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183. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I

Marktordnungsgesetz 1985

Artikel I

(Verfassungsbestimmung)

(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie in den Art. II, III, IV, VI und VII des

vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie

deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni

1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich

derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der

Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in

diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten

können unmittelbar von Bundesbehörden versehen

werden.

(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. VIII des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung

sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III

Abs. 14 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, spätestens bis zum

Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

(3) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,

wie sie im Art. V des vorliegenden Bundesgesetzes

enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind

bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. V Abs. 2 in

der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis

zum Ablauf des 30. Juni 2010 auch in den Belangen

Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929 etwas anderes

vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten

Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden

versehen werden.

Artikel II

Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,

in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.

Nr. 291/1985 wird wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 3 Z 3 hat zu lauten

„3. für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die vom

Produzenten an einen anderen als einen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb veräußert

werden, wenn hiefür eine Abhofpauschale

(§ 71 Abs. 6) zu entrichten ist oder wenn die

Einhebung der Preisausgleichsbeiträge für

den Betroffenen eine unbillige Härte wäre."

1 a. § 13 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch

begrenzte Gebiete, zu deren ausschließlicher

Belieferung mit Milch — ausgenommen angesäuerte

Magermilch für Zwecke der Verfütterung

in landwirtschaftlichen Betrieben — und mit

bestimmten Erzeugnissen aus Milch bestimmte

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder

deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse berechtigt

und verpflichtet sind."

2. § 16 hat zu lauten

„§ 16. (1) Milcherzeuger dürfen Milch und

Erzeugnisse aus Milch an ihrer Betriebsstätte

unmittelbar an Verbraucher abgeben, wenn der

Fonds eine Bewilligung erteilt hat.

(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1

nur dann zu erteilen, wenn dies entweder zur ordnungsgemäßen

Versorgung der Bevölkerung erforderlich

ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe

von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen

(§ 71 Abs. 3 und 4) handelt.

(3) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung

der Bevölkerung erforderlich ist, hat der

Fonds die Abgabe im Sinne des Abs. 1 durch

Bescheid anzuordnen.

(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abs. 1

bis 3 anhängige Verfahren sind gemäß § 16 Abs. 1

und 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, durchzuführen.

(5) Gemäß § 16 Abs. 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, getroffene

Vereinbarungen und erteilte Bewilligungen bleiben

unberührt.

(6) Milcherzeugern, die bis 15. Juni 1986 dem

Fonds bekanntgeben, im Jahr 1985 ohne Vereinbarung

mit dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

und ohne Bewilligung gemäß

§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985 Milch und Topfen an ihrer Betriebsstätte

und bei traditionellen Veranstaltungen

unmittelbar an Verbraucher abgegeben zu haben,

ist hiefür im Ausmaß der gemeldeten unmittelbaren

Abgabe eine Bewilligung zu erteilen. Unter denselben

Voraussetzungen ist eine Bewilligung auf

unmittelbare Abgabe von Butter für die Verpflegung

von eigenen Gästen im Umfang der Privatzimmervermietung

zu erteilen. Die Bewilligungen

gelten rückwirkend mit 1. Jänner 1986. Die vorgesehenen

Beiträge oder die Abhofpauschale sind für

die bewilligte Menge zu entrichten; die bewilligte

Menge gilt als veräußerte Menge. Für Zwecke der

Abrechnung ist die bewilligte Menge auf die Kalendermonate

gleichmäßig zu verteilen. Auf Antrag

des Milcherzeugers ist die bewilligte Menge vom

Fonds jeweils im beantragten Ausmaß ab dem der

Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahr herabzusetzen.

(7) Für die Abgabe im Sinne der Abs. 1 bis 6

(Abhofabgabe) sind die vorgesehenen Beiträge oder

die Abhofpauschale im Wege des zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebes zu entrichten.

Werden trotz zweimaliger Mahnung Beiträge

oder die Abhofpauschale nicht entrichtet, sind Vereinbarungen

aufzukündigen und Bewilligungen

aufzuheben.

(8) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

haben im Namen des Fonds mindestens einmal

jährlich alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes

über die rechtlichen und finanziellen Bedingungen

der Abhofabgabe, insbesondere über die Folgen

von Übertretungen, zu informieren.

(9) Milcherzeuger sind verpflichtet, täglich Aufzeichnungen

über die Abhofabgabe zu führen, aus

denen die veräußerten Einzelmengen, gegliedert

nach Milch und den jeweiligen Erzeugnissen aus

Milch, und die Preise hervorgehen.

(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben

Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der

Verpflichtungen gemäß den §§ 13 Abs. 2 zweiter

Satz und 16 Abs. 1 bis 6 und 9 zu überprüfen und

— unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens

— Verletzungen dieser Verpflichtungen

unverzüglich dem Fonds zur Kenntnis

zu bringen. Der Fonds hat — unbeschadet der

Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden

gemäß § 65 Abs. 2 — durch seine Kontrollorgane

zu überprüfen, ob Milcherzeuger, die Milch und

Erzeugnisse aus Milch an andere als Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür

nach diesem Bundesgesetz zu entrichtenden Beiträge

oder die Abhofpauschale vollständig abgeführt

haben. Von der Bezirksverwaltungsbehörde

und vom Fonds zur Überwachung der Einhaltung

dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten

Organen ist

1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und

Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die

der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung

von Milch und Erzeugnissen aus

Milch dienen oder dienen können,

2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben und

3. sind auf Verlangen Aufzeichnungen gemäß

Abs. 9 sowie sonstige maßgebliche Unterlagen,

die Informationen über die Erzeugung,

Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung

und allfällige Abgabe von Milch und

Erzeugnissen aus Milch an Dritte enthalten

oder enthalten können, vorzulegen und ist in

diese Einsicht zu gewähren.

Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

haben mit der Überwachung der Einhaltung dieser

Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten

Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des

Fonds auf Verlangen insbesondere über ihnen

bekannte Verstöße gegen die Abs. 1 bis 6 wahrheitsgemäß

Auskunft zu geben.

(11) Der Fonds hat Verfügungsberechtigte, aus

deren Betrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch

entgegen den Abs. 1, 2 und 4 bis 6 abgegeben wurden,

mit Bescheid zu verwarnen, ihnen im Wiederholungsfall

innerhalb eines Jahres ab der Verwarnung

die Einzelrichtmenge um 30 vH vorübergehend

für die Dauer eines Wirtschaftsjahres und in

weiteren Wiederholungsfällen innerhalb von drei

Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die

vorübergehende Kürzung der Einzelrichtmenge

verfügt wurde, um jeweils 20 vH auf Dauer zu kürzen.

Kürzungen der Einzelrichtmenge werden ab

dem der Bescheiderlassung folgenden Wirtschaftsjahr

wirksam. Werden innerhalb eines Wirtschaftsjahres

sowohl eine vorübergehende als auch eine

dauernde Kürzung der Einzelrichtmenge verfügt,

wird nur die dauernde Kürzung der Einzelrichtmenge

wirksam. Für ein Wirtschaftsjahr kann die

Kürzung der Einzelrichtmenge auf Dauer nur einmal

verfügt werden.

(12) Hinsichtlich der Qualität der unmittelbar

abgegebenen Milch gilt § 18 Abs. 4 mit der Maßgabe

sinngemäß, daß die Verwarnung vom Fonds

auszusprechen ist und im Wiederholungsfall die

unmittelbare Abgabe zu untersagen bzw. die Bewilligung

nach Abs. 1 bis 6 zu widerrufen ist. Der

Fonds hat die Qualität der unmittelbar abgegebenen

Milch und Erzeugnisse aus Milch stichprobenweise

zu überprüfen. Die Milcherzeuger haben die

entsprechenden Kontrollmaßnahmen zu dulden."

3. § 55 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten

„Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung

von Entscheidungen über Anträge gemäß

§ 75 Abs. 7 Regionalkommissionen einzusetzen."

4. § 58 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder

vorausgesetzt, sind beschlußfähig

1. die Kommissionen bei Anwesenheit von mindestens

sechzehn Mitgliedern, unter denen

sich der Obmann oder ein Obmannstellvertreter

befinden muß;

2. die geschäftsführenden Ausschüsse bei Anwesenheit

von mindestens acht ihrer Mitglieder,

unter denen sich der Obmann oder ein

Obmannstellvertreter befinden muß;

3. die Obmännerkonferenzen bei Anwesenheit

aller ihrer Mitglieder; ist ein Mitglied durch

höhere Gewalt verhindert oder erklärt es sich

einverstanden, daß die Obmännerkonferenz

in seiner Abwesenheit stattfindet, genügt zur

Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von drei

Mitgliedern;

4. die Fachausschüsse bei Anwesenheit aller

ihrer Mitglieder, sofern nicht der geschäftsführende

Ausschuß unter Bedachtnahme auf

eine rasche und ausgewogene Willensbildung

etwas Abweichendes festsetzt."

5. § 58 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Gültige Beschlüsse der Kommissionen

bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der

abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der geschäftsführenden

Ausschüsse, der Obmännerkonferenzen

und der Fachausschüsse sind einhellig zu fassen.

Kommt eine einhellige Auffassung nicht zustande,

so sind der Beratungsgegenstand des geschäftsführenden

Ausschusses und der Obmännerkonferenz

der Kommission, der Beratungsgegenstand des

Fachausschusses dem geschäftsführenden Ausschuß

zur Beschlußfassung vorzulegen, wenn ein Viertel

der Mitglieder dies verlangt."

6. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 58 erhalten

die Bezeichnung Abs. 4 bis 6.

7. § 68 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten

„Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von

Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen

Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds

in den Angelegenheiten des § 16

Abs. 7, 11 und 12 erster Satz sowie die Bescheide

des Getreidewirtschaftsfonds in den Angelegenheiten

des § 28 Abs. 3, 4 und 6, des § 29 Abs. 1 und 4,

des § 33 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz und des

§ 44 Abs. 2."

8. § 70 Z 2 hat zu lauten

„2. welcher einer Milchmenge entspricht, die den

Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt,

durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag

(§ 71 Abs. 1), sofern nicht § 77

Abs. 1 vorletzter oder letzter Satz zur Anwendung

kommt;"

9. § 71 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die

ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von

einem Milcherzeuger übernimmt oder die ein

Milcherzeuger an eine andere Person veräußert, ist

ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten,

sofern nicht eine Abhofpauschale gemäß

Abs. 6 zu entrichten ist."

10. § 71 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die

der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

von einem Milcherzeuger über die diesem

zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt,

die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger

übernimmt oder die ein Milcherzeuger über die

ihm zustehende Einzelrichtmenge hinaus an eine

andere Person veräußert, ist ein zusätzlicher

Absatzförderungsbeitrag zu entrichten, sofern nicht

eine Abhofpauschale gemäß Abs. 6 zu entrichten

ist."

11. § 71 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Weder ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag

noch eine Abhofpauschale gemäß Abs. 6 sind für

Milch und Erzeugnisse aus Milch zu entrichten, die

auf einer Alm und überwiegend auf der Futtergrundlage

dieser Alm erzeugt werden."

12. Dem § 71 sind folgende Absätze anzufügen

„(6) Für Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse aus

Milch (§ 1 Abs. 2), die ein Milcherzeuger in einem

Kalendermonat über die ihm zustehende Einzelrichtmenge

hinaus an jemand anderen als einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußert,

ist eine Abhofpauschale zu entrichten, die sämtliche

Beiträge nach diesem Bundesgesetz ersetzt. Die

Höhe dieser Abhofpauschale beträgt je kg

1. Kuhmilch 32,37 vH,

2. Rahm , 197,54 vH,

3. Topfen 89,56 vH,

4. Käse (ausgenommen Topfen) . . . 131,67 vH,

5. Butter 142,22 vH,

6. sonstige Erzeugnisse aus Milch . . 32,37 vH

des für die Abgabe von Vollmilch (roh) ab Hof des

Erzeugers (einschließlich Umsatzsteuer) nach dem

Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, in der jeweils geltenden

Fassung festgesetzten Mindestpreises

(Bemessungsgrundlage); die sich bei der Umrechnung

nach Z 1 bis 6 ergebenden Beträge sind auf

volle Groschen abzurunden. Ist die Abhofpauschale

nur für einen Teil der an einen anderen als einen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußerten

Menge zu entrichten, und wurden mehr als eine

der in Z 1 bis 6 genannten Warenarten veräußert,

so sind für die Entrichtung der Beiträge und der

Abhofpauschale die veräußerten Mengen je Warenart

in der Reihenfolge der Z 1 bis 6 für die Berechnung

der Beitragsschuld in Ansatz zu bringen,

wobei zunächst die Beiträge und anschließend die

Abhofpauschale zu berechnen sind. Dies gilt für

Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 6 sinngemäß. Wird

die Bemessungsgrundlage nach dem Ersten eines

Kalendermonates geändert, so ändert sich die

Höhe der Abhofpauschale mit dem darauffolgenden

Monatsersten. Soweit nichts anderes bestimmt

ist, gelten für die Erhebung der Abhofpauschale die

Bestimmungen über die Erhebung der Absatzförderungsbeiträge

sinngemäß. Jene Mengen, für die die

Beitragsschuld ab 1. Jänner 1987 entsteht und für

die eine Abhofpauschale zu entrichten ist, sind ab

diesem Zeitpunkt als Anlieferung und Absatz nach

§ 77 Abs. 2 zweiter Satz zu berücksichtigen.

(7) Milcherzeuger, aus deren Betrieb entgegen

§ 16 Abs. 1 bis 6 Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse

aus Milch (§ 1 Abs. 2) abgegeben werden, haben

eine Abhofpauschale

1. wenn ihnen eine Einzelrichtmenge zusteht, in

einfacher und im Wiederholungsfall innerhalb

von drei Jahren ab der letzten Vorschreibung

in doppelter Höhe,

2. wenn ihnen keine Einzelrichtmenge zusteht,

in doppelter und im Wiederholungsfall innerhalb

von drei Jahren ab der letzten Vorschreibung

in dreifacher Höhe

zu entrichten."

13. § 73 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Die Einzelrichtmenge steht — nach Maßgabe

des Abs. 5 — dem jeweiligen Verfügungsberechtigten

über einen milcherzeugenden Betrieb zu.

Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über,

so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der

Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird

oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte

Pächter, so steht ihm die Einzelrichtmenge

nur dann zu, wenn er die Milcherzeugung auf dem

Pachtbetrieb fortsetzt, die Pachtdauer mindestens

ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn

des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden

Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen

gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald,

Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der

Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher

einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig

bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird

oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete

Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge

entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die

spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen

wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe

der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten

wirksam. Bis dahin oder mangels einer

solchen Vereinbarung ist die Einzelrichtmenge

gleichmäßig aufzuteilen. Sofern im folgenden nicht

anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge

von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich

(Wahrungsmenge). Ist die Gesamtrichtmenge eines

Wirtschaftsjahres niedriger als die Gesamtrichtmenge

des Wirtschaftsjahres 1978/79, so unterliegt

jedoch die Wahrungsmenge in diesem Jahr einer

Änderung im selben Verhältnis."

