183. Konzertierungsabkommen Gemeinschaft
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluß des nachgehenden Staatsvertrages samt Anhängen wird genehmigt.
KONZERTIERUNGSABKOMMEN
GEMEINSCHAFT — COST
über eine konzertierte Aktion
auf dem Gebiet der Behandlung
und Verwendung von
Klärschlamm (Aktion COST
68 bis)
Die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft,
nachstehend „Gemeinschaft"
genannt, Österreich,
Finnland, Norwegen, Schweden
und die Schweiz, nachstehend
„beteiligte Nichtmitgliedstaaten"
genannt,
in Erwägung nachstehender
Gründe
Eine konzertierte europäische
Forschungsaktion auf dem Gebiet
der Behandlung und Verwendung
von Klärschlamm
kann wirksam zur Verringerung
der Umweltverschmutzung und
zu einer wirtschaftlicheren Nutzung
der natürlichen Hilfsquellen
beitragen.
Ein Forschungsvorhaben über
einen bestimmten Aspekt des
Klärschlammproblems, das auf
Grund eines am 23. November
1971 im Rahmen der europäischen
Zusammenarbeit auf dem
Gebiet der wissenschaftlichen
und technischen Forschung
(COST) unterzeichneten Abkommens
durchgeführt wurde
(Aktion COST 68), hat sehr ermutigende
Ergebnisse gezeitigt.
Mit Beschluß vom 27. September
1977 hat der Rat der Europäischen
Gemeinschaften eine
konzertierte Aktion der Gemeinschaft
auf dem Gebiet der
Behandlung und Verwendung
von Klärschlamm festgelegt.
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften
hat sich am 18. Juli
1978 über einige Modalitäten
der Zusammenarbeit im COST-
Rahmen geeinigt.
Die Mitgliedstaaten der Gemeinschaft
und die beteiligten
Nichtmitgliedstaaten, nachstehend
„Staaten" genannt, führen
im Rahmen der in Anhang A
genannten Sektoren Forschungsarbeiten
durch und sind der Ansicht,
daß eine Koordinierung
dieser Forschungsarbeiten allen
Beteiligten Vorteile bringen
wird.
Die Durchführung der in der
konzertierten Aktion vorgesehenen
Forschungsarbeiten erfordert
seitens der Staaten einen
finanziellen Aufwand in der
Größenordnung von 8 Millionen
Europäischen Rechnungseinheiten,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN
Artikel 1
Die Gemeinschaft und die beteiligten
Nichtmitgliedstaaten,
nachstehend „Vertragsparteien"
genannt, beteiligen sich über
einen Zeitraum bis zum 18. Oktober
1980 an einer konzertierten
Aktion auf dem Gebiet der
Behandlung und Verwendung
von Klärschlamm.
Diese Aktion besteht aus der
Abstimmung zwischen dem Programm
der konzertierten
Aktion der Gemeinschaft und
den einschlägigen Programmen
der beteiligten Nichtmitgliedstaaten.
Die unter dieses Abkommen
fallenden Programme
sind in Anhang A aufgeführt.
Die Staaten bleiben voll für
die in ihren jeweiligen nationalen
Instituten oder Gremien
durchgeführten Forschungsarbeiten
verantwortlich.
Artikel 2
Die Abstimmung zwischen
den Vertragsparteien wird im
Rahmen eines Konzertierungsausschusses
Gemeinschaft —
COST durchgeführt, nachstehend
„Ausschuß" genannt.
Der Ausschuß gibt sich eine
Geschäftsordnung. Die Sekretariatsaufgaben
werden von der
Kommission der Europäischen
Gemeinschaften, nachstehend
„Kommission" genannt, wahrgenommen.
Mandat und Zusammensetzung
dieses Ausschusses sind in
Anhang B festgelegt.
Artikel 3
Zur Gewährleistung einer
größtmöglichen Effizienz bei der
Durchführung der konzertierten
Aktion ernennt die Kommission
im Einvernehmen mit den beteiligten
Nichtmitgliedstaaten
einen Projektleiter.
Artikel 4
Der finanzielle Höchstbeitrag
der Vertragsparteien zu den
Koordinierungskosten wird festgelegt
auf
— 140000 Europäische Rechnungseinheiten
für die Gemeinschaft
für einen Zeitraum
von drei Jahren vom
19. Oktober 1977 an,
— 10000 Europäische Rechnungseinheiten
für jeden beteiligten
Nichtmitgliedstaat
für den in Artikel 1 Unterabsatz
1 bezeichneten Zeitraum.
