183. Bundesgesetz: Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 und Änderungen des Bundesfinanzgesetzes 1986
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I
Marktordnungsgesetz 1985
Artikel I
(Verfassungsbestimmung)
(1) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie in den Art. II, III, IV, VI und VII des
vorliegenden Bundesgesetzes enthalten sind, sowie
deren Vollziehung sind bis zum Ablauf des 30. Juni
1988 auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich
derer das Bundes-Verfassungsgesetz in der
Fassung von 1929 etwas anderes vorsieht. Die in
diesen Vorschriften geregelten Angelegenheiten
können unmittelbar von Bundesbehörden versehen
werden.
(2) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. VIII des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung
sind bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. III
Abs. 14 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, spätestens bis zum
Ablauf des 30. Juni 1996 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
(3) Die Erlassung und Aufhebung von Vorschriften,
wie sie im Art. V des vorliegenden Bundesgesetzes
enthalten sind, sowie deren Vollziehung sind
bis zum Außerkrafttreten gemäß Art. V Abs. 2 in
der Fassung dieses Bundesgesetzes, spätestens bis
zum Ablauf des 30. Juni 2010 auch in den Belangen
Bundessache, hinsichtlich derer das Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929 etwas anderes
vorsieht. Die in diesen Vorschriften geregelten
Angelegenheiten können unmittelbar von Bundesbehörden
versehen werden.
Artikel II
Das Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210,
in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
Nr. 291/1985 wird wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 3 Z 3 hat zu lauten
„3. für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die vom
Produzenten an einen anderen als einen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb veräußert
werden, wenn hiefür eine Abhofpauschale
(§ 71 Abs. 6) zu entrichten ist oder wenn die
Einhebung der Preisausgleichsbeiträge für
den Betroffenen eine unbillige Härte wäre."
1 a. § 13 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Versorgungsgebiete sind in der Regel geographisch
begrenzte Gebiete, zu deren ausschließlicher
Belieferung mit Milch — ausgenommen angesäuerte
Magermilch für Zwecke der Verfütterung
in landwirtschaftlichen Betrieben — und mit
bestimmten Erzeugnissen aus Milch bestimmte
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe oder
deren wirtschaftliche Zusammenschlüsse berechtigt
und verpflichtet sind."
2. § 16 hat zu lauten
„§ 16. (1) Milcherzeuger dürfen Milch und
Erzeugnisse aus Milch an ihrer Betriebsstätte
unmittelbar an Verbraucher abgeben, wenn der
Fonds eine Bewilligung erteilt hat.
(2) Der Fonds hat eine Bewilligung gemäß Abs. 1
nur dann zu erteilen, wenn dies entweder zur ordnungsgemäßen
Versorgung der Bevölkerung erforderlich
ist oder es sich um die unmittelbare Abgabe
von Milch und Erzeugnissen aus Milch auf Almen
(§ 71 Abs. 3 und 4) handelt.
(3) Soweit dies zur ordnungsgemäßen Versorgung
der Bevölkerung erforderlich ist, hat der
Fonds die Abgabe im Sinne des Abs. 1 durch
Bescheid anzuordnen.
(4) Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Abs. 1
bis 3 anhängige Verfahren sind gemäß § 16 Abs. 1
und 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, durchzuführen.
(5) Gemäß § 16 Abs. 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, getroffene
Vereinbarungen und erteilte Bewilligungen bleiben
unberührt.
(6) Milcherzeugern, die bis 15. Juni 1986 dem
Fonds bekanntgeben, im Jahr 1985 ohne Vereinbarung
mit dem zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
und ohne Bewilligung gemäß
§ 16 Abs. 1 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985 Milch und Topfen an ihrer Betriebsstätte
und bei traditionellen Veranstaltungen
unmittelbar an Verbraucher abgegeben zu haben,
ist hiefür im Ausmaß der gemeldeten unmittelbaren
Abgabe eine Bewilligung zu erteilen. Unter denselben
Voraussetzungen ist eine Bewilligung auf
unmittelbare Abgabe von Butter für die Verpflegung
von eigenen Gästen im Umfang der Privatzimmervermietung
zu erteilen. Die Bewilligungen
gelten rückwirkend mit 1. Jänner 1986. Die vorgesehenen
Beiträge oder die Abhofpauschale sind für
die bewilligte Menge zu entrichten; die bewilligte
Menge gilt als veräußerte Menge. Für Zwecke der
Abrechnung ist die bewilligte Menge auf die Kalendermonate
gleichmäßig zu verteilen. Auf Antrag
des Milcherzeugers ist die bewilligte Menge vom
Fonds jeweils im beantragten Ausmaß ab dem der
Antragstellung folgenden Wirtschaftsjahr herabzusetzen.
(7) Für die Abgabe im Sinne der Abs. 1 bis 6
(Abhofabgabe) sind die vorgesehenen Beiträge oder
die Abhofpauschale im Wege des zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebes zu entrichten.
Werden trotz zweimaliger Mahnung Beiträge
oder die Abhofpauschale nicht entrichtet, sind Vereinbarungen
aufzukündigen und Bewilligungen
aufzuheben.
(8) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
haben im Namen des Fonds mindestens einmal
jährlich alle Milchlieferanten ihres Einzugsgebietes
über die rechtlichen und finanziellen Bedingungen
der Abhofabgabe, insbesondere über die Folgen
von Übertretungen, zu informieren.
(9) Milcherzeuger sind verpflichtet, täglich Aufzeichnungen
über die Abhofabgabe zu führen, aus
denen die veräußerten Einzelmengen, gegliedert
nach Milch und den jeweiligen Erzeugnissen aus
Milch, und die Preise hervorgehen.
(10) Die Bezirksverwaltungsbehörden haben
Milcherzeuger regelmäßig auf die Einhaltung der
Verpflichtungen gemäß den §§ 13 Abs. 2 zweiter
Satz und 16 Abs. 1 bis 6 und 9 zu überprüfen und
— unabhängig von der Einleitung eines Verwaltungsstrafverfahrens
— Verletzungen dieser Verpflichtungen
unverzüglich dem Fonds zur Kenntnis
zu bringen. Der Fonds hat — unbeschadet der
Inanspruchnahme der Bezirksverwaltungsbehörden
gemäß § 65 Abs. 2 — durch seine Kontrollorgane
zu überprüfen, ob Milcherzeuger, die Milch und
Erzeugnisse aus Milch an andere als Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetriebe abgeben, die hiefür
nach diesem Bundesgesetz zu entrichtenden Beiträge
oder die Abhofpauschale vollständig abgeführt
haben. Von der Bezirksverwaltungsbehörde
und vom Fonds zur Überwachung der Einhaltung
dieser Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten
Organen ist
1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und
Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die
der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung
von Milch und Erzeugnissen aus
Milch dienen oder dienen können,
2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben und
3. sind auf Verlangen Aufzeichnungen gemäß
Abs. 9 sowie sonstige maßgebliche Unterlagen,
die Informationen über die Erzeugung,
Lagerung, sonstige Aufbewahrung, Verwendung
und allfällige Abgabe von Milch und
Erzeugnissen aus Milch an Dritte enthalten
oder enthalten können, vorzulegen und ist in
diese Einsicht zu gewähren.
Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
haben mit der Überwachung der Einhaltung dieser
Verpflichtungen beauftragten oder ersuchten
Organen der Bezirksverwaltungsbehörde und des
Fonds auf Verlangen insbesondere über ihnen
bekannte Verstöße gegen die Abs. 1 bis 6 wahrheitsgemäß
Auskunft zu geben.
(11) Der Fonds hat Verfügungsberechtigte, aus
deren Betrieb Milch oder Erzeugnisse aus Milch
entgegen den Abs. 1, 2 und 4 bis 6 abgegeben wurden,
mit Bescheid zu verwarnen, ihnen im Wiederholungsfall
innerhalb eines Jahres ab der Verwarnung
die Einzelrichtmenge um 30 vH vorübergehend
für die Dauer eines Wirtschaftsjahres und in
weiteren Wiederholungsfällen innerhalb von drei
Jahren ab Rechtskraft des Bescheides, mit dem die
vorübergehende Kürzung der Einzelrichtmenge
verfügt wurde, um jeweils 20 vH auf Dauer zu kürzen.
Kürzungen der Einzelrichtmenge werden ab
dem der Bescheiderlassung folgenden Wirtschaftsjahr
wirksam. Werden innerhalb eines Wirtschaftsjahres
sowohl eine vorübergehende als auch eine
dauernde Kürzung der Einzelrichtmenge verfügt,
wird nur die dauernde Kürzung der Einzelrichtmenge
wirksam. Für ein Wirtschaftsjahr kann die
Kürzung der Einzelrichtmenge auf Dauer nur einmal
verfügt werden.
