183. Verordnung: Änderung der Verordnung, mit der die Lehrpläne für höhere Lehranstalten für alpenländische Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang erlassen werden
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Land- und forstwirtschaftlichen
Bundesschulgesetzes, BGBl. Nr. 175/1966, insbesondere
dessen §§ 5 und 17, wird verordnet
Artikel I
Die Anlagen der Verordnung des Bundesministers
für Land- und Forstwirtschaft vom 20. Oktober
1969, BGBl. Nr. 389, mit welcher die Lehrpläne
für höhere Lehranstalten für alpenländische
Landwirtschaft mit vierjährigem Bildungsgang
erlassen werden, werden wie folgt geändert
1. Im Abschnitt II (Stundentafel) der Anlage
hat der Unterabschnitt „Freigegenstand" zu
lauten
2. Dem Abschnitt IV (Bildungs- und Lehraufgaben,
Lehrstoff und didaktische Grundsätze)
der Anlage ist anzufügen
„LEIBESÜBUNGEN
Bildungs- und Lehraufgabe, Lehrstoff und
didaktische Grundsätze sind dieselben wie beim
Pflichtgegenstand Leibesübungen."
Artikel II
Diese Verordnung tritt mit 1. August 1972 in
Kraft.