183. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,
BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet
Artikel I
Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.
Nr. 215, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher in der
Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 wird
wie folgt geändert
§ 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder
Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen."
Artikel II
Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.
Nr. 231, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Naturblumenbinder
und -händler [jetzige Bezeichnung: Blumenbinder
und -händler (Florist)] wird wie folgt geändert
1. An die Stelle der Worte „Naturblumenbinder
und -händler" haben in der Überschrift der Verordnung
sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 die
Worte „Blumenbinder und -händler (Florist)" zu
treten.
2. Nach § 4 ist einzufügen
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blumenbinder
und -händler (Florist) abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
3. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.
Artikel III
Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.
Nr. 261, betreffend die Lehrabschlußprüfung im
Lehrberuf Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner
(jetzige Bezeichnung: Friedhofs- und Ziergärtner)
wird wie folgt geändert
1. An die Stelle der Worte „Friedhofs-, Zier- und
Handelsgärtner" haben in der Überschrift der Verordnung
sowie in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6
Abs. 1 die Worte „Friedhofs- und Ziergärtner" zu
treten.
2. § 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Landschaftsgärtner
(Garten- und Grünflächengestalter) kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler
(Florist)" kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2
sinngemäß."
Artikel IV
Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.
Nr. 262, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer
wird wie folgt geändert
§ 3 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben
nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung
und den Anforderungen der Berufspraxis
zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"
ist die Verwendung von Formeln und Tabellenbehelfen
zulässig."
Artikel V
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 265, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 3 hat zu lauten
„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Universalschweißer
oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen."
Artikel VI
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 266, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebsschlosser,
Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen."
Artikel VH
Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.
Nr. 268, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Feinmechaniker, Formenbauer,
Mechaniker, Modellschlosser oder
Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen."
Artikel VIII
Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.
Nr. 429, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Drucker, Kupferdrucker
oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Flachdrucker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hochdrucker kann bis
30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Flachdrucker abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel IX
Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.
Nr. 430, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Siebdrucker
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Drucker, Flachdrucker
oder Kupferdrucker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Siebdrucker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hochdrucker kann bis
30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Siebdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel X
Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.
Nr. 433, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lithograf
(Fototonätzer) wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformenhersteller,
Fotograveur, Kartolithograf, Reproduktionsfotograf
oder Tiefdruckformenhersteller kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer)
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen."
Artikel XI
Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.
Nr. 434, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionsfotograf
wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Druckformenhersteller,
Fotograveur, Kartolithograf, Lithograf
(Fototonätzer) oder Tiefdruckformenhersteller
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reproduktionsfotograf
abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen."
Artikel XII
Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.
Nr. 435, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer wird wie
folgt geändert
§ 2 hat zu lauten
„Durchführung der praktischen Prüfung
§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat Tätigkeiten zu umfassen, die aus nachstehender
Aufzählung von der Prüfungskommission im Einzelfall
unter Bedachtnahme auf die spezifische Ausbildung
des Kandidaten auszuwählen und nach
ihren Angaben durchzuführen sind
a) Glatter Satz nach einwandfreiem Manuskript,
Einbau eines Initials, Vorlage eines
korrigierten Abzuges, Ablegen dieses Satzes,
b) Ausmaßmachen und Setzen desselben für
eine Tabelle nach Manuskript, Satz des
Tabellenkopfes, Ablegen des Ausmaßes und
des Tabellenkopfes,
c) Entwurf (Skizze) und Satz des Haupttitels
eines Buches oder einer persönlichen Drucksorte
(Vermählungsanzeige, Geburtsanzeige,
Veranstaltungseinladung oder Parte) nach
vorgegebenem Manuskript,
d) Papier-(Film-)Montage eines Zeitschrifteninserates
DIN A 5, nach Manuskript, Anfertigung
von drei Skizzen, Ausführung einer
Skizze; Setzen unter Verwendung eines
Titelsetzgerätes oder einer Fotosetzmaschine,
e) Zeichnen eines Einteilungsbogens von zwei
Nutzen DIN A 4, Bestimmen und Einzeichnen
des Satzspiegels, Montage von zwei Seiten
Text mit Illustrationen oder Kolumnentitel
und Marginalien,
f) Korrekturlesen eines Satzabzuges (einer
Kopie) nach verbindlichem Manuskript, Auszeichnung
der Fehler mit den Korrekturzeichen
nach „Duden".
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach acht Arbeitsstunden zu beenden.
(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"
ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der
gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat
sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln
und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der
Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der
Berufspraxis zu entsprechen; Fragen über Unfallverhütungs-
und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen
sind miteinzubeziehen.
(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand
„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht
übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall
erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie
Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich
erscheint.
