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183_1972 AT

183. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang erlassen werden

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang erlassen werden

Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen

Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere

dessen §§ 5 und 17, wird verordnet

Artikel I

Die Anlagen der Verordnung des Bundesministers

für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Oktober

1969, BGBl. Nr. 389, mit welcher die Lehrpläne

für höhere Lehranstalten für alpenländische

Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang

erlassen werden, werden wie folgt geändert

1. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage

hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu

lauten

2. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,

Lehrstoff und didaktische Grundsätze)

der Anlage ist anzufügen

„LEIBESÜBUNGEN

Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und

didaktische Grundsätze sind dieselben wie beim

Pflichtgegenstand Leibesübungen."

Artikel II

Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in

Kraft.

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