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183. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Studienordnung für die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen

Auf Grund der §§ 1 bis 11 und 18 bis 21 des

Bundesgesetzes vom 10. Juli 1969, BGBl. Nr. 290,

über technische Studienrichtungen in Verbindung

mit den Bestimmungen des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes, BGBl. Nr. 177/1966, wird

im Einvernehmen mit dem Bundesminister für

Unterricht und Kunst verordnet

Einrichtung

§ 1. Die Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen

— Bauwesen ist an der Technischen Hochschule

in Graz unter Bedachtnahme auf die im

§ 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

genannten Grundsätze und Ziele einzurichten.

Studiendauer und Studienabschnitte

§ 2. (1) Das Studium der Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen besteht

aus zwei Studienabschnitten und erfordert einschließlich

der für die Anfertigung der Diplomarbeit

vorgesehenen Zeit die Inskription von

zehn Semestern. Der erste Studienabschnitt umfaßt

vier Semester, der zweite Studienabschnitt

umfaßt sechs Semester.

(2) Der erste Studienabschnitt hat die Aufgabe,

die Grundlagen für die wissenschaftliche

Berufsvorbildung zu vermitteln.

(3) Der zweite Studienabschnitt dient der Vertiefung

der Bildung und Ausbildung.

(4) Jeder Studienabschnitt wird mit einer

Diplomprüfung abgeschlossen.

(5) Die Mitglieder des Lehrkörpers haben im

Rahmen der festgesetzten Lehrverpflichtungen

oder Lehraufträge auf Grund der Studienpläne

ihre Lehrveranstaltungen so einzurichten und den

Lehrstoff so zu bemessen, daß die Studierenden

innerhalb der vorgesehenen Studiendauer ihre

ordentlichen Studien abzuschließen vermögen

(§ 2 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Inskription im ersten Studienabschnitt

§ 3. (1) In den vier Semestern des ersten Studienabschnittes

sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen 80

und 90 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und fünf Wochenstunden aus Freifächern zu inskribieren.

Die Zahl der inskribierten Wochenstunden

hat in jedem Semester mindestens 10 zu

betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des ersten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des ersten Studienabschnittes sind

in den folgenden Prüfungsfächern zu inskribieren

Vorprüfung für die erste Diplomprüfung

§ 4. (1) Die Vorprüfungen halben im Rahmen

der ordentlichen Studien der Feststellung von

erforderlichen Vorkenntnissen für Diplomprüfungen

zu dienen (§ 23 Abs. 5 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Zur ersten Diplomprüfung ist eine Vorprüfung

aus Baustofflehre abzulegen.

(3) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind sinngemäß

anzuwenden.

Zulassung zur ersten Diplomprüfung

§ 5. (1) Die Zulassung zu einer Teilprüfung

der ersten Diplomprüfung (§ 6 Abs. 2 lit. a)

oder zu einem Prüfungsteil einer solchen Teilprüfung

(§ 6 Abs. 4) setzt die gültige Inskription

und den Abschluß der für die betreffende

Prüfung in Betracht kommenden Lehrveranstaltung

(en) sowie die positive Beurteilung bestimmter

Teilprüfunigen (Prüfungsteile) nach Maßgabe

der Bestimmungen des Studienplanes (§ 5 Abs. 5

des Bundesgesetzes über technische Studienrichtungen)

voraus.

(2) Im Falle des § 6 Abs. 2 lit. b setzt die

Zulassung zu einem der beiden Teile der kommissionellen

Prüfung voraus

a) die gültige Inskription der die Prüfungsfächer

umfassenden Lehrveranstaltungen;

b) die erfolgreiche Teilnahme an den für die

zu prüfenden Fächer im Studienplan vorgeschriebenen

Übungen, Seminaren, Proseminaren,

Privatissima, Praktika, Arbeitsgemeinschaften

und Konversatorien.

