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183. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Änderung mehrerer Verordnungen, mit denen Prüfungsordnungen für die Lehrabschlußprüfung erlassen wurden

Auf Grund des § 24 des Berufsausbildungsgesetzes,

BGBl. Nr. 142/1969, wird verordnet

Artikel I

Die Verordnung vom 21. März 1974, BGBl.

Nr. 215, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Dreher in der

Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976 wird

wie folgt geändert

§ 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Werkzeugmacher oder

Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Dreher abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen."

Artikel II

Die Verordnung vom 28. März 1974, BGBl.

Nr. 231, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Naturblumenbinder

und -händler [jetzige Bezeichnung: Blumenbinder

und -händler (Florist)] wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der Worte „Naturblumenbinder

und -händler" haben in der Überschrift der Verordnung

sowie in § 1 Abs. 1 und § 5 Abs. 1 die

Worte „Blumenbinder und -händler (Florist)" zu

treten.

2. Nach § 4 ist einzufügen

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Blumenbinder

und -händler (Florist) abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

3. Der bisherige § 5 erhält die Bezeichnung § 6.

Artikel III

Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.

Nr. 261, betreffend die Lehrabschlußprüfung im

Lehrberuf Friedhofs-, Zier- und Handelsgärtner

(jetzige Bezeichnung: Friedhofs- und Ziergärtner)

wird wie folgt geändert

1. An die Stelle der Worte „Friedhofs-, Zier- und

Handelsgärtner" haben in der Überschrift der Verordnung

sowie in § 1 Abs. 1, § 5 Abs. 1 und § 6

Abs. 1 die Worte „Friedhofs- und Ziergärtner" zu

treten.

2. § 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Landschaftsgärtner

(Garten- und Grünflächengestalter) kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Friedhofs- und Ziergärtner

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf „Blumenbinder und -händler

(Florist)" kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Friedhofs- und Ziergärtner abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2

sinngemäß."

Artikel IV

Die Verordnung vom 16. April 1974, BGBl.

Nr. 262, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betonbauer

wird wie folgt geändert

§ 3 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Die schriftlichen Prüfungsaufgaben haben

nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlußprüfung

und den Anforderungen der Berufspraxis

zu entsprechen. Im Gegenstand „Fachrechnen"

ist die Verwendung von Formeln und Tabellenbehelfen

zulässig."

Artikel V

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 265, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Betriebsschlosser

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 3 hat zu lauten

„(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Universalschweißer

oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Betriebsschlosser abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen."

Artikel VI

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 266, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebsschlosser,

Schlosser oder Werkzeugmaschineur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Maschinenschlosser

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen."

Artikel VH

Die Verordnung vom 18. April 1974, BGBl.

Nr. 268, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Werkzeugmacher

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Feinmechaniker, Formenbauer,

Mechaniker, Modellschlosser oder

Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Werkzeugmacher abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen."

Artikel VIII

Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.

Nr. 429, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Flachdrucker

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Drucker, Kupferdrucker

oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Flachdrucker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hochdrucker kann bis

30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Flachdrucker abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel IX

Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.

Nr. 430, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Siebdrucker

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Drucker, Flachdrucker

oder Kupferdrucker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Siebdrucker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hochdrucker kann bis

30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Siebdrucker abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel X

Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.

Nr. 433, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Lithograf

(Fototonätzer) wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformenhersteller,

Fotograveur, Kartolithograf, Reproduktionsfotograf

oder Tiefdruckformenhersteller kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Lithograf (Fototonätzer)

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen."

Artikel XI

Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.

Nr. 434, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Reproduktionsfotograf

wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Druckformenhersteller,

Fotograveur, Kartolithograf, Lithograf

(Fototonätzer) oder Tiefdruckformenhersteller

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Reproduktionsfotograf

abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen."

Artikel XII

Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.

Nr. 435, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Setzer wird wie

folgt geändert

§ 2 hat zu lauten

„Durchführung der praktischen Prüfung

§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat Tätigkeiten zu umfassen, die aus nachstehender