(12) Hinsichtlich der Qualität der unmittelbar
abgegebenen Milch gilt § 18 Abs. 4 mit der Maßgabe
sinngemäß, daß die Verwarnung vom Fonds
auszusprechen ist und im Wiederholungsfall die
unmittelbare Abgabe zu untersagen bzw. die Bewilligung
nach Abs. 1 bis 6 zu widerrufen ist. Der
Fonds hat die Qualität der unmittelbar abgegebenen
Milch und Erzeugnisse aus Milch stichprobenweise
zu überprüfen. Die Milcherzeuger haben die
entsprechenden Kontrollmaßnahmen zu dulden."
3. § 55 Abs. 6 erster Satz hat zu lauten
„Der Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorbereitung
von Entscheidungen über Anträge gemäß
§ 75 Abs. 7 Regionalkommissionen einzusetzen."
4. § 58 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die ordnungsgemäße Einladung aller Mitglieder
vorausgesetzt, sind beschlußfähig
1. die Kommissionen bei Anwesenheit von mindestens
sechzehn Mitgliedern, unter denen
sich der Obmann oder ein Obmannstellvertreter
befinden muß;
2. die geschäftsführenden Ausschüsse bei Anwesenheit
von mindestens acht ihrer Mitglieder,
unter denen sich der Obmann oder ein
Obmannstellvertreter befinden muß;
3. die Obmännerkonferenzen bei Anwesenheit
aller ihrer Mitglieder; ist ein Mitglied durch
höhere Gewalt verhindert oder erklärt es sich
einverstanden, daß die Obmännerkonferenz
in seiner Abwesenheit stattfindet, genügt zur
Beschlußfähigkeit die Anwesenheit von drei
Mitgliedern;
4. die Fachausschüsse bei Anwesenheit aller
ihrer Mitglieder, sofern nicht der geschäftsführende
Ausschuß unter Bedachtnahme auf
eine rasche und ausgewogene Willensbildung
etwas Abweichendes festsetzt."
5. § 58 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Gültige Beschlüsse der Kommissionen
bedürfen einer Mehrheit von vier Fünfteln der
abgegebenen Stimmen. Beschlüsse der geschäftsführenden
Ausschüsse, der Obmännerkonferenzen
und der Fachausschüsse sind einhellig zu fassen.
Kommt eine einhellige Auffassung nicht zustande,
so sind der Beratungsgegenstand des geschäftsführenden
Ausschusses und der Obmännerkonferenz
der Kommission, der Beratungsgegenstand des
Fachausschusses dem geschäftsführenden Ausschuß
zur Beschlußfassung vorzulegen, wenn ein Viertel
der Mitglieder dies verlangt."
6. Die bisherigen Abs. 3 bis 5 des § 58 erhalten
die Bezeichnung Abs. 4 bis 6.
7. § 68 Abs. 2 erster Satz hat zu lauten
„Die Bescheide der Fonds über die Festsetzung von
Zuschüssen unterliegen keinem ordentlichen
Rechtsmittel; ebenso die Bescheide des Milchwirtschaftsfonds
in den Angelegenheiten des § 16
Abs. 7, 11 und 12 erster Satz sowie die Bescheide
des Getreidewirtschaftsfonds in den Angelegenheiten
des § 28 Abs. 3, 4 und 6, des § 29 Abs. 1 und 4,
des § 33 Abs. 3 zweiter und fünfter Satz und des
§ 44 Abs. 2."
8. § 70 Z 2 hat zu lauten
„2. welcher einer Milchmenge entspricht, die den
Inlandsabsatz um weitere 0 bis 6% übersteigt,
durch Mittel aus dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag
(§ 71 Abs. 1), sofern nicht § 77
Abs. 1 vorletzter oder letzter Satz zur Anwendung
kommt;"
9. § 71 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die
ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von
einem Milcherzeuger übernimmt oder die ein
Milcherzeuger an eine andere Person veräußert, ist
ein allgemeiner Absatzförderungsbeitrag zu entrichten,
sofern nicht eine Abhofpauschale gemäß
Abs. 6 zu entrichten ist."
10. § 71 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die
der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
von einem Milcherzeuger über die diesem
zustehende Einzelrichtmenge hinaus übernimmt,
die ein anderer als der zuständige Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb von einem Milcherzeuger
übernimmt oder die ein Milcherzeuger über die
ihm zustehende Einzelrichtmenge hinaus an eine
andere Person veräußert, ist ein zusätzlicher
Absatzförderungsbeitrag zu entrichten, sofern nicht
eine Abhofpauschale gemäß Abs. 6 zu entrichten
ist."
11. § 71 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Weder ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag
noch eine Abhofpauschale gemäß Abs. 6 sind für
Milch und Erzeugnisse aus Milch zu entrichten, die
auf einer Alm und überwiegend auf der Futtergrundlage
dieser Alm erzeugt werden."
12. Dem § 71 sind folgende Absätze anzufügen
„(6) Für Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse aus
Milch (§ 1 Abs. 2), die ein Milcherzeuger in einem
Kalendermonat über die ihm zustehende Einzelrichtmenge
hinaus an jemand anderen als einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußert,
ist eine Abhofpauschale zu entrichten, die sämtliche
Beiträge nach diesem Bundesgesetz ersetzt. Die
Höhe dieser Abhofpauschale beträgt je kg
1. Kuhmilch 32,37 vH,
2. Rahm , 197,54 vH,
3. Topfen 89,56 vH,
4. Käse (ausgenommen Topfen) . . . 131,67 vH,
5. Butter 142,22 vH,
6. sonstige Erzeugnisse aus Milch . . 32,37 vH
des für die Abgabe von Vollmilch (roh) ab Hof des
Erzeugers (einschließlich Umsatzsteuer) nach dem
Preisgesetz, BGBl. Nr. 260/1976, in der jeweils geltenden
Fassung festgesetzten Mindestpreises
(Bemessungsgrundlage); die sich bei der Umrechnung
nach Z 1 bis 6 ergebenden Beträge sind auf
volle Groschen abzurunden. Ist die Abhofpauschale
nur für einen Teil der an einen anderen als einen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb veräußerten
Menge zu entrichten, und wurden mehr als eine
der in Z 1 bis 6 genannten Warenarten veräußert,
so sind für die Entrichtung der Beiträge und der
Abhofpauschale die veräußerten Mengen je Warenart
in der Reihenfolge der Z 1 bis 6 für die Berechnung
der Beitragsschuld in Ansatz zu bringen,
wobei zunächst die Beiträge und anschließend die
Abhofpauschale zu berechnen sind. Dies gilt für
Bewilligungen gemäß § 16 Abs. 6 sinngemäß. Wird
die Bemessungsgrundlage nach dem Ersten eines
Kalendermonates geändert, so ändert sich die
Höhe der Abhofpauschale mit dem darauffolgenden
Monatsersten. Soweit nichts anderes bestimmt
ist, gelten für die Erhebung der Abhofpauschale die
Bestimmungen über die Erhebung der Absatzförderungsbeiträge
sinngemäß. Jene Mengen, für die die
Beitragsschuld ab 1. Jänner 1987 entsteht und für
die eine Abhofpauschale zu entrichten ist, sind ab
diesem Zeitpunkt als Anlieferung und Absatz nach
§ 77 Abs. 2 zweiter Satz zu berücksichtigen.
(7) Milcherzeuger, aus deren Betrieb entgegen
§ 16 Abs. 1 bis 6 Milch (§ 1 Abs. 1) und Erzeugnisse
aus Milch (§ 1 Abs. 2) abgegeben werden, haben
eine Abhofpauschale
1. wenn ihnen eine Einzelrichtmenge zusteht, in
einfacher und im Wiederholungsfall innerhalb
von drei Jahren ab der letzten Vorschreibung
in doppelter Höhe,
2. wenn ihnen keine Einzelrichtmenge zusteht,
in doppelter und im Wiederholungsfall innerhalb
von drei Jahren ab der letzten Vorschreibung
in dreifacher Höhe
zu entrichten."
13. § 73 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Die Einzelrichtmenge steht — nach Maßgabe
des Abs. 5 — dem jeweiligen Verfügungsberechtigten
über einen milcherzeugenden Betrieb zu.