(3) Die Zulassung zum zweiten Teil der kommissionellen

Prüfung setzt weiters die positive

Beurteilung des ersten Teiles dieser Prüfung und

die erfolgreiche Ablegung der vorgesehenen Vorprüfung

voraus.

Erste Diplomprüfung

§ 6. (1) Prüfungsfächer der ersten Diplomprüfung

sind

a) Mathematik;

b) Darstellende Geometrie;

c) Mechanik;

d) Physik.

(2) Die erste Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung.

Sie ist nach Wahl des Kandidaten

a) entweder in Form von Teilprüfungen von

Einzelprüfern,

b) oder als kommissionelle Prüfung in zwei

Teilen vom gesamten Prüfungssenat nach

Maßgabe der folgenden Bestimmungen abzuhalten

aa) Der erste Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt mindestens zwei,

höchstens aber drei vom Kandidaten

anzugebende Prüfungsfächer der ersten

Diplomprüfung. Die übrigen Prüfungsfächer

(das übrige Prüfungsfach) der

ersten Diplomprüfung sind (ist) im

zweiten Teil der kommissionellen Prüfung

zu prüfen;

bb) meldet sich der Kandidat nach dem

ersten Studienjahr zum ersten Teil der

kommissionellen Prüfung, so umfaßt

sie diejenigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

diejenigen Prüfungsteile

derselben, die den im ersten Studienjahr

inskribierten Lehrveranstaltungen

entsprechen. Der zweite Teil der kommissionellen

Prüfung umfaßt die

übrigen Prüfungsfächer, beziehungsweise

Prüfungsteile.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme der ersten Diplomprüfung erst nach

erfolgreicher Ablegung einer oder mehrerer Teilprüfungen

(Prüfungsteile), so hat sich die kommissionelle

Prüfung auf die restlichen Prüfungsfächer

(Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Umfaßt eine Teilprüfung den Stoff von

mehreren Vorlesungen, allenfalls auch von Repetitorien,

so zerfällt diese Teilprüfung in so viele

Prüfungsteile, als Lehrveranstaltungen eingerichtet

sind.

(5) Besteht eine Teilprüfung aus mehreren

Prüfungsteilen, so gilt sie nur dann als mit Erfolg

abgelegt, wenn jeder Prüfungsteil zumindest mit

der Note „genügend" beurteilt wurde (§ 29 des

Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(6) Nicht bestandene Teilprüfungen oder Prüfungsteile

von solchen (Abs. 2 lit. a) dürfen nur

dreimal, nicht bestandene kommissionelle Prüfungen

(Abs. 2 lit. b) nur zweimal wiederholt

werden (§ 30 Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes). Beantragt der Kandidat die

kommissionelle Abnahme der ersten Diplomprüfung

nach einmaliger erfolgloser Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

gilt die kommissionelle Prüfung als erste Wiederholung;

sie kann im Falle eines Mißerfolges noch

zweimal wiederholt werden. Hat der Kandidat

eine oder mehrere Teilprüfungen (Prüfungsteile)

schon zweimal erfolglos abgelegt, so gilt die

kommissionelle Prüfung als zweite Wiederholung

und kann noch einmal wiederholt werden. Hat

der Kandidat eine oder mehrere Teilprüfungen

(Prüfungsteile) schon dreimal ohne Erfolg abgelegt,

so gilt die kommissionelle Prüfung als Prüfung

gemäß § 30 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes und kann nicht mehr

wiederholt werden. Die Bestimmung des § 30

Abs. 1 zweiter bis vierter Satz des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes bleibt unberührt,

