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183. Bundesgesetz: Notifikationsgesetz 1999

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 183. Bundesgesetz: Notifikationsgesetz 1999 – NotifG 1999

Der Nationalrat hat beschlossen

Begriffsbestimmungen

§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten

1. „Erzeugnis“: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen

Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte;

2. „Dienst“: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das ist jede in der Regel gegen Entgelt

elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung,

wobei im Sinne dieser Definition bedeuten

a) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische

Anwesenheit der Parteien erbracht wird,

b) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die

elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten

am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über

Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet und

empfangen wird, und

c) „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die

durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird;

Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste jener Dienstleistungen, die nicht unter diese

Definition fallen;

3. „technische Spezifikation“: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale

für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen,

einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole,

Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses

sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; weiters fallen unter diesen Begriff auch

Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 32

Abs. 1 EGV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind

und für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar

1965 S 369/65, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG, ABl. Nr. L 214 vom 24. August

1993 S 22, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern diese

die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;

4. „sonstige Vorschrift“: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist

und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den

Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für

Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften

die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich

beeinflussen können;

5. „Vorschrift betreffend Dienste“: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in

Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den

Erbringer von Diensten, den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch

Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen, wobei im Sinne dieser Definition eine

Vorschrift als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend gilt, wenn sie nach

ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen

ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;

6.„Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur

wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht

zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen

Kategorien handelt

a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen

wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

b) europäische Norm: Norm, die von einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen

wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wird

und der Öffentlichkeit zugänglich ist;

7. „Normungsprogramm“: Arbeitsplan einer anerkannten normschaffenden Körperschaft, welcher

die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;

8. „Normentwurf“: Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand

enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der

Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquète

(Stellungnahme) veröffentlicht wird;

9. „technische Vorschrift“: technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften

betreffend Dienste einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung

rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten

und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung eines Erbringers

von Diensten im Bundesgebiet oder in einem großen Teil des Bundesgebietes verbindlich ist

sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das

Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung

eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden;

10. „Entwurf einer technischen Vorschrift“: Wortlaut einer technischen Spezifikation, einer sonstigen

Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der

ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich

festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch

wesentliche Änderungen möglich sind;

11. „zuständige Stellen“: jene Stellen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von

technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften zuständig

sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat

notifizierten Entwurfs fällt;

12. „ausführliche Stellungnahme“: Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaates, die

innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen

Vorschrift bei der Kommission zu diesem abgegeben wird und der zufolge die geplante

Maßnahme Elemente enthält, die

a) im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 3 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 4

den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oder

b) im Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Z 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen

oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes

beeinträchtigen könnten.

(2) Technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Abs. 1 Z 9 sind insbesondere

1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige

Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufs- oder Verhaltenskodizes, die

ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften

betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den

durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten

läßt;

2. freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen

Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften

betreffend Dienste, mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen,

bezwecken;

3. technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit

steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeug-

nisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser

Vorschriften fördern; dies gilt nicht für Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen

Sicherheit betreffen.

(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für

1. Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere der

Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern

diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;

2. Hörfunkdienste;

3. Fernsehdienste gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter

Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,

ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989 S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,

ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997 S 1;

4. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste

gemäß der Richtlinie 90/387/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 24. Juli 1990

S 1, in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997 S 23, unterliegen;

5. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen

unterliegen, die in Anlage 2 nicht abschließend aufgezählt sind.

(4) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen,

ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S 27, anderen Märkten oder Stellen, die auf

diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten,

ist nur § 2 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.

Notifikation technischer Vorschriften

§ 2. (1) Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im

Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Notifikation jedes an ihn

übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von

14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen.

(3) Nimmt die zuständige Stelle an einem gemäß Abs. 1 und 2 notifizierten Entwurf wesentliche

Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die

Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere

Notifikation gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen.

(4) Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift gemäß den

Abs. 1 bis 3 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat. Dieses hat zumindest folgende

Angaben zu enthalten

1. Name und Anschrift der zuständigen Stelle, die weitere Angaben über die Vorschriften machen

kann,

2. den vollständigen Titel des Entwurfs in deutscher Sprache,

3. eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,

4. die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, und

5. im Falle des § 3 Abs. 4 Z 1 die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme.

Der vollständige Wortlaut des Entwurfs in deutscher Sprache ist anzuschließen.

(5) Den Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind die hauptsächlich und

unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese

für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sind.

(6) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder

die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des

Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind in Übermittlungen und

Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben

über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche

Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu

erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern

zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den

allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10

Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993 S 1, und im Falle eines

neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196

vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni

1992 S 1, durchgeführt wird, zu übermitteln.

(7) Besteht ein Entwurf einer technischen Vorschrift in der vollständigen Übertragung einer

internationalen oder europäischen Norm, so ist der Notifikation als Beilage lediglich die Mitteilung

anzuschließen, um welche Norm es sich handelt.

(8) Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, ist auf ihr Ersuchen in die Notifikation

gemäß Abs. 2 oder 3 ein Antrag auf vertrauliche Behandlung der gemeldeten Information aufzunehmen.

Ein solcher Antrag ist zu begründen, wobei die Gründe im Ersuchen der zuständigen Stellen darzulegen

sind.

(9) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift, die im Bereich der Verwaltung des Bundes

erlassen wird, ist durch die zuständige Stelle unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten zur Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln.

