183. Bundesgesetz: Notifikationsgesetz 1999
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Begriffsbestimmungen
§ 1. (1) Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten
1. „Erzeugnis“: alle Erzeugnisse, die gewerblich hergestellt werden, sowie alle landwirtschaftlichen
Erzeugnisse einschließlich Fischprodukte;
2. „Dienst“: eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, das ist jede in der Regel gegen Entgelt
elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung,
wobei im Sinne dieser Definition bedeuten
a) „im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische
Anwesenheit der Parteien erbracht wird,
b) „elektronisch erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die
elektronische Verarbeitung, einschließlich digitaler Kompression, und Speicherung von Daten
am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über
Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Weg gesendet, weitergeleitet und
empfangen wird, und
c) „auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung“: eine Dienstleistung, die
durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird;
Anlage 1 enthält eine nicht abschließende Liste jener Dienstleistungen, die nicht unter diese
Definition fallen;
3. „technische Spezifikation“: Spezifikation, die in einem Schriftstück enthalten ist, das Merkmale
für ein Erzeugnis vorschreibt, wie Qualitätsstufen, Gebrauchstauglichkeit, Sicherheit oder Abmessungen,
einschließlich der Vorschriften über Verkaufsbezeichnung, Terminologie, Symbole,
Prüfungen und Prüfverfahren, Verpackung, Kennzeichnung und Beschriftung des Erzeugnisses
sowie über Konformitätsbewertungsverfahren; weiters fallen unter diesen Begriff auch
Herstellungsmethoden und -verfahren für die landwirtschaftlichen Erzeugnisse gemäß Art. 32
Abs. 1 EGV, für die Erzeugnisse, die zur menschlichen und tierischen Ernährung bestimmt sind
und für die Arzneimittel gemäß Art. 1 der Richtlinie 65/65/EWG, ABl. Nr. 22 vom 9. Februar
1965 S 369/65, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/39/EWG, ABl. Nr. L 214 vom 24. August
1993 S 22, sowie die Herstellungsmethoden und -verfahren für andere Erzeugnisse, sofern diese
die Merkmale dieser Erzeugnisse beeinflussen;
4. „sonstige Vorschrift“: eine Vorschrift für ein Erzeugnis, die keine technische Spezifikation ist
und insbesondere zum Schutz der Verbraucher oder der Umwelt erlassen wird und die den
Lebenszyklus des Erzeugnisses nach dem Inverkehrbringen betrifft, wie Vorschriften für
Gebrauch, Wiederverwertung, Wiederverwendung oder Beseitigung, sofern diese Vorschriften
die Zusammensetzung oder die Art des Erzeugnisses oder seine Vermarktung wesentlich
beeinflussen können;
5. „Vorschrift betreffend Dienste“: eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den in
Z 2 genannten Diensten und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den
Erbringer von Diensten, den Empfänger von Diensten und über die Dienste selbst, nicht jedoch
Vorschriften, die nicht speziell auf diese Dienste abzielen, wobei im Sinne dieser Definition eine
Vorschrift als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend gilt, wenn sie nach
ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen
ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt;
6.„Norm“: technische Spezifikation, die von einer anerkannten Normungsorganisation zur
wiederholten oder ständigen Anwendung angenommen wurde, deren Einhaltung jedoch nicht
zwingend vorgeschrieben ist und bei der es sich um eine der nachstehend beschriebenen
Kategorien handelt
a) internationale Norm: Norm, die von einer internationalen Normungsorganisation angenommen
wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
b) europäische Norm: Norm, die von einer der europäischen Normungsorganisationen angenommen
wird und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
c) nationale Norm: Norm, die von einer nationalen Normungsorganisation angenommen wird
und der Öffentlichkeit zugänglich ist;
7. „Normungsprogramm“: Arbeitsplan einer anerkannten normschaffenden Körperschaft, welcher
die laufenden Arbeitsthemen der Normungstätigkeit enthält;
8. „Normentwurf“: Schriftstück, das die technischen Spezifikationen für einen bestimmten Gegenstand
enthält und dessen Verabschiedung nach dem innerstaatlichen Normungsverfahren in der
