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183_1976 AT

183. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 85 Rosental Straße im Bereich der Gemeinden St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes

1971, BGBl. Nr. 286, in der Fassung

des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 239/1975 wird

verordnet

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 85

Rosental Straße wird im Bereich der Gemeinden

St. Jakob im Rosental und Feistritz im Rosental

wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt

bei km 27,385 (alt/neu) und führt sodann in

gestreckter Linienführung unter zweimaliger

Kreuzung der alten Trasse zur Wiedereinbindung

in die bestehende Trasse bei km 28,70 (alt)/

28,50 (neu).

Im einzelnen ist der Verlauf der Straßentrasse

aus den beim Bundesministerium für Bauten

und Technik, beim Amt der Kärntner Landesregierung

sowie bei den Gemeinden St. Jakob

im Rosental und Feistritz im Rosental aufliegenden

Planunterlagen (Katastermaßstab 1 : 2880)

zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den

vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung.

Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind

den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

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