14. § 73 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge

während der Stillegungsfrist keiner

Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die

beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

unter Verwendung von vom Fonds aufzulegenden

Formblättern mitteilt. Die Stillegung ist ab

dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden

Monatsersten wirksam. Stillegung bedeutet,

daß der Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung

— ausgenommen die Haltung einer Milchkuh

und die Verwendung der von dieser Kuh stammenden

Milch ausschließlich für Zwecke der Selbstversorgung

— sowie die Abgabe von Milch (§ 1

Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) für

mindestens zwei Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist)

einzustellen hat. Diese Verpflichtung gilt für alle

über den Betrieb Verfügungsberechtigten. Für die

Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen

gilt § 75 Abs. 6 sinngemäß. Einzelrichtmengen

oder Anteile von Einzelrichtmengen können während

der Stillegungsfrist nicht auf den Betrieb übertragen

werden. Während der Stillegungsfrist abgegebene

Mengen an Milch und Erzeugnissen aus

Milch gelten als über die dem Milcherzeuger zustehende

Einzelrichtmenge hinaus abgegebene Mengen.

Die Stillegung endet frühestens nach Ablauf

von zwei Wirtschaftsjahren sowie zu Beginn eines

darauffolgenden Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte

die beabsichtigte Wiederaufnahme

der Milcherzeugung und Abgabe von Milch

und Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mittels von

vom Fonds aufzulegenden Formblättern mitteilt.

Die Beendigung der Stillegung ist ab dem dem Einlangen

der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten

wirksam. Beginnt oder endet die Stillegung

nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge

für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres in

einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung

gilt der Durchschnittssatz gemäß § 80 Abs. 3."

15. § 73 Abs. 5 Z 2 hat zu lauten

„2. Der Fonds hat durch allgemein verbindliche

Anordnung die näheren Voraussetzungen

festzusetzen, unter denen Kaufverträge, die

Futterflächen betreffen, zur Wirkung haben,

daß die Einzelrichtmenge des die Milcherzeugung

einstellenden Verkäufers ganz oder teilweise

nach grundbücherlicher Durchführung

auf den oder die Käufer übergeht. Nicht

übertragene Anteile von Einzelrichtmengen

erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig

werden gemäß § 16 Abs. 5 bestehende Vereinbarungen

ungültig und erlöschen gemäß § 16

erteilte Bewilligungen, die für den Betrieb des

Verkäufers bestehen. Durch den Übergang

können Erhöhungen nur bis zum Höchstausmaß

von 60000 kg erfolgen. Am Betrieb

des Verkäufers darf innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren

ab Verlust der Einzelrichtmenge

keine Milch erzeugt werden. Für die Überprüfung

der Einhaltung dieser Verpflichtung

gilt § 75 Abs. 6 sinngemäß."

16. § 73 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hat dem Fonds bis zum 15. Mai die Summe

der in seinem Einzugsgebiet

1. weiterhin bestehenbleibenden Einzelrichtmengen

einschließlich der stillgelegten Einzelrichtmengen

(§ 73 Abs. 4),

2. sämtliche frei gewordenen Einzelrichtmengen,

3. im Basiszeitraum nicht genützten Anteile von

Einzelrichtmengen,

4. im Basiszeitraum überschrittenen Anteile von

Einzelrichtmengen,

5. im Basiszeitraum gemäß § 71 Abs. 3 erster

Satz befreiten Milchmengen,

6. im Basiszeitraum gemäß § 71 Abs. 3 zweiter

Satz befreiten Milchmengen,

7. im Basiszeitraum gemäß § 73 Abs. 4 stillgelegten

Einzelrichtmengen,

8. weiterhin bestehenbleibenden Einzelrichtmengen,

bei denen die Wiederaufnahme gemäß

§ 73 Abs. 4 siebenter Satz mitgeteilt wurde,

ferner die Anzahl der nach den Z 3, 4, 7 und 8 in

Betracht kommenden Milchlieferanten zu melden.

Ferner hat jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

bis zum 15. August die Summe der in seinem

Einzugsgebiet im Wirtschaftsjahr gemäß § 16

Abs. 1 bis 6 abgegebenen und verrechneten Milchmengen,

getrennt nach jenen Mengen, für die keine

Abhofpauschale (§ 71 Abs. 6) und für die eine

Abhofpauschale entrichtet wurde, sowie die Anzahl

der hiefür in Betracht kommenden Milchlieferanten

zu melden. Der Fonds kann von den Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetrieben weitere Meldungen,

die zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie

für die Beurteilung der in diesem Abschnitt geregelten

Angelegenheiten erforderlich sind, einholen.

Dies betrifft insbesondere die durch Verpachtung

(§ 73 Abs. 2 dritter Satz), Partnerschaftsverträge

(§ 73 Abs. 5 Z 1) oder Kaufverträge; die Futterflächen

betreffen (§ 73 Abs. 5 Z 2), übertragenen Einzelrichtmengen

sowie die Kürzung von Einzelrichtmengen

nach § 16 Abs. 11, wobei in der Meldung

auch die Anzahl der in Betracht kommenden

Milchlieferanten verlangt werden kann. Die Bearbeitungs-

und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet,

die vom Fonds verlangten Meldungen zu erstatten."

17. Dem § 73 sind folgende Absätze anzufügen

„(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe

haben vierteljährlich im Umfang der vom

Fonds durch allgemein verbindliche Anordnung

festgelegten Gesamtrückgabemenge an Milcherzeuger

ihres Einzugsgebietes Butter, Milch (§ 1

Abs. 1) und sonstige Erzeugnisse aus Milch (§ 1

Abs. 2) abzugeben. Unter Bedachtnahme auf die

Entwicklung des Inlandsabsatzes sowie unter

Berücksichtigung der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele

hat der Fonds zur Entlastung des allgemeinen

Absatzförderungsbeitrages eine allgemein verbindliche

Anordnung zu erlassen, in der insbesondere

1. der Umfang der Gesamtrückgabemenge,

2. Art und Umfang der von den Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieben abzugebenden

Waren, getrennt nach Butter, Milch und sonstigen

Erzeugnissen aus Milch,

3. die für die abzugebenden Waren zu entrichtenden

Preise,

4. der Umfang der auf die einzelnen Milcherzeuger

entfallenden Rückgabemengen unter

Berücksichtigung der von den Milcherzeugern

freiwillig monatlich zurückgenommenen

Mengen an Butter, Milch und sonstigen

Erzeugnissen aus Milch

festzusetzen sind. Die Gesamtrückgabemenge ist so

festzusetzen, daß sie je 150 kg von den Milcherzeugern

des jeweiligen Einzugsgebietes übernommener

und gemäß § 16 verrechneter Milchliefermenge

höchstens ein Viertel kg Butter oder ein Achtel kg

Butter sowie die einem weiteren Achtel kg Butter

entsprechende Menge an Milch und Erzeugnissen

aus Milch beträgt.. Die von einem Milcherzeuger

während eines Quartals 15000 kg übersteigende

Milchliefermenge ist bei der Berechnung der

Gesamtrückgabemenge und der auf die einzelnen

Milcherzeuger entfallenden Rückgabemengen

nicht zu berücksichtigen.

