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183_1998 AT

183. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 183. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,

BGBl. Nr. 432/1995, wird wie folgt geändert

Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt

„§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben

1. Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen

aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998,

übereigneten Kunstgegenstände;

2. die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die

als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an

Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus

Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich

haben;

3. die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen

an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998,

an Personen im Sinne der Z 2.

(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen

und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere

solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften

dienen.

(3) Der Fonds kann von Rechtsträgern, die Beiträge an den Internationalen Fonds für Opfer des

Nationalsozialismus (§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Zuwendungen an den Internationalen

Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998) leisten, Zuwendungen zur Unterstützung

von Projekten gemäß Abs. 2 und zur Gewährung von Leistungen an Opfer der nationalsozialistischen

Verfolgung entgegennehmen und zu diesem Zweck einen Vertrag abschließen, in dem insbesondere die

Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.

(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht

werden.“

BGBlPdf 183. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 182 Brenner Straße im Bereich der Gemeinde Schönberg im Stubaital

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 182 Brenner Straße wird im Bereich der Gemeinde Schönberg im Stubaital

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 10,098 von der bestehenden Trasse ab und

bindet bei km 10,828 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde

Schönberg im Stubaital aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. DG2-EP-760 im Maßstab 1:1000) zu

ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 183. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von Ethylalkohol in Tankfahrzeugen

Die Multilaterale Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von

Ethylalkohol (BGBl. III Nr. 143/1998) wurde von der Slowakei am 30. September 1998 unterzeichnet.

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