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183_1990 AT

183. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Änderung der Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1988

Auf Grund des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644,

wird verordnet

Artikel I

Die Zollgesetz-Durchführungsverordnung 1938,

BGBl. Nr. 717, in der zuletzt durch die Verordnung

BGBl. Nr. 70/1990 geänderten Fassung wird wie

folgt geändert

Der § 19 lautet

„Zu § 188 Abs. 2 und 4 des Zollgesetzes 1988

§ 19. (1) Die Höhe der Personalkosten wird wie

folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B

(Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde 159 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde 127 S

(2) Die Höhe der Kommissionsgebühren für

Hausbeschauabfertigungen außerhalb der Amtsstunden

wird wie folgt festgesetzt

für Bedienstete der Verwendungsgruppen A und B

(Entlohnungsgruppen a und b)

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit . . 200 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 265 S

für sonstige Bedienstete

für jede angefangene Stunde

an Werktagen außerhalb der Nachtzeit . . 160 S

an Werktagen während der Nachtzeit

(22 Uhr bis 6 Uhr) und an Sonn- und

Feiertagen 212 S"

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. April 1990 in Kraft.

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