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183. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 1994

Auf Grund der §§ 4 Abs. 1, 7, 9, 10 Abs. 1 und 2 und 11 Abs. 2 und 3 des Futtermittelgesetzes –

FMG 1993, BGBl. Nr. 905, wird – hinsichtlich § 4 Abs. 1 Z 3 bis 6 und § 7 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Gesundheit und Konsumentenschutz – verordnet

Die Futtermittelverordnung 1994, BGBl. Nr. 273, wird wie folgt geändert

1. § 1 Z 9 werden folgende Z 10 und 11 angefügt

„10. Futtermittel für besondere Ernährungszwecke

Mischfuttermittel, die sich durch ihre besondere Zusammensetzung oder Herstellungsweise

sowohl von gängigen Futtermitteln als auch von Fütterungsarzneimitteln deutlich unterscheiden

und dazu bestimmt sind, besondere ernährungsphysiologische Bedürfnisse zu decken.

11. besondere Ernährungszwecke: Ernährungszwecke, die der Befriedigung der spezifischen ernährungsphysiologischen

Bedürfnisse bestimmter Kategorien von Heimtieren oder Nutztieren dienen,

bei deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel zeitweilige Störungen auftreten können

oder deren Verdauung, Resorption oder Stoffwechsel vorübergehend oder irreversibel gestört

ist und denen daher die Aufnahme von für ihren Zustand geeigneten Futtermitteln zuträglich

ist.“

2. § 4 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Bei Einzelfuttermitteln, die in den Anhang der Richtlinie 382L0471 über bestimmte Erzeugnisse

in der Tierernährung aufgenommen werden sollen, müssen die Unterlagen den Anforderungen der

Richtlinie 383L0228 (ABl. L 126 vom 13. 5. 1983 S 23) über Leitlinien zur Beurteilung bestimmter

Erzeugnisse für die Tierernährung entsprechen.“

3. § 6 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Bei auf Erdgas gezüchteten Bakterien sind anzugeben

1. Abweichend von Abs. 3 die Bezeichnung „aus Methylococcus capsulatus (Bath), Alcaligenes

acidovorans, Bacillus brevis und Bacillus firmus auf Erdgas gezüchtetes Eiweißfermentationserzeugnis“;

2. a) Gebrauchsanweisung,

b) maximaler Beimischungssatz des Erzeugnisses im Futtermittel

– 8% Mastschweine,

– 8% Kälber,

– 19% Lachse (Süßwasser),

– 33% Lachse (Meereswasser)

c) Angabe: „Nicht einatmen“.“

4. § 7 Z 4 wird folgende Z 5 angefügt

„5. Ammoniumsulfat für Rinder, Schafe und Ziegen mit Pansenfunktion: der Hinweis „Bei Kälbern,

Schaf- und Ziegenlämmern darf der Gehalt an Ammoniumsulfat 0,5% in der täglichen Ration

nicht überschreiten.“.“

5. In den §§ 9 und 19 wird der jeweils dritte Satz wie folgt geändert

„In Spalte 3 der Tabelle bedeuten „a“: Absolute Abweichung in %; „r“: Relative Abweichung in %

des angegebenen Gehaltes.“

6. § 13 Abs. 1 Z 6 lit. b wird folgende lit. c angefügt

„c) bei Ergänzungsfuttermitteln für Kälber, Schaf- oder Ziegenlämmer, die Ammoniumsulfat enthalten,

der Hinweis, daß der Gehalt an Ammoniumsulfat in der täglichen Ration 0,5% nicht

überschreiten darf,“

7. § 13 Abs. 1 Z 7 wird folgende Z 8 angefügt

„8. bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

a) das Bestimmungswort „Diät-“ in Verbindung mit der Futtermittelbezeichnung,

b) der besondere Ernährungszweck,

c) die wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmale des Futtermittels,

d) die in Anlage 6 Spalte 4 vorgeschriebenen Angaben, die den besonderen Ernährungszweck

betreffen,

e) die für dieses Futtermittel empfohlene Fütterungsdauer,

f) sowie auf dem Etikett oder der Gebrauchsanweisung der Hinweis: „Es wird empfohlen, vor

der Verwendung den Rat eines Fachmannes einzuholen“, es sei denn, daß das Futtermittel

nach Anlage 6 Spalte 6 den Hinweis, vor der Verwendung den Rat eines Tierarztes einzuholen,

zu enthalten hat.“

8. § 14 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Mischfuttermittel, die auf Erdgas gezüchtete Bakterien enthalten, sind als „auf Erdgas durch

