183. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Art. II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.
Nr. 253/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 285/1972 wird wie folgt geändert
1. Im § 1
a) hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Österreichische Staatsbürger, die eine
mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe
oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche
Schüler oder eine Schule für den medizinischtechnischen
Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt
besuchen, haben nach Maßgabe
dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen
und Heimbeihilfen."
b) hat der zweite Satz des § 1 Abs. 4 zu
lauten
„Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses
Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem
Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen
der mittleren Schulen im Sinne des
Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder
mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die
öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht
ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes
über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern
und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,
sowie die den mittleren und höheren Schulen
vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten
Privatschulen mit Organisationsstatut
(§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl.
Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung,
daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr
mindestens acht Monate mit mindestens
30. Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren
insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden,
hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr
jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden,
in den Pflichtgegenständen umfassen."
2. Im § 3
a) hat der erste Satz des Abs. 2 zu lauten
„Das Einkommen ist von Personen, die zur
Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage
des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in
Betracht kommenden Steuerbescheides und von
Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt
werden, durch eine Bestätigung des
Arbeitgebers (der Arbeitgeber) oder der bezugsliquidierenden
Stelle(n) nachzuweisen."
b) sind nach Abs. 3 folgende Absätze anzufügen
„(4) Berufstätigen Schülern sind Beihilfen unter
der Bedingung zu gewähren, daß sie ihre berufliche
Tätigkeit nachweislich einstellen oder so
weit einschränken, daß die Einkommensgrenzen
nicht mehr überschritten sind. Das Einkommen
aus einer Tätigkeit, die wegen des Schulbesuches
aufgegeben wurde, ist sodann bei der Beurteilung
der sozialen Bedürftigkeit nicht mehr zu berücksichtigen.
Im Falle der Einschränkung der Berufstätigkeit
ist das nach der Einschränkung zu
erwartende Einkommen als Grundlage für die
Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen. Bei
Aufgabe der Berufstätigkeit ist (sind) die Lohnsteuerkarte(n)
beim Schülerbeihilfenakt zu verwahren.
(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind
sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort
erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des
Schülers zutrifft oder wenn der Ehepartner eine
Schule besucht."
3. § 4 hat zu lauten
„Einkommen
§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes
ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2
des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.
Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach den §§ 11
und 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes
1972 und die steuerfreien Einkünfte gemäß
§ 3 Z. 14 des Einkommensteuergesetzes 1972
und vermindert um die bei der Einkommensteuerfestsetzung
berücksichtigten außergewöhnlichen
Belastungen gemäß den §§ 34 und 106 des
Einkommensteuergesetzes 1972.
(2) Haben Personen, deren Einkommen für
die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist,
im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren
gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Einkommen
zu schätzen. § 184 der Bundesabgabenordnung
ist dabei sinngemäß anzuwenden.
(3) Bei Berechnung des Einkommens haben
bis zum Höchstausmaß von insgesamt 8500 S
jährlich außer Betracht zu bleiben
a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern
und Studenten;
b) Studienbeihilfen und Stipendien, soweit
sie nicht bereits gemäß Abs. 1 außer Betracht
bleiben."
4. Im § 5
a) hat Abs. 1 zu lauten
„(1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben
a) für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler
im Jahreszeugnis über die der besuchten
Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe
keinen schlechteren Notendurchschnitt in
den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,
b) für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler
im Jahreszeugnis über die der besuchten
Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe
keinen schlechteren Notendurchschnitt in
den Pflichtgegenständen als 3,1 hat."
b) hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten
„In der Folge sind für die Beurteilung des
günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und
Sommerhalbjahr zusammenzufassen, wobei der
günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in
den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen
mit einem Notendurchschnitt von
höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung
zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr
erbracht wird; liegt für die Feststellung
des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor,
so genügt deren positive Ablegung und die
uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das
nächstfolgende Winterhalbjahr."
c) ist nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 anzufügen
„(4) An den Schulen für den medizinischtechnischen
Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten
ist der Nachweis des
günstigen Schulerfolges zu erbringen
a) im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage
eines Jahreszeugnisses über die neunte
Schulstufe, das den Bestimmungen des
Abs. 1 entspricht;
b) im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung
durch Vorlage einer Bestätigung
der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen
Jahr der Ausbildung abgelegten
Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt
aa) für die Schulbeihilfe nicht schlechter
als 2,8,
bb) für die Heimbeihilfe nicht schlechter
als 3,1 sein darf;
welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu
berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme
auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften
durch Verordnung festzulegen."