Geht das Verfügungsrecht auf einen anderen über,
so bleibt die Einzelrichtmenge bestehen, sofern der
Betrieb weiterhin selbständig bewirtschaftet wird
oder bewirtschaftbar ist. Ist der Verfügungsberechtigte
Pächter, so steht ihm die Einzelrichtmenge
nur dann zu, wenn er die Milcherzeugung auf dem
Pachtbetrieb fortsetzt, die Pachtdauer mindestens
ein Wirtschaftsjahr beträgt und er alle vor Beginn
des Pachtverhältnisses zum milcherzeugenden
Betrieb gehörenden Flächen pachtet; zu diesen Flächen
gehören nicht Bauflächen, Weingärten, Wald,
Ödland, Hausgärten und Obstgärten, die sich der
Verpächter zurückbehalten hat. Wenn ein bisher
einheitlich bewirtschafteter Betrieb in mehrere selbständig
bewirtschaftete Betriebe aufgeteilt wird
oder wenn bisher gemeinsam bewirtschaftete
Betriebe aufgeteilt werden, ist die Einzelrichtmenge
entsprechend einer Vereinbarung aufzuteilen, die
spätestens ein Jahr nach dieser Aufteilung geschlossen
wurde; sie wird mit dem auf die Bekanntgabe
der Vereinbarung an den zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten
wirksam. Bis dahin oder mangels einer
solchen Vereinbarung ist die Einzelrichtmenge
gleichmäßig aufzuteilen. Sofern im folgenden nicht
anderes bestimmt wird, bleibt die Einzelrichtmenge
von Wirtschaftsjahr zu Wirtschaftsjahr gleich
(Wahrungsmenge). Ist die Gesamtrichtmenge eines
Wirtschaftsjahres niedriger als die Gesamtrichtmenge
des Wirtschaftsjahres 1978/79, so unterliegt
jedoch die Wahrungsmenge in diesem Jahr einer
Änderung im selben Verhältnis."
14. § 73 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Abweichend von Abs. 3 unterliegt die Wahrungsmenge
während der Stillegungsfrist keiner
Veränderung, wenn der Verfügungsberechtigte die
beabsichtigte Stillegung vor deren Beginn an den
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
unter Verwendung von vom Fonds aufzulegenden
Formblättern mitteilt. Die Stillegung ist ab
dem dem Einlangen der Mitteilung beim zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb folgenden
Monatsersten wirksam. Stillegung bedeutet,
daß der Verfügungsberechtigte die Milcherzeugung
— ausgenommen die Haltung einer Milchkuh
und die Verwendung der von dieser Kuh stammenden
Milch ausschließlich für Zwecke der Selbstversorgung
— sowie die Abgabe von Milch (§ 1
Abs. 1) und Erzeugnissen aus Milch (§ 1 Abs. 2) für
mindestens zwei Wirtschaftsjahre (Stillegungsfrist)
einzustellen hat. Diese Verpflichtung gilt für alle
über den Betrieb Verfügungsberechtigten. Für die
Überprüfung der Einhaltung dieser Verpflichtungen
gilt § 75 Abs. 6 sinngemäß. Einzelrichtmengen
oder Anteile von Einzelrichtmengen können während
der Stillegungsfrist nicht auf den Betrieb übertragen
werden. Während der Stillegungsfrist abgegebene
Mengen an Milch und Erzeugnissen aus
Milch gelten als über die dem Milcherzeuger zustehende
Einzelrichtmenge hinaus abgegebene Mengen.
Die Stillegung endet frühestens nach Ablauf
von zwei Wirtschaftsjahren sowie zu Beginn eines
darauffolgenden Kalendermonates, wenn der Verfügungsberechtigte
die beabsichtigte Wiederaufnahme
der Milcherzeugung und Abgabe von Milch
und Erzeugnissen aus Milch dem zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb mittels von
vom Fonds aufzulegenden Formblättern mitteilt.
Die Beendigung der Stillegung ist ab dem dem Einlangen
der Mitteilung beim zuständigen Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieb folgenden Monatsersten
wirksam. Beginnt oder endet die Stillegung
nicht am 1. Juli, so steht die Einzelrichtmenge
für den jeweiligen Teil des Wirtschaftsjahres in
einem aliquoten Teil zu; für die Jahresabrechnung
gilt der Durchschnittssatz gemäß § 80 Abs. 3."
15. § 73 Abs. 5 Z 2 hat zu lauten
„2. Der Fonds hat durch allgemein verbindliche
Anordnung die näheren Voraussetzungen
festzusetzen, unter denen Kaufverträge, die
Futterflächen betreffen, zur Wirkung haben,
daß die Einzelrichtmenge des die Milcherzeugung
einstellenden Verkäufers ganz oder teilweise
nach grundbücherlicher Durchführung
auf den oder die Käufer übergeht. Nicht
übertragene Anteile von Einzelrichtmengen
erlöschen zu diesem Zeitpunkt. Gleichzeitig
werden gemäß § 16 Abs. 5 bestehende Vereinbarungen
ungültig und erlöschen gemäß § 16
erteilte Bewilligungen, die für den Betrieb des
Verkäufers bestehen. Durch den Übergang
können Erhöhungen nur bis zum Höchstausmaß
von 60000 kg erfolgen. Am Betrieb
des Verkäufers darf innerhalb von fünf Wirtschaftsjahren
ab Verlust der Einzelrichtmenge
keine Milch erzeugt werden. Für die Überprüfung
der Einhaltung dieser Verpflichtung
gilt § 75 Abs. 6 sinngemäß."
16. § 73 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hat dem Fonds bis zum 15. Mai die Summe
der in seinem Einzugsgebiet
1. weiterhin bestehenbleibenden Einzelrichtmengen
einschließlich der stillgelegten Einzelrichtmengen
(§ 73 Abs. 4),
2. sämtliche frei gewordenen Einzelrichtmengen,
3. im Basiszeitraum nicht genützten Anteile von
Einzelrichtmengen,
4. im Basiszeitraum überschrittenen Anteile von
Einzelrichtmengen,
5. im Basiszeitraum gemäß § 71 Abs. 3 erster
Satz befreiten Milchmengen,
6. im Basiszeitraum gemäß § 71 Abs. 3 zweiter
Satz befreiten Milchmengen,
7. im Basiszeitraum gemäß § 73 Abs. 4 stillgelegten
Einzelrichtmengen,
8. weiterhin bestehenbleibenden Einzelrichtmengen,
bei denen die Wiederaufnahme gemäß
§ 73 Abs. 4 siebenter Satz mitgeteilt wurde,
ferner die Anzahl der nach den Z 3, 4, 7 und 8 in
Betracht kommenden Milchlieferanten zu melden.
Ferner hat jeder Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
bis zum 15. August die Summe der in seinem
Einzugsgebiet im Wirtschaftsjahr gemäß § 16
Abs. 1 bis 6 abgegebenen und verrechneten Milchmengen,
getrennt nach jenen Mengen, für die keine
Abhofpauschale (§ 71 Abs. 6) und für die eine
Abhofpauschale entrichtet wurde, sowie die Anzahl
der hiefür in Betracht kommenden Milchlieferanten
zu melden. Der Fonds kann von den Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetrieben weitere Meldungen,
die zur Erfüllung seiner Aufgaben sowie
für die Beurteilung der in diesem Abschnitt geregelten
Angelegenheiten erforderlich sind, einholen.
Dies betrifft insbesondere die durch Verpachtung
(§ 73 Abs. 2 dritter Satz), Partnerschaftsverträge
(§ 73 Abs. 5 Z 1) oder Kaufverträge; die Futterflächen
betreffen (§ 73 Abs. 5 Z 2), übertragenen Einzelrichtmengen
sowie die Kürzung von Einzelrichtmengen
nach § 16 Abs. 11, wobei in der Meldung
auch die Anzahl der in Betracht kommenden
Milchlieferanten verlangt werden kann. Die Bearbeitungs-
und Verarbeitungsbetriebe sind verpflichtet,
die vom Fonds verlangten Meldungen zu erstatten."
17. Dem § 73 sind folgende Absätze anzufügen
„(7) Die Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe
haben vierteljährlich im Umfang der vom
Fonds durch allgemein verbindliche Anordnung
festgelegten Gesamtrückgabemenge an Milcherzeuger
ihres Einzugsgebietes Butter, Milch (§ 1
Abs. 1) und sonstige Erzeugnisse aus Milch (§ 1
Abs. 2) abzugeben. Unter Bedachtnahme auf die
Entwicklung des Inlandsabsatzes sowie unter
Berücksichtigung der im § 2 Abs. 1 genannten Ziele
hat der Fonds zur Entlastung des allgemeinen
Absatzförderungsbeitrages eine allgemein verbindliche
Anordnung zu erlassen, in der insbesondere
1. der Umfang der Gesamtrückgabemenge,
2. Art und Umfang der von den Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieben abzugebenden
Waren, getrennt nach Butter, Milch und sonstigen
Erzeugnissen aus Milch,
3. die für die abzugebenden Waren zu entrichtenden
Preise,
4. der Umfang der auf die einzelnen Milcherzeuger
entfallenden Rückgabemengen unter
Berücksichtigung der von den Milcherzeugern
freiwillig monatlich zurückgenommenen
Mengen an Butter, Milch und sonstigen
Erzeugnissen aus Milch
festzusetzen sind. Die Gesamtrückgabemenge ist so
festzusetzen, daß sie je 150 kg von den Milcherzeugern
des jeweiligen Einzugsgebietes übernommener
und gemäß § 16 verrechneter Milchliefermenge
höchstens ein Viertel kg Butter oder ein Achtel kg
Butter sowie die einem weiteren Achtel kg Butter
entsprechende Menge an Milch und Erzeugnissen
aus Milch beträgt.. Die von einem Milcherzeuger
während eines Quartals 15000 kg übersteigende
Milchliefermenge ist bei der Berechnung der
Gesamtrückgabemenge und der auf die einzelnen
Milcherzeuger entfallenden Rückgabemengen
nicht zu berücksichtigen.