Die Europäische Rechnungseinheit
wird durch die geltende
Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen
Gemeinschaften und die
einschlägigen Finanzvorschriften
definiert.
Die Vorschriften für die
finanzielle Durchführung des
Abkommens sind Gegenstand
von Anhang C.
Artikel 5
(1) Die Staaten tauschen im
Rahmen des Ausschusses regel-
mäßig alle sachdienlichen Informationen
über die Durchführung
der Forschungsarbeiten,
die Gegenstand der konzertierten
Aktion sind, aus. Sie bemühen
sich außerdem, alle Informationen
über ähnliche von
anderen Gremien geplante oder
durchgeführte Forschungsarbeiten
zu liefern. Diese Informationen
werden vertraulich behandelt,
wenn der Staat, der sie
mitgeteilt hat, dies verlangt.
(2) Im Einvernehmen mit dem
Ausschuß arbeitet die Kommission
anhand der ihr gelieferten
Informationen jährliche Tätigkeitsberichte
aus und übermittelt
sie den Staaten.
(3) Am Ende des für die konzertierte
Aktion vorgesehenen
Zeitraums übermittelt die Kommission
im Einvernehmen mit
dem Ausschuß den Staaten einen
zusammenfassenden Bericht über
Durchführung und Ergebnisse
der Aktion. Sie veröffentlicht
ihn sechs Monate nach seiner
Übermittlung, es sei denn, daß
ein Staat dagegen Einspruch erhebt.
In diesem Fall ist der Bericht
vertraulich und wird auf
Antrag nur an Einrichtungen
und Unternehmen verteilt,
deren Forschung oder Produktion
den Zugang zu den Forschungsergebnissen
der konzertierten
Aktion rechtfertigt.
Artikel 6
(1) Nach Unterzeichnung dieses
Abkommens notifiziert jede
Vertragspartei dem Generalsekretär
des Rates der Europäischen
Gemeinschaften so rasch
wie möglich den Abschluß der
nach den internen Bestimmungen
zur Inkraftsetzung dieses
Abkommens erforderlichen Verfahren.
(2) Für die Vertragsparteien,
die die in Absatz 1 vorgesehene
Notifizierung vorgenommen
haben, tritt dieses Abkommen
am ersten Tage des Monats in
Kraft, der auf den Monat folgt,
in dem die Gemeinschaft und
mindestens ein beteiligter Nichtmitgliedstaat
die Notifizierung
vorgenommen haben.
Für die Vertragsparteien, die
die Notifizierung nach Inkrafttreten
des Abkommens vornehmen,
tritt es an dem Tage in
Kraft, an dem die Notifizierungsurkunde
eingeht.
Die Vertragsparteien, die die
Notifizierung zum Zeitpunkt
des Inkrafttretens dieses Abkommens
noch nicht vorgenommen
haben, können während
sechs Monaten nach Inkrafttreten
dieses Abkommens ohne
Stimmrecht an den Arbeiten
teilnehmen.
(3) Innerhalb eines Zeitraums
von sechs Monaten nach Inkrafttreten
steht dieses Abkommen
den anderen europäischen
Staaten, die an der Ministerkonferenz
am 22. und 23. November
1971 in Brüssel teilgenommen
haben, zum Beitritt offen.
Die Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt. Der Staat, der
dem Abkommen beitritt, wird
zum Zeitpunkt der Hinterlegung
der Beitrittsurkunde Vertragspartei
im Sinne von Artikel 1.
(4) Der Generalsekretär des
Rates der Europäischen Gemeinschaften
teilt jeder Vertragspartei
die Hinterlegung der in
Absatz 1 vorgesehenen Notifizierungen,
den Zeitpunkt des
Inkrafttretens dieses Abkommens
und die Hinterlegung der
in Absatz 3 vorgesehenen Beitrittsurkunden
mit.
Artikel 7
Dieses Abkommen ist in einer
Urschrift in dänischer, deutscher,
englischer, französischer, italienischer
und niederländischer
Sprache abgefaßt, wobei jeder
Wortlaut gleichermaßen verbindlich
ist; es wird im Archiv
des Generalsekretariats des Rates
der Europäischen Gemeinschaften
hinterlegt, das allen Vertragsparteien
eine beglaubigte
Abschrift übermittelt.
