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183. Verordnung: Studienordnung für das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Studienordnung für das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

Auf Grund der §§ 13 b und 18 bis 21 des Bundesgesetzes

vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über

technische Studienrichtungen, zuletzt geändert

durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, in

Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/

1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und

Wirtschaftswissenschaften ist an der Technischen

Universität Wien ab dem Wintersemester 1983/84

und an der Technischen Universität Graz ab dem

Wintersemester 1984/85 unter Bedachtnahme auf

die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer

§ 2. Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und

Wirtschaftswissenschaften umfaßt vier Semester

und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.

Zulassung

§ 3. Zum Studium sind Absolventen

a) der technischen Studienrichtungen (gemäß

§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/

1969),

b) des Studiums der Architektur an der Akademie

der bildenden Künste in Wien und an der

Hochschule für angewandte Kunst in Wien

(gemäß den §§ 14 und 15 des Bundesgesetzes

über technische Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 290/1969),

c) der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen

der Bodenkultur, BGBl. Nr. 299/

1966),

d) der montanistischen Studienrichtungen (§ 4

Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische

Studienrichtungen, BGBl.

Nr. 291/1969) und

e) von Studienversuchen und studia irregularia,

deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d

genannten Studienrichtungen liegen,

zuzulassen.

Inskription

§ 4. (1) In den vier Semestern sind nach Maßgabe

des Studienplanes unter Berücksichtigung der

vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen

zwischen 78 und 96 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens

15 zu betragen, doch kann eine geringere

Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch

Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester ausgeglichen werden.

(2) In den folgenden Prüfungsfächern sind zu

inskribieren

Vorprüfungen für die Abschlußprüfung

§ 5. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der

ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen

Vorkenntnissen für Abschlußprüfungen zu

dienen.

(2) Zur Abschlußprüfung sind aus den in § 3

Abs. 2 lit. d angeführten Fächern Vorprüfungen

abzulegen.

Zulassung zur Abschlußprüfung

§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der

Abschlußprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer

solchen Teilprüfung (§ 8 Abs. 4) setzt die gültige

Inskription und den Abschluß der für die betreffende

Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)

sowie die positive Beurteilung

bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach

Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5

Abs. 5 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Fall der kommissionellen Ablegung auch

des ersten Teiles der Gesamtprüfung setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu

prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der Gesamtprüfung

setzt weiters die positive Beurteilung des

ersten Teiles dieser Prüfung, die erfolgreiche Ablegung

der vorgesehenen Vorprüfungen und die

Approbation der Diplomarbeit voraus.

Diplomarbeit

§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der in § 8 Abs. 1 genannten Fächer zu entnehmen.

(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der Abschlußprüfung einzureichen.

Abschlußprüfung

§ 8. (1) Prüfungsfächer der Abschlußprüfung

sind

a) Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft;

b) Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht;

c) Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen

des Öffentlichen und Privaten Bereiches.

(2) Die Abschlußprüfung ist eine Gesämtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste

Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von

Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle

Prüfung aus allen Prüfungsfächern abzulegen.

Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle

Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten

und besteht aus dem Fach, dem das Thema

der Diplomarbeit entnommen wurde.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung

erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen,

so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung

auf die restlichen Prüfungsfächer des ersten

Teiles.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren

Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung

in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen

eingerichtet sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,

so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt,

wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der

Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen dürfen dreimal, nicht bestandene

kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat

die kommissionelle Abnahme der Abschlußprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine

oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon

zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle

Prüfung als zweite Wiederholung und kann

noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30

Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

und kann nicht mehr wiederholt werden. Die

Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt

unberührt.

Verleihung der Berufsbezeichnung

„Diplomierter Wirtschaftstechniker"

§ 9. (1) An die Absolventen des Aufbaustudiums

Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften

wird die Berufsbezeichnung „Diplomierter Wirtschaftstechniker"

verliehen.

(2) Die Verleihung erfolgt durch Aushändigung

des einen entsprechenden Vermerk tragenden

Abschlußprüfungszeugnisses.

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