183. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie
33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der
Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,
wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister
für Umwelt, Jugend und Familie verordnet
S 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung
einer Einleitung von Abwasser aus Milchbearbeitungs-
und Milchverarbeitungsbetrieben in ein
Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
(§ 32 Abs. 4 WRG) sind, soweit nicht die Bestimmungen
des § 33 b Abs. 6 oder 10 WRG 1959
Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten
Emissionswerte vorzuschreiben. Diese Verordnung
gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus
Kühlsystemen.
(2) Als Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetriebe
gelten
a) Milcherfassungsbetriebe,
b) Molkereien,
c) Käsereien,
d) Dauermilchwerke,
e) molkeverarbeitende Betriebe.
(3) Soweit diese Verordnung keine andere
Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.
(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß
Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen
Verhältnisse von Betrieben zur Milchbearbeitung
und -verarbeitung betreffende Maßnahmen in
Betracht zu ziehen
1. innerbetrieblicher Rückhalt von Käsebruch
und Molke,
2. bei Einleitung in Fließgewässer biologische
Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung
und Nitrifikation sowie mit
Stickstoff- und Phosphorentfernung,
3. bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz
möglichst AOX-armer Reinigungs- und Desinfektionsmittel,
4. in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender
Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel
durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure
oder ähnliche Stoffe.
§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer
Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die
Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium,
AOX und Gesamt-Chlor gesondert zu begrenzen;
die Frist darf für AOX und Gesamtchlor 5 Jahre, für
Ammonium 10 Jahre nicht überschreiten.
§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in
ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation
ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der
Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich
an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten
der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der
Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).
§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparanieter
gemäß Anlage A ist im Rahmen der
Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung
einzuhalten.
(2) Für die Eigenüberwachung gilt
1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A gilt im Rahmen der
Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei
fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier
Meßwerte unter dem Emissionswert liegen
und lediglich ein Meßwert den Emissionswert
um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von
5"-Regel).
2. Beim Parameter „Temperatur" gilt die „4 von
5"-Regel für die täglichen Stichproben; der
Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes
nicht überschreiten.
3. Beim Parameter „pH-Wert" gilt die „4 von
5"-Regel für die täglichen Stichproben; der
Emissionsbereich darf um nicht mehr als
0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten
werden.
4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter
„Temperatur" und „pH-Wert" ist die „4 von
5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über
die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.
(3) Für die Fremdüberwachung gilt
3.1 Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter
Fremdüberwachung einer Einleitung ein
Meßwert eines Abwasserparameters gemäß
Anlage A ermittelt, der zwischen dem
Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist
die Messung zu wiederholen. Liegt bei der
Wiederholungsmessung der Meßwert unter
dem Emissionswert, gilt der Emissionswert
als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung
im Jahr gilt die „4 von 5"-Regel
gemäß Abs. 2.
3.2 Für die Parameter „Temperatur" und „pH-
Wert" gilt Abs. 2 sinngemäß.
(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter
gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung
und bei der Fremdüberwachung nach den
in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften
durchzuführen.
§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung
rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat
gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren
den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu
entsprechen.