183. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,
wird verordnet
Artikel I
Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1938,
BGBl. Nr. 717, in der zuletzt durch die Verordnung
BGBl. Nr. 70/1990 geänderten Fassung wird wie
folgt geändert
Der § 19 lautet
„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988
§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie
folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde 159 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde 127 S
(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für
Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden
wird wie folgt festgesetzt
für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B
(Entlohnungsgruppen a und b)
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit . . 200 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 265 S
für sonstige Bedienstete
für jede angefangene Stunde
an Werktagen außerhalb der Nachtzeit . . 160 S
an Werktagen während der Nachtzeit
(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und
Feiertagen 212 S"
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in Kraft.