(8) Unterschreitet der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

die vom Fonds festgesetzte vierteljährliche

Gesamtrückgabemenge, so hat er hiefür

an den Fonds eine Ersatzzahlung zu leisten, deren

Höhe sich nach dem Wert der nicht abgegebenen

Mengen bemißt. Die Ersatzzahlung ist gemeinsam

mit dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag im

ersten auf das Quartal folgenden Kalendermonat

an den Fonds zu entrichten. Für die Erhebung und

Verwendung gelten die Bestimmungen über den

allgemeinen Absatzförderungsbeitrag sowie § 80

Abs. 6 erster Satz sinngemäß.

(9) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge

verloren haben, sind innerhalb von fünf

Wirtschaftsjahren vom Erwerb einer Einzelrichtmenge

ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind

Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses

keine Milch geliefert wurde

(Abs. 3 Z 2)"

18. § 75 hat zu lauten

„§ 75. (1) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende

Betriebe, die ihre gesamte Einzelrichtmenge

gegen Entgelt abzugeben beabsichtigen,

haben dies dem Fonds im Wege des zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes unter

Verwendung von vom Fonds aufzulegenden Formblättern

bis 31. Dezember anzuzeigen. Sie sind an

ihre Erklärung bis zur Übernahme durch den

Fonds gebunden.

(2) Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer

des milcherzeugenden Betriebes, ist der

Antrag von allen Eigentümern des milcherzeugenden

Betriebes zu unterfertigen. Besteht die Einzelrichtmenge

auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen,

die auf Grund von Partnerschaftsverträgen

oder Pachtverträgen (§ 73 Abs. 5 in der Fassung des

Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210)

übergegangen sind, ist der Antrag von allen Vertragspartnern

zu unterfertigen. Die Gemeinde hat

die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer

sowie den Bestand der Milcherzeugung zum

Antragszeitpunkt zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt

in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.

(3) Der Fonds hat bis 30. April im Umfang des

ihm für die Weiterverteilung bekannten Bedarfes

unter Berücksichtigung von Fehlmengen oder nicht

zugeteilten Mengen die während eines Wirtschaftsjahres

bis 31. Dezember angebotenen Einzelrichtmengen

in der Reihenfolge des Einlangens der

Anzeigen durch Bescheid zu übernehmen, wodurch

die Einzelrichtmengen mit Beginn des auf die

Übernahme durch den Fonds folgenden Wirtschaftsjahres

erlöschen. Ist der für die Weiterverteilung

bekannte Bedarf geringer als die Summe der

Bemessungsgrundlage (Abs. 4) der angebotenen

Einzelrichtmengen, so sind so viele Einzelrichtmengen

durch Bescheid zu übernehmen, daß sämtliche

zuteilungsfähigen Mengen (Abs. 8) verteilt werden

können. Vorerst nicht verteilbare Restmengen sind

ehestmöglich gemäß Abs. 8 zu verteilen. Im Zeitpunkt

des Erlöschens der Einzelrichtmenge werden

gemäß § 16 Abs. 5 bestehende Vereinbarungen

ungültig und erlöschen gemäß § 16 erteilte Bewilligungen.

Die Erzeugung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch — ausgenommen die Haltung einer

Milchkuh und die Verwendung der von dieser Kuh

stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der

Selbstversorgung — ist zum selben Zeitpunkt auf

die Dauer von fünf Jahren einzustellen. Diese Verpflichtung

gilt für alle während dieses Zeitraumes

über den Betrieb Verfügungsberechtigten.

(4) Der Fonds hat an den ihm bekanntgegebenen

Verfügungsberechtigten für die während jenes

Wirtschaftsjahres, das dem Antrag auf Übernahme

der Einzelrichtmenge durch den Fonds vorangeht,

innerhalb der Einzelrichtmenge gelieferte und

gemäß § 16 verrechnete Milchmenge, höchstens

jedoch die im Zeitpunkt der Übernahme durch den

Fonds zustehende Einzelrichtmenge (Bemessungsgrundlage),

eine Prämie in fünf gleichen, jährlichen

Teilbeträgen zu leisten. Bei Antragstellung während

der Stillegungsfrist nach § 73 Abs. 4 gilt das

dem Beginn der Stillegung vorangehende Wirtschaftsjahr

als das dem Antrag auf Übernahme der

Einzelrichtmenge vorangehende Wirtschaftsjahr;

ein derartiger Antrag ist in diesem Fall erst ab dem

Zeitpunkt zulässig, ab dem die Stillegung frühestens

enden kann. Die jährlichen Teilbeträge sind

bis 31. Dezember — erstmals des Wirtschaftsjahres,

in dem die Einzelrichtmenge erloschen ist — zu

überweisen. Die Höhe der jährlichen Teilbeträge

beträgt 1,50 S je kg Bemessungsgrundlage. Die

Prämie ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes

1972. Verliert der bekanntgegebene Verfügungsberechtigte

das Verfügungsrecht, so hat

dessen Rechtsnachfolger nur dann Anspruch auf

Überweisung der restlichen Teilbeträge der Prämie,

wenn er dies schriftlich beantragt und der vollständig

ausgefüllte Antrag samt allen erforderlichen

Nachweisen und Bestätigungen bis 30. September

beim Fonds eingelangt ist. Der Antrag hat zu enthalten

1. Name und Anschrift der Kreditunternehmung

sowie die Kontonummer, auf die die weiteren

Teilbeträge überwiesen werden sollen,

2. den Nachweis des Übergangs des Verfügungsrechtes

auf den antragstellenden

Rechtsnachfolger und, sofern dieser Übergang

durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden

bewirkt wurde, die schriftliche Zustimmung

des bisher Verfügungsberechtigten zur

Überweisung der restlichen Teilbeträge an

den antragstellenden Rechtsnachfolger,

3. eine Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer,

daß der Betrieb vom antragstellenden

Rechtsnachfolger als landwirtschaftlicher

Betrieb weitergeführt wird.

Wird dieser Antrag nicht oder nicht rechtzeitig

oder unvollständig gestellt, werden die Teilbeträge

mit schuldbefreiender Wirkung an den bisher

bekanntgegebenen Verfügungsberechtigten überwiesen.

Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger,

steht diesen der Anspruch zur ungeteilten Hand zu.

(5) Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen

und bereits geleistete Teilbeträge sind samt

Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweiligen

Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen

Nationalbank pro Jahr vom Tag der Überweisung

an zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder

unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämie

zuerkannt oder im zu hohen Ausmaß zuerkannt

wurde. Milcherzeuger und Verfügungsberechtigte

haften für den zurückgeforderten Betrag

als Gesamtschuldner. Die Leistung weiterer Teilbeträge

ist einzustellen, wenn entgegen Abs. 3 vorletzter

und letzter Satz Milch oder Erzeugnisse aus

Milch erzeugt oder abgegeben wurden.

(6) Der Fonds hat — unbeschadet der Inanspruchnahme

der Bezirksverwaltungsbehörde

gemäß § 65 Abs. 2 — durch seine Kontrollorgane

die Einhaltung der sich aus Abs. 3 vorletzter und

letzter Satz ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen.

Vom Fonds mit der Überwachung der Einhaltung

dieser Verpflichtungen beauftragten oder

ersuchten Organen ist

1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und

Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die

der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung

von Milch und Erzeugnissen aus

Milch dienen oder dienen können,

2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge

zu geben und

3. sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen

und sonstige maßgebliche Unterlagen, die

Informationen über die Erzeugung, Lagerung,

sonstige Aufbewahrung, Verwendung

und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen

aus Milch an Dritte über den Betrieb

enthalten oder enthalten können, vorzulegen

und ist in diese Einsicht zu gewähren.

