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183. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Bundesgesetz: Änderung des Schülerbeihilfengesetzes

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I

Art. II des Schülerbeihilfengesetzes, BGBl.

Nr. 253/1971, in der Fassung des Bundesgesetzes

BGBl. Nr. 285/1972 wird wie folgt geändert

1. Im § 1

a) hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Österreichische Staatsbürger, die eine

mittlere oder höhere Schule ab der 10. Schulstufe

oder eine Schule für Berufstätige als ordentliche

Schüler oder eine Schule für den medizinischtechnischen

Fachdienst oder eine Bundeshebammenlehranstalt

besuchen, haben nach Maßgabe

dieses Bundesgesetzes Anspruch auf Schulbeihilfen

und Heimbeihilfen."

b) hat der zweite Satz des § 1 Abs. 4 zu

lauten

„Ferner gelten als Schulen im Sinne dieses

Bundesgesetzes die öffentlichen oder mit dem

Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Sonderformen

der mittleren Schulen im Sinne des

Schulorganisationsgesetzes, die öffentlichen oder

mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen, die

öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht

ausgestatteten Schulen im Sinne des Bundesgesetzes

über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern

und Sportlehrern, BGBl. Nr. 140/1974,

sowie die den mittleren und höheren Schulen

vergleichbaren mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten

Privatschulen mit Organisationsstatut

(§ 14 Abs. 2 des Privatschulgesetzes, BGBl.

Nr. 244/1962), jeweils unter der Voraussetzung,

daß sie entweder in einem Unterrichtsjahr

mindestens acht Monate mit mindestens

30. Wochenstunden oder in mehreren Unterrichtsjahren

insgesamt mindestens 1200 Unterrichtsstunden,

hievon in jedem vollen Unterrichtsjahr

jedoch mindestens 500 Unterrichtsstunden,

in den Pflichtgegenständen umfassen."

2. Im § 3

a) hat der erste Satz des Abs. 2 zu lauten

„Das Einkommen ist von Personen, die zur

Einkommensteuer veranlagt werden, durch Vorlage

des zuletzt zugestellten, gemäß Abs. 1 in

Betracht kommenden Steuerbescheides und von

Personen, die nicht zur Einkommensteuer veranlagt

werden, durch eine Bestätigung des

Arbeitgebers (der Arbeitgeber) oder der bezugsliquidierenden

Stelle(n) nachzuweisen."

b) sind nach Abs. 3 folgende Absätze anzufügen

„(4) Berufstätigen Schülern sind Beihilfen unter

der Bedingung zu gewähren, daß sie ihre berufliche

Tätigkeit nachweislich einstellen oder so

weit einschränken, daß die Einkommensgrenzen

nicht mehr überschritten sind. Das Einkommen

aus einer Tätigkeit, die wegen des Schulbesuches

aufgegeben wurde, ist sodann bei der Beurteilung

der sozialen Bedürftigkeit nicht mehr zu berücksichtigen.

Im Falle der Einschränkung der Berufstätigkeit

ist das nach der Einschränkung zu

erwartende Einkommen als Grundlage für die

Beurteilung der Bedürftigkeit zu schätzen. Bei

Aufgabe der Berufstätigkeit ist (sind) die Lohnsteuerkarte(n)

beim Schülerbeihilfenakt zu verwahren.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 3 und 4 sind

sinngemäß anzuwenden, wenn eines der dort

erwähnten Ereignisse auf den Ehepartner des

Schülers zutrifft oder wenn der Ehepartner eine

Schule besucht."

3. § 4 hat zu lauten

„Einkommen

§ 4. (1) Einkommen im Sinne dieses Bundesgesetzes

ist das Einkommen gemäß § 2 Abs. 2

des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl.

