183. Verordnung: Grundausbildung für die Verwendungsgruppe D in den Geschäftsstellen (Kanzleien) der Gerichte und Staatsanwaltschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 23 bis 35 und 196 des Beamten-
Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, wird
im Einvernehmen mit dem Bundesminister für
Gesundheit und öffentlicher Dienst verordnet
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung
für Beamte des Mittleren Dienstes (Verwendungsgruppe
D) in den Geschäftsstellen (Kanzleien)
der Gerichte und Staatsanwaltschaften mit
Ausnahme des Gerichtsvollzieherdienstes.
Grundausbildung
§ 2. Die Grundausbildung ist als Ausbildungslehrgang
und als praktische Verwendung (Schulung
am Arbeitsplatz) zu gestalten.
Ausbildungslehrgang
§ 3. (1) Der Präsident des Oberlandesgerichtes
hat nach Bedarf Ausbildungslehrgänge einzurichten,
bei denen folgende Gegenstände in der ausgewiesenen
Stundenanzahl zu unterrichten sind
(2) Der Unterricht in den in Abs. 1 Z 2 und 5 bis
10 angeführten Gegenständen ist jeweils mit praktischen
Übungen zu verbinden.
(3) Zu einem Lehrgang sollen nicht mehr als
20 Bedienstete zugewiesen (zugelassen) werden.
(4) Hat ein Bediensteter mehr als ein Drittel der
Lehrgangsstunden versäumt, ist die Zuweisung
(Zulassung) zum Lehrgang zu widerrufen.
Praktische Verwendung
§ 4. (1) Die praktische Verwendung (Schulung
am Arbeitsplatz) hat ein Jahr zu dauern. Sie ist zu
je einem Viertel in Zivil-, Exekutions-, Außerstreit-
und Strafabteilungen zurückzulegen. Der Verwendung
in einer Strafabteilung ist die Verwendung bei
einer Staatsanwaltschaft gleichzuhalten.
(2) Die Schulung am Arbeitsplatz obliegt jeweils
dem unmittelbar Vorgesetzten.
Gerichtskanzleiprüfung
§ 5. (1) Voraussetzung für die Zulassung zur
Gerichtskanzleiprüfung ist die praktische Verwendung
in dem im § 4 festgelegten Ausmaß und die
Absolvierung des Ausbildungslehrganges.
(2) Die Absolventen des Lehrganges sind vom
Präsidenten des Oberlandesgerichtes zur Gerichtskanzleiprüfung
zuzuweisen.
(3) Die Gerichtskanzleiprüfung ist schriftlich,
mündlich und als praktische Prüfung abzulegen.
Die schriftliche Prüfung ist als Klausurarbeit abzuhalten
und darf nicht länger als vier Stunden dauern.
§ 6. (1) Die schriftliche Prüfung umfaßt folgende
Aufgaben
1. Abfassung von vier Beschlußausfertigungen
auf Grund gekürzter Urschriften (Bewilligungsvermerk
mit beigefügter Formblattnummer);
2. Abfassung von zwei Protokollen über Anträge
oder bei Gericht abzugebende Erklärungen
im Sinne des § 56 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes,
RGBl. Nr. 217/1896;
3. Eintragung einer einfachen Beglaubigung in
das Beglaubigungsregister und Beisetzung der
Beglaubigungsklausel auf der Urkunde;
4. Erteilung einer schriftlichen Auskunft über
den Stand einer Rechtssache.
(2) Die praktische Prüfung umfaßt folgende Aufgaben
1. Maschinschreiben nach einer Vorlage
Von einer maschingeschriebenen Vorlage mit
1350 Vollanschlägen ist innerhalb von zehn
Minuten eine saubere Abschrift herzustellen,
die nicht mehr als sechs Fehler enthalten darf;
2. Maschinschreiben nach Diktat
Auf Grund eines Diktates sind in der Zeit von
drei Minuten je 130 Vollanschläge (40 bis
50 Silben) zu schreiben, wobei nicht mehr als
drei Fehler unterlaufen dürfen; das Diktat hat
nach Wahl des Kandidaten mittels eines
Schallträgers oder unmittelbar zu erfolgen;
3. Stenotypie
Kurzschriftliche Aufnahmen von zwei unmittelbar
aufeinanderfolgenden Diktaten mit
wechselndem Stoff in der Dauer von je drei
Minuten bei gleichbleibender Geschwindigkeit
von je 100 Silben in der Minute sowie
deren maschinschriftliche Wiedergabe innerhalb
von 60 Minuten, wobei ausreichende
Kenntnisse der deutschen Sprache und fehlerfreie
Rechtschreibung nachzuweisen sind;
4. Erkennen von Tipp- und Rechtschreibfehlern
In einem einseitigen maschingeschriebenen
Text mit 20 Fehlern sind innerhalb von zehn
Minuten zumindest 15 Fehler zu korrigieren;
5. Vervollständigen eines lückenhaften Textes
In einem einseitigen maschingeschriebenen
Text mit 15 Lücken sind innerhalb von zehn
Minuten zumindest zehn Lücken mit richtigen
Begriffen zu schließen;
6. Strukturieren eines nichtformatierten Textes
Ein völlig unstrukturierter maschingeschriebener
Text im Ausmaß einer Seite ist innerhalb
von 15 Minuten zu lesen, mit einer geeigneten
Überschrift zu versehen und während des
Abschreibens unter Hervorhebung der wichtigsten
Passagen im Wege des Unterstreichens
in eine leicht lesbare Form zu bringen sowie
in zusammengehörige Abschnitte zu zergliedern.
