Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
183_1957 AT

183. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Österreichischen Arzneitaxe 1956.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Neuerliche Abänderung der Österreichischen Arzneitaxe 1956.

Auf Grund des § 7 des Gesetzes vom 18. Dezember

1906, RGBl. Nr. 5/1907, betreffend die

Regelung des Apothekenwesens, wird verordnet

Die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung vom 5. Dezember 1955,

BGBl. Nr. 251, womit eine Österreichische Arzneitaxe

herausgegeben wird (Österreichische Arzneitaxe

1956), in der Fassung der Verordnungen

vom 20. März 1956, BGBl. Nr. 71, vom 19. Juni

1956, BGBl. Nr. 123, vom 10. September 1956,

BGBl. Nr. 189, vom 20. Dezember 1956, BGBl.

Nr. 278, vom 21. Dezember 1956, BGBl. Nr. 279,

vom 16. März 1957, BGBl. Nr. 86, und vom

21. Juni 1957, BGBl. Nr. 132, wird abgeändert

wie folgt

Artikel I.

1. Der letzte Satz des § 3 hat zu lauten

„Bei pharmazeutischen Spezialitäten mit einem

Zuschlag von mehr als 40 v. H. hat der Nachlaß

für Apotheker und für Hausapotheken führende

Ärzte 10 v. H., bei magistralen Verschreibungen

15 v. H. zu betragen; für Apotheker beträgt ab

1. Jänner 1958 der Nachlaß bei pharmazeutischen

Spezialitäten 9'5 v. H., bei magistralen Verschreibungen

14 v. H."

2. § 6 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) Die Apotheker sowie die Hausapotheken

führenden Ärzte und Tierärzte sind berechtigt,

zu den nach den Grundsätzen der Österreichischen

Arzneitaxe ermittelten Preisen von Arzneimitteln

einen Zuschlag von 14 v. H. in Anrechnung

zu bringen."

3. § 6 Abs. 3 hat zu lauten:.

„(3) Die Apotheker sind berechtigt, den begünstigten

Beziehern bei der Abrechnung der auf

ihre Kosten abzugebenden Arzneimittel zu der

nach den Vorschriften des § 3 sowie des § 4

Abs. 2 lit. b ermittelten Endsumme des rechnungsmäßigen

Nettobetrages einen Zuschlag in

der Höhe von 5 v. H. dieser Endsumme in Anrechnung

zu bringen."

4. In der Anlage A, Abschnitt I, Z. 2 haben

die beiden ersten Absätze zu lauten

„Werden Arzneimittel oder Arzneien in einer

zur Abgabe an das Publikum bestimmten fertigen

Packung aus dem Handel bezogen und in

dieser Packung abgegeben, so ist dem Apothekeneinstandspreis

bis zu S 17'50 ein Zuschlag von 64% (= 39%

Rohverdienst),

von S 17'94 bis S 52'50 ein Zuschlag von 60%

(= 37'5% Rohverdienst),

von S 56'01 bis S 175'00 ein Zuschlag von 50%

(= 33'3% Rohverdienst) und

von mehr als S 181'04 ein Zuschlag von 45%

(=31% Rohverdienst)

hinzuzurechnen.

Beträgt der Apothekeneinstandspreis der Arzneispezialitäten

S 17'51 bis S 1793, so beträgt der Verkaufspreis

S 2870,

S 52'51 bis S 56'00, so beträgt der Verkaufspreis

S 84'00,

S 175'01 bis S 181'03, so beträgt der Verkaufspreis

S 262'50."

5. In der Anlage A, Abschnitt I, Z. 7 haben die

beiden ersten Absätze zu lauten

„Bei der Inanspruchnahme der Apotheke während

der Zeit von der Betriebssperre bis 20 Uhr

ist der Apotheker berechtigt, eine Zusatzgebühr

von 2 S, und während der Zeit von 20 Uhr bis

7 Uhr eine Zusatzgebühr von 4 S zu berechnen.

Die Zusatzgebühr von 4 S darf auch an Sonn-

und Feiertagen nachmittags ab 13 Uhr dann berechnet

werden, wenn sich nur eine Apotheke am

Orte befindet und in dieser neben dem Apothekenvorstand

kein Apotheker oder Assistent tätig

ist.

Der Hausapotheken führende Arzt darf bei

Inanspruchnahme der Hausapotheke während

der Zeit von 20 Uhr bis 7 Uhr eine Zusatzgebühr

von 3 S berechnen, wenn das Rezept von

einem anderen Arzt stammt, der keine eigene

Hausapotheke führt."

6. In der Anlage A, Abschnitt III, Z. 19 haben

die beiden ersten Absätze zu lauten

„Der niedrigste in die Berechnung des Verkaufspreises

einer Arznei einzusetzende Preis beträgt

für gewöhnliches und destilliertes Wasser

10 Groschen, für alle anderen mit • bezeichneten

Mittel 40 Groschen, für die unbezeichneten Mittel

80 Groschen und für die mit •'• bezeichneten

Mittel 1 Schilling 40 Groschen.

Der niedrigste Preis für Arzneimittel, die in

der Arzneitaxe nicht angeführt sind, beträgt

1 Schilling 40 Groschen."

7. In der Anlage B ist bei dem Arzneimittel

„Mintacol" die Bezeichnung „solubile" beizufügen.

Artikel II.

Die Verordnung tritt mit dem auf ihre Verlautbarung

folgenden Monatsersten in Kraft.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →