183. Bundesgesetz: Bodenwertabgabegesetz-Novelle 1965
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I
Das Bundesgesetz vom 15. Dezember 1960,
BGBl. Nr. 285, über eine Abgabe vom Bodenwert
bei unbebauten Grundstücken und über
eine Änderung des Einkommensteuergesetzes
1953 zur stärkeren Erfassung des Wertzuwachses
bei Grundstücksveräußerungen in der Fassung
der Bundesgesetze BGBl. Nr. 4/1962 und BGBl.
Nr. 226/1962 wird abgeändert wie folgt
1. Im Artikel I § 3 Abs. 2 Z. 1 tritt an die
Stelle des Betrages von 50.000 S der Betrag von
100.000 S.
2. Im Artikel I § 4 Abs. 2 tritt an die Stelle
des Betrages von 50.000 S der Betrag von
100.000 S.
3. Artikel I § 9 hat zu lauten
„§ 9. Wegfall der Abgabepflicht
bei Errichtung eines Einfamilienhauses
Wird auf einem der Bodenwertabgabe unterliegenden
unbebauten Grundstück ein Einfamilienhaus
errichtet und erfolgt aus diesem
Grunde eine Artfortschreibung, so ist, wenn
das Einfamilienhaus vom Abgabeschuldner (§ 5)
selbst errichtet wurde, die für die letzten fünf
Jahre vor dem Fortschreibungszeitpunkt erfolgte
Festsetzung der Bodenwertabgabe von
Amts wegen aufzuheben."
Artikel II
(1) Dieses Bundesgesetz ist für Veranlagungszeiträume
ab 1. Jänner 1963 anzuwenden.
(2) Sofern die auf Grund der bisherigen Vorschriften
vor der Kundmachung dieses Bundesgesetzes
im Bundesgesetzblatt ergangenen Abgabebescheide
mit den Bestimmungen dieses
Bundesgesetzes in Widerspruch stehen, sind sie
ohne Rücksicht auf ihre Rechtskraft von Amts
wegen oder auf Antrag durch Abgabebescheide
zu ersetzen, die den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
entsprechen.
(3) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen betraut.