Nr. 440, vermehrt um die bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach den §§ 11

und 18 Abs. 1 Z. 4 des Einkommensteuergesetzes

1972 und die steuerfreien Einkünfte gemäß

§ 3 Z. 14 des Einkommensteuergesetzes 1972

und vermindert um die bei der Einkommensteuerfestsetzung

berücksichtigten außergewöhnlichen

Belastungen gemäß den §§ 34 und 106 des

Einkommensteuergesetzes 1972.

(2) Haben Personen, deren Einkommen für

die Beurteilung der Bedürftigkeit maßgeblich ist,

im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren

gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Einkommen

zu schätzen. § 184 der Bundesabgabenordnung

ist dabei sinngemäß anzuwenden.

(3) Bei Berechnung des Einkommens haben

bis zum Höchstausmaß von insgesamt 8500 S

jährlich außer Betracht zu bleiben

a) Einkünfte aus Ferialarbeit von Schülern

und Studenten;

b) Studienbeihilfen und Stipendien, soweit

sie nicht bereits gemäß Abs. 1 außer Betracht

bleiben."

4. Im § 5

a) hat Abs. 1 zu lauten

„(1) Der günstige Schulerfolg ist gegeben

a) für die Schulbeihilfe, wenn der Schüler

im Jahreszeugnis über die der besuchten

Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe

keinen schlechteren Notendurchschnitt in

den Pflichtgegenständen als 2,8 hat,

b) für die Heimbeihilfe, wenn der Schüler

im Jahreszeugnis über die der besuchten

Schulstufe jeweils vorangehende Schulstufe

keinen schlechteren Notendurchschnitt in

den Pflichtgegenständen als 3,1 hat."

b) hat der zweite Satz des Abs. 2 zu lauten

„In der Folge sind für die Beurteilung des

günstigen Schulerfolges jeweils das Winter- und

Sommerhalbjahr zusammenzufassen, wobei der

günstige Schulerfolg durch die Ablegung der in

den genannten Zeitraum fallenden Abschlußprüfungen

mit einem Notendurchschnitt von

höchstens 3,1 und der uneingeschränkten Eignung

zum Aufsteigen in das nächstfolgende Winterhalbjahr

erbracht wird; liegt für die Feststellung

des Schulerfolges nur eine Abschlußprüfung vor,

so genügt deren positive Ablegung und die

uneingeschränkte Eignung zum Aufsteigen in das

nächstfolgende Winterhalbjahr."

c) ist nach dem Abs. 3 folgender Abs. 4 anzufügen

„(4) An den Schulen für den medizinischtechnischen

Fachdienst sowie an Bundeshebammenlehranstalten

ist der Nachweis des

günstigen Schulerfolges zu erbringen

a) im ersten Jahr der Ausbildung durch Vorlage

eines Jahreszeugnisses über die neunte

Schulstufe, das den Bestimmungen des

Abs. 1 entspricht;

b) im zweiten bzw. dritten Jahr der Ausbildung

durch Vorlage einer Bestätigung

der Schulleitung über die jeweils im vorangegangenen

Jahr der Ausbildung abgelegten

Einzelprüfungen, deren Notendurchschnitt

aa) für die Schulbeihilfe nicht schlechter

als 2,8,

bb) für die Heimbeihilfe nicht schlechter

als 3,1 sein darf;

welche Prüfungen als Einzelprüfungen zu

berücksichtigen sind, ist unter Bedachtnahme

auf die Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften

durch Verordnung festzulegen."

5. Im § 6 haben die Abs. 1, 2 und 3 zu

lauten

„(1) Die Schulbeihilfe beträgt im Schuljahr

(2) Bei Schülern, deren Eltern verstorben sind,

ferner bei Schülern, die eine Schule für Berufstätige

besuchen und sich zur Gänze selbst erhalten,

sowie bei Schülern, die eine sonstige der

unter § 1 fallenden Schulen besuchen und sich

vor Aufnahme dieses Schulbesuches durch mindestens

vier Jahre zur Gänze selbst erhalten haben,

beträgt die Schulbeihilfe im Schuljahr

(3) Die Einkommensgrenzen der Abs. 1 und 2

erhöhen sich für Personen, für die im Falle des

Abs. 1 einer der beiden Elternteile, im Falle

des Abs. 2 der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt

leistet. Für den Schüler selbst steht keine Erhöhung

der Einkommensgrenze zu. Der zweite

Elternteil ist jedenfalls zu berücksichtigen. Für

die erste dieser Personen erhöhen sich die Einkommensgrenzen

um 12.000 S, für die zweite

um 15.000 S, für die dritte und jede weitere

Person um 18.000 S, jedoch nur um 9000 S, wenn

es sich um ein noch nicht schulpflichtiges Kind

handelt. Die Einkommensgrenzen des Abs. 1

erhöhen sich um weitere 6000 S für jede der

vorgenannten Personen, die eine der unter § 1

fallenden Schulen als ordentlicher Schüler oder

eine der im § 1 Abs. 1 des Studienförderungsgesetzes,

BGBl. Nr. 421/1969, genannten Anstalten

als ordentlicher Hörer (Studierender) besucht

oder einem solchen auf Grund des § 1

Abs. 2 des Studienförderungsgesetzes gleichgestellt

ist, sowie um weitere 6000 S für jeden

Schüler, auf den die Bestimmungen des § 8

Abs. 1 dieses Bundesgesetzes bzw. für jeden

Studierenden, auf den die Bestimmungen des

§ 9 Abs. 1 lit. b des Studienförderungsgesetzes

zutreffen. Ferner erhöhen sich die Einkommensgrenzen

des Abs. 1 um 40.000 S, wenn die

Eltern des Schülers nicht in Wohngemeinschaft

leben."

6. Im § 7

a) haben an die Stelle der Abs. 1 bis 3 folgende

Abs. 1 bis 4 zu treten

„(1) Schüler, die eine höhere Schule für Berufstätige

besuchen und sich zum Zwecke der

Vorbereitung auf die Reifeprüfung gegen Entfall

der Bezüge beurlauben lassen oder ihre Berufstätigkeit

nachweislich einstellen, haben — unabhängig

von den im § 6 festgesetzten Einkommensgrenzen

— für die der Reifeprüfung unmittelbar

vorangehenden sechs Monate, während

derer sie daher ihre Berufstätigkeit nicht ausüben,

für jeden dieser sechs Monate Anspruch auf

eine Schulbeihilfe in der Höhe des letzten

Monatsbezuges, vermindert um die einbehaltenen

gesetzlichen Abzüge und die Familienbeihilfe,

höchstens jedoch in der Höhe von 3000 S.

(2) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht sich

bei verheirateten Schülern, wenn die Ehefrau

nicht berufstätig ist, um 1500 S, ferner für jedes

Kind, für das der Schüler kraft Gesetzes Unterhalt

leistet, um 500 S.

(3) Die Höchstgrenze gemäß Abs. 1 erhöht

sich im Falle einer freiwilligen Weiterversicherung

in der Kranken- und Pensionsversicherung

um den hiefür geleisteten Beitrag für die Dauer

des Anspruchs gemäß Abs. 1, insoweit der Beitrag

nicht für eine höhere Bemessungsgrundlage,

als der Höhe des letzten Monatsbezuges entspricht,

geleistet wird.

(4) Auf die nach den Abs. 1 und 2 zustehende

besondere Schulbeihilfe ist ein für den gleichen

Monat allenfalls zustehender Anspruch auf

Schulbeihilfe gemäß § 6 anzurechnen."

b) erhält der bisherige Abs. 4 die Bezeichnung

„(5)".

7. Im § 8

a) Abs. 1 ist in lit. b der Punkt durch das

Wort „oder" zu ersetzen und folgende lit. c anzufügen

„c) sie in dem mit einer Bundeshebammenlehranstalt

verbundenen Internat untergebracht

sind."

b) hat Abs. 2 zu lauten

c) hat Abs. 4 zu lauten

8. Im § 9

a) hat Abs. 2 zu lauten

„(2) Für Schüler mit ausgezeichnetem Schulerfolg

beträgt ferner

a) in den Fällen des § 6 Abs. 1 bzw. § 8

Abs. 2

b) in den Fällen des § 6 Abs. 2 bzw. § 8

Abs. 4

b) ist Abs. 3 folgender Satz anzufügen

„Ein ausgezeichneter Schulerfolg in den Schulen

für den medizinisch-technischen Fachdienst und

den Bundeshebammenlehranstalten ist gegeben,

wenn die Prüfungsergebnisse im jeweils vorangegangenen

Jahr der Ausbildung im Sinne der

Vorschriften über das Klassifizieren mit ausgezeichnet

' zu bewerten sind."

9. § 10 hat zu lauten

„Zuständigkeit

§ 10. Zuständig ist in Beihilfenangelegenheiten

von Schülern

a) an Zentrallehranstalten (§ 3 Abs. 4

des Bundes-Schulaufsichtsgesetzes, BGBl.

Nr. 240/1962), an land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulen sowie an Försterschulen

der Bundesminister für Unterricht

und Kunst;

b) an den nicht unter lit. a fallenden land-

und forstwirtschaftlichen Schulen in erster

Instanz der für die Schule örtlich zuständige

Landeshauptmann, in zweiter Instanz

der Bundesminister für Unterricht und

Kunst;

c) an den Schulen für den medizinisch-technischen

Fachdienst und an den Bundeshebammenlehranstalten

in erster Instanz

der für diese Schule örtlich zuständige

Landeshauptmann, in zweiter Instanz der

Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz;

d) an den übrigen Schulen in erster Instanz

der für die Schule örtlich zuständige Landesschulrat,

in zweiter Instanz der Bundesminister

für Unterricht und Kunst."

10. Dem § 13 Abs. 1 ist folgender Satz anzufügen

„Bei den Schulen für den medizinisch-technischen

Fachdienst und den Bundeshebammenlehranstalten

gilt jeweils ein Jahr der Ausbildung als

Schuljahr."

11. § 14 hat zu lauten

„Ansuchen um Erhöhung von Beihilfen

§ 14. (1) Tritt während des Schuljahres, für

das um die Schulbeihilfe bzw. Heimbeihilfe angesucht

worden ist, durch den Tod, eine schwere

Erkrankung, die Pensionierung (Berentung) eines

leiblichen Elternteiles oder des Ehepartners des

Schülers, wegen Krankheit, Unfall oder Erreichung

der Altersgrenze oder ein gleich schweres,

von außen kommendes Ereignis, ferner wegen

Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit

durch den Schüler, eine wesentliche Verminderung

des Einkommens ein, kann die Erhöhung

der Beihilfe beantragt werden. Bei derartigen

Ansuchen sind die Bestimmungen des § 3 Abs. 3

und 4 sowie der §.§ 11 bis 13 sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Falle eines Anspruches auf Erhöhung

der Beihilfe gebührt je ein Zehntel der erhöhten

Beihilfe für jeden auf den Eintritt des maßgeblichen

Ereignisses folgenden Monat, wobei

Monate, in denen der Unterricht weniger als

die Hälfte des Monats umfaßt, nicht zu berücksichtigen

sind. Für den betreffenden Zeitraum

bereits gewährte Beihilfen gleicher Art sind anzurechnen."

12. Nach § 16 ist folgender § 17 einzufügen

„Minderung von Beihilfen

§ 17. Wurde die Beihilfe auf Grund einer

Schätzung gemäß § 3 Abs. 3 bis 5 oder gemäß

§ 14 wegen Aufgabe oder Einschränkung der Berufstätigkeit

bewilligt und wurde wieder eine

Berufstätigkeit aufgenommen oder die eingeschränkte

Berufstätigkeit wieder ausgeweitet, ist

die Beihilfe entsprechend zu mindern. § 14

Abs. 2 ist sinngemäß anzuwenden."