(7) Die erste Diplomprüfung ist grundsätzlich

mündlich abzuhalten. Sind jedoch Rechen- oder

Konstruktionsaufgaben zu lösen, sind diese

schriftlich durchzuführen. Wenn die mündliche

Ablegung von Teilprüfungen oder Prüfungsteilen

vor Einzelprüfern wegen der zu großen Zahl

der Kandidaten und der geringen Zahl der Prüfer

nicht möglich ist, sind auf Beschluß der zuständigen

akademischen Behörde schriftliche Prüfungen

oder Prüfungsarbeiten anzuordnen. Bei

der gemäß Abs. 6 letzten zulässigen Wiederholung

einer auf solche Art durchgeführten Teilprüfung

oder eines Prüfungsteiles hat zusätzlich

eine mündliche Prüfung stattzufinden. Eine

mündliche Prüfung hat zusätzlich auch dann

stattzufinden, wenn der Kandidat eine solche beantragt

(§ 30 Abs. 7 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes), sofern die schriftliche Prüfung

oder die Prüfungsarbeit mit einer positiven Note

beurteilt wurde (§ 29 Abs. 2 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes).

(8) Wenn die erste Diplomprüfung nicht spätestens

bis zum Ende des sechsten Semesters vollständig

abgelegt wurde, sind weitere Semester in

den zweiten Studienabschnitt nicht einzurechnen

(§ 20 Abs. 3 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

Bei Vorliegen wichtiger Gründe (§ 6

Abs. 5 lit. b des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes)

kann jedoch die zuständige akademische

Behörde die Einrechnung weiterer Semester bewilligen.

Inskription im zweiten Studienabschnitt

§ 7. (1) In den sechs Semestern des zweiten

Studienabschnittes sind nach Maßgabe des Studienplanes

unter Berücksichtigung der vorhandenen

Lehr- und Forschungseinrichtungen zwischen

145 und 155 Wochenstunden aus den Prüfungsfächern

und 5 Wochenstunden aus Freifächern

zu inskribieren. Die Zahl der inskribierten

Wochenstunden hat im ersten bis vierten

Semester des zweiten Studienabschnittes mindestens

je 10, im fünften und sechsten Semester des

zweiten Studienabschnittes mindestens je 5 zu

betragen; doch kann eine geringere Zahl von

Wochenstunden in einem Semester durch Inskription

einer größeren Zahl von Wochenstunden

in einem anderen Semester des zweiten Studienabschnittes

ausgeglichen werden.

(2) Während des zweiten Studienabschnittes

sind in den Prüfungsfächern zu inskribieren

(3) Die im § 15 Abs. 5 des Allgemeinen Hochschul-

Studiengesetzes genannten Lehrveranstaltungen

sind als Wahlfächer gemäß Abs. 2 oder als

Freifächer anzubieten.

Diplomarbeit

§ 8. (1) Das Thema der Diplomarbeit ist einem

der Studienrichtung zugehörigen Fach zu entnehmen

(§ 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen und § 25 Abs. 1

des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes).

(2) Der Kandidat ist berechtigt, das Thema

der Diplomarbeit aus einer Anzahl von Vorschlägen

der ihrem Fach nach zuständigen Hochschulprofessoren,

emeritierten Hochschulprofessoren,

Honorarprofessoren und Hochschuldozenten

nach Maßgabe der Bestimmungen des § 25

Abs. 1 des Allgemeinen Hochschul-Studiengesetzes

auszuwählen. Dem Angehörigen des

Lehrkörpers, welcher das Thema der Diplomarbeit

vorgeschlagen hat, obliegt auch die Betreuung

des Kandidaten bei der Ausarbeitung der

Diplomarbeit sowie ihre Begutachtung. Er hat

nach Anhörung des Kandidaten im Einvernehmen

mit dem Präses der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung festzusetzen,

ob die Diplomarbeit als Institutsarbeit

oder als Hausarbeit durchzuführen ist.

(3) Die Diplomarbeit ist bei der Prüfungskommission

zur Abhaltung der zweiten Diplomprüfung

einzureichen.