(8) Unterschreitet der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
die vom Fonds festgesetzte vierteljährliche
Gesamtrückgabemenge, so hat er hiefür
an den Fonds eine Ersatzzahlung zu leisten, deren
Höhe sich nach dem Wert der nicht abgegebenen
Mengen bemißt. Die Ersatzzahlung ist gemeinsam
mit dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag im
ersten auf das Quartal folgenden Kalendermonat
an den Fonds zu entrichten. Für die Erhebung und
Verwendung gelten die Bestimmungen über den
allgemeinen Absatzförderungsbeitrag sowie § 80
Abs. 6 erster Satz sinngemäß.
(9) Landwirtschaftliche Betriebe, die eine Einzelrichtmenge
verloren haben, sind innerhalb von fünf
Wirtschaftsjahren vom Erwerb einer Einzelrichtmenge
ausgeschlossen. Davon ausgenommen sind
Fälle, in denen im Basiszeitraum infolge eines Elementarereignisses
keine Milch geliefert wurde
(Abs. 3 Z 2)"
18. § 75 hat zu lauten
„§ 75. (1) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende
Betriebe, die ihre gesamte Einzelrichtmenge
gegen Entgelt abzugeben beabsichtigen,
haben dies dem Fonds im Wege des zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes unter
Verwendung von vom Fonds aufzulegenden Formblättern
bis 31. Dezember anzuzeigen. Sie sind an
ihre Erklärung bis zur Übernahme durch den
Fonds gebunden.
(2) Ist der Verfügungsberechtigte nicht Alleineigentümer
des milcherzeugenden Betriebes, ist der
Antrag von allen Eigentümern des milcherzeugenden
Betriebes zu unterfertigen. Besteht die Einzelrichtmenge
auch aus Anteilen von Einzelrichtmengen,
die auf Grund von Partnerschaftsverträgen
oder Pachtverträgen (§ 73 Abs. 5 in der Fassung des
Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl. Nr. 210)
übergegangen sind, ist der Antrag von allen Vertragspartnern
zu unterfertigen. Die Gemeinde hat
die Vollständigkeit der angegebenen Eigentümer
sowie den Bestand der Milcherzeugung zum
Antragszeitpunkt zu bestätigen. Diese Aufgabe fällt
in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde.
(3) Der Fonds hat bis 30. April im Umfang des
ihm für die Weiterverteilung bekannten Bedarfes
unter Berücksichtigung von Fehlmengen oder nicht
zugeteilten Mengen die während eines Wirtschaftsjahres
bis 31. Dezember angebotenen Einzelrichtmengen
in der Reihenfolge des Einlangens der
Anzeigen durch Bescheid zu übernehmen, wodurch
die Einzelrichtmengen mit Beginn des auf die
Übernahme durch den Fonds folgenden Wirtschaftsjahres
erlöschen. Ist der für die Weiterverteilung
bekannte Bedarf geringer als die Summe der
Bemessungsgrundlage (Abs. 4) der angebotenen
Einzelrichtmengen, so sind so viele Einzelrichtmengen
durch Bescheid zu übernehmen, daß sämtliche
zuteilungsfähigen Mengen (Abs. 8) verteilt werden
können. Vorerst nicht verteilbare Restmengen sind
ehestmöglich gemäß Abs. 8 zu verteilen. Im Zeitpunkt
des Erlöschens der Einzelrichtmenge werden
gemäß § 16 Abs. 5 bestehende Vereinbarungen
ungültig und erlöschen gemäß § 16 erteilte Bewilligungen.
Die Erzeugung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch — ausgenommen die Haltung einer
Milchkuh und die Verwendung der von dieser Kuh
stammenden Milch ausschließlich für Zwecke der
Selbstversorgung — ist zum selben Zeitpunkt auf
die Dauer von fünf Jahren einzustellen. Diese Verpflichtung
gilt für alle während dieses Zeitraumes
über den Betrieb Verfügungsberechtigten.
(4) Der Fonds hat an den ihm bekanntgegebenen
Verfügungsberechtigten für die während jenes
Wirtschaftsjahres, das dem Antrag auf Übernahme
der Einzelrichtmenge durch den Fonds vorangeht,
innerhalb der Einzelrichtmenge gelieferte und
gemäß § 16 verrechnete Milchmenge, höchstens
jedoch die im Zeitpunkt der Übernahme durch den
Fonds zustehende Einzelrichtmenge (Bemessungsgrundlage),
eine Prämie in fünf gleichen, jährlichen
Teilbeträgen zu leisten. Bei Antragstellung während
der Stillegungsfrist nach § 73 Abs. 4 gilt das
dem Beginn der Stillegung vorangehende Wirtschaftsjahr
als das dem Antrag auf Übernahme der
Einzelrichtmenge vorangehende Wirtschaftsjahr;
ein derartiger Antrag ist in diesem Fall erst ab dem
Zeitpunkt zulässig, ab dem die Stillegung frühestens
enden kann. Die jährlichen Teilbeträge sind
bis 31. Dezember — erstmals des Wirtschaftsjahres,
in dem die Einzelrichtmenge erloschen ist — zu
überweisen. Die Höhe der jährlichen Teilbeträge
beträgt 1,50 S je kg Bemessungsgrundlage. Die
Prämie ist kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuergesetzes
1972. Verliert der bekanntgegebene Verfügungsberechtigte
das Verfügungsrecht, so hat
dessen Rechtsnachfolger nur dann Anspruch auf
Überweisung der restlichen Teilbeträge der Prämie,
wenn er dies schriftlich beantragt und der vollständig
ausgefüllte Antrag samt allen erforderlichen
Nachweisen und Bestätigungen bis 30. September
beim Fonds eingelangt ist. Der Antrag hat zu enthalten
1. Name und Anschrift der Kreditunternehmung
sowie die Kontonummer, auf die die weiteren
Teilbeträge überwiesen werden sollen,
2. den Nachweis des Übergangs des Verfügungsrechtes
auf den antragstellenden
Rechtsnachfolger und, sofern dieser Übergang
durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden
bewirkt wurde, die schriftliche Zustimmung
des bisher Verfügungsberechtigten zur
Überweisung der restlichen Teilbeträge an
den antragstellenden Rechtsnachfolger,
3. eine Bestätigung der zuständigen Landwirtschaftskammer,
daß der Betrieb vom antragstellenden
Rechtsnachfolger als landwirtschaftlicher
Betrieb weitergeführt wird.
Wird dieser Antrag nicht oder nicht rechtzeitig
oder unvollständig gestellt, werden die Teilbeträge
mit schuldbefreiender Wirkung an den bisher
bekanntgegebenen Verfügungsberechtigten überwiesen.
Sind mehrere Personen Rechtsnachfolger,
steht diesen der Anspruch zur ungeteilten Hand zu.
(5) Die Leistung weiterer Teilbeträge ist einzustellen
und bereits geleistete Teilbeträge sind samt
Zinsen in der Höhe von 3 vH über dem jeweiligen
Zinsfuß für Eskontierungen der Oesterreichischen
Nationalbank pro Jahr vom Tag der Überweisung
an zurückzufordern, wenn durch unrichtige oder
unvollständige Angaben bewirkt wird, daß die Prämie
zuerkannt oder im zu hohen Ausmaß zuerkannt
wurde. Milcherzeuger und Verfügungsberechtigte
haften für den zurückgeforderten Betrag
als Gesamtschuldner. Die Leistung weiterer Teilbeträge
ist einzustellen, wenn entgegen Abs. 3 vorletzter
und letzter Satz Milch oder Erzeugnisse aus
Milch erzeugt oder abgegeben wurden.
(6) Der Fonds hat — unbeschadet der Inanspruchnahme
der Bezirksverwaltungsbehörde
gemäß § 65 Abs. 2 — durch seine Kontrollorgane
die Einhaltung der sich aus Abs. 3 vorletzter und
letzter Satz ergebenden Verpflichtungen zu überprüfen.