5. Im § 6 haben die Abs. 1, 2 und 3 zu
lauten
„(1) Die Schulbeihilfe beträgt im Schuljahr
(2) Bei Schülern, deren Eltern verstorben sind,
ferner bei Schülern, die eine Schule für Berufstätige
besuchen und sich zur Gänze selbst erhalten,
sowie bei Schülern, die eine sonstige der
unter § 1 fallenden Schulen besuchen und sich
vor Aufnahme dieses Schulbesuches durch mindestens
vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben,
beträgt die Schulbeihilfe im Schuljahr
(3) Die Einkommensgrenzen der Abs. 1 und 2
erhöhen sich für Personen, für die im Falle des
Abs. 1 einer der beiden Elternteile, im Falle
des Abs. 2 der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt
leistet. Für den Schüler selbst steht keine Erhöhung
der Einkommensgrenze zu. Der zweite
Elternteil ist jedenfalls zu berücksichtigen. Für
die erste dieser Personen erhöhen sich die Einkommensgrenzen
um 12.000 S, für die zweite
um 15.000 S, für die dritte und jede weitere
Person um 18.000 S, jedoch nur um 9000 S, wenn
es sich um ein noch nicht schulpflichtiges Kind
handelt. Die Einkommensgrenzen des Abs. 1
erhöhen sich um weitere 6000 S für jede der
vorgenannten Personen, die eine der unter § 1
fallenden Schulen als ordentlicher Schüler oder
eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes,
BGBl. Nr. 421/1969, genannten Anstalten
als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht
oder einem solchen auf Grund des § 1
Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes gleichgestellt
ist, sowie um weitere 6000 S für jeden
Schüler, auf den die Bestimmungen des § 8
Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. für jeden
Studierenden, auf den die Bestimmungen des
§ 9 Abs. 1 lit. b des Studienförderungsgesetzes
zutreffen. Ferner erhöhen sich die Einkommensgrenzen
des Abs. 1 um 40.000 S, wenn die
Eltern des Schülers nicht in Wohngemeinschaft
leben."
6. Im § 7
a) haben an die Stelle der Abs. 1 bis 3 folgende
Abs. 1 bis 4 zu treten
„(1) Schüler, die eine höhere Schule für Berufstätige
besuchen und sich zum Zwecke der
Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall
der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit
nachweislich einstellen, haben — unabhängig
von den im § 6 festgesetzten Einkommensgrenzen
— für die der Reifeprüfung unmittelbar
vorangehenden sechs Monate, während
derer sie daher ihre Berufstätigkeit nicht ausüben,
für jeden dieser sechs Monate Anspruch auf
eine Schulbeihilfe in der Höhe des letzten
Monatsbezuges, vermindert um die einbehaltenen
gesetzlichen Abzüge und die Familienbeihilfe,
höchstens jedoch in der Höhe von 3000 S.
(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht sich
bei verheirateten Schülern, wenn die Ehefrau
nicht berufstätig ist, um 1500 S, ferner für jedes
Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt
leistet, um 500 S.
(3) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht
sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung
in der Kranken- und Pensionsversicherung
um den hiefür geleisteten Beitrag für die Dauer
des Anspruchs gemäß Abs. 1, insoweit der Beitrag
nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage,
als der Höhe des letzten Monatsbezuges entspricht,
geleistet wird.
(4) Auf die nach den Abs. 1 und 2 zustehende
besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen
Monat allenfalls zustehender Anspruch auf
Schulbeihilfe gemäß § 6 anzurechnen."
b) erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung
„(5)".
7. Im § 8
a) Abs. 1 ist in lit. b der Punkt durch das
Wort „oder" zu ersetzen und folgende lit. c anzufügen
„c) sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt
verbundenen Internat untergebracht
sind."
b) hat Abs. 2 zu lauten
c) hat Abs. 4 zu lauten
8. Im § 9
a) hat Abs. 2 zu lauten
„(2) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg
beträgt ferner
a) in den Fällen des § 6 Abs. 1 bzw. § 8
Abs. 2
b) in den Fällen des § 6 Abs. 2 bzw. § 8
Abs. 4
b) ist Abs. 3 folgender Satz anzufügen
„Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst und
den Bundeshebammenlehranstalten ist gegeben,
wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen
Jahr der Ausbildung im Sinne der
Vorschriften über das Klassifizieren mit ausgezeichnet
' zu bewerten sind."
9. § 10 hat zu lauten
„Zuständigkeit
§ 10. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten
von Schülern
a) an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4
des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.