Vorprüfungen für die zweite Diplomprüfung

§ 9. (1) Zur zweiten Diplomprüfung sind folgende

Vorprüfungen abzulegen

a) Technische Geologie;

b) Vermessungskunde;

c) Elektronische Datenverarbeitung;

d) Rechtswissenschaftliche Fächer;

e) Buchhaltung und Bilanzierung;

f) Technische Hydraulik;

g) Wasserwirtschaft, wenn der Kandidat gemäß

§ 7 Abs. 2 lit. h Teilgebiete aus dem

Prüfungsfach „Baubetrieb und Bauwirtschaft"

gewählt hat;

h) Betriebliche Datenverarbeitung, wenn der

Kandidat gemäß § 7 Abs. 2 lit. h Teilgebiete

aus dem Prüfungsfach „Wirtschaftswissenschaften"

gewählt hat.

(2) Die Bestimmungen des § 6 Abs. 7 sind

sinngemäß anzuwenden.

Zulassung zur zweiten Diplomprüfung

§ 10. (1) Für die Zulassung zum ersten Teil

der zweiten Diplomprüfung gelten die Bestimmungen

des § 5 Abs. 1 und 2 sinngemäß.

(2) Die Zulassung zum zweiten Teil der zweiten

Diplomprüfung setzt voraus

a) die erfolgreiche Ablegung der ersten Diplomprüfung;

b) die Inskription der gemäß § 2 Abs. 1 vorgesehenen

Zahl von Semestern, die allenfalls

gemäß § 3 Abs. 3 des Bundesgesetzes über

technische Studienrichtungen herabzusetzen

ist;

c) die erfolgreiche Ablegung der Vorprüfungen

aus den im § 9 genannten Fächern;

d) die erfolgreiche Ablegung des ersten Teiles

der zweiten Diplomprüfung;

e) die Approbation der Diplomarbeit.

Zweite Diplomprüfung

§ 11. (1) Prüfungsfächer der zweiten Diplomprüfung

sind

a) Baustatik;

b) Konstruktiver Ingenieurbau;

c) Grundbau und Bodenmechanik;

d) Verkehrswesen;

e) Wasserbau;

f) Baubetrieb und Bauwirtschaft;

g) Wirtschaftswissenschaften.

Die angeführten Prüfungsfächer sind um jene

Teilgebiete zu erweitern, die der Kandidat gemäß

§ 7 Abs. 2 lit. h und i gewählt hat.

(2) Die zweite Diplomprüfung ist eine Gesamtprüfung,

die in zwei Teilen abzulegen ist.

Der erste Teil ist nach Wahl des Kandidaten in

der Form von Teilprüfungen vor Einzelprüfern

oder als kommissionelle Prüfung aus allen Prüfungsfächern

gemäß Abs. 1 abzulegen. Der zweite

Teil ist jedenfalls als kommissionelle Prüfung

vom gesamten Prüfungssenat abzuhaken und

besteht aus zwei Fächern

a) dem Teilgebiet des Prüfungsfaches, dem das

Thema der Diplomarbeit zuzuordnen ist;

b) einem Teilgebiet des Prüfungsfaches, das

als ein Schwerpunkt der Studienrichtung

anzusehen ist. Es ist unter Berücksichtigung

der Prüfung gemäß lit. a vom Präses der

Prüfungskommission zur Abhaltung der

zweiten Diplomprüfung nach Anhörung des

Kandidaten zu bestimmen. Der Kandidat

ist berechtigt, einen Vorschlag zu machen.

(3) Beantragt der Kandidat die kommissionelle

Abnahme des ersten Teiles der zweiten Diplomprüfung

erst nach erfolgreicher Ablegung einer

oder mehrerer Teilprüfungen (Prüfungsteile), so

hat sich die kommissionelle Prüfung auf die restlichen

Prüfungsfächer (Prüfungsteile) zu beschränken.

(4) Für den ersten Teil der zweiten Diplomprüfung

sind die Bestimmungen des § 6 Abs. 4

bis 7 sinngemäß anzuwenden. Der zweite Teil

der zweiten Diplomprüfung ist mündlich abzuhalten.

Für die Wiederholung des zweiten Teiles

der zweiten Diplomprüfung ist § 30 des Allgemeinen

Hochschul-Studiengesetzes anzuwenden.