Vom Fonds mit der Überwachung der Einhaltung
dieser Verpflichtungen beauftragten oder
ersuchten Organen ist
1. der Zutritt zu allen Wirtschaftsräumen und
Betriebsflächen des Betriebes zu gestatten, die
der Erzeugung, Lagerung und sonstigen Aufbewahrung
von Milch und Erzeugnissen aus
Milch dienen oder dienen können,
2. Auskunft über einschlägige Betriebsvorgänge
zu geben und
3. sind auf Verlangen Bücher, Aufzeichnungen
und sonstige maßgebliche Unterlagen, die
Informationen über die Erzeugung, Lagerung,
sonstige Aufbewahrung, Verwendung
und allfällige Abgabe von Milch und Erzeugnissen
aus Milch an Dritte über den Betrieb
enthalten oder enthalten können, vorzulegen
und ist in diese Einsicht zu gewähren.
(7) Verfügungsberechtigte über landwirtschaftliche
Betriebe, denen keine oder eine — gemessen an
der Futterbasis — zu geringe Einzelrichtmenge
zusteht, können vom Fonds für ihren Betrieb eine
Einzelrichtmenge oder Anteile einer Einzelrichtmenge
zuerkannt bekommen, wenn
1. die Verfügungsberechtigten dies unter
Bekanntgabe des Ausmaßes des von ihnen
beantragten Anteils der Einzelrichtmenge
oder der begehrten Einzelrichtmenge beim
Fonds bis 30. September im Wege des zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebes
unter Verwendung der vom Fonds aufzulegenden
Formblätter beantragen,
2. den Verfügungsberechtigten im Wirtschaftsjahr
der Antragstellung eine Einzelrichtmenge
von weniger als 60000 kg zusteht,
3. die vorhandene Einzelrichtmenge zur Futterbasis
ihres Betriebes in Mißverhältnis steht;
zur Futterbasis zählen die Grünlandflächen
und Feldfutterflächen, die mit Klee und Kleegras
— ausgenommen Luzerne — bebaut
werden; der Fonds hat durch allgemein verbindliche
Anordnung die Wertigkeit der verschiedenen
Flächen auf Grund der im statistischen
Durchschnitt auf den verschiedenen
Arten von Grünlandflächen und Feldfutterflächen
erzielbaren Erträge festzulegen; ein
Mißverhältnis besteht dann, wenn die Einzelrichtmenge
kleiner ist als die Summe der
Hektarzahl der Futterbasis, multipliziert mit
4000 für die ersten 3 ha, mit 3000 für weitere
4 ha und mit 2500 für weitere 8 ha und mit
2000 für weitere 8 ha,
4. weder der Verfügungsberechtigte noch dessen
Ehegatte, minderjährige Kinder und Wahlkinder
sowie am selben Hof lebende großjährige
Kinder und Wahlkinder über einen anderen
Betrieb mit Einzelrichtmenge von mehr
als 20000 kg verfügungsberechtigt sind,
5. die vom Verfügungsberechtigten angelieferte
und gemäß § 16 verrechnete Milchliefermenge
im letzten Wirtschaftsjahr nicht geringer
war als die für dieses Wirtschaftsjahr
zustehende Einzelrichtmenge. Unterlieferungen
bis 1500 kg, darüber hinausgehende bis
höchstens 3 vH der Einzelrichtmenge bleiben
hiebei unberücksichtigt. Bei Antragstellern,
denen keine Einzelrichtmenge zusteht, entfällt
diese Voraussetzung überhaupt.
(8) Der Fonds hat mit Wirkung des Beginns des
folgenden Wirtschaftsjahres die während des laufenden
Wirtschaftsjahres übernommenen Einzelrichtmengen
im Ausmaß ihrer Bemessungsgrundlage
(handelbare Menge) an Betriebe, auf die die
Voraussetzungen nach Abs. 7 zutreffen, durch
Bescheid im Ausmaß der zuteilungsfähigen Menge
zu verteilen. Zuteilungsfähig ist jene Menge, die
dem beantragten Ausmaß, jedoch höchstens dem
Ausmaß des Ergebnisses der Berechnung gemäß
Abs. 7 Z 3 entspricht, wobei die Einzelrichtmenge
durch die Verteilung bei Antragstellern, denen
keine Einzelrichtmenge zusteht, höchstens
20004 kg, in allen anderen Fällen insgesamt höchstens
60000 kg betragen darf. Reicht die zur Verteilung
zur Verfügung stehende handelbare Menge
für die Zuerkennung sämtlicher, zuteilungsfähiger
Mengen nicht aus, so ist die vorhandene handelbare
Menge anteilsmäßig, jedoch im Mindestausmaß
von 50 vH der zuteilungsfähigen Menge bis
zum Ausmaß der handelbaren Menge an jene
Betriebe zu verteilen, deren Mißverhältnis (Abs. 7
Z 3) am größten ist. Reicht die handelbare Menge
nicht aus, daß an sämtliche Betriebe, die dasselbe
Mißverhältnis aufweisen, Einzelrichtmengen oder
Anteile an Einzelrichtmengen im Mindestausmaß
der zuteilungsfähigen Menge verteilt werden können,
sind diese Betriebe bei der Zuteilung nicht zu
berücksichtigen; dieser Teil der handelbaren
Menge ist anteilsmäßig auf jene Betriebe aufzuteilen,
die vor den nicht berücksichtigbaren Betrieben
eine Zuteilung im Mindestausmaß erhalten. Die
zuerkannte Menge hat so hoch zu sein, daß die
zustehende Einzelrichtmenge eine durch zwölf teilbare
Zahl ergibt. Konnten Anträge für Betriebe, auf
die die Voraussetzungen gemäß Abs. 7 zutreffen,
nicht oder nicht vollständig durch entsprechende
Zuteilung erfüllt werden, bleiben diese für zwei
weitere Wirtschaftsjahre, die auf die Antragstellung
folgen, gültig. Änderungen der Voraussetzungen
gemäß Abs. 7 sind vom jeweiligen Verfügungsberechtigten
während der Dauer der Gültigkeit des
Antrages binnen eines Monats dem Fonds mitzuteilen.
(9) Verfügungsberechtigte über milcherzeugende
Betriebe haben für jedes gemäß Abs. 8 zugeteilte
Kilogramm fünf gleiche, jährliche Teilbeträge an
den Fonds bis 30. November, erstmals des Wirtschaftsjahres,
in dem die Zuteilung wirksam wird,
zu leisten. Der Verfügungsberechtigte kann beim
zuständigen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
beantragen, daß diese Teilbeträge durch laufende
Abrechnung von dem Guthaben seines
Milchgeldes und rechtzeitige Überweisung zu seinen
Gunsten an den Fonds geleistet werden können.
Der Fonds hat jeweils für die zu Beginn des
Wirtschaftsjahres wirksame Zuteilung die Höhe
des je kg zugeteilter Menge zu bezahlenden Betrages
durch allgemein verbindliche Anordnung so zu
bemessen, daß sämtliche gemäß Abs. 3 und 4 entstehenden
Kosten einschließlich jener bis 30. April
entstehenden Fehlbeträge oder Mehreinnahmen,
die sich auf Grund von Abänderungen oder Aufhebungen
von Bescheiden nach den Abs. 3, 4, 8 und
10 oder durch Anwendung der Abs. 5 oder 8 dritter
Satz ergeben, berücksichtigt werden. Dieser Betrag
ist auf volle Groschen aufzurunden. Der zu leistende
Betrag ist im Bescheid des Fonds auf Zuerkennung
einer Einzelrichtmenge oder von Anteilen
einer Einzelrichtmenge festzusetzen. Sind mehrere
Personen über den milcherzeugenden Betrieb verfügungsberechtigt,
so sind sie Gesamtschuldner.
Dasselbe gilt für sämtliche während der Dauer der
Leistungsverpflichtung über den milcherzeugenden
Betrieb Verfügungsberechtigten. Die Leistungsverpflichtung
endet mit Einlangen sämtlicher Teilbeträge
einschließlich eines Säumniszuschlages beim
Fonds; diesbezüglich gelten die §§ 217 ff. BAO
sinngemäß. Die Teilbeträge sind kein Entgelt im
Sinne des Umsatzsteuergesetzes 1972.
(10) Wurde durch unvollständige oder unrichtige
Angaben oder unterlassene Mitteilungen bewirkt,
daß der Fonds eine Einzelrichtmenge oder Anteile
einer Einzelrichtmenge gemäß Abs. 8 zuerkennt,
oder wird ein Teilbetrag innerhalb von drei Monaten
ab Fälligkeit trotz vorausgehender Mahnung
nicht geleistet, hat der Fonds rückwirkend ab Zuerkennung
die gemäß Abs. 8 zugeteilten Mengen
zurückzunehmen. Geleistete Teilbeträge sind
abzüglich des durch die Zurücknahme dem Fonds
entstandenen Schadens nach neuerlicher Zuteilung
dieser Mengen an andere Betriebe zum nächstmöglichen
Termin gemäß Abs. 8 an einen dem Fonds
bekanntgegebenen Verfügungsberechtigten über
den von der Zurücknahme betroffenen Betrieb
zurückzuerstatten."
