirkung errichtet oder

ausgefertigt worden sind;

4. wer als Zeuge ein Gedenkprotokoll über ein

Rechtsgeschäft unterfertigt hat.

§ 31. (1) Sind die Hundertsatzgebühren auf

Grund amtlicher Bemessung zu entrichten, so

sind die Urkunden über die Rechtsgeschäfte dem

Finanzamte in beglaubigter Abschrift binnen acht

Tagen nach der Entstehung der Gebührenschuld

(§ 16) anzuzeigen.

(2) Die Verpflichtung zur Anzeige obliegt

1. bei Rechtsgeschäften, die im Inlande abgeschlossen

wurden,

a) wenn das Rechtsgeschäft unter Mitwirkung

eines Notars, eines Rechtsanwaltes

oder sonstigen Bevollmächtigten

abgeschlossen wurde, den Vertragsteilen

zur ungeteilten Hand, dem

Notare, Rechtsanwälte oder sonstigen

Bevollmächtigten;

b) in allen anderen Fällen den Vertragsteilen

zur ungeteilten Hand;

2. bei den im Ausland ausgestellten Urkunden

über Rechtsgeschäfte demjenigen,

an den sie im Inland gelangt sind.

§ 32. (1) Die auf Grund amtlicher Bemessungen

zu entrichtenden Gebühren werden durch

Bescheid bekanntgegeben. Sie sind binnen dreißig

Tagen nach Zustellung des Bescheides einzuzahlen.

(2) Wenn der Zahlungspflichtige nach erfolgter

Gebührenanzeige den Antrag stellt, kann das

Finanzamt ihm die zu entrichtende Gebühr

mündlich bekanntgeben; in diesem Fall hat er

die Gebühr unter Verzicht auf einen Bescheid

und ein Rechtsmittel sofort einzuzahlen.

§ 33. Tarif der Gebühren für Rechtsgeschäfte.

IV. Abschnitt.

Schlußbestimmungen.

§ 34. (1) Die Bestimmungen der Reichsabgabenordnung

vom 22. Mai 1931, Deutsches

R. G. Bl. I S. 161, sind anzuwenden, insoweit

in diesem Gesetze nicht abweichende Bestimmungen

getroffen sind,

(2) Die Finanzämter sind berechtigt, bei Behörden,

Ämtern und öffentlich-rechtlichen Körperschaften

die Einhaltung der Vorschriften

dieses Gesetzes von Zeit zu Zeit durch eine

Nachschau zu überprüfen.

(3) Ist jemand im Laufe der letztvorhergegangenen

zwei Jahre zur Entrichtung von erhöhten

Gebühren gemäß § 9 verhalten worden,

so ist jede weitere Gebührenverkürzung als

Steuervergehen im Sinne der Reichsabgabenordnung

(§§ 396, 402 und 413) zu verfolgen.

(4) Wird in einem Strafverfahren wegen einer

Gebührenverkürzung eine Geldstrafe auferlegt,

so darf sie nicht weniger als die höchstzulässige

Gebührenerhöhung betragen.

(5) Die Bestimmung des § 410 der Reichsabgabenordnung

über Selbstanzeige gilt auch für

jene Fälle, bei denen ohne Einleitung eines

Strafverfahrens Gebührenerhöhungen eingehoben

werden können.

(6) Der Schuldige oder Teilnehmer an der

Hinterziehung oder Gefährdung einer Gebühr

haftet für den Betrag, um den die Gebühr verkürzt

wurde.

§ 35. (1) Stempel- und Rechtsgebührenbefreiungen,

die in österreichischen Gesetzen vorgesehen

waren, die vor dem 13. März 1938 erlassen

wurden, finden, sofern diese Gesetze in Kraft

stehen oder wieder in Kraft gesetzt werden,

sinngemäß Anwendung.

(2) Bis zur Neuregelung der Sozialversicherung,

der Arbeitslosenfürsorge und der Arbeitsvermittlung

sind alle Rechtsgeschäfte, Schriften und

Amtshandlungen, die mittelbar oder unmittelbar

zur Begründung und Abwicklung der Rechtsverhältnisse

zwischen den Sozialversicherungsträgern

(Verbänden), den Behörden der Arbeitsvermittlung

und Arbeitslosenversicherung

einerseits und den Arbeit(Dienst)gebern, Versicherten

und Rentenempfängern anderseits

erforderlich sind, von den Stempel- und Rechtsgebühren

befreit.

§ 36. Schriften und Urkunden über Rechtsgeschäfte,

die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes

errichtet wurden und für die weder nach den

österreichischen Gebührenvorschriften eine Gebühr

noch nach dem deutschen Urkundensteuergesetz

eine Urkundensteuer entrichtet

wurde, unterliegen den Gebühren nach diesem

Gesetze, wenn von ihnen ein amtlicher Gebrauch

gemacht wird. Zur Entrichtung der Gebühren

ist in diesem Falle derjenige verpflichtet,

der den amtlichen Gebrauch macht.

§ 37. Bis auf weiteres wird der Rechnungsstempel

mit einem Pauschalbetrag in Form eines

Zuschlages zur Umsatzsteuer in der Höhe von

10 Prozent erhoben. Der Zuschlag ist zusammen

mit der Umsatzsteuer zu entrichten.

§ 38. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen

betraut.

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