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183_1973 AT

183. Beschluß Nr. 6/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Beschluß Nr. 6/1973 des Gemeinsamen Rates der Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation und der Republik Finnland

(Übersetzung)

ABÄNDERUNG DES ARTIKELS 21 ABSATZ 1

UND DES ANHANGS D DES ÜBEREINKOMMENS

DER GEMEINSAME RAT hat,

gestützt auf Artikel 6 Absatz 6 des Assoziierungs-

Übereinkommens,

BESCHLOSSEN

1. Der Ratsbeschluß Nr. 6/1973 Der Beschluß Nr. 6/1973 des Rates der Europäischen

Freihandelsassoziation ist unter BGBl.

Nr. 182/1973 verlautbart ist auch für

Finnland bindend und auf die Beziehungen zwischen

Finnland und den anderen Parteien des

Assoziierungs-Übereinkommens anzuwenden.

2. Der Beschluß des Gemeinsamen Rates

Nr. 7/1970 Der Beschluß des Gemeinsamen Rates Nr. 7/1970

der Finnland—EFTA Assoziierung ist unter BGBl.

Nr. 426/1970 verlautbart wird aufgehoben.

3. Dieser Beschluß tritt am 1. April 1973 in

Kraft.

4. Der Generalsekretär der Europäischen Freihandelsassoziation

wird den Text dieses Beschlusses

bei der Regierung Schwedens hinterlegen.

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