183. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Österreichischen Arzneitaxe 1956.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember
1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die
Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet
Die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1955,
BGBl. Nr. 251, womit eine Österreichische Arzneitaxe
herausgegeben wird (Österreichische Arzneitaxe
1956), in der Fassung der Verordnungen
vom 20. März 1956, BGBl. Nr. 71, vom 19. Juni
1956, BGBl. Nr. 123, vom 10. September 1956,
BGBl. Nr. 189, vom 20. Dezember 1956, BGBl.
Nr. 278, vom 21. Dezember 1956, BGBl. Nr. 279,
vom 16. März 1957, BGBl. Nr. 86, und vom
21. Juni 1957, BGBl. Nr. 132, wird abgeändert
wie folgt
Artikel I.
1. Der letzte Satz des § 3 hat zu lauten
„Bei pharmazeutischen Spezialitäten mit einem
Zuschlag von mehr als 40 v. H. hat der Nachlaß
für Apotheker und für Hausapotheken führende
Ärzte 10 v. H., bei magistralen Verschreibungen
15 v. H. zu betragen; für Apotheker beträgt ab
1. Jänner 1958 der Nachlaß bei pharmazeutischen
Spezialitäten 9'5 v. H., bei magistralen Verschreibungen
14 v. H."
2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) Die Apotheker sowie die Hausapotheken
führenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt,
zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen
Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln
einen Zuschlag von 14 v. H. in Anrechnung
zu bringen."
3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:.
„(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten
Beziehern bei der Abrechnung der auf
ihre Kosten abzugebenden Arzneimittel zu der
nach den Vorschriften des § 3 sowie des § 4
Abs. 2 lit. b ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen
Nettobetrages einen Zuschlag in
der Höhe von 5 v. H. dieser Endsumme in Anrechnung
zu bringen."
4. In der Anlage A, Abschnitt I, Z. 2 haben
die beiden ersten Absätze zu lauten
„Werden Arzneimittel oder Arzneien in einer
zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen
Packung aus dem Handel bezogen und in
dieser Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis
bis zu S 17'50 ein Zuschlag von 64% (= 39%
Rohverdienst),
von S 17'94 bis S 52'50 ein Zuschlag von 60%
(= 37'5% Rohverdienst),
von S 56'01 bis S 175'00 ein Zuschlag von 50%
(= 33'3% Rohverdienst) und
von mehr als S 181'04 ein Zuschlag von 45%
(=31% Rohverdienst)
hinzuzurechnen.
Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten
S 17'51 bis S 1793, so beträgt der Verkaufspreis
S 2870,
S 52'51 bis S 56'00, so beträgt der Verkaufspreis
S 84'00,
S 175'01 bis S 181'03, so beträgt der Verkaufspreis
S 262'50."
5. In der Anlage A, Abschnitt I, Z. 7 haben die
beiden ersten Absätze zu lauten
„Bei der Inanspruchnahme der Apotheke während
der Zeit von der Betriebssperre bis 20 Uhr
ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr
von 2 S, und während der Zeit von 20 Uhr bis
7 Uhr eine Zusatzgebühr von 4 S zu berechnen.
Die Zusatzgebühr von 4 S darf auch an Sonn-
und Feiertagen nachmittags ab 13 Uhr dann berechnet
werden, wenn sich nur eine Apotheke am
Orte befindet und in dieser neben dem Apothekenvorstand
kein Apotheker oder Assistent tätig
ist.
Der Hausapotheken führende Arzt darf bei
Inanspruchnahme der Hausapotheke während
der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr
von 3 S berechnen, wenn das Rezept von
einem anderen Arzt stammt, der keine eigene
Hausapotheke führt."
6. In der Anlage A, Abschnitt III, Z. 19 haben
die beiden ersten Absätze zu lauten
„Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises
einer Arznei einzusetzende Preis beträgt
für gewöhnliches und destilliertes Wasser
10 Groschen, für alle anderen mit • bezeichneten
Mittel 40 Groschen, für die unbezeichneten Mittel
80 Groschen und für die mit •'• bezeichneten
Mittel 1 Schilling 40 Groschen.
Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in
der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt
1 Schilling 40 Groschen."
7. In der Anlage B ist bei dem Arzneimittel
„Mintacol" die Bezeichnung „solubile" beizufügen.
Artikel II.
Die Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung
folgenden Monatsersten in Kraft.