19. § 76 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
hat den Milcherzeugern die ihnen im nächsten
Wirtschaftsjahr zustehenden Einzelrichtmengen
schriftlich bis zum 15. Juni mitzuteilen."
20. § 77 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Höhe der Beiträge ist nach Anhörung
der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern
Österreichs, der Bundeskammer der gewerblichen
Wirtschaft, des Österreichischen 'Arbeiterkammertages
und des Österreichischen Gewerkschaftsbundes
vom Bundesminister für Land- und
Forstwirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister
für Finanzen jeweils für ein Wirtschaftsjahr
vor dessen Beginn durch Verordnung festzusetzen.
Die Beiträge sind in einer Höhe zu bestimmen,
daß der Finanzierungsanteil gemäß § 70 Z 2
durch den allgemeinen Absatzförderungsbeitrag
und der Finanzierungsanteil gemäß § 70 Z 3 durch
den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag bedeckt
wird. Dabei ist der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
mindestens mit 75 vH und höchstens mit
85 vH des jeweiligen Erzeugermilchpreises für
Milch höchster Qualitätsstufe und mit einem Fettgehalt
von 3,8% festzusetzen. Sind für die Verwertung
der übernommenen Milchmenge und für die
Bedeckung des Finanzierungsanteiles nach § 70 Z 3
höhere Mittel erforderlich, als sie durch den
zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag während
eines Wirtschaftsjahres aufzubringen sind, so ist
dieses übersteigende Finanzierungserfordernis
durch eine entsprechende Erhöhung des allgemeinen
Absatzförderungsbeitrages zu bedecken. Sind
für die Verwertung der übernommenen Milchmenge
und für die Bedeckung des Finanzierungsanteiles
nach § 70 Z 3 weniger Mittel erforderlich,
als sie durch den zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag
während eines Wirtschaftsjahres aufzubringen
sind, so ist dieses Guthaben zur Senkung des Finanzierungserfordernisses
des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages
heranzuziehen."
21. § 80 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Der allgemeine und zusätzliche Absatzförderungsbeitrag
(Beitragsschuld) wird am
15. August eines jeden Jahres für alle steuerpflichtigen
Vorgänge des vorangegangenen Wirtschaftsjahres
(Veranlagungszeitraum) fällig, wobei jene
Mengen, für die eine Abhofpauschale entrichtet
wurde, in die Berechnungen für die Veranlagung
nicht einzubeziehen sind."
22. § 80 Abs. 5 zweiter Satz hat zu lauten
„Auf die Beitragsschuld des Veranlagungszeitraumes
sind ausschließlich die für diesen Zeitraum
geleisteten Vorauszahlungen für den allgemeinen
und zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag anzurechnen."
23. § 81 Abs. 1 erster Satz hat zu lauten
„Auf die Beitragsschuld — ausgenommen die
Abhofpauschale — hat der Beitragsschuldner für
jeden Kalendermonat des Wirtschaftsjahres bis
zum Ende des folgenden Kalendermonates eine
Vorauszahlung zu leisten."
24. § 81 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag ist
von den Mengen an Milch und Erzeugnissen aus
Milch, die von den Milcherzeugern im Kalendermonat
übernommen wurden und für die keine
Abhofpauschale zu entrichten ist, unter Anwendung
des für den jeweiligen Kalendermonat geltenden
Beitragssatzes zu bemessen."
25. § 81 Abs. 3 erster Satz hat zu lauten
„Der Bemessung des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages
sind jene im Kalendermonat von
den Milcherzeugern übernommenen Mengen an
Milch und Erzeugnissen aus Milch zugrundezulegen,
die ein Zwölftel der Einzelrichtmengen oder
die gemäß Abs. 5 für den Kalendermonat festgesetzten
Teile der Einzelrichtmengen der einzelnen
Milcherzeuger übersteigen, soweit keine Abhofpauschale
zu entrichten ist, oder unterschreiten."
26. Dem § 81 ist folgender Abs. 7 anzufügen
„(7) Der Bemessung der Abhofpauschale sind
jene im Kalendermonat von den Milcherzeugern an
andere als einen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb
veräußerten Mengen an Milch und Erzeugnissen
aus Milch zugrundezulegen, durch die ein
Zwölftel der Einzelrichtmenge oder die gemäß
Abs. 5 für den Kalendermonat festgelegten Teile
der Einzelrichtmenge der einzelnen Milcherzeuger
überschritten werden. Von den sich so ergebenden
Mengen an Milch und Erzeugnissen aus Milch ist
der für den jeweiligen Kalendermonat geltende
Beitragssatz zu bemessen. Abs. 4, § 80 Abs. 6 sowie
§ 82 gelten sinngemäß."
27. § 85 hat zu lauten
„§ 85. Beiträge, Ersatzzahlungen und Abhofpauschale
sind ausschließliche Bundesabgaben. Beiträge
und Ersatzzahlungen sind zur Gänze, die
Abhofpauschale zu 60 vH für Absatz- und Verwertungsmaßnahmen
im Bereich der Milchwirtschaft
zu verwenden, wobei die Ersatzzahlungen und dieser
Anteil der Abhofpauschale als Aufkommen aus
dem zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag gelten.
40 vH des Aufkommens der Abhofpauschale sind
vom Bund monatlich an den Fonds zu überweisen
(§ 2 Abs. 3 Z 2); sie sind vom Fonds für Maßnahmen
gemäß § 5 Abs. 1 zu verwenden."
28. § 87 Abs. 1 Z 1 hat zu lauten
„1. wer dem § 13 Abs. 4 sechster Satz, dem § 16
Abs. 9, einer Verpflichtung gemäß den §§ 16
Abs. 10 dritter Satz, 73 Abs. 4 fünfter Satz,
Abs. 5 Z 2 letzter Satz oder 75 Abs. 6 zweiter
Satz, dem § 16 Abs. 12 letzter Satz, dem § 19
Abs. 1, 2 erster bis dritter Satz oder 3, dem
§ 28 Abs. 6 oder dem § 37 Abs. 1, 2 oder 4
zuwiderhandelt,"
29. § 87 Abs. 2 Z 11 hat zu lauten
„11. wer den Verpflichtungen nach § 16 Abs. 10
letzter Satz nicht oder nicht rechtzeitig
nachkommt."
30. § 88 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Einer Verwaltungsübertretung macht sich
schuldig, wer unter Verletzung der Verpflichtung
zur Offenlegung oder zur Anzeige nach § 80 Abs. 4
oder § 81 Abs. 4 den Beitrag oder die Vorauszahlung
an den Milchwirtschaftsfonds, die Ersatzzahlung
oder die Abhofpauschale ganz oder teilweise
nicht entrichtet oder wer vorsätzlich durch Handlungen
oder unrichtige Angaben bewirkt, daß
Absatzförderungsbeiträge, Ersatzzahlung oder die
Abhofpauschale ganz oder teilweise nicht entrichtet
werden. Die Verwaltungsübertretung ist bei Vorsatz
mit Geldstrafe bis zum Zweifachen, bei Fahrlässigkeit
mit Geldstrafe bis zur Höhe des verkürzten
Betrages zu bestrafen."
31. § 88 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit
Geldstrafe bis zu 50000 S zu bestrafen, wer durch
unrichtige oder unvollständige Angaben oder
Bestätigungen
1. eine unrichtige Feststellung oder Mitteilung
einer Einzelrichtmenge oder
2. die Zuerkennung einer Einzelrichtmenge
gemäß § 75 Abs. 8 bewirkt.
Der Versuch ist strafbar."
32. § 88 Abs. 4 hat zu lauten
„(4) Wegen Verwaltungsübertretung ist mit
Geldstrafe bis zu 10000 S zu bestrafen, wer
1. ohne dadurch den Tatbestand des Abs. 1 zu
erfüllen, die Offenlegungs- oder Anzeigepflicht
nach § 80 Abs. 4 und § 81 Abs. 4 verletzt;
2. einer Verpflichtung nach § 73 Abs. 4 dritter
Satz, § 73 Abs. 5 Z 2 letzter Satz, § 75 Abs. 3
vorletzter und letzter Satz zuwiderhandelt;
3. eine Meldeverpflichtung nach § 73 Abs. 6 verletzt;
4. durch unrichtige oder unvollständige Angaben
bewirkt, daß eine Prämie nach § 75 Abs. 4
zuerkannt oder in zu hohem Ausmaß zuerkannt
wird; der Versuch ist strafbar;
5. einer Verpflichtung nach § 75 Abs. 8 letzter
Satz nicht nachkommt."
33. § 88 Abs. 6 hat zu lauten
„(6) Die Verjährungsfrist im Sinne des § 31
Abs. 2 VStG 1950 beträgt bei Verwaltungsübertretungen
nach den Abs. 1 bis 4 ein Jahr."