Bakterienfermentation gezüchtetes Eiweißerzeugnis“ zu bezeichen.“

9. In § 15 Abs. 5 wird nach dem Wort „Fische“ folgender Ausdruck eingefügt

„ , auf Erdgas gezüchtete Bakterien für Mastschweine, Kälber und Lachse“.

10. § 15 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt

„(7) Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke können abweichend von den Regelungen in

Abs. 4 und 6 bei der Angabe von Einzelfuttermitteln jeweils mehrere Einzelfuttermittel in Gruppen zusammengefaßt

werden, auch wenn die Angabe der spezifischen Namen bestimmter Einzelfuttermittel als

Nachweis der ernährungsphysiologischen Eigenschaften des Futtermittels (§ 13 Z 8 lit. c) erforderlich

ist.“

11. § 16 Abs. 1 Z 11 werden folgende Z 12 und 13 angefügt

„12. Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke der Hinweis auf einen spezifischen pathologischen

Zustand, sofern dieser dem in der Anlage 6 Spalte 1 definierten besonderen Ernährungszweck

entspricht.

13. Bei Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke kann ferner das Vorhandensein eines oder

mehrerer analytischer Bestandteile, die für ein Futtermittel kennzeichnend sind, bzw. der geringe

Gehalt an solchen Bestandteilen hervorgehoben werden. In diesem Fall muß der Mindest-

oder Höchstgehalt des oder der analytischen Bestandteile in% des Futtermittels in der Aufzählung

der angegebenen analytischen Bestandteile deutlich angezeigt werden.“

12. § 18 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt

„(3) Die in Absatz 2 enthaltenen Bestimmungen gelten auch für Futtermittel für besondere Ernährungszwecke,

die für andere Tiere als Heimtiere bestimmt sind.“

13. § 20 Abs. 4 wird folgender Abs. 5 angefügt

„(5) Unterlagen über Zusatzstoffe zwecks Aufnahme in die oder Abänderung der Anhänge der

Richtlinie 370L0524 über Zusatzstoffe in der Tierernährung müssen den Anforderungen der Richtlinie

387L0153 (ABl. L 064 vom 7. 3. 1987 S 19) zur Festlegung von Leitlinien zur Beurteilung von Zusatzstoffen

in der Tierernährung, zuletzt geändert durch die Richtlinie 395L0037 (ABl. L 172 vom 22. 7.

1995 S 21), entsprechen.

Wenn ein Zusatzstoff aus genetisch veränderten Organismen im Sinne des Art. 2 Abs. 1 und 2 der Richtlinie

390L0220 (ABl. Nr. L 117 vom 8. 5. 1990 S 15) des Rates vom 23. April 1990 über die absichtliche

Freisetzung genetisch veränderter Organismen in die Umwelt besteht oder solche enthält, ist darüber

hinaus eine spezifische Umweltverträglichkeitsprüfung entsprechend der genannnten Richtlinie und ge-

mäß den Vorschriften des Gentechnikgesetzes (GTG), BGBl. Nr. 510/1994, durchzuführen. Zu diesem

Zweck hat das vorzulegende Dossier folgende Unterlagen zu enthalten

– eine Kopie der schriftlichen Zustimmung(en) der zuständigen Behörde(n) zur absichtlichen Freisetzung

genetisch veränderter Organismen in die Umwelt zu Forschungs- und Entwicklungszwecken

gemäß Art. 6 Abs. 4 der Richtlinie 390L0220 sowie die Ergebnisse der Freisetzung(en)

in bezug auf eine mögliche Gefährdung der menschlichen Gesundheit und der Umwelt;

– das vollständige technische Dossier mit den gemäß den Anhängen II und III der Richtlinie

390L0220 vorgeschriebenen Informationen und der auf Grund dieser Informationen vorgenommenen

Umweltverträglichkeitsprüfung; die Ergebnisse von Untersuchungen zu Forschungs- oder

Entwicklungszwecken.“

14. In § 21 Abs. 3 Z 1 werden die Worte „Mikroorganismen, Enzyme“ gestrichen.

15. § 22 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt

„(4) Sofern nach den Abs. 1 bis 4 ein Gehalt oder eine Menge angegeben wird, bezieht sich diese

Angabe auf den dem Futtermittel zugesetzten Teil an Zusatzstoffen.“

16. Dem 6. Abschnitt wird folgender 7. Abschnitt angefügt

„7. ABSCHNITT

Kennzeichnung von Mikroorganismen, Enzymen und deren Zubereitungen

§ 32. Enzyme und Mikroorganismen, die in den Anhängen der RL 370L524 aufgelistet sind, deren

Zubereitungen sowie Vormischungen und Mischfuttermittel, denen diese zugesetzt worden sind, dürfen

unbeschadet der Bestimmungen des 4. Abschnittes nur in Verkehr gebracht werden, wenn auf der Verpackung,

dem Behältnis oder einem daran befestigten Etikett die nach §§ 33 bis 38 vorgeschriebenen

Angaben, für die der in der Gemeinschaft niedergelassene Inverkehrbringer verantwortlich ist, sichtbar,

deutlich lesbar und unverwischbar angebracht sind.

§ 33. Enzyme und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen

1. spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) nach Maßgabe seiner oder ihrer

Enzymaktivität und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2. Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

3. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht

verantwortlich ist;

5. Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

6. Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7. Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch;

8. Nettogewicht und für flüssige Erzeugnisse entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9. Angabe „ausschließlich der Herstellung von Futtermitteln vorbehalten“.

§ 34. Mikroorganismen und deren Zubereitungen sind wie folgt zu kennzeichnen

1. Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices

sowie Stammhinterlegungsnummer(n);

2. Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

3. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

4. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Kennzeichnungsangaben

nicht verantwortlich ist;

5. Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungdatum an;

6. Kontrollnummer der Warenpartie und Herstellungsdatum;

7. Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlung für einen sicheren Gebrauch;

8. Nettogewicht und für flüssige Zusatzstoffe entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

9. Vermerk „auschließlich zur Herstellung von Futtermitteln“;

10. gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 35. Vormischungen, die Enzyme enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen

1. Bezeichnung „Vormischung“;

2. Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln“;

3. Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6. Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7. spezifische Bezeichnung des oder der aktiven Bestandteils(e) gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität

und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

8. Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/g oder Einheiten der Aktivität/ml);

9. Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht

verantwortlich ist.

§ 36. Vormischungen, die Mikroorganismen enthalten, sind wie folgt zu kennzeichnen

1. Bezeichnung „Vormischung“;

2. Hinweis „ausschließlich für die Herstellung von Futtermitteln“;

3. Gebrauchsanweisung und gegebenenfalls Empfehlungen für einen sicheren Gebrauch der Vormischungen;

4. die Tierart oder Tierkategorie, für die die Vormischung bestimmt ist;

5. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des für die Angaben nach § 32 Verantwortlichen;

6. Nettogewicht, bei Flüssigkeiten entweder Nettovolumen oder Nettogewicht;

7. Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices

und Stammhinterlegungsnummer(n);

8. Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/g);

9. Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

10. Name oder Firma und Anschrift oder Sitz des Herstellers, wenn dieser für die Angaben nicht

verantwortlich ist;

11. gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 37. Mischfuttermittel, denen Enzyme zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen

1. spezifische Bezeichnung des bzw. der aktiven Bestandteile gemäß seiner oder ihrer Enzymaktivität

und Identifikationsnummer der International Union of Biochemistry;

2. Einheiten der Aktivität (Einheiten der Aktivität/kg oder Einheiten der Aktivität/l), sofern diese

mit einer amtlichen oder wissenschaftlich anerkannten Methode meßbar sind;

3. Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an.

