183. Verordnung: 52. Integrations-Durchführungsgesetz-Verordnung
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 15 Abs. 3 des Integrations-Durchführungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 623/
1987, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBI. Nr. 319/1992, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet
Für die in der Anlage angeführten Waren wird zur Inanspruchnahme eines Vorzugszollsatzes gemäß dem Anhang I a zum bilateralen Abkommen in Form eines Briefwechsels zwischen der RepUr blik Österreich und der Tschechischen und Slowakischen Föderativen Republik über bestimmte
Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und landwirtschaftliche Verarbeitungsprodukte vom 12. Juni 1992, BGBl. Nr. 730/1992, in Verbindung mit dem Briefwechsel zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 24. September 1993, BGBl. Nr. 178/1994 die Vergabe der Kontingente nach der zeitlichen Reihenfolge der Beantragung festgelegt.