Form beabsichtigt ist, in der es als Ergebnis der Vorbereitungsarbeiten zur öffentlichen Enquète
(Stellungnahme) veröffentlicht wird;
9. „technische Vorschrift“: technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften
betreffend Dienste einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung
rechtlich oder de facto (technische De-facto-Vorschrift) für das Inverkehrbringen von Produkten
und deren Verwendung, die Erbringung eines Dienstes oder die Niederlassung eines Erbringers
von Diensten im Bundesgebiet oder in einem großen Teil des Bundesgebietes verbindlich ist
sowie die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, mit denen die Herstellung, die Einfuhr, das
Inverkehrbringen oder die Verwendung eines Erzeugnisses oder die Erbringung oder Nutzung
eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden;
10. „Entwurf einer technischen Vorschrift“: Wortlaut einer technischen Spezifikation, einer sonstigen
Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der
ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich
festschreiben zu lassen, und der sich in einem Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch
wesentliche Änderungen möglich sind;
11. „zuständige Stellen“: jene Stellen, die im Bereich der Verwaltung des Bundes zur Erlassung von
technischen Vorschriften oder zur Ausarbeitung von Entwürfen solcher Vorschriften zuständig
sind oder in deren Zuständigkeitsbereich der Gegenstand eines von einem anderen Staat
notifizierten Entwurfs fällt;
12. „ausführliche Stellungnahme“: Stellungnahme der Kommission oder eines Mitgliedstaates, die
innerhalb von drei Monaten nach Eingang der Notifikation eines Entwurfs einer technischen
Vorschrift bei der Kommission zu diesem abgegeben wird und der zufolge die geplante
Maßnahme Elemente enthält, die
a) im Fall von technischen Spezifikationen gemäß Z 3 oder sonstigen Vorschriften gemäß Z 4
den freien Warenverkehr im Rahmen des Binnenmarktes oder
b) im Fall von Vorschriften betreffend Dienste gemäß Z 5 den freien Verkehr von Dienstleistungen
oder die Niederlassungsfreiheit der Betreiber im Rahmen des Binnenmarktes
beeinträchtigen könnten.
(2) Technische De-facto-Vorschriften im Sinne von Abs. 1 Z 9 sind insbesondere
1. Rechts- und Verwaltungsvorschriften, in denen entweder auf technische Spezifikationen, sonstige
Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste oder auf Berufs- oder Verhaltenskodizes, die
ihrerseits einen Verweis auf technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften
betreffend Dienste enthalten, verwiesen wird und deren Einhaltung eine Konformität mit den
durch die genannten Rechts- oder Verwaltungsvorschriften festgelegten Bestimmungen vermuten
läßt;
2. freiwillige Vereinbarungen, bei denen der Staat Vertragspartei ist und die im öffentlichen
Interesse die Einhaltung von technischen Spezifikationen, sonstigen Vorschriften oder Vorschriften
betreffend Dienste, mit Ausnahme der Vergabevorschriften im öffentlichen Beschaffungswesen,
bezwecken;
3. technische Spezifikationen, sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, die mit
steuerlichen oder finanziellen Maßnahmen verbunden sind, die auf den Verbrauch der Erzeug-
nisse oder die Inanspruchnahme der Dienste Einfluß haben, indem sie die Einhaltung dieser
Vorschriften fördern; dies gilt nicht für Vorschriften, die die nationalen Systeme der sozialen
Sicherheit betreffen.
(3) Dieses Bundesgesetz gilt nicht für
1. Maßnahmen, die im Rahmen des EG-Vertrages zum Schutz von Personen, insbesondere der
Arbeitnehmer, bei der Verwendung von Erzeugnissen für erforderlich gehalten werden, sofern
diese Maßnahmen keine Auswirkungen auf diese Erzeugnisse haben;
2. Hörfunkdienste;
3. Fernsehdienste gemäß Art. 1 lit. a der Richtlinie 89/552/EWG zur Koordinierung bestimmter
Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit,
ABl. Nr. L 298 vom 17. Oktober 1989 S 23, in der Fassung der Richtlinie 97/36/EG,
ABl. Nr. L 202 vom 30. Juli 1997 S 1;
4. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Telekommunikationsdienste
gemäß der Richtlinie 90/387/EWG, ABl. Nr. L 192 vom 24. Juli 1990
S 1, in der Fassung der Richtlinie 97/51/EG, ABl. Nr. L 295 vom 29. Oktober 1997 S 23, unterliegen;
5. Vorschriften über Angelegenheiten, die einer Gemeinschaftsregelung im Bereich der Finanzdienstleistungen
unterliegen, die in Anlage 2 nicht abschließend aufgezählt sind.