Nr. 240/1962), an land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulen sowie an Försterschulen
der Bundesminister für Unterricht
und Kunst;
b) an den nicht unter lit. a fallenden land-
und forstwirtschaftlichen Schulen in erster
Instanz der für die Schule örtlich zuständige
Landeshauptmann, in zweiter Instanz
der Bundesminister für Unterricht und
Kunst;
c) an den Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten
in erster Instanz
der für diese Schule örtlich zuständige
Landeshauptmann, in zweiter Instanz der
Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;
d) an den übrigen Schulen in erster Instanz
der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat,
in zweiter Instanz der Bundesminister
für Unterricht und Kunst."
10. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen
„Bei den Schulen für den medizinisch-technischen
Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten
gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als
Schuljahr."
11. § 14 hat zu lauten
„Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen
§ 14. (1) Tritt während des Schuljahres, für
das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht
worden ist, durch den Tod, eine schwere
Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines
leiblichen Elternteiles oder des Ehepartners des
Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung
der Altersgrenze oder ein gleich schweres,
von außen kommendes Ereignis, ferner wegen
Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit
durch den Schüler, eine wesentliche Verminderung
des Einkommens ein, kann die Erhöhung
der Beihilfe beantragt werden. Bei derartigen
Ansuchen sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3
und 4 sowie der §.§ 11 bis 13 sinngemäß anzuwenden.
(2) Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung
der Beihilfe gebührt je ein Zehntel der erhöhten
Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen
Ereignisses folgenden Monat, wobei
Monate, in denen der Unterricht weniger als
die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen
sind. Für den betreffenden Zeitraum
bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen."
12. Nach § 16 ist folgender § 17 einzufügen
„Minderung von Beihilfen
§ 17. Wurde die Beihilfe auf Grund einer
Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß
§ 14 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit
bewilligt und wurde wieder eine
Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte
Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist
die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 14
Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."
13. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung
„§ 18".
14. Der bisherige § 18 erhält die Bezeichnung
„5 19" und hat zu lauten
„Freiheit von Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von Bundesverwaltungsabgaben
§ 19. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten
Schriften sind von Stempel- und Rechtsgebühren
sowie von Bundesverwaltungsabgaben
befreit."
15. Der bisherige § 19 erhält die Bezeichnung"
§ 20".
16. Der bisherige § 20 hat zu entfallen.
17. Die Überschrift des § 21 hat zu lauten
„Schlußbestimmungen"
18. § 21 Abs. 2 hat zu lauten
„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und
des § 18 Abs. 6 erster Satz ist der Bundesminister
für Justiz, des § 18 Abs. 6 zweiter Satz
und des § 19 der Bundesminister für Finanzen,
im übrigen der Bundesminister für Unterricht
und Kunst und hinsichtlich der Schulen für den
medizinisch-technischen Fachdienst und der
Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz betraut."
Artikel II
Übergangsbestimmungen
(1) Ist für die Ermittlung des Einkommens
ein Zeitraum vor dem 1. Jänner 1973 maßgebend,
so ist für diesen Zeitraum das Einkommen
gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes
1967, BGBl. Nr. 268, heranzuziehen,
vermehrt um die bei der Einkommensermittlung
abgezogenen Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 e
und § 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes
1967 sowie um die steuerfreien Einkünfte
gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11 des
Einkommensteuergesetzes 1967.
(2) Abweichend von der Bestimmung des
Abs. 1 ist das Jahreseinkommen von jenen Personen
zu schätzen, die mit anderen gemäß §§ 26
und 27 des Einkommensteuergesetzes 1967 zusammen
veranlagt wurden, sofern deren
Einkommen entweder zur Beurteilung der
Bedürftigkeit überhaupt nicht heranzuziehen ist
oder im abgelaufenen Kalenderjahr nur aus Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit besteht.
(3) Schülern, die sich am 1. August 1974 an
einer Schule für den medizinisch-technischen
Fachdienst oder an einer Bundeshebammenlehranstalt
in Ausbildung befinden, gebührt der volle
Betrag der Schul- oder Heimbeihilfe nur dann,
wenn das Jahr der Ausbildung nach dem
1. August 1974 noch mindestens bis einschließlich
15. Mai 1975 dauert. In den übrigen Fällen
finden die §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 6 und 9 Abs. 4
des Schülerbeihilfengesetzes sinngemäß Anwendung.
Artikel III
Art. I Z. 3, 9 und 13 bis 18 sowie Art. II
Abs. 1 und 2 treten mit 1. Jänner 1974, die
übrigen Bestimmungen mit 1. August 1974 in
Kraft.
Artikel IV
Mit der Vollziehung des Art. I Z. 14 dieses
Bundesgesetzes ist der Bundesminister für
Finanzen, im übrigen der Bundesminister für
Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Schulen
für den medizinisch-technischen Fachdienst und
der Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister
für Gesundheit und Umweltschutz
betraut.