(5) Auf Antrag des Kandidaten hat die zuständige

akademische Behörde (§§ 9 Abs. 1 und

18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über technische

Studienrichtungen) zu bewilligen, daß die gemäß

Abs. 1 vorgesehenen Prüfungsfächer (oder Teilgebiete

derselben) zum Teil durch Prüfungsfächer

anderer Studienrichtungen oder Studienzweige,

die an der betreffenden Hochschule oder

an einer anderen Hochschule durchgeführt werden,

ersetzt werden, wenn die Wahl im Hinblick

auf wissenschaftliche Zusammenhänge oder eine

Ergänzung der wissenschaftlichen Berufsvorbildung

sinnvoll erscheint. Die gemäß dieser Bestimmung

gewählten Prüfungsfächer dürfen die

Hälfte des Prüfungsstoffes der zweiten Diplomprüfung,

gemessen an der Stundenzahl der auf

Grund des Studienplanes zu inskribierenden

Lehrveranstaltungen, nicht übersteigen. Aus den

gewählten Prüfungsfächern sind Lehrveranstaltungen

im Ausmaß der Lehrveranstaltungen für

die weggefallenen Prüfungsfächer (Prüfungsteile)

zu inskribieren.

Verleihung des akademischen Grades „Diplomingenieur"

§ 12. (1) An die Absolventen der Studienrichtung

Wirtschaftsingenieurwesen — Bauwesen

wird der akademische Grad „Diplom-Ingenieur",

albgekürzt „Dipl.-Ing." verliehen.

(2) Um die Verleihung des akademischen Grades

ist bei der zuständigen akademischen Behörde

mittels des in der 1. Durchführungsverordnung

zum Allgemeinen Hochschul-Studiengesetz vorgesehenen

Formulares anzusuchen.

(3) Die Verleihung des akademischen Grades

erfolgt durch Sponsion in feierlicher Form in

Anwesenheit des Rektors und des Dekans durch

einen Ordentlichen Hochschulprofessor als Promotor.

(4) Die Verleihung des akademischen Grades

ist zu beurkunden. In der Urkunde ist ersichtlich

zu machen, daß es sich um einen Absolventen der

Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen —

Bauwesen handelt.

(5) Absolventen der Studienrichtung Wirtschaftsingenieurwesen

— Bauwesen sind nach

Maßgabe einer besonderen Studienordnung zur

Erwerbung des Doktorates der technischen Wissenschaften

zuzulassen.

Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 13. (1) Gemäß § 45 Abs. 8 des Allgemeinen

Hochschul- Studiengesetzes haben ordentliche

Hörer, die vor Inkrafttreten des neuen Studienplanes

ihr Studium begonnen halben, das Recht,

sich durch schriftliche Erklärung zu Beginn des

auf das Inkrafttreten des neuen Studienplanes

folgenden Semesters diesem neuen Studienplan

zu unterwerfen. In diesem Fall werden zurückgelegte

Studien dieser Studienrichtung zur Gänze

in die vorgeschriebene Studiendauer eingerechnet

und alle abgelegten Prüfungen anerkannt.

Fehlende Lehrveranstaltungen und Prüfungen

sind bis zum Antreten zum zweiten Teil der

zweiten Diplomprüfung nachzuholen.

(2) Die in den Studienjahren 1968/69 bis

1970/71 inskribierten Lehrveranstaltungen bedürfen

keiner weiteren Ergänzung.

(3) Jenen Studierenden, die gemäß Abs. 1 das

Studium nach dem neuen Studienplan fortsetzen,

ist unbeschadet der Bestimmung des § 6 Abs. 8

das fünfte bis einschließlich achte Semester in den

zweiten Studienabschnitt einzurechnen. Das

neunte und jedes weitere Semester ist jedoch nur

dann in den zweiten Studienabschnitt einzurechnen,

wenn die Studierenden die erste Diplomprüfung

spätestens bis zum Ende des achten

Semesters albgelegt haben.

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