Stillhaltefristen

§ 3. (1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen

Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht

erlassen wird.

(2) Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf

1. vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste oder einer von Österreich beabsichtigten

freiwilligen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine

ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

2. sechs Monate in allen nicht von Z 1 erfaßten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine

ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;

3. zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist

a) im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift ihre Absicht bekanntgibt, für

den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne

von Art. 249 EGV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder

b) bekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für

welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine

Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorgelegt worden ist;

4. 18 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 3 einen gemeinsamen

Standpunkt festlegt.

(3) Die Fristen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 enden vorzeitig,

1. wenn die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, daß sie auf ihre Absicht

verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,

2. wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder

3. sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom

Rat der EG erlassen worden ist.

(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 2 gelten nicht,

1. wenn die zuständige Stelle gezwungen ist,

a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind

und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen

oder die Sicherheit und, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, auch auf

die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit

einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, damit

sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt werden können, oder

b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den

Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der

Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen

so rasch auszuarbeiten, daß sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt

werden können;

2. für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen

werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und

3. für Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3.

(5) Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne von § 1

Abs. 2 Z 2.

(6) Unverzüglich nach Einlangen der Bestätigung einer Notifikation durch die Europäische

Kommission, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen danach, hat der Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten die zuständige Stelle vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei

der Europäischen Kommission zu informieren.

(7) Sofern zur Erlassung einer gemäß § 2 als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches

Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat diese das andere Organ

gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren.

Stellungnahmen zu notifizierten Entwürfen

§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ausführliche Stellungnahmen

und Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten zu gemäß § 2 notifizierten

Entwürfen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren

Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.

(3) Sofern zu einem gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 notifizierten Entwurf eine oder mehrere ausführliche

Stellungnahmen eingelangt sind, hat die zuständige Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten unverzüglich in schriftlicher Form die Maßnahmen mitzuteilen, die sie auf Grund

solcher Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Handelt es sich um eine Vorschrift betreffend Dienste,

so sind gegebenenfalls die Gründe zu nennen, aus denen ausführliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt

werden können.

(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat alle Mitteilungen der zuständigen

Stellen gemäß Abs. 3 unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

Ausnahmen vom Notifikationsverfahren

§ 5. Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische

Vorschriften,

1. die verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder

Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;

2. mit denen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, wodurch

gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft

in Kraft gesetzt werden;

3. mit denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten

enthalten sind;

4. die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;

5. die eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines

Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder für die Niederlassungsfreiheit der

Betreiber von Diensten entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern oder

6. die Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr.

L 228 vom 11. August 1992 S 24, anwenden.

Hinweispflicht

§ 6. In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein

Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen.

Entwürfe anderer Mitgliedstaaten

§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften

der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach

Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung, an die zuständigen Stellen des

Bundes und der Länder weiterzuleiten und ihnen dabei das Datum bekanntzugeben, an dem die Notifikation

des Entwurfs bei der Europäischen Kommission eingelangt ist.

(2) Die zuständigen Stellen können über den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten

weitere Auskünfte über einen Entwurf einer technischen Vorschrift anfordern.

(3) Die zuständigen Stellen können innerhalb einer vom Bundesminister für wirtschaftliche

Angelegenheiten festzusetzenden Frist Vorschläge für ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen

übermitteln. Sollen nach Koordination dieser Vorschläge durch den führend zuständigen Bundesminister

entweder eine ausführliche Stellungnahme oder Bemerkungen Österreichs abgegeben werden, so hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten.

Eine ausführliche Stellungnahme ist jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gemäß Abs. 1

an die Europäische Kommission zu übermitteln.

(4) In bezug auf technische Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 können sich ausführliche Stellungnahmen

oder Bemerkungen nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme beziehen, die möglicherweise ein

Handelshemmnis oder, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, ein Hindernis für den

freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den

steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme. Eine ausführliche Stellungnahme zu einem Entwurf

für eine Vorschrift betreffend Dienste darf überdies nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere

im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang

mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und

regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.

Vertraulichkeit

§ 8. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen

sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt

wurde.

(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese

Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,

während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder

verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der

Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte

Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.

Notifikation von Normen

§ 9. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister

für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts

sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er

hat dabei insbesondere festzulegen

1. Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,

2. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und

3. Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.

Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen

§ 10. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf

dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S 37, in der

Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S 18, umgesetzt.

§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils

sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der

Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten.

§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut

1. hinsichtlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 3 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 5 und 7, § 4 Abs. 2 und 3,

§ 5, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;

2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen

mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und

3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.

§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zur Durchführung eines

Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz –

NotifG), BGBl. Nr. 180/1996, außer Kraft.

BGBlPdf 183. Kundmachung: Name (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch) und Emblem der Inter-Amerikanischen Bank für Entwicklung

Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige

Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch)

und das Emblem der Inter-Amerikanischen Bank für Entwicklung, welche im Markenregister

des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem

Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.

BGBlPdf 183. Kundmachung: Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere

Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten

des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden

Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 137/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Dänemark 8. Juli 1999

Deutschland 24. September 1998

Italien 23. September 1998

Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland nachstehende Erklärung

abgegeben

Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel I des Übereinkommens vom

19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft

für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine Auswirkungen

auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung ausländischer

Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.

Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens

vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an

der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der

Artikel II dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im

gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.

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