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183_1963 AT

183. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Neuerliche Änderung der Dienstordnung für die Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste.

Auf Grund des § 5 des Gesetzes vom 28. Juli

1925, BGBl. Nr. 282, über die Bildung eines

Wirtschaftskörpers „Österreichische Bundesforste"

wird verordnet

Artikel I.

Die Anlage zur Dienstordnung für die Vertragsangestellten

der Österreichischen Bundesforste,

BGBl. Nr. 256/1949, in der Fassung der

Verordnungen BGBl. Nr. 102/1956, BGBl.

Nr. 250/1959, BGBl. Nr. 288/1960 und BGBl.

Nr. 152/1961, wird geändert wie folgt

1. Der Abschnitt A der Z. 3 hat zu lauten

Dienstalterszulage.

Den Angestellten gebührt nach zwei in der

höchsten Gehaltsstufe ihrer Verwendungsgruppe

verbrachten Jahren eine Dienstalterszulage. Sie

beträgt in der Verwendungsgruppe A 169 S, in

der Verwendungsgruppe B 128 S, in der Verwendungsgruppe

C 82 S und in der Verwendungsgruppe

D 40 S. Die Dienstalterszulage

erhöht sich in den Verwendungsgruppen A, B und

C nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten

Jahren auf das doppelte Ausmaß der

vorgenannten Beträge. Nach Vollendung des

65. Lebensjahres fällt eine Dienstalterzulage nicht

mehr an."

2. Die Tabelle in Abschnitt B der Z. 3 hat zu

lauten

Artikel II.

Nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

gebühren den Vertragsangestellten Ergänzungszuschläge

in der Höhe des Unterschiedsbetrages

zwischen dem Monatsentgelt nach 2. 3, Abschnitt

A der Anlage zur Dienstordnung für die

Vertragsangestellten der Österreichischen Bundesforste

in der Fassung des Art. I dieser Verordnung

und den folgenden Beträgen

Artikel III.

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1963

in Kraft.

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