(3) Die mündliche Prüfung umfaßt die im § 3
Abs. 1 aufgezählten Gegenstände. Sie darf mit
höchstens fünf Kandidaten gleichzeitig abgehalten
werden.
Prüfungskommission
§ 7. (1) Bei jedem Oberlandesgericht ist eine Prüfungskommission
zu errichten, die für dessen örtlichen
Wirkungsbereich zuständig ist.
(2) Vorsitzender der Prüfungskommission ist der
Präsident des Oberlandesgerichtes. Dieser hat auch
seine Stellvertreter und die weiteren Mitglieder der
Prüfungskommission zu bestellen. Die Bestellung
von Personen, für die der Präsident des Oberlandesgerichtes
nicht Dienstbehörde ist, bedarf der
Zustimmung der zuständigen Dienstbehörde.
(3) Zu Stellvertretern des Vorsitzenden dürfen
nur zum Richteramt befähigte Bedienstete und zu
weiteren Mitgliedern der Prüfungskommission nur
Beamte des Gehobenen Dienstes bestellt werden,
die jeweils über mehrjährige Erfahrungen in Justizverwaltungsangelegenheiten
verfügen.
§ 8. (1) Der Prüfungssenat besteht aus dem Vorsitzenden
der Prüfungskommission oder einem seiner
Stellvertreter und zwei weiteren Mitgliedern.
(2) Die Auswahl der Aufgaben für die schriftliche
und praktische Prüfung obliegt dem Vorsitzenden
des Prüfungssenates oder dem von ihm beauftragten
Mitglied des Prüfungssenates. Der Vorsitzende
oder das von ihm beauftragte Mitglied haben
auch für die Beaufsichtigung bei der schriftlichen
und der praktischen Prüfung zu sorgen.
(3) Die Aufteilung des Prüfungsstoffes bei der
mündlichen Prüfung obliegt dem Vorsitzenden des
Prüfungssenates; der Vorsitzende kann Fragen aus
dem gesamten Prüfungsstoff stellen.
Anrechnung auf die Gerichtskanzleiprüfung
§ 9. Die praktische Prüfung nach § 6 Abs. 2 gilt
als erfolgreich abgelegt, wenn der Kandidat entweder
ein Zeugnis über die von ihm erfolgreich abgelegte
staatliche Stenotypieprüfung vorlegt oder die
bei der praktischen Prüfung verlangten Fertigkeiten
im vollen Umfang bereits früher bei einer im Auftrag
der Dienstbehörde abgenommenen Prüfung
nachgewiesen hat. Soweit bei der letztgenannten
Prüfung einzelne der im § 6 Abs. 2 Z 1 bis 6 angeführten
Aufgaben gelöst wurden, ist die praktische
Prüfung lediglich über die anderen Aufgaben abzulegen.
Berücksichtigung von Behinderungen
§ 10. Ist ein Bediensteter infolge eines körperlichen
Gebrechens am Stenographieren oder
Maschinschreiben behindert, so kann die praktische
Prüfung durch eine Abfassung einer schriftlichen
Darstellung über einzelne Aufgaben der Geschäftsstellen
der Gerichte und Staatsanwaltschaften
ersetzt werden. Diese Darstellung ist in einer
Klausurarbeit zu erbringen, die nicht länger als
zwei Stunden dauern darf.
Sonderregelung für Bedienstete des Obersten
Gerichtshofes
§ 11. Auf die Grundausbildung für Beamte des
Mittleren Dienstes in der Geschäftsstelle des Obersten
Gerichtshofes ist diese Verordnung mit folgender
Maßgabe anzuwenden
1. Die Zuweisung gemäß § 25 Abs. 1 des Beamten
Dienstrechtsgesetzes 1979 hat zu einem
vom Präsidenten des Oberlandesgerichtes
Wien veranstalteten Ausbildungslehrgang zu
erfolgen;
2. der Ausbildungslehrgang umfaßt zusätzlich
zu den im § 3 Abs. 1 angeführten Gegenständen
die Geschäftsordnung über den inneren
Geschäftsbetrieb des Obersten Gerichtshofes
im Ausmaß von 10 Stunden;
3. die Prüfung ist vor der beim Oberlandesgericht
Wien errichteten Prüfungskommission
abzulegen;
4. den Vorsitz im Prüfungssenat hat ein Mitglied
des Obersten Gerichtshofes zu führen.
Schluß- und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September
1987 in Kraft.
(2) Gemäß § 186 Abs. 1 BDG 1979 tritt mit
Ablauf des 31. August 1987 die Kanzleipersonal-
Verordnung, RGBl. Nr. 170/1897, soweit sie die
Erste Kanzleiprüfung regelt, außer Kraft.
(3) Die auf Grund der Kanzleipersonal-Verordnung,
RGBl. Nr. 170/1897, abgelegte Erste Kanzleiprüfung
ersetzt die Grundausbildung nach dieser
Verordnung.