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183_1981 AT

183. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft — COST über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm (Aktion COST 68 bis) samt Anhängen

Der Nationalrat hat beschlossen

Der Abschluß des nachgehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.

KONZERTIERUNGSABKOMMEN

GEMEINSCHAFT — COST

über eine konzertierte Aktion

auf dem Gebiet der Behandlung

und Verwendung von

Klärschlamm (Aktion COST

68 bis)

Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,

nachstehend „Gemeinschaft"

genannt, Österreich,

Finnland, Norwegen, Schweden

und die Schweiz, nachstehend

„beteiligte Nichtmitgliedstaaten"

genannt,

in Erwägung nachstehender

Gründe

Eine konzertierte europäische

Forschungsaktion auf dem Gebiet

der Behandlung und Verwendung

von Klärschlamm

kann wirksam zur Verringerung

der Umweltverschmutzung und

zu einer wirtschaftlicheren Nutzung

der natürlichen Hilfsquellen

beitragen.

Ein Forschungsvorhaben über

einen bestimmten Aspekt des

Klärschlammproblems, das auf

Grund eines am 23. November

1971 im Rahmen der europäischen

Zusammenarbeit auf dem

Gebiet der wissenschaftlichen

und technischen Forschung

(COST) unterzeichneten Abkommens

durchgeführt wurde

(Aktion COST 68), hat sehr ermutigende

Ergebnisse gezeitigt.

Mit Beschluß vom 27. September

1977 hat der Rat der Europäischen

Gemeinschaften eine

konzertierte Aktion der Gemeinschaft

auf dem Gebiet der

Behandlung und Verwendung

von Klärschlamm festgelegt.

Der Rat der Europäischen Gemeinschaften

hat sich am 18. Juli

1978 über einige Modalitäten

der Zusammenarbeit im COST-

Rahmen geeinigt.

Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft

und die beteiligten

Nichtmitgliedstaaten, nachstehend

„Staaten" genannt, führen

im Rahmen der in Anhang A

genannten Sektoren Forschungsarbeiten

durch und sind der Ansicht,

daß eine Koordinierung

dieser Forschungsarbeiten allen

Beteiligten Vorteile bringen

wird.

Die Durchführung der in der

konzertierten Aktion vorgesehenen

Forschungsarbeiten erfordert

seitens der Staaten einen

finanziellen Aufwand in der

Größenordnung von 8 Millionen

Europäischen Rechnungseinheiten,

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN

Artikel 1

Die Gemeinschaft und die beteiligten

Nichtmitgliedstaaten,

nachstehend „Vertragsparteien"

genannt, beteiligen sich über

einen Zeitraum bis zum 18. Oktober

1980 an einer konzertierten

Aktion auf dem Gebiet der

Behandlung und Verwendung

von Klärschlamm.

Diese Aktion besteht aus der

Abstimmung zwischen dem Programm

der konzertierten

Aktion der Gemeinschaft und

den einschlägigen Programmen

der beteiligten Nichtmitgliedstaaten.

Die unter dieses Abkommen

fallenden Programme

sind in Anhang A aufgeführt.

Die Staaten bleiben voll für

die in ihren jeweiligen nationalen

Instituten oder Gremien

durchgeführten Forschungsarbeiten

verantwortlich.

Artikel 2

Die Abstimmung zwischen

den Vertragsparteien wird im

Rahmen eines Konzertierungsausschusses

Gemeinschaft —

COST durchgeführt, nachstehend

„Ausschuß" genannt.

Der Ausschuß gibt sich eine

Geschäftsordnung. Die Sekretariatsaufgaben

werden von der

Kommission der Europäischen

Gemeinschaften, nachstehend

„Kommission" genannt, wahrgenommen.

Mandat und Zusammensetzung

dieses Ausschusses sind in

Anhang B festgelegt.

Artikel 3

Zur Gewährleistung einer

größtmöglichen Effizienz bei der

Durchführung der konzertierten

Aktion ernennt die Kommission

im Einvernehmen mit den beteiligten

Nichtmitgliedstaaten

einen Projektleiter.

Artikel 4

Der finanzielle Höchstbeitrag

der Vertragsparteien zu den

Koordinierungskosten wird festgelegt

auf

— 140000 Europäische Rechnungseinheiten

für die Gemeinschaft

für einen Zeitraum

von drei Jahren vom

19. Oktober 1977 an,

— 10000 Europäische Rechnungseinheiten

für jeden beteiligten

Nichtmitgliedstaat

für den in Artikel 1 Unterabsatz

1 bezeichneten Zeitraum.

Die Europäische Rechnungseinheit

wird durch die geltende

Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen

Gemeinschaften und die

einschlägigen Finanzvorschriften

definiert.

Die Vorschriften für die

finanzielle Durchführung des

Abkommens sind Gegenstand

von Anhang C.

Artikel 5

(1) Die Staaten tauschen im

Rahmen des Ausschusses regel-

mäßig alle sachdienlichen Informationen

über die Durchführung

der Forschungsarbeiten,

die Gegenstand der konzertierten

Aktion sind, aus. Sie bemühen

sich außerdem, alle Informationen

über ähnliche von

anderen Gremien geplante oder

durchgeführte Forschungsarbeiten

zu liefern. Diese Informationen

werden vertraulich behandelt,

wenn der Staat, der sie

mitgeteilt hat, dies verlangt.

(2) Im Einvernehmen mit dem

Ausschuß arbeitet die Kommission

anhand der ihr gelieferten

Informationen jährliche Tätigkeitsberichte

aus und übermittelt

sie den Staaten.