§ 38. Mischfuttermittel, denen Mikroorganismen zugesetzt worden sind, sind wie folgt zu kennzeichnen

1. Angabe des Stammes oder der Stämme gemäß den anerkannten internationalen Nomenklaturcodices

und Stammhinterlegungsnummer(n);

2. Anzahl koloniebildender Einheiten (KBE/kg), sofern diese mit einer amtlichen oder wissenschaftlich

anerkannten Methode meßbar sind;

3. Endtermin der Garantie oder Haltbarkeitsdauer vom Herstellungsdatum an;

4. gegebenenfalls Angabe besonderer signifikanter Eigenschaften auf Grund des Herstellungsverfahrens.

§ 39. Auf den Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten dürfen andere als die nach § 32 vorgeschriebenen

Angaben, insbesondere die Handelsbezeichung, angebracht werden, sofern sie von diesen

deutlich getrennt sind.“

17. In Anlage 1 Z 1 wird in Spalte 5 der Position „Grünmehl“ das Wort „Xanthophyll“ durch das

Wort „Carotin“ ersetzt.

18. In Anlage 1 Z 1 wird in Spalte 5 der Position „Kleegrünmehl“ das Wort „Xanthophyll“ durch

das Wort „Carotin“ ersetzt.

19. In Anlage 1 Z 1 wird in Spalte 2 der Position „Melasseschnitzel, zuckerarm“ der Ausdruck

„mind. 9%“ durch den Ausdruck „mind. 5%“ ersetzt.

20. In Anlage 1 Z 1 wird in Spalte 4 der Position „Roggenfuttermehl“ der Ausdruck „Rohfaser max.

4“ durch den Ausdruck „Rohfaser max. 5“ ersetzt.

21. In Anlage 1 Z 1 wird in Spalte 2 der Position „Weizenfuttermehl“ der Ausdruck „Stärke . . . min.

34%“ durch den Ausdruck „Rohfaser . . . max. 6,5%“ ersetzt.

22. In Anlage 1 Z 2 wird nach der Position „Bakterieneiweiß M für Kälber, Schweine, Geflügel und

Fische“ in Spalte 1 eingefügt: „Auf Erdgas gezüchtete Bakterien für

– Mastschweine von 25 kg bis 60 kg

– Kälber von 80 kg

– Lachse .“

23. In Anlage 1 Z 2 lautet der Text in Spalte 2 der Position „Auf Erdgas gezüchtete Bakterien“

„Aus Methylococcus capsulatus (Bath), Stamm NCIMB 11132, Alcaligenes acidovorans, Stamm NCIMB

12387, Bacillus brevis, Stamm NCIMB 13288, Bacillus firmus, Stamm NCIMB 13280, auf Erdgas gezüchtetes

Eiweißfermentationserzeugnis – und mit abgetöteten Zellen.

Erdgas (ca. 91% Methan, 5% Ethan, 2% Propan, 0,5% Isobutan, 0,5% n-Butan, 1% sonstige Bestandteile),

Ammonium, Mineralsalze“

24. In Anlage 1 Z 2 lautet der Text in Spalte 3 der Position „Auf Erdgas gezüchtete Bakterien“

„Rohprotein: min. 65%“

25. In Anlage 1 Z 2 lautet der Text in Spalte 5 der Position „Auf Erdgas gezüchtete Bakterien“

„– Rohprotein

– Rohaschegehalt

– Rohfettgehalt

– Wassergehalt“

26. In Anlage 1 Z 2 entfällt die Position „Trockenmycel“.

27. In Anlage 1 Z 3 wird in Spalte 2 der Position „L-Lysin-Konzentrat, flüssig“ der Ausdruck

„L-Lysin . . . min. 60%“ durch den Ausdruck „L-Lysin . . . min. 50%“ ersetzt.

28. In Anlage 2 Teil D wird in Spalte 3 der Position „Pferde“ der Ausdruck „-g Rohfaser“ durch den

Ausdruck „-g Rohfaser2“ ersetzt.

29. In Anlage 3 Z 1.1 wird in der Position „E 717“ nach der Zeile, die in Spalte 4 das Wort „Schweine“

enthält, folgende Zeile angefügt: „Masthühner“ und in der Spalte 6 bei min. die Zahl „2,5“ und bei

max. die Zahl „10“ eingefügt.