(7) Verfügungsberechtigte über landwirtschaftliche

Betriebe, denen keine oder eine — gemessen an

der Futterbasis — zu geringe Einzelrichtmenge

zusteht, können vom Fonds für ihren Betrieb eine

Einzelrichtmenge oder Anteile einer Einzelrichtmenge

zuerkannt bekommen, wenn

1. die Verfügungsberechtigten dies unter

Bekanntgabe des Ausmaßes des von ihnen

beantragten Anteils der Einzelrichtmenge

oder der begehrten Einzelrichtmenge beim

Fonds bis 30. September im Wege des zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes

unter Verwendung der vom Fonds aufzulegenden

Formblätter beantragen,

2. den Verfügungsberechtigten im Wirtschaftsjahr

der Antragstellung eine Einzelrichtmenge

von weniger als 60000 kg zusteht,

3. die vorhandene Einzelrichtmenge zur Futterbasis

ihres Betriebes in Mißverhältnis steht;

zur Futterbasis zählen die Grünlandflächen

und Feldfutterflächen, die mit Klee und Kleegras

— ausgenommen Luzerne — bebaut

werden; der Fonds hat durch allgemein verbindliche

Anordnung die Wertigkeit der verschiedenen

Flächen auf Grund der im statistischen

Durchschnitt auf den verschiedenen

Arten von Grünlandflächen und Feldfutterflächen

erzielbaren Erträge festzulegen; ein

Mißverhältnis besteht dann, wenn die Einzelrichtmenge

kleiner ist als die Summe der

Hektarzahl der Futterbasis, multipliziert mit

4000 für die ersten 3 ha, mit 3000 für weitere

4 ha und mit 2500 für weitere 8 ha und mit

2000 für weitere 8 ha,

4. weder der Verfügungsberechtigte noch dessen

Ehegatte, minderjährige Kinder und Wahlkinder

sowie am selben Hof lebende großjährige

Kinder und Wahlkinder über einen anderen

Betrieb mit Einzelrichtmenge von mehr

als 20000 kg verfügungsberechtigt sind,

5. die vom Verfügungsberechtigten angelieferte

und gemäß § 16 verrechnete Milchliefermenge

im letzten Wirtschaftsjahr nicht geringer

war als die für dieses Wirtschaftsjahr

zustehende Einzelrichtmenge. Unterlieferungen

bis 1500 kg, darüber hinausgehende bis

höchstens 3 vH der Einzelrichtmenge bleiben

hiebei unberücksichtigt. Bei Antragstellern,

denen keine Einzelrichtmenge zusteht, entfällt

diese Voraussetzung überhaupt.

(8) Der Fonds hat mit Wirkung des Beginns des

folgenden Wirtschaftsjahres die während des laufenden

Wirtschaftsjahres übernommenen Einzelrichtmengen

im Ausmaß ihrer Bemessungsgrundlage

(handelbare Menge) an Betriebe, auf die die

Voraussetzungen nach Abs. 7 zutreffen, durch

Bescheid im Ausmaß der zuteilungsfähigen Menge

zu verteilen. Zuteilungsfähig ist jene Menge, die

dem beantragten Ausmaß, jedoch höchstens dem

Ausmaß des Ergebnisses der Berechnung gemäß

Abs. 7 Z 3 entspricht, wobei die Einzelrichtmenge

durch die Verteilung bei Antragstellern, denen

keine Einzelrichtmenge zusteht, höchstens

20004 kg, in allen anderen Fällen insgesamt höchstens

60000 kg betragen darf. Reicht die zur Verteilung

zur Verfügung stehende handelbare Menge

für die Zuerkennung sämtlicher, zuteilungsfähiger

Mengen nicht aus, so ist die vorhandene handelbare

Menge anteilsmäßig, jedoch im Mindestausmaß

von 50 vH der zuteilungsfähigen Menge bis

zum Ausmaß der handelbaren Menge an jene

Betriebe zu verteilen, deren Mißverhältnis (Abs. 7

Z 3) am größten ist. Reicht die handelbare Menge

nicht aus, daß an sämtliche Betriebe, die dasselbe

Mißverhältnis aufweisen, Einzelrichtmengen oder

Anteile an Einzelrichtmengen im Mindestausmaß

der zuteilungsfähigen Menge verteilt werden können,

sind diese Betriebe bei der Zuteilung nicht zu

berücksichtigen; dieser Teil der handelbaren

Menge ist anteilsmäßig auf jene Betriebe aufzuteilen,

die vor den nicht berücksichtigbaren Betrieben

eine Zuteilung im Mindestausmaß erhalten. Die

zuerkannte Menge hat so hoch zu sein, daß die

zustehende Einzelrichtmenge eine durch zwölf teilbare

Zahl ergibt. Konnten Anträge für Betriebe, auf

die die Voraussetzungen gemäß Abs. 7 zutreffen,

nicht oder nicht vollständig durch entsprechende

Zuteilung erfüllt werden, bleiben diese für zwei

weitere Wirtschaftsjahre, die auf die Antragstellung

folgen, gültig. Änderungen der Voraussetzungen

gemäß Abs. 7 sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten

während der Dauer der Gültigkeit des

Antrages binnen eines Monats dem Fonds mitzuteilen.

(9) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende

Betriebe haben für jedes gemäß Abs. 8 zugeteilte

Kilogramm fünf gleiche, jährliche Teilbeträge an

den Fonds bis 30. November, erstmals des Wirtschaftsjahres,

in dem die Zuteilung wirksam wird,

zu leisten. Der Verfügungsberechtigte kann beim

zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

beantragen, daß diese Teilbeträge durch laufende

Abrechnung von dem Guthaben seines

Milchgeldes und rechtzeitige Überweisung zu seinen

Gunsten an den Fonds geleistet werden können.

Der Fonds hat jeweils für die zu Beginn des

Wirtschaftsjahres wirksame Zuteilung die Höhe

des je kg zugeteilter Menge zu bezahlenden Betrages

durch allgemein verbindliche Anordnung so zu

bemessen, daß sämtliche gemäß Abs. 3 und 4 entstehenden

Kosten einschließlich jener bis 30. April

entstehenden Fehlbeträge oder Mehreinnahmen,

die sich auf Grund von Abänderungen oder Aufhebungen

von Bescheiden nach den Abs. 3, 4, 8 und

10 oder durch Anwendung der Abs. 5 oder 8 dritter

Satz ergeben, berücksichtigt werden. Dieser Betrag

ist auf volle Groschen aufzurunden. Der zu leistende

Betrag ist im Bescheid des Fonds auf Zuerkennung

einer Einzelrichtmenge oder von Anteilen

einer Einzelrichtmenge festzusetzen. Sind mehrere

Personen über den milcherzeugenden Betrieb verfügungsberechtigt,

so sind sie Gesamtschuldner.

Dasselbe gilt für sämtliche während der Dauer der

Leistungsverpflichtung über den milcherzeugenden

Betrieb Verfügungsberechtigten. Die Leistungsverpflichtung

endet mit Einlangen sämtlicher Teilbeträge

einschließlich eines Säumniszuschlages beim

Fonds; diesbezüglich gelten die §§ 217 ff. BAO

sinngemäß. Die Teilbeträge sind kein Entgelt im

Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.