(4) Auf Vorschriften, die von geregelten Märkten im Sinne der Richtlinie 93/22/EWG über Wertpapierdienstleistungen,
ABl. Nr. L 141 vom 11. Juni 1993 S 27, anderen Märkten oder Stellen, die auf
diesem Gebiet Clearing- oder Abrechnungsaufgaben wahrnehmen, erlassen werden oder für diese gelten,
ist nur § 2 Abs. 9 dieses Bundesgesetzes anzuwenden.
Notifikation technischer Vorschriften
§ 2. (1) Die zuständigen Stellen haben jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, der von ihnen im
Bereich der Verwaltung des Bundes ausgearbeitet wird, vor der Erlassung dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten zur Notifikation an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(2) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat die Notifikation jedes an ihn
übermittelten Entwurfs an die Europäische Kommission unverzüglich, spätestens aber innerhalb von
14 Tagen nach dessen Einlangen, vorzunehmen.
(3) Nimmt die zuständige Stelle an einem gemäß Abs. 1 und 2 notifizierten Entwurf wesentliche
Änderungen vor, durch die der Anwendungsbereich geändert, der ursprüngliche Zeitpunkt für die
Anwendung vorverlegt oder Spezifikationen hinzugefügt oder verschärft werden, so ist eine weitere
Notifikation gemäß Abs. 1 und 2 vorzunehmen.
(4) Für die Übermittlung und Notifikation eines Entwurfs einer technischen Vorschrift gemäß den
Abs. 1 bis 3 ist ein Formblatt zu verwenden, dessen nähere Ausgestaltung der Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten mit Verordnung festzusetzen hat. Dieses hat zumindest folgende
Angaben zu enthalten
1. Name und Anschrift der zuständigen Stelle, die weitere Angaben über die Vorschriften machen
kann,
2. den vollständigen Titel des Entwurfs in deutscher Sprache,
3. eine Zusammenfassung des wesentlichen Inhalts des Entwurfs,
4. die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, und
5. im Falle des § 3 Abs. 4 Z 1 die Gründe für die Dringlichkeit der getroffenen Maßnahme.
Der vollständige Wortlaut des Entwurfs in deutscher Sprache ist anzuschließen.
(5) Den Übermittlungen und Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 sind die hauptsächlich und
unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften anzuschließen, wenn diese
für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig sind.
(6) Zielt der Entwurf einer technischen Vorschrift insbesondere darauf ab, das Inverkehrbringen oder
die Verwendung eines Stoffes, einer Zubereitung oder eines chemischen Erzeugnisses aus Gründen des
Gesundheits-, Verbraucher- oder Umweltschutzes einzuschränken, so sind in Übermittlungen und
Notifikationen gemäß den Abs. 1 bis 3 entweder eine Zusammenfassung aller zweckdienlichen Angaben
über die betroffenen Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse sowie über bekannte und erhältliche
Substitutionsprodukte oder, sofern verfügbar, die Fundstellen dieser Angaben sowie Angaben über die zu
erwartenden Auswirkungen dieser Maßnahme auf Gesundheit, Umwelt und Verbraucherschutz, sofern
zweckmäßig mit einer Risikoanalyse, die im Falle eines bereits existierenden Stoffes nach den
allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung der Gefahren chemischer Erzeugnisse im Sinne des Art. 10
Abs. 4 der Verordnung (EWG) Nr. 793/93, ABl. Nr. L 84 vom 5. April 1993 S 1, und im Falle eines
neuen Stoffes nach den Grundsätzen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 67/548/EWG, ABl. Nr. 196
vom 16. August 1967 S 1, zuletzt geändert durch die Richtlinie 93/32/EWG, ABl. Nr. L 154 vom 5. Juni
1992 S 1, durchgeführt wird, zu übermitteln.
(7) Besteht ein Entwurf einer technischen Vorschrift in der vollständigen Übertragung einer
internationalen oder europäischen Norm, so ist der Notifikation als Beilage lediglich die Mitteilung
anzuschließen, um welche Norm es sich handelt.
(8) Sofern dies die zuständige Stelle als erforderlich erachtet, ist auf ihr Ersuchen in die Notifikation
gemäß Abs. 2 oder 3 ein Antrag auf vertrauliche Behandlung der gemeldeten Information aufzunehmen.