13. Der bisherige § 17 erhält die Bezeichnung

„§ 18".

14. Der bisherige § 18 erhält die Bezeichnung

„5 19" und hat zu lauten

„Freiheit von Stempel- und Rechtsgebühren

sowie von Bundesverwaltungsabgaben

§ 19. Die durch dieses Bundesgesetz veranlaßten

Schriften sind von Stempel- und Rechtsgebühren

sowie von Bundesverwaltungsabgaben

befreit."

15. Der bisherige § 19 erhält die Bezeichnung"

§ 20".

16. Der bisherige § 20 hat zu entfallen.

17. Die Überschrift des § 21 hat zu lauten

„Schlußbestimmungen"

18. § 21 Abs. 2 hat zu lauten

„(2) Mit der Vollziehung des § 1 Abs. 3 und

des § 18 Abs. 6 erster Satz ist der Bundesminister

für Justiz, des § 18 Abs. 6 zweiter Satz

und des § 19 der Bundesminister für Finanzen,

im übrigen der Bundesminister für Unterricht

und Kunst und hinsichtlich der Schulen für den

medizinisch-technischen Fachdienst und der

Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz betraut."

Artikel II

Übergangsbestimmungen

(1) Ist für die Ermittlung des Einkommens

ein Zeitraum vor dem 1. Jänner 1973 maßgebend,

so ist für diesen Zeitraum das Einkommen

gemäß § 2 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes

1967, BGBl. Nr. 268, heranzuziehen,

vermehrt um die bei der Einkommensermittlung

abgezogenen Beträge nach § 4 Abs. 4 Z. 4, § 6 e

und § 10 Abs. 1 Z. 5 des Einkommensteuergesetzes

1967 sowie um die steuerfreien Einkünfte

gemäß § 3 Abs. 1 Z. 8, 9, 10 und 11 des

Einkommensteuergesetzes 1967.

(2) Abweichend von der Bestimmung des

Abs. 1 ist das Jahreseinkommen von jenen Personen

zu schätzen, die mit anderen gemäß §§ 26

und 27 des Einkommensteuergesetzes 1967 zusammen

veranlagt wurden, sofern deren

Einkommen entweder zur Beurteilung der

Bedürftigkeit überhaupt nicht heranzuziehen ist

oder im abgelaufenen Kalenderjahr nur aus Einkünften

aus nichtselbständiger Arbeit besteht.

(3) Schülern, die sich am 1. August 1974 an

einer Schule für den medizinisch-technischen

Fachdienst oder an einer Bundeshebammenlehranstalt

in Ausbildung befinden, gebührt der volle

Betrag der Schul- oder Heimbeihilfe nur dann,

wenn das Jahr der Ausbildung nach dem

1. August 1974 noch mindestens bis einschließlich

15. Mai 1975 dauert. In den übrigen Fällen

finden die §§ 6 Abs. 5, 8 Abs. 6 und 9 Abs. 4

des Schülerbeihilfengesetzes sinngemäß Anwendung.

Artikel III

Art. I Z. 3, 9 und 13 bis 18 sowie Art. II

Abs. 1 und 2 treten mit 1. Jänner 1974, die

übrigen Bestimmungen mit 1. August 1974 in

Kraft.

Artikel IV

Mit der Vollziehung des Art. I Z. 14 dieses

Bundesgesetzes ist der Bundesminister für

Finanzen, im übrigen der Bundesminister für

Unterricht und Kunst, hinsichtlich der Schulen

für den medizinisch-technischen Fachdienst und

der Bundeshebammenlehranstalten der Bundesminister

für Gesundheit und Umweltschutz

betraut.

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