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183_1960 AT

183. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Korea.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Kundmachung: Anwendung des Markenschutzgesetzes im Verhältnis zur Republik Korea.

Auf Grund des § 32 Abs. 1 lit. a und Abs. 4

des Markenschutzgesetzes 1953, BGBl. Nr. 38,

wird kundgemacht

§ 1. (1) In der Republik Korea genießen

Marken von Unternehmen mit dem Sitz in

Österreich (österreichische Marken) denselben

Schutz wie Marken von Unternehmen mit dem

Sitz in der Republik Korea.

(2) In der Republik Korea ist der Schutz österreichischer

Marken vom Schutz in Österreich

unabhängig.

§ 2. Marken von Unternehmen, die ihren Sitz

in der Republik Korea haben, genießen daher

in Österreich den Schutz des Markenschutzgesetzes

1953, und zwar auch dann, wenn die

betreffenden Marken im Ursprungsland nicht geschützt

sind. Bei der Anmeldung dieser Marken

in Österreich ist ein Nachweis, daß die Marken

in der Republik Korea registriert sind, nicht zu

erbringen.

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