Ein solcher Antrag ist zu begründen, wobei die Gründe im Ersuchen der zuständigen Stellen darzulegen
sind.
(9) Der endgültige Wortlaut einer technischen Vorschrift, die im Bereich der Verwaltung des Bundes
erlassen wird, ist durch die zuständige Stelle unverzüglich dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten zur Mitteilung an die Europäische Kommission zu übermitteln.
Stillhaltefristen
§ 3. (1) Die zuständigen Stellen haben dafür Sorge zu tragen, daß vor Ablauf einer dreimonatigen
Frist nach Eingang der Notifikation bei der Europäischen Kommission die technische Vorschrift nicht
erlassen wird.
(2) Die Frist gemäß Abs. 1 verlängert sich auf
1. vier Monate im Fall einer Vorschrift betreffend Dienste oder einer von Österreich beabsichtigten
freiwilligen Vereinbarung gemäß § 1 Abs. 2 Z 2, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine
ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
2. sechs Monate in allen nicht von Z 1 erfaßten Fällen, wenn innerhalb der Dreimonatsfrist eine
ausführliche Stellungnahme abgegeben wird;
3. zwölf Monate, wenn die Europäische Kommission innerhalb der Dreimonatsfrist
a) im Fall einer technischen Spezifikation oder sonstigen Vorschrift ihre Absicht bekanntgibt, für
den gleichen Gegenstand eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine Entscheidung im Sinne
von Art. 249 EGV vorzuschlagen oder zu erlassen, oder
b) bekanntgibt, daß der Entwurf einer technischen Vorschrift einen Gegenstand betrifft, für
welchen dem Rat der EG ein Vorschlag für eine Richtlinie, eine Verordnung oder eine
Entscheidung im Sinne von Art. 249 EGV vorgelegt worden ist;
4. 18 Monate, wenn der Rat der EG innerhalb der Stillhaltefrist gemäß Z 3 einen gemeinsamen
Standpunkt festlegt.
(3) Die Fristen gemäß Abs. 2 Z 3 und 4 enden vorzeitig,
1. wenn die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten mitteilt, daß sie auf ihre Absicht
verzichtet, einen verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakt vorzuschlagen oder zu erlassen,
2. wenn die Europäische Kommission die Rücknahme ihres Entwurfs oder Vorschlags mitteilt, oder
3. sobald ein verbindlicher Gemeinschaftsrechtsakt von der Europäischen Kommission oder vom
Rat der EG erlassen worden ist.
(4) Die Stillhaltefristen gemäß Abs. 2 gelten nicht,
1. wenn die zuständige Stelle gezwungen ist,
a) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste und unvorhersehbare Situation entstanden sind
und sich auf den Schutz der Gesundheit von Menschen und Tieren, die Erhaltung von Pflanzen
oder die Sicherheit und, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, auch auf
die öffentliche Ordnung, insbesondere auf den Jugendschutz, beziehen, ohne die Möglichkeit
einer vorherigen Konsultation in kürzester Frist technische Vorschriften auszuarbeiten, damit
sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt werden können, oder
b) aus dringenden Gründen, die durch eine ernste Situation entstanden sind und sich auf den
Schutz der Sicherheit und der Integrität des Finanzsystems, insbesondere auf den Schutz der
Einleger, der Anleger und der Versicherten, beziehen, Vorschriften betreffend die Finanzdienstleistungen
so rasch auszuarbeiten, daß sie unverzüglich erlassen und in Kraft gesetzt
werden können;
2. für Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die in bezug auf ein Herstellungsverbot erlassen
werden, sofern diese Bestimmungen den freien Warenverkehr nicht behindern, und
3. für Vorschriften im Sinne von § 1 Abs. 2 Z 3.
(5) Abs. 2 Z 3 und 4 sowie Abs. 3 gelten nicht für freiwillige Vereinbarungen im Sinne von § 1
Abs. 2 Z 2.
(6) Unverzüglich nach Einlangen der Bestätigung einer Notifikation durch die Europäische
Kommission, spätestens aber innerhalb von vierzehn Tagen danach, hat der Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten die zuständige Stelle vom genauen Datum des Einganges der Notifikation bei
der Europäischen Kommission zu informieren.
