183. Verordnung: Studienordnung für das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 13 b und 18 bis 21 des Bundesgesetzes
vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290, über
technische Studienrichtungen, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 58/1983, in
Verbindung mit den Bestimmungen des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/
1966, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. Nr. 112/1982, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften ist an der Technischen
Universität Wien ab dem Wintersemester 1983/84
und an der Technischen Universität Graz ab dem
Wintersemester 1984/85 unter Bedachtnahme auf
die im § 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.
Studiendauer
§ 2. Das Aufbaustudium Betriebs-, Rechts- und
Wirtschaftswissenschaften umfaßt vier Semester
und wird mit einer Abschlußprüfung abgeschlossen.
Zulassung
§ 3. Zum Studium sind Absolventen
a) der technischen Studienrichtungen (gemäß
§ 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über technische
Studienrichtungen, BGBl. Nr. 290/
1969),
b) des Studiums der Architektur an der Akademie
der bildenden Künste in Wien und an der
Hochschule für angewandte Kunst in Wien
(gemäß den §§ 14 und 15 des Bundesgesetzes
über technische Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 290/1969),
c) der Studienrichtungen der Bodenkultur (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Studienrichtungen
der Bodenkultur, BGBl. Nr. 299/
1966),
d) der montanistischen Studienrichtungen (§ 4
Abs. 1 des Bundesgesetzes über montanistische
Studienrichtungen, BGBl.
Nr. 291/1969) und
e) von Studienversuchen und studia irregularia,
deren Schwerpunkte in den unter lit. a bis d
genannten Studienrichtungen liegen,
zuzulassen.
Inskription
§ 4. (1) In den vier Semestern sind nach Maßgabe
des Studienplanes unter Berücksichtigung der
vorhandenen Lehr- und Forschungseinrichtungen
zwischen 78 und 96 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern
zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten
Wochenstunden hat in jedem Semester mindestens
15 zu betragen, doch kann eine geringere
Zahl von Wochenstunden in einem Semester durch
Inskription einer größeren Zahl von Wochenstunden
in einem anderen Semester ausgeglichen werden.
(2) In den folgenden Prüfungsfächern sind zu
inskribieren
Vorprüfungen für die Abschlußprüfung
§ 5. (1) Die Vorprüfungen haben im Rahmen der
ordentlichen Studien der Feststellung von erforderlichen
Vorkenntnissen für Abschlußprüfungen zu
dienen.
(2) Zur Abschlußprüfung sind aus den in § 3
Abs. 2 lit. d angeführten Fächern Vorprüfungen
abzulegen.
Zulassung zur Abschlußprüfung
§ 6. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung der
Abschlußprüfung oder zu einem Prüfungsteil einer
solchen Teilprüfung (§ 8 Abs. 4) setzt die gültige
Inskription und den Abschluß der für die betreffende
Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltungen)
sowie die positive Beurteilung
bestimmter Teilprüfungen (Prüfungsteile) nach
Maßgabe der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5
Abs. 5 des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)
voraus.
(2) Im Fall der kommissionellen Ablegung auch
des ersten Teiles der Gesamtprüfung setzt die
Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen
Prüfung voraus
a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer
umfassenden Lehrveranstaltungen;
b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die zu
prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen
Übungen, Seminaren, Proseminaren,
Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften
und Konversatorien.
(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der Gesamtprüfung
setzt weiters die positive Beurteilung des
ersten Teiles dieser Prüfung, die erfolgreiche Ablegung
der vorgesehenen Vorprüfungen und die
Approbation der Diplomarbeit voraus.
Diplomarbeit
§ 7. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem
der in § 8 Abs. 1 genannten Fächer zu entnehmen.
(2) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission
zur Abhaltung der Abschlußprüfung einzureichen.
Abschlußprüfung
§ 8. (1) Prüfungsfächer der Abschlußprüfung
sind
a) Betriebswirtschaftslehre und Arbeitswissenschaft;
b) Öffentliches und Privates Wirtschaftsrecht;
c) Volkswirtschaftslehre sowie Haushaltswesen
des Öffentlichen und Privaten Bereiches.
(2) Die Abschlußprüfung ist eine Gesämtprüfung,
die in zwei Teilen abzulegen ist. Der erste
Teil ist nach Wahl des Kandidaten in der Form von
Teilprüfungen vor Einzelprüfern oder als kommissionelle
Prüfung aus allen Prüfungsfächern abzulegen.
Der zweite Teil ist jedenfalls als kommissionelle
Prüfung vom gesamten Prüfungssenat abzuhalten
und besteht aus dem Fach, dem das Thema
der Diplomarbeit entnommen wurde.
(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle
Abnahme des ersten Teiles der Abschlußprüfung
erst nach Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen,
so erstreckt sich die kommissionelle Prüfung
auf die restlichen Prüfungsfächer des ersten
Teiles.
(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von mehreren
Lehrveranstaltungen, so zerfällt diese Teilprüfung
in so viele Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen
eingerichtet sind.
(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren Prüfungsteilen,
so gilt sie nur dann als mit Erfolg abgelegt,
wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit der
Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes).
(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile
von solchen dürfen dreimal, nicht bestandene
kommissionelle Prüfungen nur zweimal wiederholt
werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen
Hochschul-Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat
die kommissionelle Abnahme der Abschlußprüfung
nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer
oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so
gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;
sie kann im Falle eines Mißerfolges noch
zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat eine
oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile) schon
zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die kommissionelle
Prüfung als zweite Wiederholung und kann
noch einmal wiederholt werden. Hat der Kandidat
eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)
schon dreimal ohne Erfolg abgelegt, so gilt die
kommissionelle Prüfung als Prüfung gemäß § 30
Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes
und kann nicht mehr wiederholt werden. Die
Bestimmung des § 30 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz
des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes bleibt
unberührt.
Verleihung der Berufsbezeichnung
„Diplomierter Wirtschaftstechniker"
§ 9. (1) An die Absolventen des Aufbaustudiums
Betriebs-, Rechts- und Wirtschaftswissenschaften
wird die Berufsbezeichnung „Diplomierter Wirtschaftstechniker"
verliehen.
(2) Die Verleihung erfolgt durch Aushändigung
des einen entsprechenden Vermerk tragenden
Abschlußprüfungszeugnisses.