(3) Am Ende des für die konzertierte

Aktion vorgesehenen

Zeitraums übermittelt die Kommission

im Einvernehmen mit

dem Ausschuß den Staaten einen

zusammenfassenden Bericht über

Durchführung und Ergebnisse

der Aktion. Sie veröffentlicht

ihn sechs Monate nach seiner

Übermittlung, es sei denn, daß

ein Staat dagegen Einspruch erhebt.

In diesem Fall ist der Bericht

vertraulich und wird auf

Antrag nur an Einrichtungen

und Unternehmen verteilt,

deren Forschung oder Produktion

den Zugang zu den Forschungsergebnissen

der konzertierten

Aktion rechtfertigt.

Artikel 6

(1) Nach Unterzeichnung dieses

Abkommens notifiziert jede

Vertragspartei dem Generalsekretär

des Rates der Europäischen

Gemeinschaften so rasch

wie möglich den Abschluß der

nach den internen Bestimmungen

zur Inkraftsetzung dieses

Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2) Für die Vertragsparteien,

die die in Absatz 1 vorgesehene

Notifizierung vorgenommen

haben, tritt dieses Abkommen

am ersten Tage des Monats in

Kraft, der auf den Monat folgt,

in dem die Gemeinschaft und

mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat

die Notifizierung

vorgenommen haben.

Für die Vertragsparteien, die

die Notifizierung nach Inkrafttreten

des Abkommens vornehmen,

tritt es an dem Tage in

Kraft, an dem die Notifizierungsurkunde

eingeht.

Die Vertragsparteien, die die

Notifizierung zum Zeitpunkt

des Inkrafttretens dieses Abkommens

noch nicht vorgenommen

haben, können während

sechs Monaten nach Inkrafttreten

dieses Abkommens ohne

Stimmrecht an den Arbeiten

teilnehmen.

(3) Innerhalb eines Zeitraums

von sechs Monaten nach Inkrafttreten

steht dieses Abkommen

den anderen europäischen

Staaten, die an der Ministerkonferenz

am 22. und 23. November

1971 in Brüssel teilgenommen

haben, zum Beitritt offen.

Die Beitrittsurkunden werden

beim Generalsekretär des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

hinterlegt. Der Staat, der

dem Abkommen beitritt, wird

zum Zeitpunkt der Hinterlegung

der Beitrittsurkunde Vertragspartei

im Sinne von Artikel 1.

(4) Der Generalsekretär des

Rates der Europäischen Gemeinschaften

teilt jeder Vertragspartei

die Hinterlegung der in

Absatz 1 vorgesehenen Notifizierungen,

den Zeitpunkt des

Inkrafttretens dieses Abkommens

und die Hinterlegung der

in Absatz 3 vorgesehenen Beitrittsurkunden

mit.

Artikel 7

Dieses Abkommen ist in einer

Urschrift in dänischer, deutscher,

englischer, französischer, italienischer

und niederländischer

Sprache abgefaßt, wobei jeder

Wortlaut gleichermaßen verbindlich

ist; es wird im Archiv

des Generalsekretariats des Rates

der Europäischen Gemeinschaften

hinterlegt, das allen Vertragsparteien

eine beglaubigte

Abschrift übermittelt.

Geschehen zu Brüssel am

sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunundsiebzig.

ANHANG A

Programme, die unter das Abkommen fallen

ANHANG B

Mandat und Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses Gemeinschaft — COST „Behandlung

und Verwendung von Klärschlamm"

1. Der Auschuß

1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung

Stellung nimmt;

1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;

1.3. gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Informationsaustausch;

1.4. gibt dem Projektleiter richtungsweisende Hinweise.

2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.

3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission als Koordinator der

Gemeinschaftsaktion, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem

Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem

Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich von Sachverständigen begleiten lassen.

ANHANG C

Vorschriften für die finanzielle Durchführung

I. Diese Vorschriften legen die finanzielle Durchführung gemäß Artikel 4 des Abkommens

über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm

(Aktion COST 68 bis) fest.

II. Zu Beginn jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an alle beteiligten Nichtmitgliedstaaten

einen Abruf der Mittel. Darin wird der Beitrag des Nichtmitgliedstaates sowohl in

Europäischen Rechnungseinheiten als auch in der Währung dieses Nichtmitgliedstaates ausgedrückt;

der Wert der Europäischen Rechnungseinheit ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tage des Mittelabrufs festgelegt.

Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen Beitrag zum Abkommen jeweils zu

Beginn des Jahres, spätestens jedoch am 31. März. Dieser Beitrag beläuft sich insgesamt auf

10000 Europäische Rechnungseinheiten, dh. 5000 Europäische Rechnungseinheiten pro Jahr. Für

jeden am vorgesehenen Termin 'nicht gezahlten Betrag werden Zinsen in Höhe von 6°/o jährlich

berechnet. Diese Zinsen sind jedoch nur fällig, wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach

Übersendung des Abrufs durch die Kommission erfolgt.

III. Die Mittel aus den Beiträgen der beteiligten Nichtmitgliedstaaten kommen dieser Konzertierungsaktion

zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Haushalts der Kommission

als Einnahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vom

21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verbucht.

IV. Der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene vorläufige Fälligkeitsplan der Koordinierungskosten

ist als Anhang beigefügt.

V. Für die Verwaltung dieser Mittel wird die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan

der Europäischen Gemeinschaften angewendet; die Kommission wendet außerdem die internen

Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans bei der Verwaltung der Mittel an.

VI. Nach dem Ende jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für

diese Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Information übermittelt.

Anhang zu ANHANG C

Vorläufiger Fälligkeitsplan der Koordinierungskosten für die konzertierte Aktion (in ERE)

Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom

Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 zweiter

Satz am 8. Jänner 1981 für Österreich in Kraft getreten.

Weiters sind die Europäischen Gemeinschaften, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz

Vertragsparteien des Konzertierungsabkommens.

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