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183_1980 AT

183. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Laßnitz bei Murau

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 96 Murtal Straße im Bereich der Gemeinde Laßnitz bei Murau

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung der

Bundesgesetze BGBl. Nr. 239/1975 und 294/1978

wird verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der

B 96 Murtal Straße wird im Bereich der Gemeinde

Laßnitz bei Murau wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 19,418, verläuft in gestreckter Linienführung,

den bestehenden Straßenverlauf durch

Ausschaltung der vorhandenen Bögen korrigierend,

unter teilweiser Mitbenützung der bestehenden

Straße und endet bei km 21,445.

Im einzelnen ist der Straßenverlauf aus der

beim Bundesministerium für Bauten und Technik,

beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung

sowie bei der Gemeinde Laßnitz bei

Murau aufliegenden Planunterlage (Planzeichen

B0-96-14; Maßstab 1 : 2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

der aufliegenden Planunterlage zu entnehmen.

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