(7) Sofern zur Erlassung einer gemäß § 2 als Entwurf notifizierten Vorschrift ein anderes staatliches
Organ zuständig ist als die zur Ausarbeitung zuständige Stelle, so hat diese das andere Organ
gegebenenfalls über die Dauer der Stillhaltefrist zu informieren.
Stellungnahmen zu notifizierten Entwürfen
§ 4. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat ausführliche Stellungnahmen
und Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten zu gemäß § 2 notifizierten
Entwürfen unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Bemerkungen der Europäischen Kommission oder anderer Mitgliedstaaten sind bei der weiteren
Ausarbeitung der technischen Vorschrift so weit wie möglich zu berücksichtigen.
(3) Sofern zu einem gemäß § 2 Abs. 2 oder 3 notifizierten Entwurf eine oder mehrere ausführliche
Stellungnahmen eingelangt sind, hat die zuständige Stelle dem Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten unverzüglich in schriftlicher Form die Maßnahmen mitzuteilen, die sie auf Grund
solcher Stellungnahmen zu ergreifen beabsichtigt. Handelt es sich um eine Vorschrift betreffend Dienste,
so sind gegebenenfalls die Gründe zu nennen, aus denen ausführliche Stellungnahmen nicht berücksichtigt
werden können.
(4) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat alle Mitteilungen der zuständigen
Stellen gemäß Abs. 3 unverzüglich an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
Ausnahmen vom Notifikationsverfahren
§ 5. Das Notifikationsverfahren gemäß den §§ 2 und 3 ist nicht anzuwenden auf technische
Vorschriften,
1. die verbindliche Gemeinschaftsrechtsakte umsetzen, mit denen technische Spezifikationen oder
Vorschriften betreffend Dienste in Kraft gesetzt werden;
2. mit denen Verpflichtungen aus einem internationalen Übereinkommen erfüllt werden, wodurch
gemeinsame technische Spezifikationen oder Vorschriften betreffend Dienste in der Gemeinschaft
in Kraft gesetzt werden;
3. mit denen Schutzklauseln in Anspruch genommen werden, die in verbindlichen Gemeinschaftsrechtsakten
enthalten sind;
4. die einem Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften nachkommen;
5. die eine technische Vorschrift zum Zweck der Beseitigung eines Handelshemmnisses oder eines
Hemmnisses für den freien Dienstleistungsverkehr oder für die Niederlassungsfreiheit der
Betreiber von Diensten entsprechend einem Antrag der Europäischen Kommission ändern oder
6. die Art. 8 Abs. 1 der Richtlinie 92/59/EWG über die allgemeine Produktsicherheit, ABl. Nr.
L 228 vom 11. August 1992 S 24, anwenden.
Hinweispflicht
§ 6. In den Text einer technischen Vorschrift im Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes ist ein
Hinweis auf die Einhaltung des Notifikationsverfahrens der Richtlinie 98/34/EG aufzunehmen.
Entwürfe anderer Mitgliedstaaten
§ 7. (1) Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat Entwürfe technischer Vorschriften
der anderen Mitgliedstaaten unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach
Vorliegen der deutschen, englischen oder französischen Übersetzung, an die zuständigen Stellen des
Bundes und der Länder weiterzuleiten und ihnen dabei das Datum bekanntzugeben, an dem die Notifikation
des Entwurfs bei der Europäischen Kommission eingelangt ist.
(2) Die zuständigen Stellen können über den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten
weitere Auskünfte über einen Entwurf einer technischen Vorschrift anfordern.
(3) Die zuständigen Stellen können innerhalb einer vom Bundesminister für wirtschaftliche
Angelegenheiten festzusetzenden Frist Vorschläge für ausführliche Stellungnahmen oder Bemerkungen
übermitteln. Sollen nach Koordination dieser Vorschläge durch den führend zuständigen Bundesminister
entweder eine ausführliche Stellungnahme oder Bemerkungen Österreichs abgegeben werden, so hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten diese an die Europäische Kommission weiterzuleiten.
Eine ausführliche Stellungnahme ist jedenfalls innerhalb von drei Monaten ab dem Datum gemäß Abs. 1
an die Europäische Kommission zu übermitteln.
