183. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes
1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung
des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird
verordnet
Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85
Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinden
St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental
wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt
bei km 27,385 (alt/neu) und führt sodann in
gestreckter Linienführung unter zweimaliger
Kreuzung der alten Trasse zur Wiedereinbindung
in die bestehende Trasse bei km 28,70 (alt)/
28,50 (neu).
Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse
aus den beim Bundesministerium für Bauten
und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung
sowie bei den Gemeinden St. Jakob
im Rosental und Feistritz im Rosental aufliegenden
Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880)
zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den
vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.
Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind
den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.