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183_1991 AT

183. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Begrenzung von Abwasseremissionen aus Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetrieben

Auf Grund der §§ 33 b Abs. 3, 4, 5 und 7 sowie

33 c Abs. 1 WRG 1959, BGBl. Nr. 215, in der

Fassung der WRG-Novelle 1990, BGBl. Nr. 252,

wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

wirtschaftliche Angelegenheiten und dem Bundesminister

für Umwelt, Jugend und Familie verordnet

S 1. (1) Bei der wasserrechtlichen Bewilligung

einer Einleitung von Abwasser aus Milchbearbeitungs-

und Milchverarbeitungsbetrieben in ein

Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

(§ 32 Abs. 4 WRG) sind, soweit nicht die Bestimmungen

des § 33 b Abs. 6 oder 10 WRG 1959

Anwendung finden, die in Anlage A festgelegten

Emissionswerte vorzuschreiben. Diese Verordnung

gilt nicht für die Einleitung von Abwasser aus

Kühlsystemen.

(2) Als Milchbearbeitungs- und Milchverarbeitungsbetriebe

gelten

a) Milcherfassungsbetriebe,

b) Molkereien,

c) Käsereien,

d) Dauermilchwerke,

e) molkeverarbeitende Betriebe.

(3) Soweit diese Verordnung keine andere

Regelung enthält, gilt die Allgemeine Abwasseremissionsverordnung.

(4) Zur Einhaltung der Emissionswerte gemäß

Anlage A sind ua. folgende, die wasserwirtschaftlichen

Verhältnisse von Betrieben zur Milchbearbeitung

und -verarbeitung betreffende Maßnahmen in

Betracht zu ziehen

1. innerbetrieblicher Rückhalt von Käsebruch

und Molke,

2. bei Einleitung in Fließgewässer biologische

Reinigung des Gesamtabwassers mit Kohlenstoffentfernung

und Nitrifikation sowie mit

Stickstoff- und Phosphorentfernung,

3. bei unterschiedlichem Marktangebot Einsatz

möglichst AOX-armer Reinigungs- und Desinfektionsmittel,

4. in Abhängigkeit von den Produktarten weitgehender

Ersatz chlorhältiger Desinfektionsmittel

durch Wasserstoffperoxyd, Peressigsäure

oder ähnliche Stoffe.

§ 2. Bei der wasserrechtlichen Bewilligung einer

Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 ist die

Bewilligungsfrist für die Parameter Ammonium,

AOX und Gesamt-Chlor gesondert zu begrenzen;

die Frist darf für AOX und Gesamtchlor 5 Jahre, für

Ammonium 10 Jahre nicht überschreiten.

§ 3. Eine Abwassereinleitung gemäß § 1 Abs. 1 in

ein Fließgewässer oder in eine öffentliche Kanalisation

ist unter Bedachtnahme auf § 3 Abs. 10 der

Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung grundsätzlich

an Hand der eingeleiteten Tagesfrachten

der Abwasserinhaltsstoffe zu beurteilen (§ 6 der

Allgemeinen Abwasseremissionsverordnung).

§ 4. (1) Ein Emissionswert für einen Abwasserparanieter

gemäß Anlage A ist im Rahmen der

Eigenüberwachung und im Rahmen der Fremdüberwachung

einzuhalten.

(2) Für die Eigenüberwachung gilt

1. Ein Emissionswert für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A gilt im Rahmen der

Eigenüberwachung als eingehalten, wenn bei

fünf aufeinanderfolgenden Messungen vier

Meßwerte unter dem Emissionswert liegen

und lediglich ein Meßwert den Emissionswert

um nicht mehr als 50% überschreitet („4 von

5"-Regel).

2. Beim Parameter „Temperatur" gilt die „4 von

5"-Regel für die täglichen Stichproben; der

Höchstwert darf das 1,2fache des Emissionswertes

nicht überschreiten.

3. Beim Parameter „pH-Wert" gilt die „4 von

5"-Regel für die täglichen Stichproben; der

Emissionsbereich darf um nicht mehr als

0,3 pH-Einheiten über- oder unterschritten

werden.

4. Bei kontinuierlicher Messung der Parameter

„Temperatur" und „pH-Wert" ist die „4 von

5"-Regel durch die 80%-Unterschreitung über

die tägliche Abwasserablaufzeit zu ersetzen.

(3) Für die Fremdüberwachung gilt

3.1 Wird bei bis zu viermal im Jahr durchgeführter

Fremdüberwachung einer Einleitung ein

Meßwert eines Abwasserparameters gemäß

Anlage A ermittelt, der zwischen dem

Emissionswert und dessen 1,5fachem liegt, ist

die Messung zu wiederholen. Liegt bei der

Wiederholungsmessung der Meßwert unter

dem Emissionswert, gilt der Emissionswert

als eingehalten. Bei häufigerer Fremdüberwachung

im Jahr gilt die „4 von 5"-Regel

gemäß Abs. 2.

3.2 Für die Parameter „Temperatur" und „pH-

Wert" gilt Abs. 2 sinngemäß.

(4) Probenahme und Analyse für einen Abwasserparameter

gemäß Anlage A sind bei der Eigenüberwachung

und bei der Fremdüberwachung nach den

in Anlage B enthaltenen Methodenvorschriften

durchzuführen.

§ 5. Eine bei Inkrafttreten dieser Verordnung

rechtmäßig bestehende Anlage gemäß § 1 Abs. 1 hat

gemäß § 33 c Abs. 1 WRG innerhalb von 5 Jahren

den Emissionsbegrenzungen gemäß Anlage A zu

entsprechen.

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