(4) In bezug auf technische Vorschriften gemäß § 1 Abs. 2 Z 3 können sich ausführliche Stellungnahmen
oder Bemerkungen nur auf diejenigen Aspekte der Maßnahme beziehen, die möglicherweise ein
Handelshemmnis oder, sofern es sich um Vorschriften betreffend Dienste handelt, ein Hindernis für den
freien Dienstleistungsverkehr oder die Niederlassungsfreiheit von Betreibern darstellen, nicht aber auf den
steuerlichen oder finanziellen Aspekt der Maßnahme. Eine ausführliche Stellungnahme zu einem Entwurf
für eine Vorschrift betreffend Dienste darf überdies nicht die kulturpolitischen Maßnahmen, insbesondere
im Bereich der audiovisuellen Medien, berühren, die gegebenenfalls von den Mitgliedstaaten im Einklang
mit dem Gemeinschaftsrecht unter Berücksichtigung ihrer sprachlichen Vielfalt, der nationalen und
regionalen Besonderheiten sowie ihres Kulturerbes getroffen werden.
Vertraulichkeit
§ 8. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes den zuständigen Stellen zugekommenen Informationen
sind vertraulich zu behandeln, wenn dies vom jeweiligen Mitgliedstaat in seiner Notifikation beantragt
wurde.
(2) Sofern von der zuständigen Stelle Sachverständige herangezogen werden, dürfen diese
Amtsgeheimnisse, die ihnen in dieser Eigenschaft anvertraut wurden oder zugänglich geworden sind,
während der Dauer ihrer Bestellung und auch nach Erlöschen ihrer Funktion nicht offenbaren oder
verwerten. Sie sind, soweit sie nicht auf Grund ihrer Zugehörigkeit zu einer öffentlichen Dienststelle der
Amtsverschwiegenheit unterliegen, vom jeweils zuständigen Bundesminister auf die gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten zu verpflichten.
Notifikation von Normen
§ 9. Zur Durchführung eines Informationsverfahrens auf dem Gebiet der Normen hat der Bundesminister
für wirtschaftliche Angelegenheiten die Rechte und Pflichten des Österreichischen Normungsinstituts
sowie des Österreichischen Verbandes für Elektrotechnik durch Verordnung näher zu regeln. Er
hat dabei insbesondere festzulegen
1. Inhalt und Form der Meldungen von Normungsprogrammen und Normentwürfen,
2. die Mitwirkung bei der Erarbeitung von europäischen Normen und
3. Stillhaltefristen während der Erarbeitung von europäischen Normen.
Zuständigkeits- und Schlußbestimmungen
§ 10. Durch dieses Bundesgesetz wird die Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf
dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, ABl. Nr. L 204 vom 21. Juli 1998 S 37, in der
Fassung der Richtlinie 98/48/EG, ABl. Nr. L 217 vom 5. August 1998 S 18, umgesetzt.
§ 11. Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten hat im Einvernehmen mit dem jeweils
sachlich zuständigen Bundesminister die Vertretung Österreichs in dem Ausschuß gemäß Art. 5 und 6 der
Richtlinie 98/34/EG in der Fassung der Richtlinie 98/48/EG zu gewährleisten.
§ 12. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind betraut
1. hinsichtlich der Bestimmungen in § 2 Abs. 1 und 3 bis 9, § 3 Abs. 1 bis 5 und 7, § 4 Abs. 2 und 3,
§ 5, § 6, § 7 Abs. 2 bis 4 und § 8 der jeweils sachlich zuständige Bundesminister;
2. hinsichtlich des § 11 der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen
mit dem jeweils sachlich zuständigen Bundesminister und
3. im übrigen der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten.
§ 13. Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes tritt das Bundesgesetz zur Durchführung eines
Informationsverfahrens auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und Normen (Notifikationsgesetz –
NotifG), BGBl. Nr. 180/1996, außer Kraft.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 109/1993, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige
Angelegenheiten kundgemacht, dass der Name (in Englisch, Französisch, Spanisch und Portugiesisch)
und das Emblem der Inter-Amerikanischen Bank für Entwicklung, welche im Markenregister
des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegen, von der Registrierung nach dem
Markenschutzgesetz ausgeschlossen sind.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere
Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Zusatzprotokoll zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten
des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden
Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 137/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Dänemark 8. Juli 1999
Deutschland 24. September 1998
Italien 23. September 1998
Anläßlich der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde hat Deutschland nachstehende Erklärung
abgegeben
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel I des Übereinkommens vom
19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft
für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine Auswirkungen
auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung ausländischer
Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.
Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens
vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an
der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der
Artikel II dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im
gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.