Artikel III
(1) Ab 1. Jänner 1959 bis zum Inkrafttreten des
§ 58 Abs. 2 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
gelten die jeweils in den Geschäftsordnungen der
Fonds festgelegten Bestimmungen über die für die
Beschlußfähigkeit der Organe erforderliche
Mindestanzahl der anwesenden Mitglieder (Ersatzmitglieder).
(2) Für nach dem 1. Jänner 1986 unmittelbar an
Verbraucher abgegebene Milch und Erzeugnisse
aus Milch sind entrichtete Preisausgleichs-, Milchleistungskontroll-,
Werbekosten- und Absatzförderungsbeiträge
insoweit zurückzuerstatten, als die
entsprechenden Mengen an Milch und Erzeugnissen
aus Milch nunmehr rückwirkend mit einer
Abhofpauschale belastet sind. Die Rückerstattung
hat mit der zweiten auf das Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes folgenden Milchpreiszahlung zu
erfolgen. Als Bemessungsgrundlage für die Abhofpauschale
nach § 71 Abs. 6 zweiter Satz in der Fassung
dieses Bundesgesetzes ist ab 1. Jänner 1986
von einem Betrag von 9 Schilling auszugehen.
Diese Bemessungsgrundlage gilt bis zur Festsetzung
eines Mindestpreises für den Bezug von Vollmilch
(roh) ab Hof des Erzeugers (einschließlich
Umsatzsteuer) nach dem Preisgesetz, BGBl.
Nr. 260/1976. § 71 Abs. 6 fünfter Satz in der Fassung
dieses Bundesgesetzes gilt sinngemäß.
(3) § 73 Abs. 2 dritter Satz in der Fassung dieses
Bundesgesetzes ist auf Pachtverträge, mit denen
das Verfügungsrecht über einen milcherzeugenden
Betrieb übergeht, nicht anzuwenden, wenn der
Vertrag spätestens am Tag der Kundmachung dieses
Bundesgesetzes abgeschlossen wird und der
Pächter spätestens ab diesem Zeitpunkt die Einzelrichtmenge
des Pachtbetriebes in Anspruch nimmt.
Dies gilt auch, wenn derartige bestehende Pachtverträge
zwischen denselben Vertragspartnern oder
deren Rechtsnachfolgern zwischen dem Tag der
Kundmachung dieses Bundesgesetzes und dem
30. Juni 1988 unmittelbar anschließend verlängert
werden.
(4) Bei im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes beim Milchwirtschaftsfonds anhängigen
Anträgen gemäß § 73 Abs. 4 und § 75 in der
Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985,
BGBl. Nr. 291, entfällt die Verpflichtung zur
bescheidförmigen Erledigung. Der Fonds hat die
Antragsteller über die durch dieses Bundesgesetz
geschaffenen Möglichkeiten der Erlangung einer
Einzelrichtmenge zu informieren.
(5) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Verträge,
die Eigentumsübertragungen von Futterflächen
betreffen, die vor dem 1. Juli 1986 abgeschlossen
werden und auf Grund derer die Einzelrichtmenge
spätestens mit Wirkung vom 1. Juli 1986
übertragen wird, sinngemäß anzuwenden, sofern
die sonstigen bisher vom Milchwirtschaftsfonds für
diese Fälle festgesetzten näheren Voraussetzungen
erfüllt werden.
(6) Sofern dem Milchwirtschaftsfonds glaubhaft
gemacht wird, daß in der Zeit zwischen Einstellung
der Milchlieferung, Erwerb oder Neuerrichtung
des Betriebes, Investitionen gemäß Z 3 oder Einleitung
eines Zusammenlegungs- oder Siedlungsverfahrens
und dem 30. Juni 1985 ausschließlich der
Milcherzeugung dienende Investitionen von mehr
als 50 0000 S getätigt wurden, ist § 75 in der Fassung
des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, mit der Maßgabe anzuwenden, daß folgende
Betriebe abweichend von § 75 Abs. 3 erster
Satz in der genannten Fassung eine Einzelrichtmenge
von höchstens 60000 kg erlangen können
1. Betriebe, deren Einzelrichtmenge jeweils am
1. Juli 1983 bis 1985 erloschen ist, sofern die
Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus
Milch unter Beachtung der Wartefrist des
§ 75 Abs. 4 in der genannten Fassung vor dem
1. Juli 1988 wiederaufgenommen wird;
2. Betriebe, die der am 1. Juli 1985 Verfügungsberechtigte
zwischen dem 31. Dezember 1983
und dem 30. Juni 1985 ohne Einzelrichtmenge
erworben oder neu errichtet hat,
sofern die Lieferung von Milch und Erzeugrussen
aus Milch unter Beachtung der Wartefrist
des § 75 Abs. 4 in der genannten Fassung
vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen wird;
3. sonstige Betriebe ohne Einzelrichtmenge,
wenn der Verfügungsberechtigte zwischen
dem 31. Dezember 1983 und dem 30. Juni
1985 Investitionen zur Aufnahme der Milcherzeugung
getätigt hat, sofern die Lieferung
von Milch und Erzeugnissen aus Milch unter
Beachtung der Wartefrist des § 75 Abs. 4 in
der genannten Fassung vor dem 1. Juli 1988
aufgenommen wird;
4. Betriebe, hinsichtlich derer zwischen dem
I.Juli 1984 und dem 30. Juni 1985 ein
Zusammenlegungsverfahren oder ein Verfahren
nach einem landwirtschaftlichen Siedlungsgesetz
zur Verlegung aus wirtschaftlich
ungünstiger Orts- oder Hoflage eingeleitet
worden ist, sofern die Lieferung von Milch
und Erzeugnissen aus Milch vom neuen
Betrieb vor dem 1. Juli 1988 aufgenommen
wird.
Die in § 75 Abs. 3 erster Satz in der genannten
Fassung angeführte Frist beginnt frühestens mit
dem auf die Bestätigung durch den Milchwirtschaftsfonds
folgenden Monatsersten zu laufen.
Dies gilt nicht in jenen Fällen der Z 1, in denen die
Lieferung von Milch und Erzeugnissen aus Milch
vor dem 1. Juli 1986 wiederaufgenommen wird und
der Milcherzeuger dem Milchwirtschaftsfonds bis
zu diesem Zeitpunkt mitteilt, daß er von der Möglichkeit
nach Z 1 Gebrauch machen will. Der
Milchwirtschaftsfonds ist berechtigt, zur Vorberei-
tung von Entscheidungen über Anträge gemäß Z 1
bis 4 Regionalkommissionen (§ 55 Abs. 6) einzusetzen.
Artikel IV
Milcherzeuger gemäß § 16 Abs. 4 bis 6 in der
Fassung dieses Bundesgesetzes sind für die bis zum
31. Dezember 1985 unmittelbar an Verbraucher
abgegebenen Mengen von Milch und Erzeugnissen
aus Milch von der Nachentrichtung sämtlicher
nach dem Marktordnungsgesetz 1985, BGBl.
Nr. 210, zuletzt geändert durch dieses Bundesgesetz,
zu entrichtenden und noch nicht geleisteten
Beiträgen befreit. In diesen Fällen sind auch keine
Verwaltungsstrafen zu verhängen.
Artikel V
(1) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, ist auf Pachtverträge,
die spätestens am Tag der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes abgeschlossen wurden und
auf Grund derer die Einzelrichtmenge spätestens
mit Wirkung vom 1. Juli 1986 übertragen wird, mit
der Maßgabe anzuwenden, daß die Einzelrichtmenge
nach Ablauf einer sechsjährigen Pachtdauer
mit dem darauffolgenden Wirtschaftsjahr in dem
Ausmaß, in dem sie übergegangen ist, höchstens
aber in dem zu diesem Zeitpunkt bestehenden Ausmaß,
wieder zurückfällt. Ein dreimaliger, jeweils
unmittelbar daran anschließender Übergang der
Einzelrichtmengen ist gemäß § 73 Abs. 5 Z 2 in der
Fassung des Marktordnungsgesetzes 1985, BGBl.
Nr. 210, mit der Maßgabe möglich, daß die Dauer
des Pachtverhältnisses mindestens ein Wirtschaftsjahr
und höchstens sechs Wirtschaftsjahre beträgt,
wobei sich die Einzelrichtmenge, die auf Grund des
Pachtvertrages übergeht, um jeweils ein Viertel der
ursprünglichen Einzelrichtmenge verringert. Für
solche Verlängerungen hat der Milchwirtschaftsfonds
durch allgemein verbindliche Anordnungen
die näheren Voraussetzungen festzusetzen. Die
von der Verringerung betroffenen Pächter können
während der Laufzeit des Übergangs der Einzelrichtmenge,
sofern die übrigen Voraussetzungen
der Handelbarkeit zutreffen, Anteile von Einzelrichtmengen
bis zum Ausmaß der erfolgten Verringerung
im Wege der Handelbarkeit (§ 75 in der
Fassung dieses Bundesgesetzes) bevorzugt — unter
Berücksichtigung der Rückkaufsmöglichkeit des
Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft —
erwerben.
