183. Bundesgesetz: Änderung des Bundesgesetzes über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesgesetz über den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus,
BGBl. Nr. 432/1995, wird wie folgt geändert
Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt
„§ 2a. (1) Der Fonds hat weiters folgende Aufgaben
1. Die Verwertung der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 des Bundesgesetzes über die Rückgabe von Kunstgegenständen
aus den österreichischen Bundesmuseen und Sammlungen, BGBl. I Nr. 181/1998,
übereigneten Kunstgegenstände;
2. die Erbringung von Leistungen aus dem Verwertungserlös gem. Z 1 an natürliche Personen, die
als Folge von direkt gegen sie gerichteter nationalsozialistischer Verfolgung Schaden an
Gesundheit oder Verlust von Freiheit, Vermögen oder Einkommen erlitten haben, sofern sie aus
Österreich stammen oder vertrieben wurden oder einen vergleichbaren Bezug zu Österreich
haben;
3. die Erbringung von Leistungen aus Geldmitteln gemäß dem Bundesgesetz betreffend Zuwendungen
an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998,
an Personen im Sinne der Z 2.
(2) Die Mittel gemäß Abs. 1 können auch für Projekte verwendet werden, die mit Hilfeleistungen
und Unterstützungen an Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung zusammenhängen, insbesondere
solche Projekte, die der Hilfe an durch nationalsozialistische Verfolgung schwer betroffene Gemeinschaften
dienen.
(3) Der Fonds kann von Rechtsträgern, die Beiträge an den Internationalen Fonds für Opfer des
Nationalsozialismus (§ 1 Abs. 2 des Bundesgesetzes betreffend Zuwendungen an den Internationalen
Fonds für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. I Nr. 182/1998) leisten, Zuwendungen zur Unterstützung
von Projekten gemäß Abs. 2 und zur Gewährung von Leistungen an Opfer der nationalsozialistischen
Verfolgung entgegennehmen und zu diesem Zweck einen Vertrag abschließen, in dem insbesondere die
Art der Leistungen und Projekte zu regeln sind.
(4) Die Mittel gemäß Abs. 1 sind nicht für Leistungen zu verwenden, die bereits gemäß § 2 erbracht
werden.“
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 182 Brenner Straße wird im Bereich der Gemeinde Schönberg im Stubaital
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 10,098 von der bestehenden Trasse ab und
bindet bei km 10,828 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Tiroler Landesregierung sowie bei der Gemeinde
Schönberg im Stubaital aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. DG2-EP-760 im Maßstab 1:1000) zu
ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Die Multilaterale Vereinbarung M76 nach Rn. 10 602 des ADR über die Beförderung von
Ethylalkohol (BGBl. III Nr. 143/1998) wurde von der Slowakei am 30. September 1998 unterzeichnet.