183. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli
1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines
Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"
wird verordnet
Artikel I.
Die Anlage zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten
der Österreichischen Bundesforste,
BGBl. Nr. 256/1949, in der Fassung der
Verordnungen BGBl. Nr. 102/1956, BGBl.
Nr. 250/1959, BGBl. Nr. 288/1960 und BGBl.
Nr. 152/1961, wird geändert wie folgt
1. Der Abschnitt A der Z. 3 hat zu lauten
Dienstalterszulage.
Den Angestellten gebührt nach zwei in der
höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe
verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie
beträgt in der Verwendungsgruppe A 169 S, in
der Verwendungsgruppe B 128 S, in der Verwendungsgruppe
C 82 S und in der Verwendungsgruppe
D 40 S. Die Dienstalterszulage
erhöht sich in den Verwendungsgruppen A, B und
C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten
Jahren auf das doppelte Ausmaß der
vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des
65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterzulage nicht
mehr an."
2. Die Tabelle in Abschnitt B der Z. 3 hat zu
lauten
Artikel II.
Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
gebühren den Vertragsangestellten Ergänzungszuschläge
in der Höhe des Unterschiedsbetrages
zwischen dem Monatsentgelt nach 2. 3, Abschnitt
A der Anlage zur Dienstordnung für die
Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste
in der Fassung des Art. I dieser Verordnung
und den folgenden Beträgen
Artikel III.
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1963
in Kraft.