Aufzählung von der Prüfungskommission im Einzelfall

unter Bedachtnahme auf die spezifische Ausbildung

des Kandidaten auszuwählen und nach

ihren Angaben durchzuführen sind

a) Glatter Satz nach einwandfreiem Manuskript,

Einbau eines Initials, Vorlage eines

korrigierten Abzuges, Ablegen dieses Satzes,

b) Ausmaßmachen und Setzen desselben für

eine Tabelle nach Manuskript, Satz des

Tabellenkopfes, Ablegen des Ausmaßes und

des Tabellenkopfes,

c) Entwurf (Skizze) und Satz des Haupttitels

eines Buches oder einer persönlichen Drucksorte

(Vermählungsanzeige, Geburtsanzeige,

Veranstaltungseinladung oder Parte) nach

vorgegebenem Manuskript,

d) Papier-(Film-)Montage eines Zeitschrifteninserates

DIN A 5, nach Manuskript, Anfertigung

von drei Skizzen, Ausführung einer

Skizze; Setzen unter Verwendung eines

Titelsetzgerätes oder einer Fotosetzmaschine,

e) Zeichnen eines Einteilungsbogens von zwei

Nutzen DIN A 4, Bestimmen und Einzeichnen

des Satzspiegels, Montage von zwei Seiten

Text mit Illustrationen oder Kolumnentitel

und Marginalien,

f) Korrekturlesen eines Satzabzuges (einer

Kopie) nach verbindlichem Manuskript, Auszeichnung

der Fehler mit den Korrekturzeichen

nach „Duden".

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in sechs Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach acht Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Die Prüfung im Gegenstand „Fachgespräch"

ist unter Verwendung von Fachausdrücken vor der

gesamten Prüfungskommission abzulegen; sie hat

sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln

und das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.

(5) Die Themenstellung hat dem Zweck der

Lehrabschlußprüfung und den Anforderungen der

Berufspraxis zu entsprechen; Fragen über Unfallverhütungs-

und sonstige allgemeine Schutzmaßnahmen

sind miteinzubeziehen.

(6) Die Dauer der Prüfung im Gegenstand

„Fachgespräch" soll je Prüfling 15 Minuten nicht

übersteigen. Eine Verlängerung kann im Einzelfall

erfolgen, wenn der Prüfungskommission eine zweifelsfreie

Beurteilung des Prüflings sonst nicht möglich

erscheint.

(7) Für die Bewertung im Gegenstand „Prüfarbeit"

sind folgende Kriterien maßgebend

Sauberkeit und Genauigkeit,

Einhalten der Setz- und Montageregeln,

richtige Verwendung des Materials,

optischer Eindruck der Drucksorten,

harmonische Abstimmung der verwendeten

Schriften,

Rechtschreibung."

Artikel XIII

Die Verordnung vom 4. Juli 1974, BGBl.

Nr. 437, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Notenstecher

in der Fassung der Verordnung BGBl.

Nr. 355/1976 wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fotograveur

oder Graveur kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Notenstecher abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen."

Artikel XIV

Die Verordnung vom 23. Juli 1974, BGBl.

Nr. 535,. betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker

wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 und 2 haben zu lauten

„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Büromaschinenmechaniker,

Chirurgieinstrumentenerzeuger, Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Elektromechaniker

für Starkstrom, Mechaniker oder Orthopädiemechaniker

kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Feinmechaniker abgelegt werden. Diese

hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker für

Schwachstrom, Uhrmacher, Waagenhersteller,

Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur kann

eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Feinmechaniker

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch"

zu umfassen."

Artikel XV

Die Verordnung vom 7. August 1974, BGBl.

Nr. 568, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Mechaniker in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976

wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Elektromechaniker

und -maschinenbauer, Elektromechaniker für

Schwachstrom, Feinmechaniker, Textilmechaniker,

Waagenhersteller, Werkzeugmacher oder Werkzeugmaschineur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Mechaniker abgelegt werden. Diese hat den

Gegenstand „Fachgespräch" zu umfassen."

Artikel XVI

Die Verordnung vom 3. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 600, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Formenbauer

wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Modellschlosser

oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Formenbauer abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen."

Artikel XVII

Die Verordnung vom 3. Oktober 1974, BGBl.

Nr. 601, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Modellschlosser

wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Formenbauer

oder Werkzeugmaschineur kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Modellschlosser abgelegt werden.

Diese hat den Gegenstand „Fachgespräch" zu

umfassen."

Artikel XVIII

Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.

Nr. 116, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 1 hat zu lauten

„§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Betriebselektriker,

Elektromechaniker und -maschinenbauer,

Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker

für Starkstrom oder Starkstrommonteur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Elektroinstallateur

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" im Umfange des § 2 Abs. 1

lit. b und „Fachgespräch" zu umfassen."

Artikel XIX

Die Verordnung vom 12. Feber 1975, BGBl.

Nr. 117, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schlosser in

der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 355/1976

wird wie folgt geändert

§ 5 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Bergwerksschlosser-

Maschinenhäuer, Dreher, Fahrzeugfertiger, Gasinstallateur,

Gas- und Wasserleitungsinstallateur,

Gürtler, Karosseur, Kraftfahrzeugmechaniker,

Mechaniker, Rohrleitungsmonteur, Schmied, Universalhärter,

Universalschweißer, Waagenhersteller,

Wasserleitungsinstallateur, Werkzeugmaschineur

oder Zentralheizungsbauer kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Schlosser abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen."

Artikel XX

Die Verordnung vom 24. Feber 1975, BGBl.

Nr. 174, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Zimmerer wird

wie folgt geändert

§ 2 Abs. 1, 2 und 3 haben zu lauten

„§ 2. (1) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit"

hat die Durchführung einer Arbeit nach

Angabe zu umfassen, wobei folgende Fertigkeiten

nachzuweisen sind

Messen, Anreißen, Sägen, Hobeln, Stemmen,

Aufschnüren, Bohren, Zapfenschneiden, Herstellen

von Werkstoffverbindungen.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme

auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung

und die Anforderungen der Berufspraxis jedem

Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel

in vier Arbeitsstunden durchgeführt werden kann.

(3) Die Prüfung im Gegenstand „Prüfarbeit" ist

nach fünf Arbeitsstunden zu beenden."

Artikel XXI

Die Verordnung vom 29. April 1976, BGBl.

Nr. 205, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Fotograf wird

wie folgt geändert

1. § 3 Abs. 5 hat zu lauten

„(5) Die Prüfung im Gegenstand „Wirtschaftsrechnen"

hat die Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Lohnkostenabrechnung,

Materialkosten- und Regienberechnung,

einfache Kalkulation."

2. § 3 Abs. 7 hat zu lauten

„(7) Die Prüfung im Gegenstand „Fachkunde"

hat die stichwortartige Durchführung je einer Prüfungsaufgabe

aus sämtlichen nachstehenden Bereichen

zu umfassen

Gerätekunde einschließlich Aufnahme und

Beleuchtungstechnik,

Negativ-, Positiv- und Diapositivprozeß,

Materialkunde,

Grundlagen in Chemie und Physik,

Farbenlehre."

3. § 5 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Fotograveur oder

Fotolaborant kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Fotograf abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen."

Artikel XXII

Die Verordnung vom 29. April 1976, BGBl.

Nr. 207, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Graveur wird

wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Gold- und Silberschmied

und Juwelier, Notenstecher oder Ziseleur

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Graveur

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Prüfarbeit" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Fotograveur kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Graveur abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und

„Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2

sinngemäß."

Artikel XXIII

Die Verordnung vom 29. April 1976, BGBl.

Nr. 214, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Schuhmacher

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher

abgelegt werden. Diese hat den Gegenstand

„Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Schuhmacher abgelegt

werden. Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit"

und „Fachgespräch" zu umfassen.

(3) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 1 gilt § 2

Abs. 4 bis 6 sinngemäß.

(4) Für die Zusatzprüfung gemäß Abs. 2 gilt § 2

sinngemäß."

Artikel XXIV

Die Verordnung vom 5. August 1976, BGBl.

Nr. 466, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

wird wie folgt geändert

1. In § 5 ist folgender neuer Absatz 2 einzufügen

„(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Oberteilherrichter kann eine

Zusatzprüfung im Lehrberuf Orthopädieschuhmacher

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen."

2. Der bisherige Abs. 2 erhält die Bezeichnung 3.

Artikel XXV

Die Verordnung vom 13. Mai 1977, BGBl.

Nr. 262, betreffend die Prüfungsordnung für die

Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Kupferdrucker

wird wie folgt geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Drucker, Flachdrucker

oder Siebdrucker kann eine Zusatzprüfung

im Lehrberuf Kupferdrucker abgelegt werden.

Diese hat die Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch"

zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß.

(3) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

im Lehrberuf Hochdrucker kann bis

30. April 1987 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf

Kupferdrucker abgelegt werden. Diese hat die

Gegenstände „Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu

umfassen. Für diese Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

Artikel XXVI

Die Verordnung vom 15. Dezember 1977, BGBl.

Nr. 31/1978, betreffend die Prüfungsordnung für

die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger

und Spezialestrichhersteller wird wie folgt

geändert

§ 5 hat zu lauten

„Zusatzprüfung

§ 5. (1) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung

in den Lehrberufen Belagsverleger

oder Terrazzomacher kann eine Zusatzprüfung im

Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller

abgelegt werden. Diese hat die Gegenstände

„Prüfarbeit" und „Fachgespräch" zu umfassen.

(2) Für die Zusatzprüfung gilt § 2 sinngemäß."

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