30. In Anlage 3 Z 1.1 wird nach der Position „E 717“ folgende Position eingefügt

61. In Anlage 4 wird bei der Position „Arsen“ in den Spalten 2 und 3 nach der Zeile

„Alleinfuttermittel 2“ die Zeile „Alleinfuttermittel für Fische 4“ eingefügt.

62. Der Anlage 5 wird folgende Anlage 6 angefügt

„Anlage 6

Verzeichnis der Verwendungen von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke

Vorbemerkungen

(1) Ist in Spalte 2 der Ausdruck „und/oder“ angegeben, ist die Angabe eines oder beider ernährungsphysiologischer

Merkmale zulässig.

(2) Ist in Spalte 2 oder Spalte 4 eine Gruppe von Zusatzstoffen angeführt, so müssen die verwendeten

Zusatzstoffe für diesen Zweck zugelassen sein.

(3) Ist gemäß Spalte 4 die Angabe der Quelle(n) der Ausgangserzeugnisse oder analytischen Bestandteile

vorgeschrieben, so sind derart genaue Angaben (zB genaue Bezeichnung des oder der Ausgangserzeugnisse,

der Tierart oder des Körperteils des Tieres) zu machen, daß die Übereinstimmung mit

den betreffenden wesentlichen ernährungsphysiologischen Merkmalen festgestellt werden kann.

(4) Ist ein gemäß Spalte 4 anzugebender Stoff, der auch als Zusatzstoff zugelassen ist, mit der Anmerkung

„insgesamt“ versehen, so muß sich der angegebene Gehalt entweder auf den natürlichen Gehalt

beziehen, sofern kein Zusatz erfolgt ist, oder aber, abweichend von den Vorschriften für Zusatzstoffe, auf

die Summe aus natürlichem Gehalt und Menge des zugesetzten Zusatzstoffes.

(5) Die in Spalte 4 mit der Anmerkung „(falls zugesetzt)“ versehenen Angaben müssen gemacht

werden, wenn dem Futtermittel das Ausgangserzeugnis oder der Zusatzstoff beigemischt oder sein natürlicher

Gehalt erhöht wurde, um den besonderen Ernährungszweck zu erzielen.

(6) Die gemäß Spalte 4 anzugebenden analytischen Bestandteile und Zusatzstoffe sind zu quantifizieren.

(7) Die empfohlene Fütterungsdauer gemäß Spalte 5 gibt an, in welchem Zeitraum der Ernährungszweck

normalerweise erreicht sein sollte. Im Rahmen der festgesetzten Fristen sind genauere Angaben

zulässig.

(8) Ist ein Futtermittel für mehr als einen Ernährungszweck bestimmt, so müssen die diesbezüglichen

Bestimmungen für die betreffenden Ernährungszwecke erfüllt sein.

(9) Bei Ergänzungsfuttermitteln für besondere Ernährungszwecke muß das Etikett eine Gebrauchsanweisung

mit Hinweisen für eine ausgewogene Zusammensetzung der Tagesration enthalten.

(10) Zur Berechnung des Energiegehalts von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für

Hunde und Katzen ist folgende Methode anzuwenden

– Der Energiegehalt von Futtermitteln für besondere Ernährungszwecke für Hunde und Katzen

wird aus den Hundertteilen bestimmter analytischer Inhaltsstoffe der Futtermittel berechnet. Dieser

Wert wird in Megajoule (MJ) umsetzbarer Energie (ME) pro Kilogramm Mischfuttermittel

ausgedrückt.

– Ergibt sich bei den nach Artikel 12 der Richtlinie 379L0373 vorgeschriebenen amtlichen Untersuchungen

eine energieerhöhende oder energievermindernde Abweichung zwischen dem Kontrollergebnis

und dem angegebenen Energiegehalt, so gilt eine Toleranz von 15%.

– Das nach vorstehender Formel errechnete Ergebnis ist nur mit einer Dezimalstelle anzugeben.

– Die Probenahme beim Mischfuttermittel und die Bestimmung der der Berechnungsmethode zugrundeliegenden

Inhaltsstoffe unterliegen den Bestimmungen der Futtermittelprobenahme-Verordnung

(BGBl. Nr. 274/1994).

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