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183. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Änderung der Arbeitsruhegesetz-Verordnung

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes, BGBl. Nr. 144/1983, wird die Anlage zur Verordnung

des Bundesministers für soziale Verwaltung betreffend Ausnahmen von der Wochenend- und

Feiertagsruhe, BGBl. Nr. 149/1984, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 11/2001, wie

folgt geändert

Dem Abschnitt II wird folgende Z 14 angefügt

„14. Faserzementplattenerzeugung

Aufbereiten der Rohstoffe und Herstellung der Materialmischung; Beschicken der Faserzementplattenmaschine

mit dem Rohstoffgemisch; Abnehmen, Ablängen, Stanzen, Beschichten, Pressen,

Lösen von der Form (Ausblechen) – jeweils im kontinuierlichen Stofffluss; Transporte und

Nachbehandlung.“

BGBlPdf 183. Resolution B/BG/2001/08 betreffend Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

(Übersetzung)

Angenommen am 29. Mai 2001 bei der Sechsunddreißigsten Jahrestagung der Afrikanischen

Entwicklungsbank

Änderungen des Übereinkommens zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank

DER GOUVERNEURSRAT,

UNTER BEZUGNAHME AUF

1. das Übereinkommen zur Errichtung der Afrikanischen Entwicklungsbank Kundgemacht in BGBl. Nr. 252/1983, zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 243/1999 (das „Bankübereinkommen“),

insbesondere Artikel 1 (Zweck), Artikel 29 (Gouverneursrat: Befugnisse) und Artikel

60 (Änderungen) sowie

2. den Bericht des Konsultativausschusses des Gouverneursrates (GCC) der Afrikanischen Entwicklungsbank

(die „Bank“), der in Dokument ADB/BG/WP/2001/09 dargelegt ist („der Bericht“).

NACH ERWÄGUNG des Berichtes, insbesondere der Empfehlungen des GCC, bestimmte Artikel

des Bankübereinkommens mit dem Ziel zu ändern, (i) die darin festgelegten Stimmenmehrheiten an die

entsprechend der Resolution B/BG/98/04 in Artikel 35 festgelegten neuen Mehrheiten anzupassen; (ii)

alle obsoleten Bestimmungen des Bankübereinkommens zu entfernen, und (iii) das Bankübereinkommen,

soweit es angezeigt ist, an die Statuten anderer multilateraler Entwicklungsbanken anzugleichen,

ENTSCHEIDET HIEMIT, Artikel 1 (Zweck), Artikel 5 (Genehmigtes Kapital), Artikel 6 (Zeichnung

von Anteilen), Artikel 7 (Einzahlung der gezeichneten Beträge), Artikel 14 (Empfänger und Geschäftsmethoden),

Artikel 15 (Grenzen der Geschäftstätigkeit), Artikel 16 (Zurverfügungstellung von

Währungen für direkte Darlehen), Artikel 17 (Geschäftsgrundsätze), Artikel 18 (Bedingungen für direkte

Darlehen und Garantien), Artikel 19 (Provisionen und Gebühren), Artikel 20 (Sonderreserve), Artikel 26

(Bewertung von Währungen und Festsetzung der Konvertibilität), Artikel 27 (Verwendung von Währungen),

Artikel 28 (Aufrechterhaltung des Wertes der Währungsbestände der Bank), Artikel 30 (Gouverneursrat

Zusammensetzung), Artikel 40 (Verbindungsstellen; Hinterlegungsstellen), Artikel 44 (Suspendierung),

Artikel 45 (Abrechnung), Artikel 47 (Beendigung der Geschäftstätigkeit), Artikel 49 (Verteilung

der Vermögenswerte), Artikel 60 (Änderungen) sowie Artikel 62 (Schiedsverfahren) des Bankübereinkommens,

wie im folgenden eingehender erläutert, zu ändern. Zwecks leichterer Auffindbarkeit sind die entsprechenden Abänderungen fett gedruckt hervorgehoben.

1. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 1 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(ZWECK)

Artikel 1 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

Zweck der Bank ist es, zur nachhaltigen wirtschaftlichen Entwicklung und zum sozialen Fortschritt

jedes einzelnen regionalen Mitglieds und der Gesamtheit aller regionalen Mitglieder beizutragen.

2. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 5 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(GENEHMIGTES KAPITAL)

Artikel 5 Absatz 1 und 2 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

1. a) Das ursprüngliche genehmigte Stammkapital der Bank beträgt 250000000 Rechnungseinheiten.

Es zerfällt in 25000 Anteile im Nennwert von je 10000 Rechnungseinheiten, die von

den Mitgliedern gezeichnet werden können. Das genehmigte Stammkapital kann gemäß

Absatz 3 dieses Artikels erhöht werden.

b) Der Wert der Rechnungseinheit entspricht einem Sonderziehungsrecht (SDR) des Internationalen

Währungsfonds bzw. jeder vom Internationalen Währungsfonds zu eben diesem

Zweck angenommenen Einheit.

2. Das genehmigte Stammkapital zerfällt in eingezahlte Anteile und abrufbare Anteile. Das

Verhältnis zwischen den eingezahlten und den abrufbaren Anteilen wird von Zeit zu Zeit

vom Gouverneursrat festgelegt. Die abrufbaren Anteile können zu dem in Artikel 7 Absatz

4 Buchstabe a dieses Übereinkommens festgelegten Zweck abgerufen werden.

3. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 6 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(ZEICHNUNG VON ANTEILEN)

Artikel 6 Absatz 4 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

4. Die von Staaten, welche die Mitgliedschaft nach Artikel 64 Absatz 1 erwerben, ursprünglich

gezeichneten Anteile am Stammkapital werden zum Nennwert ausgegeben. Weitere Anteile

werden zum Nennwert ausgegeben, sofern nicht der Gouverneursrat unter besonderen

Umständen beschließt, sie zu anderen Bedingungen auszugeben.

4. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 7 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(EINZAHLUNG DER GEZEICHNETEN BETRÄGE)

Artikel 7 Ziffer 2 und 4 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

2. Die von den Mitgliedern der Bank ursprünglich gezeichneten Anteile am eingezahlten Stammkapital

werden in konvertierbarer Währung eingezahlt. Der Gouverneursrat bestimmt die Modalität

der Einzahlung der anderen von den Mitgliedern gezeichneten Anteile am eingezahlten

Stammkapital.

4. a) Die auf das abrufbare Stammkapital der Bank gezeichneten Beträge werden nur in dem Umfang

und zu dem Zeitpunkt abgerufen, in dem die Bank diese benötigt, um ihre Verbindlichkeiten

zu erfüllen, die sie gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b und d durch die Aufnahme

von Krediten zwecks Auffüllung ihrer ordentlichen Kapitalbestände oder durch die Übernahme

von Garantien zu Lasten dieser Bestände übernommen hat.

b) Im Fall von Abrufen kann die Zahlung nach Wahl des Mitglieds in konvertierbarer Währung

oder in der Währung erfolgen, die zur Erfüllung der den Abruf bedingenden Verbindlichkeiten

der Bank benötigt wird.

c) Abrufe auf nicht eingezahlte Zeichnungen erfolgen zu einem einheitlichen Hundertsatz von

allen abrufbaren Anteilen.

5. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 14 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(EMPFÄNGER UND GESCHÄFTSMETHODEN)

Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

1. Bei ihrer Geschäftstätigkeit kann die Bank jedem regionalen Mitglied, jeder seiner Gebietskörperschaften

oder Dienststellen oder jeder Einrichtung oder jedem Unternehmen im Hoheitsgebiet

jedes regionalen Mitglieds sowie internationalen oder regionalen, mit der Entwicklung Afrikas

befassten Stellen oder Institutionen Finanzierungsmittel gewähren oder bei deren Beschaffung

behilflich sein. Vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Kapitels kann die Bank ihre Geschäftstätigkeit

auf folgende Weise ausüben

c) durch Investition der unter Buchstabe a und b dieses Absatzes genannten Mittel als Beteiligung

am Eigenkapital eines Unternehmens oder einer Einrichtung zum Nutzen eines regionalen