Geschehen zu Brüssel am
sechsundzwanzigsten Juli neunzehnhundertneunundsiebzig.
ANHANG A
Programme, die unter das Abkommen fallen
ANHANG B
Mandat und Zusammensetzung des Konzertierungsausschusses Gemeinschaft — COST „Behandlung
und Verwendung von Klärschlamm"
1. Der Auschuß
1.1. trägt zur optimalen Durchführung der Aktion bei, indem er zu allen Aspekten ihrer Durchführung
Stellung nimmt;
1.2. beurteilt die Ergebnisse der Aktion und zieht daraus Schlußfolgerungen für ihre Anwendung;
1.3. gewährleistet den in Artikel 5 Absatz 1 des Abkommens genannten Informationsaustausch;
1.4. gibt dem Projektleiter richtungsweisende Hinweise.
2. Die Berichte und Stellungnahmen des Ausschusses werden den Staaten zugeleitet.
3. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Kommission als Koordinator der
Gemeinschaftsaktion, einem Delegierten für jeden beteiligten Nichtmitgliedstaat, einem
Delegierten für jeden Mitgliedstaat als Vertreter seines nationalen Programms und dem
Projektleiter. Jedes Mitglied des Ausschusses kann sich von Sachverständigen begleiten lassen.
ANHANG C
Vorschriften für die finanzielle Durchführung
I. Diese Vorschriften legen die finanzielle Durchführung gemäß Artikel 4 des Abkommens
über eine konzertierte Aktion auf dem Gebiet der Behandlung und Verwendung von Klärschlamm
(Aktion COST 68 bis) fest.
II. Zu Beginn jedes Haushaltsjahres richtet die Kommission an alle beteiligten Nichtmitgliedstaaten
einen Abruf der Mittel. Darin wird der Beitrag des Nichtmitgliedstaates sowohl in
Europäischen Rechnungseinheiten als auch in der Währung dieses Nichtmitgliedstaates ausgedrückt;
der Wert der Europäischen Rechnungseinheit ist in der Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften definiert und wird am Tage des Mittelabrufs festgelegt.
Jeder beteiligte Nichtmitgliedstaat überweist seinen Beitrag zum Abkommen jeweils zu
Beginn des Jahres, spätestens jedoch am 31. März. Dieser Beitrag beläuft sich insgesamt auf
10000 Europäische Rechnungseinheiten, dh. 5000 Europäische Rechnungseinheiten pro Jahr. Für
jeden am vorgesehenen Termin 'nicht gezahlten Betrag werden Zinsen in Höhe von 6°/o jährlich
berechnet. Diese Zinsen sind jedoch nur fällig, wenn die Überweisung mehr als drei Monate nach
Übersendung des Abrufs durch die Kommission erfolgt.
III. Die Mittel aus den Beiträgen der beteiligten Nichtmitgliedstaaten kommen dieser Konzertierungsaktion
zugute und werden in den Einnahmeansätzen des Haushalts der Kommission
als Einnahmen im Sinne von Artikel 90 Absatz 4 Unterabsatz 2 der Haushaltsordnung vom
21. Dezember 1977 für den Gesamthaushaltsplan der Europäischen Gemeinschaften verbucht.
IV. Der in Artikel 4 des Abkommens vorgesehene vorläufige Fälligkeitsplan der Koordinierungskosten
ist als Anhang beigefügt.
V. Für die Verwaltung dieser Mittel wird die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan
der Europäischen Gemeinschaften angewendet; die Kommission wendet außerdem die internen
Vorschriften für die Ausführung des Haushaltsplans bei der Verwaltung der Mittel an.
VI. Nach dem Ende jedes Haushaltsjahres wird ein Bericht über den Stand der Mittel für
diese Aktion erstellt und den beteiligten Nichtmitgliedstaaten zur Information übermittelt.
Anhang zu ANHANG C
Vorläufiger Fälligkeitsplan der Koordinierungskosten für die konzertierte Aktion (in ERE)
Die österreichische Ratifikationsurkunde wurde vom Bundespräsidenten unterzeichnet und vom
Bundeskanzler gegengezeichnet; das Konzertierungsabkommen ist gemäß seinem Art. 6 Abs. 2 zweiter
Satz am 8. Jänner 1981 für Österreich in Kraft getreten.
Weiters sind die Europäischen Gemeinschaften, Finnland, Norwegen, Schweden und die Schweiz
Vertragsparteien des Konzertierungsabkommens.