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183_1977 AT

183. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und des Fachverbandes der papier- und pappeverarbeitenden Industrie

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Festsetzung eines Kontingentes für die Beschäftigung von Ausländern im Bereiche der Bundesinnung der Buchbinder, Kartonagewaren- und Etuierzeuger und des Fachverbandes der papier- und pappeverarbeitenden Industrie

Auf Grund des § 12 Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes,

BGBl. Nr. 218/1975, wird

verordnet

§ 1. Für das Kalenderjahr 1977 wird für die

gemäß § 1 Abs. 2 Z. 28 und § 2 Abs. 1 Z. 7 des

Anhanges zur Fachgruppenordnung, BGBl.

Nr. 223/1947, festgelegten Bereiche der Bundesinnung,

der Buchbinder, Kartonagewaren- und

Etuierzeuger und des Fachverbandes der papier-

und pappeverarbeitenden Industrie in Entsprechung

eines gemeinsamen Antrages dieser

Bundesinnung bzw. dieses Fachverbandes und

des Österreichischen Gewerkschaftsbundes, Gewerkschaft

Druck und Papier, ein Kontingent

in Höhe von insgesamt 1700 für die Beschäftigung

von Ausländern als Arbeiter festgesetzt

(Bundes-Einzelkontingent).

§ 2. Das Bundes-Einzelkontingent wird auf

die Bundesländer wie folgt aufgeteilt (Landes-

Einzelkontingente)

Burgenland 35

Kärnten 5

Niederösterreich 135

Oberösterreich 110

Salzburg 50

Steiermark 40

Tirol 15

Vorarlberg 210

Wien 1100.

§ 3. Die Laufzeit des Kontingentes erstreckt

sich vom 1. Jänner bis 31. Dezember 1977.

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