(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"
sind folgende Kriterien maßgebend
Sauberkeit und Genauigkeit,
Einhalten der Setz- und Montageregeln,
richtige Verwendung des Materials,
optischer Eindruck der Drucksorten,
harmonische Abstimmung der verwendeten
Schriften,
Rechtschreibung."
Artikel XIII
Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.
Nr. 437, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher
in der Fassung der Verordnung BGBl.
Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fotograveur
oder Graveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Notenstecher abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen."
Artikel XIV
Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.
Nr. 535,. betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker
wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 und 2 haben zu lauten
„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker,
Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Elektromechaniker
für Starkstrom, Mechaniker oder Orthopädiemechaniker
kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese
hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker für
Schwachstrom, Uhrmacher, Waagenhersteller,
Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann
eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"
zu umfassen."
Artikel XV
Die Verordnung vom 7. August 1974, BGBl.
Nr. 568, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976
wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Elektromechaniker
und -maschinenbauer, Elektromechaniker für
Schwachstrom, Feinmechaniker, Textilmechaniker,
Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den
Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen."
Artikel XVI
Die Verordnung vom 3. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 600, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Formenbauer
wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Modellschlosser
oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Formenbauer abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen."
Artikel XVII
Die Verordnung vom 3. Oktober 1974, BGBl.
Nr. 601, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modellschlosser
wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Formenbauer
oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Modellschlosser abgelegt werden.
Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu
umfassen."
Artikel XVIII
Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.
Nr. 116, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur
wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 1 hat zu lauten
„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Betriebselektriker,
Elektromechaniker und -maschinenbauer,
Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker
für Starkstrom oder Starkstrommonteur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1
lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen."
Artikel XIX
Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.
Nr. 117, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser in
der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976
wird wie folgt geändert
§ 5 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-
Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur,
Gas- und Wasserleitungsinstallateur,
Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,
Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalhärter,
Universalschweißer, Waagenhersteller,
Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmaschineur
oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen."
Artikel XX
Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.
Nr. 174, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer wird
wie folgt geändert
§ 2 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten
„§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"
hat die Durchführung einer Arbeit nach
Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten
nachzuweisen sind
Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Stemmen,
Aufschnüren, Bohren, Zapfenschneiden, Herstellen
von Werkstoffverbindungen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme
auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung
und die Anforderungen der Berufspraxis jedem
Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel
in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist
nach fünf Arbeitsstunden zu beenden."
Artikel XXI
Die Verordnung vom 29. April 1976, BGBl.
Nr. 205, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf wird
wie folgt geändert
1. § 3 Abs. 5 hat zu lauten
„(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"
hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Lohnkostenabrechnung,
Materialkosten- und Regienberechnung,
einfache Kalkulation."
2. § 3 Abs. 7 hat zu lauten
„(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"
hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe
aus sämtlichen nachstehenden Bereichen
zu umfassen
Gerätekunde einschließlich Aufnahme und
Beleuchtungstechnik,
Negativ-, Positiv- und Diapositivprozeß,
Materialkunde,
Grundlagen in Chemie und Physik,
Farbenlehre."
3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Fotograveur oder
Fotolaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen."
Artikel XXII
Die Verordnung vom 29. April 1976, BGBl.
Nr. 207, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Graveur wird
wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Gold- und Silberschmied
und Juwelier, Notenstecher oder Ziseleur
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Graveur
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Prüfarbeit" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Fotograveur kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Graveur abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und
„Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2
sinngemäß."
Artikel XXIII
Die Verordnung vom 29. April 1976, BGBl.
Nr. 214, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher
abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand
„Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt
werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"
und „Fachgespräch" zu umfassen.
(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2
Abs. 4 bis 6 sinngemäß.
(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2
sinngemäß."
Artikel XXIV
Die Verordnung vom 5. August 1976, BGBl.
Nr. 466, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
wird wie folgt geändert
1. In § 5 ist folgender neuer Absatz 2 einzufügen
„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine
Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen."
2. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung 3.
Artikel XXV
Die Verordnung vom 13. Mai 1977, BGBl.
Nr. 262, betreffend die Prüfungsordnung für die
Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker
wird wie folgt geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Drucker, Flachdrucker
oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung
im Lehrberuf Kupferdrucker abgelegt werden.
Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"
zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.
(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
im Lehrberuf Hochdrucker kann bis
30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf
Kupferdrucker abgelegt werden. Diese hat die
Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu
umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."
Artikel XXVI
Die Verordnung vom 15. Dezember 1977, BGBl.
Nr. 31/1978, betreffend die Prüfungsordnung für
die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger
und Spezialestrichhersteller wird wie folgt
geändert
§ 5 hat zu lauten
„Zusatzprüfung
§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung
in den Lehrberufen Belagsverleger
oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im
Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller
abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände
„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.
(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."