Mitgliedes oder mehrerer regionaler Mitglieder, oder

6. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 15 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(GRENZEN DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT)

Artikel 15 Absatz 4 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

4. a) Werden nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe c Investitionen aus den ordentlichen

Kapitalbeständen der Bank vorgenommen, so darf der ausstehende Gesamtbetrag zu keiner

Zeit den vom Gouverneursrat festgelegten Prozentsatz des Gesamtbetrags des eingezahlten

Stammkapitals der Bank einschließlich der zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen zählenden

kapitals der Bank einschließlich der zu ihren ordentlichen Kapitalbeständen zählenden Reserven

und Überschüsse übersteigen, [jedoch mit Ausnahme der in Artikel 20 des Bankübereinkommens

vorgesehenen Sonderreserve Der Klammerausdruck wird entfallen, wenn Artikel 20 entfällt und die Sonderreserve mit den allgemeinen Reserven

verschmilzt. ].

b) Zu dem Zeitpunkt, zu dem eine bestimmte Investition nach Buchstabe a vorgenommen wird,

darf ihr Betrag einen vom Direktorium für alle Investitionen nach Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe

c festgesetzten Hundertsatz des Eigenkapitals der betreffenden Einrichtung oder des

betreffenden Unternehmens nicht übersteigen. In keinem Fall darf die Bank sich bemühen,

durch eine solche Investition eine beherrschende Beteiligung an der betreffenden Einrichtung

oder dem betreffenden Unternehmen zu erwerben.

7. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 16 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(ZURVERFÜGUNGSTELLUNG VON WÄHRUNGEN FÜR DIREKTE DARLEHEN)

Artikel 16 Buchstabe a des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

Bei der Gewährung von direkten Darlehen stellt die Bank dem Darlehensnehmer die zur Deckung

der Devisenkosten des Vorhabens erforderlichen Währungen zur Verfügung, mit Ausnahme der

Währung des Mitglieds, in dessen Hoheitsgebiet das betreffende Vorhaben durchgeführt werden soll

(im folgenden als „Landeswährung“ bezeichnet); dabei gilt stets, daß die Bank bei der Gewährung

direkter Darlehen Finanzierungsmittel zur Deckung der vor Ort im Zusammenhang mit dem betreffenden

Vorhaben auflaufenden Ausgaben zur Verfügung stellen kann;

a. wenn sie dies durch Bereitstellung von Beträgen in der Landeswährung tun kann, ohne von ihren

Beständen an konvertiblen Währungen zu verkaufen, oder

8. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 17 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(GESCHÄFTSGRUNDSÄTZE)

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

1. Die Geschäftstätigkeit der Bank wird nach folgenden Grundsätzen ausgeübt

d) die bereitgestellten Mittel eines Darlehens, einer Kapitalanlage oder einer sonstigen Finanzierung,

die im Rahmen der ordentlichen Geschäftstätigkeit der Bank durchgeführt wird, werden

ausschließlich in den Mitgliedstaaten für die Beschaffung von in Mitgliedstaaten erzeugten

Waren und erbrachten Dienstleistungen verwendet, sofern nicht das Direktorium [Streichung]

beschließt, die Beschaffung in einem Nichtmitgliedstaat oder die Beschaffung von in einem

Nichtmitgliedstaat erzeugten Waren oder erbrachten Dienstleistungen zu gestatten, wenn besondere

Umstände dies angebracht erscheinen lassen, beispielsweise im Fall eines Nichtmitgliedstaates,

in dem der Bank bedeutende Finanzierungsmittel zur Verfügung gestellt wurden.

[Streichung]

9. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 18 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(BEDINGUNGEN FÜR DIREKTE DARLEHEN UND GARANTIEN)

Artikel 18 Absatz 3 Buchstabe c des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

3. Bei von der Bank gewährten direkten Darlehen oder garantierten Darlehen

c) legt die Bank ausdrücklich fest, in welcher Währung alle Zahlungen an die Bank aufgrund des

betreffenden Vertrages zu erfolgen haben. Dem Darlehensnehmer steht es jedoch frei, solche

Zahlungen jederzeit in konvertierbarer Währung oder, vorbehaltlich der Zustimmung der

Bank, in einer anderen Währung zu leisten, und

10. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 19 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(PROVISIONEN UND GEBÜHREN)

Artikel 19 des Übereinkommens wird hiemit gestrichen.

11. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 20 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(SONDERRESERVE)

Artikel 20 des Bankübereinkommens wird hiemit gestrichen.

12. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 26 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(BEWERTUNG VON WÄHRUNGEN UND FESTSETZUNG DER KONVERTIBILITÄT)

Artikel 26 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

Wird es nach diesem Übereinkommen erforderlich

(i) den Wert einer Währung im Vergleich zu einer anderen Währung oder zu der in Artikel 5

Absatz 1 Buchstabe b dieses Übereinkommens bestimmten Rechnungseinheit zu bewerten,

oder

(ii) festzustellen, ob eine Währung konvertierbar ist, so nimmt die Bank diese Bewertung bzw. Feststellung

nach Konsultierung mit dem Internationalen Währungsfonds in angemessener Weise

vor.

13. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 27 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(VERWENDUNG VON WÄHRUNGEN)

Artikel 27 Ziffer 1 und 4 des Bankübereinkommens werden hiemit wie folgt geändert

1. Die Mitglieder dürfen keinerlei Beschränkungen beibehalten oder einführen, welche die Bank

oder einen Empfänger der Bank daran hindern, zum Zwecke von Zahlungen an jedem beliebigen

Ort folgende Mittel zu halten oder zu verwenden

a) Konvertierbare Währungen, die bei der Bank als Zahlung für die Zeichnung von Stammkapital

von ihren Mitgliedern eingehen;

b) Währungen von Mitgliedern, die mit den im vorangegangenen Buchstaben genannten konvertierbaren

Währungen gekauft wurden;

c) Währungen, die von der Bank durch Kreditaufnahme nach Artikel 23 Buchstabe a dieses

Übereinkommens zwecks Auffüllung der ordentlichen Kapitalbestände erworben wurden;

d) Währungen, welche die Bank durch Kapitalrückzahlung oder Zahlung von Zinsen, Dividenden

und sonstigen Spesen für Darlehen oder Anlagen, die aus den unter den Buchstaben a bis

c bezeichneten Mitteln gewährt wurden, erhalten hat, oder die durch Zahlung von Provisionen

oder Gebühren für von der Bank gegebene Garantien eingegangen sind, und

e) Währungen mit Ausnahme der eigenen, die ein Mitglied von der Bank bei der Ausschüttung

des Nettoeinkommens nach Artikel 42 erhalten hat.

4. Währungen im Besitz der Bank werden von ihr nicht zum Ankauf anderer Währungen ihrer

Mitglieder verwendet, es sei denn,

a) um ihre bestehenden Verpflichtungen zu erfüllen oder

b) gemäß einer Entscheidung des Direktoriums.

14. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 28 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(AUFRECHTERHALTUNG DES WERTES DER WÄHRUNGSBESTÄNDE DER BANK)

Artikel 28 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

1. Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der Rechnungseinheit nach Artikel

5 Absatz 1 Buchstabe b herabgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in

beträchtlichem Maße gesunken, so zahlt das Mitglied der Bank innerhalb einer angemessenen

Frist den Betrag in seiner Währung, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner

Zeichnung in Besitz der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung aufrechtzuerhalten.

2. Wird die Parität der Währung eines Mitglieds, ausgedrückt in der oben genannten Rechnungseinheit,

heraufgesetzt oder ist nach Auffassung der Bank ihr Devisenwert in beträchtlichem Maße

gestiegen, so zahlt die Bank diesem Mitglied innerhalb einer angemessenen Frist den Betrag in

der Währung zurück, der erforderlich ist, um den Wert aller auf Grund seiner Zeichnung im Besitz

der Bank befindlichen Bestände in dieser Währung zu berichtigen.

3. In dem in Absatz 1 beschriebenen Fall kann die Bank, in dem in Absatz 2 beschriebenen

Fall kann das Mitglied auf das Recht gemäß diesem Artikel verzichten.

15. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 30 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(GOUVERNEURSRAT: ZUSAMMENSETZUNG)

Artikel 30 Absatz 1 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

1. Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen stellvertretenden

Gouverneur. Dabei muss es sich um Persönlichkeiten von höchstem Sachverstand und

großer Erfahrung in Wirtschafts- und Finanzfragen handeln, die Staatsangehörige der Mitgliedstaaten

sein müssen. Jeder Gouverneur und jeder Stellvertreter hat eine Amtszeit von fünf Jahren,

wobei das ernennende Mitglied die Ernennung jederzeit rückgängig machen oder erneuern kann.

Stellvertreter nehmen nur bei Abwesenheit ihres Gouverneurs an der Abstimmung teil. Der Rat

bestimmt auf seiner Jahrestagung einen der Gouverneure zum Vorsitzenden. Der Vorsitzende

bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden bei der nächsten Jahrestagung des Rates im Amt,

sofern der Gouverneursrat keine anderweitige Entscheidung trifft.

16. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 40 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(VERBINDUNGSSTELLEN; HINTERLEGUNGSSTELLEN)

Artikel 40 Absatz 3 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

3. Die Bank kann ihre Vermögenswerte [Streichung] bei den Hinterlegungsstellen halten, die das

Direktorium bestimmt.

17. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 44 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(SUSPENDIERUNG)

Artikel 44 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

1. Sofern ein Mitglied einer der ihm auf Grund dieses Übereinkommens auferlegten Verpflichtung

gegenüber der Bank, oder einer sich aus der Geschäftstätigkeit der Bank im

Sinne dieses Übereinkommens ergebenden Verpflichtung nicht nachkommt, kann der Gouverneursrat

mit einer Mehrheit von mindestens 70% der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder

das betroffene Mitglied suspendieren. Der Gouverneursrat kann anstelle einer Suspendierung

des Mitgliedes, eine Aufhebung des Stimmrechtes des betroffenen Mitgliedes zu

den von ihm festgelegten Bedingungen entsprechend den gemäß Absatz 4 dieses Artikels

angenommenen Bestimmungen verhängen.

2. Die Mitgliedschaft eines suspendierten Mitglieds der Bank erlischt automatisch ein Jahr

nach dem Zeitpunkt der Suspendierung, sofern nicht der Gouverneursrat innerhalb dieses

Jahres mit derselben Mehrheit, die für die Suspendierung erforderlich ist, beschließt, ihm

seine Eigenschaft als Mitglied zurückzugeben.

3. Während der Suspendierung darf ein Mitglied die ihm aus diesem Übereinkommen erwachsenden

Rechte, mit Ausnahme des Austrittsrechts, nicht ausüben; es unterliegt jedoch

weiterhin allen Verpflichtungen.

4. Der Gouverneursrat nimmt die zur Umsetzung dieses Artikels erforderlichen Bestimmungen

an.

18. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 45 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(ABRECHNUNG)

Artikel 45 Absatz 3 Buchstabe c des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

3. Die Bezahlung der durch die Bank nach diesem Artikel zurückgekauften Anteile unterliegt den

nachstehenden Bedingungen

c) Zahlungen werden in der Währung des die Zahlung empfangenden Staates oder, wenn diese

Währung nicht verfügbar ist, in konvertierbarer Währung geleistet.

19. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 47 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(BEENDIGUNG DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT)

Artikel 47 Absatz 1 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

1. Die Bank kann ihre Geschäftstätigkeit in Bezug auf neue Darlehen, Garantien und Kapitalanlagen

durch Beschluß des Gouverneursrates mit einer Mehrheit von 75% der Gesamtstimmenzahl

beenden.

20. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 49 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(AUFTEILUNG DER VERMÖGENSWERTE)

Artikel 49 Absatz 2 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

2. Nachdem ein Beschluß zur Vornahme einer Verteilung nach Absatz 1 gefaßt worden ist, kann

das Direktorium beschließen, aufeinander folgende Verteilungen der Vermögenswerte der

Bank an die Mitglieder vorzunehmen, bis sämtliche Vermögenswerte verteilt sind. Vorausset-

zung für eine solche Verteilung ist die vorherige Erfüllung aller ausstehenden Forderungen der

Bank gegen jedes Mitglied.

21. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 60 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(ÄNDERUNGEN)

Artikel 60 Absatz 1 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

1. Alle Vorschläge zur Änderung dieses Übereinkommens, gleichviel ob sie von einem Mitglied,

einem Gouverneur oder dem Direktorium ausgehen, sind dem Vorsitzenden des Gouverneursrates

zuzuleiten, der sie dem Rat vorlegt. Wird die vorgeschlagene Änderung vom Gouverneursrat

gebilligt, so befragt die Bank die Mitglieder durch Rundschreiben, Fax oder auf telegrafischem

Weg, ob sie die vorgeschlagene Änderung annehmen. Nehmen zwei Drittel der Mitglieder, die

drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der Mitglieder besitzen, einschließlich zwei Drittel der regionalen

Mitglieder, die drei Viertel der Gesamtstimmenzahl der regionalen Mitglieder besitzen,

die vorgeschlagene Änderung an, so bestätigt die Bank dies unverzüglich durch förmliche Mitteilung

an die Mitglieder.

22. ÄNDERUNG VON ARTIKEL 62 DES BANKÜBEREINKOMMENS

(SCHIEDSVERFAHREN)

Artikel 62 des Bankübereinkommens wird hiemit wie folgt geändert

Bei einer Streitigkeit zwischen der Bank und einem ehemaligen Mitglied, oder zwischen der

Bank und einem Mitglied nach Beendigung der Geschäftstätigkeit der Bank, wird die betreffende

Streitigkeit einem aus drei Schiedsrichtern bestehenden Schiedsgericht zur schiedsrichterlichen

Entscheidung vorgelegt. Jede Streitpartei ernennt jeweils einen Schiedsrichter; die

beiden auf diesem Wege ernannten Schiedsrichter ernennen den dritten, den Vorsitzenden.

Sollte innerhalb einer Frist von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt des Begehrens eines Schiedsspruches

keine der Parteien einen Schiedsrichter ernannt haben, oder sollte innerhalb eines Zeitraumes

von 15 Tagen ab Ernennung der beiden Schiedsrichter der dritte Schiedsrichter nicht

ernannt worden sein, so kann jede der Streitparteien den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofes,

oder eine andere gemäß den vom Gouverneursrat erlassenen Bestimmungen namhaft

gemachte Instanz, ersuchen, einen Schiedsrichter zu ernennen. Die Verfahrensregeln

werden von den Schiedsrichtern bestimmt. Der dritte Schiedsrichter hat jedoch die Befugnis,

im Falle der Uneinigkeit die Verfahrensfragen festzulegen. Für Entscheidungen, die endgültig

sind und für die Streitparteien bindende Kraft haben, bedarf es einer Mehrheitsentscheidung

durch die Schiedsrichter.

23. WEITERE ÄNDERUNGEN

Infolge der Streichung von Artikel 19 (Provisionen und Gebühren) sowie von Artikel 20 (Sonderreserve)

des Bankübereinkommens gemäß Absatz 10 und 11 der vorliegenden Resolution werden hiemit

Querverweise auf diese Artikel in Artikel 14 (Empfänger und Geschäftsmethoden) und Artikel

15 (Grenzen der Geschäftstätigkeit) gestrichen. Unterstützende Instrumente sind entsprechend

den anzuwendenden Regeln und Bestimmungen abzuändern.

BESCHLIESST WEITERS, dass die in dieser Resolution enthaltenen Änderungen des Bankübereinkommens

zu dem in Artikel 60 Absatz 4 des Bankübereinkommens festgelegten Datum in Kraft treten,

nachdem die Resolution genehmigt wurde und die darin enthaltenen Änderungen durch die Mitglieder

gemäß Artikel 60 Absatz 1 des Bankübereinkommens angenommen wurden.

Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Afrikanischen Entwicklungsbank tritt die Resolution gemäß

Art. 60 Abs. 4 des Übereinkommens mit 4. Juli 2002 in Kraft.

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