(2) Tritt das Marktordnungsgesetz ohne Verlängerung
seiner Geltungsdauer vor dem 1. Juli 2010
außer Kraft, tritt gleichzeitig Abs. 1 außer Kraft.
Artikel VI
(1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft
wird ermächtigt, vorab von den gemäß § 75
Abs. 1 in der Fassung dieses Bundesgesetzes angebotenen
Einzelrichtmengen 65000 t handelbare
Mengen (§ 75 Abs. 8 in der genannten Fassung) aus
dem Verkehr zu nehmen. Erst nach Aufbringen
dieser Mengen stehen die weiteren handelbaren
Mengen für eine Verteilung gemäß Art. V Abs. 1
und § 75 Abs. 8 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
zur Verfügung.
(2) Für die Durchführung dieser Maßnahmen
gelten die §§ 75 Abs. 1 bis 6, 87 Abs. 1 Z 1 und 88
Abs. 4 Z 4 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
sowie die verfahrensrechtlichen Bestimmungen des
Abschnittes D in der Fassung dieses Bundesgesetzes
mit der Maßgabe, daß
1. der Verfügungsberechtigte die beabsichtigte
Abgabe jederzeit dem Fonds anzeigen kann
und der Fonds darüber ehestmöglich zu entscheiden
hat;
2. die Einzelrichtmenge am 4. auf die Erlassung
des Bescheides folgenden Monatsersten, in
dem die Übernahme ausgesprochen wird,
erlischt; gleichzeitig treten auch alle übrigen
im § 75 Abs. 3 in der Fassung dieses Bundesgesetzes
geregelten Rechtsfolgen ein;
3. die Höhe der jährlichen Teilbeträge abweichend
vom § 75 Abs. 4 in der Fassung dieses
Bundesgesetzes für
a) die ersten 20000 kg
der Bemessungsgrundlage.. 2,40 S je kg,
b) weitere 20000 kg
der Bemessungsgrundlage.. 1,60 S je kg,
c) jedes weitere kg
der Bemessungsgrundlage.. 1,00 S je kg
beträgt;
4. die Prämie nach Maßgabe der dem Fonds
vom Bund zur Verfügung gestellten Mittel in
fünf gleichen Teilbeträgen zu leisten ist,
wobei jährlich ein Teilbetrag bis 31. Dezember
zu überweisen ist. Erstmals sind die Teilbeträge
bis zu diesem Zeitpunkt auszubezahlen,
wenn der Bescheid, in dem die Übernahme
ausgesprochen wird, bis 30. September
zugestellt wurde.
Artikel VII
Abweichend vom § 77 wird mit Wirkung vom
1. März 1986 an der allgemeine Absatzförderungsbeitrag
mit 0,38 Schilling und der zusätzliche
Absatzförderungsbeitrag mit 4,06 Schilling festgesetzt.
Diese Festsetzung gilt bis zum Ablauf des
Wirtschaftsjahres 1985/86.
Artikel VIII
(1) Art. III Abs. 4 erster Satz der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1985, BGBl. Nr. 291, hat zu
lauten
„Die Erzeugung von Milch und Erzeugnissen
aus Milch durch den durch Milchlieferverzicht
gebundenen Betrieb — ausgenommen die Erzeugung
und Verwendung von Milch für die Aufzucht
von Kälbern in diesem Betrieb sowie die Haltung
einer Milchkuh und die Verwendung der von dieser
Milchkuh stammenden Milch für Zwecke der
Selbstversorgung — sowie die Abgabe von Milch
und Erzeugnissen aus Milch sowohl an den zuständigen
Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb als
auch an andere als den zuständigen Bearbeitungs- und
Verarbeitungsbetrieb sind ab dem vierten auf
die Erlassung des Bescheides über die Zuerkennung
einer Milchlieferverzichtsprämie folgenden
Monatsersten für einen Zeitraum von fünf Jahren
einzustellen (Milchlieferverzichtszeitraum)."
(2) Art. III Abs. 5 zweiter bis letzter Satz der
Marktordnungsgesetz-Novelle 1985 haben zu lauten
„Mit Beginn des Milchlieferverzichtszeitraumes
werden gemäß § 16 getroffene Vereinbarungen
ungültig und erlöschen gemäß § 16 in der Fassung
der Marktordnungsgesetz-Novelle 1986 erteilte
und übergeleitete Bewilligungen, soweit sie Milcherzeuger
eines durch Milchlieferverzicht gebundenen
Betriebes betreffen. Während des Milchlieferverzichtszeitraumes
kann mit Milcherzeugern von
durch Milchlieferverzicht gebundenen Betrieben
weder eine Vereinbarung gemäß § 16 abgeschlossen,
noch kann diesen eine Bewilligung gemäß § 16
in der Fassung der Marktordnungsgesetz-Novelle
1986 erteilt werden. Ab der Antragstellung gemäß
Abs. 1 Z 1 bis zur Erlassung eines Bescheides über
den jeweiligen Antrag sowie bei Zuerkennung einer
Milchlieferverzichtsprämie ab Erlassung des entsprechenden
Bescheides bis zum Ende des Milchlieferverzichtszeitraumes
kann dem durch Milchlieferverzicht
gebundenen Betrieb keine Einzelrichtmenge
durch Bescheid (§ 75 in der Fassung
der Marktordnungsgesetz-Novelle 1985, BGBl.
Nr. 291) zuerkannt werden. Während dieser Zeiträume
können dem durch Milchlieferverzicht
gebundenen Betrieb auch keine Anteile von Einzelrichtmengen
im Wege der Handelbarkeit zuerkannt
werden (§ 75 in der Fassung der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1986)."
(3) Im Art. III Abs. 6 erster Satz der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1985 ist die Bezeichnung
„zehn" durch „fünf" zu ersetzen.
(4) Art. III Abs. 7 zweiter Satz der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1985 hat zu lauten
„Die Höhe der Teilbeträge beträgt
1. für die ersten 20000 kg
der Bemessungsgrundlage 2,40 S je kg,
2. für weitere 20000 kg
der Bemessungsgrundlage 1,60 S je kg,
3. für jedes weitere kg
der Bemessungsgrundlage 1,00 S je kg."
(5) Bei zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes gemäß Art. III der Marktordnungsgesetz-
Novelle 1985 anhängigen Verfahren sind
die Abs. 1 bis 4 anzuwenden. Ist das Verfahren zu
diesem Zeitpunkt durch Bescheiderlassung abgeschlossen,
hat der Milchwirtschaftsfonds dem empfangsberechtigten
Verfügungsberechtigten die sich
aus den Abs. 1 bis 4 ergebende Änderung mitzuteilen.
Artikel IX
(1) Dieses Bundesgesetz tritt
1. hinsichtlich des Art. II Z 1, 2, 7, 9, 10, 11, 12,
26, 27 und Art. III Abs. 2 — soweit sie sich
auf die Abhofpauschale beziehen — mit
1. Jänner 1986,
2. hinsichtlich des Art. VII mit 1. März 1986
und
3. hinsichtlich des Art. II Z 2, soweit er sich auf
§ 16 Abs. 10 letzter Satz bezieht, Z 15 und 29
mit 1. Juli 1986
in Kraft.
(2) § 73 Abs. 5 Z 2 in der Fassung des Marktordnungsgesetzes
1985, BGBl. Nr. 210, tritt an dem
der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden
Tag außer Kraft, soweit nicht Art. III Abs. 5
und Art. V etwas anderes bestimmen.
(3) Der Milchwirtschaftsfonds kann die allgemein
verbindliche Anordnung nach § 73 Abs. 5 Z 2
in der Fassung dieses Bundesgesetzes vor dem
1. Juli 1986 erlassen; sie tritt jedoch frühestens mit
1. Juli 1986 in Kraft.
(4) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
sind
1. hinsichtlich des Art. I die Bundesregierung,
2. hinsichtlich der Art. II bis VIII — soweit
darin nichts anderes bestimmt ist — der Bundesminister
für Land- und Forstwirtschaft
betraut.
ABSCHNITT II
Bundesfinanzgesetz 1986
Artikel I
Das Bundesfinanzgesetz 1986, BGBl. Nr. 1, wird
wie folgt geändert
In der Anlage I (Bundesvoranschlag) ist nach
dem Ansatz 2/52805 der Ansatz 2/52810/34 „An
den Milchwirtschaftsfonds" anzufügen.
Artikel II
Mit der Vollziehung des Art. I ist der Bundesminister
für Finanzen betraut.