183. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und des Fachverbandes der papier- und pappeverarbeitenden Industrie
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,
BGBl. Nr. 218/1975, wird
verordnet
§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die
gemäß § 1 Abs. 2 Z. 28 und § 2 Abs. 1 Z. 7 des
Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.
Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung,
der Buchbinder, Kartonagewaren- und
Etuierzeuger und des Fachverbandes der papier-
und pappeverarbeitenden Industrie in Entsprechung
eines gemeinsamen Antrages dieser
Bundesinnung bzw. dieses Fachverbandes und
des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft
Druck und Papier, ein Kontingent
in Höhe von insgesamt 1700 für die Beschäftigung
von Ausländern als Arbeiter festgesetzt
(Bundes-Einzelkontingent).
§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf
die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-
Einzelkontingente)
Burgenland 35
Kärnten 5
Niederösterreich 135
Oberösterreich 110
Salzburg 50
Steiermark 40
Tirol 15
Vorarlberg 210
Wien 1100.
§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt
sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.