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183. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Bundesgesetz: Abänderung des Bundesgesetzes über die Zahlung einer Pauschalvergütung für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 31. März 1955, BGBl.

Nr. 66, über die Zahlung einer Pauschalvergütung

für die Tätigkeit von Rechtsanwälten als

Armenvertretern in gerichtlichen Verfahren, in

der Fassung des Bundesgesetzes vom 16. September

1959, BGBl. Nr. 209, wird wie folgt geändert

Der § 1 hat zu lauten

„§ 1. (1) Der Bund hat den Rechtsanwaltskammern

eine Pauschalvergütung für die unentgeltlichen

Vertretungen, welche die in ihren

Listen eingetragenen Rechtsanwälte als Armenvertreter

in straf- und zivilgerichtlichen Verfahren

leisten, jährlich bis 30. September zu bezahlen.

(2) Die Pauschalvergütung beträgt jährlich

Artikel II.

Die im Artikel I festgesetzte Pauschalvergütung

ist zum ersten Mal für das Jahr 1963

zu bezahlen.

Artikel III.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Justiz im Einvernehmen

mit dem Bundesministerium für

Finanzen betraut.

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