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183. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften

Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des Beamten-

Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung

für Beamte des Mittleren Dienstes (Verwendungsgruppe

D) in den Geschäftsstellen (Kanzleien)

der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit

Ausnahme des Gerichtsvollzieherdienstes.

Grundausbildung

§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang

und als praktische Verwendung (Schulung

am Arbeitsplatz) zu gestalten.

Ausbildungslehrgang

§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes

hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten,

bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen

Stundenanzahl zu unterrichten sind

(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis

10 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen

Übungen zu verbinden.

(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als

20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.

(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der

Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung

(Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.

Praktische Verwendung

§ 4. (1) Die praktische Verwendung (Schulung

am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu

je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit-

und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung

in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei

einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.

(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils

dem unmittelbar Vorgesetzten.

Gerichtskanzleiprüfung

§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur

Gerichtskanzleiprüfung ist die praktische Verwendung

in dem im § 4 festgelegten Ausmaß und die

Absolvierung des Ausbildungslehrganges.

(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom

Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Gerichtskanzleiprüfung

zuzuweisen.

(3) Die Gerichtskanzleiprüfung ist schriftlich,

mündlich und als praktische Prüfung abzulegen.

Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten

und darf nicht länger als vier Stunden dauern.

§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende

Aufgaben

1. Abfassung von vier Beschlußausfertigungen

auf Grund gekürzter Urschriften (Bewilligungsvermerk

mit beigefügter Formblattnummer);

2. Abfassung von zwei Protokollen über Anträge

oder bei Gericht abzugebende Erklärungen

im Sinne des § 56 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,

RGBl. Nr. 217/1896;

3. Eintragung einer einfachen Beglaubigung in

das Beglaubigungsregister und Beisetzung der

Beglaubigungsklausel auf der Urkunde;

4. Erteilung einer schriftlichen Auskunft über

den Stand einer Rechtssache.

(2) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Aufgaben

1. Maschinschreiben nach einer Vorlage

Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit

1350 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn

Minuten eine saubere Abschrift herzustellen,

die nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf;

2. Maschinschreiben nach Diktat

Auf Grund eines Diktates sind in der Zeit von

drei Minuten je 130 Vollanschläge (40 bis

50 Silben) zu schreiben, wobei nicht mehr als

drei Fehler unterlaufen dürfen; das Diktat hat

nach Wahl des Kandidaten mittels eines

Schallträgers oder unmittelbar zu erfolgen;

3. Stenotypie

Kurzschriftliche Aufnahmen von zwei unmittelbar

aufeinanderfolgenden Diktaten mit

wechselndem Stoff in der Dauer von je drei

Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit

von je 100 Silben in der Minute sowie

deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb

von 60 Minuten, wobei ausreichende

Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie

Rechtschreibung nachzuweisen sind;

4. Erkennen von Tipp- und Rechtschreibfehlern

In einem einseitigen maschingeschriebenen

Text mit 20 Fehlern sind innerhalb von zehn

Minuten zumindest 15 Fehler zu korrigieren;

5. Vervollständigen eines lückenhaften Textes

In einem einseitigen maschingeschriebenen

Text mit 15 Lücken sind innerhalb von zehn

Minuten zumindest zehn Lücken mit richtigen

Begriffen zu schließen;

6. Strukturieren eines nichtformatierten Textes

Ein völlig unstrukturierter maschingeschriebener

Text im Ausmaß einer Seite ist innerhalb

von 15 Minuten zu lesen, mit einer geeigneten

Überschrift zu versehen und während des

Abschreibens unter Hervorhebung der wichtigsten

Passagen im Wege des Unterstreichens

in eine leicht lesbare Form zu bringen sowie

in zusammengehörige Abschnitte zu zergliedern.

(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3

Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit

höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten

werden.

Prüfungskommission

§ 7. (1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission

zu errichten, die für dessen örtlichen

Wirkungsbereich zuständig ist.

(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der

Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch

seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der

Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung

von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes

nicht Dienstbehörde ist, bedarf der

Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.

(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen

nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu

weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur

Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden,

die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten

verfügen.

§ 8. (1) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden

der Prüfungskommission oder einem seiner

Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.

(2) Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche

und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden

des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten

Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende

oder das von ihm beauftragte Mitglied haben

auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen

und der praktischen Prüfung zu sorgen.

(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der

mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des

Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus

dem gesamten Prüfungsstoff stellen.

Anrechnung auf die Gerichtskanzleiprüfung

§ 9. Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt

als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat entweder

ein Zeugnis über die von ihm erfolgreich abgelegte

staatliche Stenotypieprüfung vorlegt oder die

bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten

im vollen Umfang bereits früher bei einer im Auftrag

der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung

nachgewiesen hat. Soweit bei der letztgenannten

Prüfung einzelne der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten

Aufgaben gelöst wurden, ist die praktische

Prüfung lediglich über die anderen Aufgaben abzulegen.

Berücksichtigung von Behinderungen

§ 10. Ist ein Bediensteter infolge eines körperlichen

Gebrechens am Stenographieren oder

Maschinschreiben behindert, so kann die praktische

Prüfung durch eine Abfassung einer schriftlichen

Darstellung über einzelne Aufgaben der Geschäftsstellen

der Gerichte und Staatsanwaltschaften

ersetzt werden. Diese Darstellung ist in einer

Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als

zwei Stunden dauern darf.

Sonderregelung für Bedienstete des Obersten

Gerichtshofes

§ 11. Auf die Grundausbildung für Beamte des

Mittleren Dienstes in der Geschäftsstelle des Obersten

Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender

Maßgabe anzuwenden

1. Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten

Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem

vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes

Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu

erfolgen;

2. der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich

zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen

die Geschäftsordnung über den inneren

Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes

im Ausmaß von 10 Stunden;

3. die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht

Wien errichteten Prüfungskommission

abzulegen;

4. den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied

des Obersten Gerichtshofes zu führen.

Schluß- und Übergangsbestimmungen

§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September

1987 in Kraft.

(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit

Ablauf des 31. August 1987 die Kanzleipersonal-

Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, soweit sie die

Erste Kanzleiprüfung regelt, außer Kraft.

(3) Die auf Grund der Kanzleipersonal-Verordnung,

RGBl. Nr. 170/1897, abgelegte Erste Kanzleiprüfung

ersetzt die Grundausbildung nach dieser

Verordnung.

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