(10) Wurde durch unvollständige oder unrichtige

Angaben oder unterlassene Mitteilungen bewirkt,

daß der Fonds eine Einzelrichtmenge oder Anteile

einer Einzelrichtmenge gemäß Abs. 8 zuerkennt,

oder wird ein Teilbetrag innerhalb von drei Monaten

ab Fälligkeit trotz vorausgehender Mahnung

nicht geleistet, hat der Fonds rückwirkend ab Zuerkennung

die gemäß Abs. 8 zugeteilten Mengen

zurückzunehmen. Geleistete Teilbeträge sind

abzüglich des durch die Zurücknahme dem Fonds

entstandenen Schadens nach neuerlicher Zuteilung

dieser Mengen an andere Betriebe zum nächstmöglichen

Termin gemäß Abs. 8 an einen dem Fonds

bekanntgegebenen Verfügungsberechtigten über

den von der Zurücknahme betroffenen Betrieb

zurückzuerstatten."

19. § 76 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten

Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen

schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen."

20. § 77 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Höhe der Beiträge ist nach Anhörung

der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern

Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen

Wirtschaft, des Österreichischen 'Arbeiterkammertages

und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes

vom Bundesminister für Land- und

Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister

für Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr

vor dessen Beginn durch Verordnung festzusetzen.

Die Beiträge sind in einer Höhe zu bestimmen,

daß der Finanzierungsanteil gemäß § 70 Z 2

durch den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag

und der Finanzierungsanteil gemäß § 70 Z 3 durch

den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag bedeckt

wird. Dabei ist der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

mindestens mit 75 vH und höchstens mit

85 vH des jeweiligen Erzeugermilchpreises für

Milch höchster Qualitätsstufe und mit einem Fettgehalt

von 3,8% festzusetzen. Sind für die Verwertung

der übernommenen Milchmenge und für die

Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3

höhere Mittel erforderlich, als sie durch den

zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während

eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist

dieses übersteigende Finanzierungserfordernis

durch eine entsprechende Erhöhung des allgemeinen

Absatzförderungsbeitrages zu bedecken. Sind

für die Verwertung der übernommenen Milchmenge

und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles

nach § 70 Z 3 weniger Mittel erforderlich,

als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag

während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen

sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung des Finanzierungserfordernisses

des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages

heranzuziehen."

21. § 80 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Der allgemeine und zusätzliche Absatzförderungsbeitrag

(Beitragsschuld) wird am

15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen

Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres

(Veranlagungszeitraum) fällig, wobei jene

Mengen, für die eine Abhofpauschale entrichtet

wurde, in die Berechnungen für die Veranlagung

nicht einzubeziehen sind."

22. § 80 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten

„Auf die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes

sind ausschließlich die für diesen Zeitraum

geleisteten Vorauszahlungen für den allgemeinen

und zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag anzurechnen."

23. § 81 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten

„Auf die Beitragsschuld — ausgenommen die

Abhofpauschale — hat der Beitragsschuldner für

jeden Kalendermonat des Wirtschaftsjahres bis

zum Ende des folgenden Kalendermonates eine

Vorauszahlung zu leisten."

24. § 81 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist

von den Mengen an Milch und Erzeugnissen aus

Milch, die von den Milcherzeugern im Kalendermonat

übernommen wurden und für die keine

Abhofpauschale zu entrichten ist, unter Anwendung

des für den jeweiligen Kalendermonat geltenden

Beitragssatzes zu bemessen."

25. § 81 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten

„Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages

sind jene im Kalendermonat von

den Milcherzeugern übernommenen Mengen an

Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrundezulegen,

die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen oder

die gemäß Abs. 5 für den Kalendermonat festgesetzten

Teile der Einzelrichtmengen der einzelnen

Milcherzeuger übersteigen, soweit keine Abhofpauschale

zu entrichten ist, oder unterschreiten."

26. Dem § 81 ist folgender Abs. 7 anzufügen

„(7) Der Bemessung der Abhofpauschale sind

jene im Kalendermonat von den Milcherzeugern an

andere als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb

veräußerten Mengen an Milch und Erzeugnissen

aus Milch zugrundezulegen, durch die ein

Zwölftel der Einzelrichtmenge oder die gemäß

Abs. 5 für den Kalendermonat festgelegten Teile

der Einzelrichtmenge der einzelnen Milcherzeuger

überschritten werden. Von den sich so ergebenden

Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist

der für den jeweiligen Kalendermonat geltende

Beitragssatz zu bemessen. Abs. 4, § 80 Abs. 6 sowie

§ 82 gelten sinngemäß."

27. § 85 hat zu lauten

„§ 85. Beiträge, Ersatzzahlungen und Abhofpauschale

sind ausschließliche Bundesabgaben. Beiträge

und Ersatzzahlungen sind zur Gänze, die

Abhofpauschale zu 60 vH für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen

im Bereich der Milchwirtschaft

zu verwenden, wobei die Ersatzzahlungen und dieser

Anteil der Abhofpauschale als Aufkommen aus

dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gelten.

40 vH des Aufkommens der Abhofpauschale sind

vom Bund monatlich an den Fonds zu überweisen

(§ 2 Abs. 3 Z 2); sie sind vom Fonds für Maßnahmen

gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden."

28. § 87 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten

„1. wer dem § 13 Abs. 4 sechster Satz, dem § 16

Abs. 9, einer Verpflichtung gemäß den §§ 16

Abs. 10 dritter Satz, 73 Abs. 4 fünfter Satz,

Abs. 5 Z 2 letzter Satz oder 75 Abs. 6 zweiter

Satz, dem § 16 Abs. 12 letzter Satz, dem § 19

Abs. 1, 2 erster bis dritter Satz oder 3, dem

§ 28 Abs. 6 oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4

zuwiderhandelt,"

29. § 87 Abs. 2 Z 11 hat zu lauten

„11. wer den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 10

letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig

nachkommt."

30. § 88 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich

schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung

zur Offenlegung oder zur Anzeige nach § 80 Abs. 4

oder § 81 Abs. 4 den Beitrag oder die Vorauszahlung

an den Milchwirtschaftsfonds, die Ersatzzahlung

oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise

nicht entrichtet oder wer vorsätzlich durch Handlungen

oder unrichtige Angaben bewirkt, daß

Absatzförderungsbeiträge, Ersatzzahlung oder die

Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet

werden. Die Verwaltungsübertretung ist bei Vorsatz

mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit

mit Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten

Betrages zu bestrafen."

31. § 88 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit

Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer durch

unrichtige oder unvollständige Angaben oder

Bestätigungen

1. eine unrichtige Feststellung oder Mitteilung

einer Einzelrichtmenge oder

2. die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge

gemäß § 75 Abs. 8 bewirkt.

Der Versuch ist strafbar."

32. § 88 Abs. 4 hat zu lauten

„(4) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit

Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen, wer

1. ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1 zu

erfüllen, die Offenlegungs- oder Anzeigepflicht

nach § 80 Abs. 4 und § 81 Abs. 4 verletzt;

2. einer Verpflichtung nach § 73 Abs. 4 dritter

Satz, § 73 Abs. 5 Z 2 letzter Satz, § 75 Abs. 3

vorletzter und letzter Satz zuwiderhandelt;

3. eine Meldeverpflichtung nach § 73 Abs. 6 verletzt;

4. durch unrichtige oder unvollständige Angaben

bewirkt, daß eine Prämie nach § 75 Abs. 4

zuerkannt oder in zu hohem Ausmaß zuerkannt

wird; der Versuch ist strafbar;

5. einer Verpflichtung nach § 75 Abs. 8 letzter

Satz nicht nachkommt."

