183. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Korea.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4
des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,
wird kundgemacht
§ 1. (1) In der Republik Korea genießen
Marken von Unternehmen mit dem Sitz in
Österreich (österreichische Marken) denselben
Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem
Sitz in der Republik Korea.
(2) In der Republik Korea ist der Schutz österreichischer
Marken vom Schutz in Österreich
unabhängig.
§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz
in der Republik Korea haben, genießen daher
in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes
1953, und zwar auch dann, wenn die
betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt
sind. Bei der Anmeldung dieser Marken
in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken
in der Republik Korea registriert sind, nicht zu
erbringen.