33. § 88 Abs. 6 hat zu lauten

„(6) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31

Abs. 2 VStG 1950 beträgt bei Verwaltungsübertretungen

nach den Abs. 1 bis 4 ein Jahr."

Artikel III

(1) Ab 1. Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten des

§ 58 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

gelten die jeweils in den Geschäftsordnungen der

Fonds festgelegten Bestimmungen über die für die

Beschlußfähigkeit der Organe erforderliche

Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).

(2) Für nach dem 1. Jänner 1986 unmittelbar an

Verbraucher abgegebene Milch und Erzeugnisse

aus Milch sind entrichtete Preisausgleichs-, Milchleistungskontroll-,

Werbekosten- und Absatzförderungsbeiträge

insoweit zurückzuerstatten, als die

entsprechenden Mengen an Milch und Erzeugnissen

aus Milch nunmehr rückwirkend mit einer

Abhofpauschale belastet sind. Die Rückerstattung

hat mit der zweiten auf das Inkrafttreten dieses

Bundesgesetzes folgenden Milchpreiszahlung zu

erfolgen. Als Bemessungsgrundlage für die Abhofpauschale

nach § 71 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung

dieses Bundesgesetzes ist ab 1. Jänner 1986

von einem Betrag von 9 Schilling auszugehen.

Diese Bemessungsgrundlage gilt bis zur Festsetzung

eines Mindestpreises für den Bezug von Vollmilch

(roh) ab Hof des Erzeugers (einschließlich

Umsatzsteuer) nach dem Preisgesetz, BGBl.

Nr. 260/1976. § 71 Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung

dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß.

(3) § 73 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung dieses

Bundesgesetzes ist auf Pachtverträge, mit denen

das Verfügungsrecht über einen milcherzeugenden

Betrieb übergeht, nicht anzuwenden, wenn der

Vertrag spätestens am Tag der Kundmachung dieses

Bundesgesetzes abgeschlossen wird und der

Pächter spätestens ab diesem Zeitpunkt die Einzelrichtmenge

des Pachtbetriebes in Anspruch nimmt.

Dies gilt auch, wenn derartige bestehende Pachtverträge

zwischen denselben Vertragspartnern oder

deren Rechtsnachfolgern zwischen dem Tag der

Kundmachung dieses Bundesgesetzes und dem

30. Juni 1988 unmittelbar anschließend verlängert

werden.

(4) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes beim Milchwirtschaftsfonds anhängigen

Anträgen gemäß § 73 Abs. 4 und § 75 in der

Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985,

BGBl. Nr. 291, entfällt die Verpflichtung zur

bescheidförmigen Erledigung. Der Fonds hat die

Antragsteller über die durch dieses Bundesgesetz

geschaffenen Möglichkeiten der Erlangung einer

Einzelrichtmenge zu informieren.

(5) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Verträge,

die Eigentumsübertragungen von Futterflächen

betreffen, die vor dem 1. Juli 1986 abgeschlossen

werden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge

spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986

übertragen wird, sinngemäß anzuwenden, sofern

die sonstigen bisher vom Milchwirtschaftsfonds für

diese Fälle festgesetzten näheren Voraussetzungen

erfüllt werden.

(6) Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft

gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung

der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung

des Betriebes, Investitionen gemäß Z 3 oder Einleitung

eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens

und dem 30. Juni 1985 ausschließlich der

Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr

als 50 0000 S getätigt wurden, ist § 75 in der Fassung

des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende

Betriebe abweichend von § 75 Abs. 3 erster

Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge

von höchstens 60000 kg erlangen können

1. Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am

1. Juli 1983 bis 1985 erloschen ist, sofern die

Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus

Milch unter Beachtung der Wartefrist des

§ 75 Abs. 4 in der genannten Fassung vor dem

1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird;

2. Betriebe, die der am 1. Juli 1985 Verfügungsberechtigte

zwischen dem 31. Dezember 1983

und dem 30. Juni 1985 ohne Einzelrichtmenge

erworben oder neu errichtet hat,

sofern die Lieferung von Milch und Erzeugrussen

aus Milch unter Beachtung der Wartefrist

des § 75 Abs. 4 in der genannten Fassung

vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;

3. sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge,

wenn der Verfügungsberechtigte zwischen

dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni

1985 Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung

getätigt hat, sofern die Lieferung

von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter

Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs. 4 in

der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988

aufgenommen wird;

4. Betriebe, hinsichtlich derer zwischen dem

I.Juli 1984 und dem 30. Juni 1985 ein

Zusammenlegungsverfahren oder ein Verfahren

nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz

zur Verlegung aus wirtschaftlich

ungünstiger Orts- oder Hoflage eingeleitet

worden ist, sofern die Lieferung von Milch

und Erzeugnissen aus Milch vom neuen

Betrieb vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen

wird.

Die in § 75 Abs. 3 erster Satz in der genannten

Fassung angeführte Frist beginnt frühestens mit

dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds

folgenden Monatsersten zu laufen.

Dies gilt nicht in jenen Fällen der Z 1, in denen die

Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch

vor dem 1. Juli 1986 wiederaufgenommen wird und

der Milcherzeuger dem Milchwirtschaftsfonds bis

zu diesem Zeitpunkt mitteilt, daß er von der Möglichkeit

nach Z 1 Gebrauch machen will. Der

Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorberei-

tung von Entscheidungen über Anträge gemäß Z 1

bis 4 Regionalkommissionen (§ 55 Abs. 6) einzusetzen.

Artikel IV

Milcherzeuger gemäß § 16 Abs. 4 bis 6 in der

Fassung dieses Bundesgesetzes sind für die bis zum

31. Dezember 1985 unmittelbar an Verbraucher

abgegebenen Mengen von Milch und Erzeugnissen

aus Milch von der Nachentrichtung sämtlicher

nach dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.

Nr. 210, zuletzt geändert durch dieses Bundesgesetz,

zu entrichtenden und noch nicht geleisteten

Beiträgen befreit. In diesen Fällen sind auch keine

Verwaltungsstrafen zu verhängen.

Artikel V

(1) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge,

die spätestens am Tag der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden und

auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens

mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übertragen wird, mit

der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge

nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer

mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem

Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens

aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß,

wieder zurückfällt. Ein dreimaliger, jeweils

unmittelbar daran anschließender Übergang der

Einzelrichtmengen ist gemäß § 73 Abs. 5 Z 2 in der

Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.

Nr. 210, mit der Maßgabe möglich, daß die Dauer

des Pachtverhältnisses mindestens ein Wirtschaftsjahr

und höchstens sechs Wirtschaftsjahre beträgt,

wobei sich die Einzelrichtmenge, die auf Grund des

Pachtvertrages übergeht, um jeweils ein Viertel der

ursprünglichen Einzelrichtmenge verringert. Für

solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds

durch allgemein verbindliche Anordnungen

die näheren Voraussetzungen festzusetzen. Die

von der Verringerung betroffenen Pächter können

während der Laufzeit des Übergangs der Einzelrichtmenge,

sofern die übrigen Voraussetzungen

der Handelbarkeit zutreffen, Anteile von Einzelrichtmengen

bis zum Ausmaß der erfolgten Verringerung

im Wege der Handelbarkeit (§ 75 in der

Fassung dieses Bundesgesetzes) bevorzugt — unter

Berücksichtigung der Rückkaufsmöglichkeit des

Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft —

erwerben.

(2) Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung

seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 2010

außer Kraft, tritt gleichzeitig Abs. 1 außer Kraft.

Artikel VI

(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft

wird ermächtigt, vorab von den gemäß § 75

Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes angebotenen

Einzelrichtmengen 65000 t handelbare

Mengen (§ 75 Abs. 8 in der genannten Fassung) aus

dem Verkehr zu nehmen. Erst nach Aufbringen

dieser Mengen stehen die weiteren handelbaren

Mengen für eine Verteilung gemäß Art. V Abs. 1

und § 75 Abs. 8 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

zur Verfügung.

(2) Für die Durchführung dieser Maßnahmen

gelten die §§ 75 Abs. 1 bis 6, 87 Abs. 1 Z 1 und 88

Abs. 4 Z 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des

Abschnittes D in der Fassung dieses Bundesgesetzes

mit der Maßgabe, daß

1. der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte

Abgabe jederzeit dem Fonds anzeigen kann

und der Fonds darüber ehestmöglich zu entscheiden

hat;

2. die Einzelrichtmenge am 4. auf die Erlassung

des Bescheides folgenden Monatsersten, in

dem die Übernahme ausgesprochen wird,

erlischt; gleichzeitig treten auch alle übrigen

im § 75 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes

geregelten Rechtsfolgen ein;

3. die Höhe der jährlichen Teilbeträge abweichend

vom § 75 Abs. 4 in der Fassung dieses

Bundesgesetzes für

a) die ersten 20000 kg

der Bemessungsgrundlage.. 2,40 S je kg,

b) weitere 20000 kg

der Bemessungsgrundlage.. 1,60 S je kg,

c) jedes weitere kg

der Bemessungsgrundlage.. 1,00 S je kg

beträgt;

4. die Prämie nach Maßgabe der dem Fonds

vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in

fünf gleichen Teilbeträgen zu leisten ist,

wobei jährlich ein Teilbetrag bis 31. Dezember

zu überweisen ist. Erstmals sind die Teilbeträge

bis zu diesem Zeitpunkt auszubezahlen,

wenn der Bescheid, in dem die Übernahme

ausgesprochen wird, bis 30. September

zugestellt wurde.

Artikel VII

Abweichend vom § 77 wird mit Wirkung vom

1. März 1986 an der allgemeine Absatzförderungsbeitrag

mit 0,38 Schilling und der zusätzliche

Absatzförderungsbeitrag mit 4,06 Schilling festgesetzt.

Diese Festsetzung gilt bis zum Ablauf des

Wirtschaftsjahres 1985/86.

Artikel VIII

(1) Art. III Abs. 4 erster Satz der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, hat zu

lauten

„Die Erzeugung von Milch und Erzeugnissen

aus Milch durch den durch Milchlieferverzicht

gebundenen Betrieb — ausgenommen die Erzeugung

und Verwendung von Milch für die Aufzucht

von Kälbern in diesem Betrieb sowie die Haltung

einer Milchkuh und die Verwendung der von dieser

Milchkuh stammenden Milch für Zwecke der

Selbstversorgung — sowie die Abgabe von Milch

und Erzeugnissen aus Milch sowohl an den zuständigen

Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als

auch an andere als den zuständigen Bearbeitungs- und

Verarbeitungsbetrieb sind ab dem vierten auf

die Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung

einer Milchlieferverzichtsprämie folgenden

Monatsersten für einen Zeitraum von fünf Jahren

einzustellen (Milchlieferverzichtszeitraum)."

(2) Art. III Abs. 5 zweiter bis letzter Satz der

Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 haben zu lauten

„Mit Beginn des Milchlieferverzichtszeitraumes

werden gemäß § 16 getroffene Vereinbarungen

ungültig und erlöschen gemäß § 16 in der Fassung

der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 erteilte

und übergeleitete Bewilligungen, soweit sie Milcherzeuger

eines durch Milchlieferverzicht gebundenen

Betriebes betreffen. Während des Milchlieferverzichtszeitraumes

kann mit Milcherzeugern von

durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieben

weder eine Vereinbarung gemäß § 16 abgeschlossen,

noch kann diesen eine Bewilligung gemäß § 16

in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle

1986 erteilt werden. Ab der Antragstellung gemäß

Abs. 1 Z 1 bis zur Erlassung eines Bescheides über

den jeweiligen Antrag sowie bei Zuerkennung einer

Milchlieferverzichtsprämie ab Erlassung des entsprechenden

Bescheides bis zum Ende des Milchlieferverzichtszeitraumes

kann dem durch Milchlieferverzicht

gebundenen Betrieb keine Einzelrichtmenge

durch Bescheid (§ 75 in der Fassung

der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl.

Nr. 291) zuerkannt werden. Während dieser Zeiträume

können dem durch Milchlieferverzicht

gebundenen Betrieb auch keine Anteile von Einzelrichtmengen

im Wege der Handelbarkeit zuerkannt

werden (§ 75 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1986)."

(3) Im Art. III Abs. 6 erster Satz der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1985 ist die Bezeichnung

„zehn" durch „fünf" zu ersetzen.

(4) Art. III Abs. 7 zweiter Satz der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1985 hat zu lauten

„Die Höhe der Teilbeträge beträgt

1. für die ersten 20000 kg

der Bemessungsgrundlage 2,40 S je kg,

2. für weitere 20000 kg

der Bemessungsgrundlage 1,60 S je kg,

3. für jedes weitere kg

der Bemessungsgrundlage 1,00 S je kg."

(5) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses

Bundesgesetzes gemäß Art. III der Marktordnungsgesetz-

Novelle 1985 anhängigen Verfahren sind

die Abs. 1 bis 4 anzuwenden. Ist das Verfahren zu

diesem Zeitpunkt durch Bescheiderlassung abgeschlossen,

hat der Milchwirtschaftsfonds dem empfangsberechtigten

Verfügungsberechtigten die sich

aus den Abs. 1 bis 4 ergebende Änderung mitzuteilen.

Artikel IX

(1) Dieses Bundesgesetz tritt

1. hinsichtlich des Art. II Z 1, 2, 7, 9, 10, 11, 12,

26, 27 und Art. III Abs. 2 — soweit sie sich

auf die Abhofpauschale beziehen — mit

1. Jänner 1986,

2. hinsichtlich des Art. VII mit 1. März 1986

und

3. hinsichtlich des Art. II Z 2, soweit er sich auf

§ 16 Abs. 10 letzter Satz bezieht, Z 15 und 29

mit 1. Juli 1986

in Kraft.

(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes

1985, BGBl. Nr. 210, tritt an dem

der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden

Tag außer Kraft, soweit nicht Art. III Abs. 5

und Art. V etwas anderes bestimmen.

(3) Der Milchwirtschaftsfonds kann die allgemein

verbindliche Anordnung nach § 73 Abs. 5 Z 2

in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor dem

1. Juli 1986 erlassen; sie tritt jedoch frühestens mit

1. Juli 1986 in Kraft.

(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

sind

1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,

2. hinsichtlich der Art. II bis VIII — soweit

darin nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister

für Land- und Forstwirtschaft

betraut.

ABSCHNITT II

Bundesfinanzgesetz 1986

Artikel I

Das Bundesfinanzgesetz 1986, BGBl. Nr. 1, wird

wie folgt geändert

In der Anlage I (Bundesvoranschlag) ist nach

dem Ansatz 2/52805 der Ansatz 2/52810/34 „An

den Milchwirtschaftsfonds" anzufügen.

Artikel II

Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister

für Finanzen betraut.

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