183. Protokoll, mit welchem das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 7. Dezember 1953 in
New York unterzeichnete Protokoll, mit welchem das am 25. September 1926 in Genf abgeschlossene
Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird, welches also lautet
(Übersetzung)
Die Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls sind,
in Anbetracht des Umstandes,
daß im Rahmen des am 25. September
1926 in Genf Unterzeichnetenübereinkommens,
betreffend
die Sklaverei (in der
Folge mit „das Übereinkommen"
bezeichnet), der Völkerbund
mit gewissen Aufgaben
und Funktionen betraut war,
und
in der Erwägung, daß die
Fortführung dieser Aufgaben
und Funktionen durch die
Vereinten Nationen zweckmäßig
erscheint,
übereingekommen wie folgt
ARTIKEL I
Die Vertragspartner des vorliegenden
Protokolls verpflichten
sich, diesem in Übereinstimmung
mit seinen Bestimmungen
volle gesetzliche Kraft
und Wirksamkeit in ihren Beziehungen
zueinander beizumessen
und die im Annex zum Protokoll
aufgezählten Abänderungen
des Übereinkommens entsprechend
anzuwenden.
ARTIKEL II
1. Das vorliegende Protokoll
steht zur Unterzeichnung oder
Annahme durch jeden Vertrags-
partner des Übereinkommens
offen, welchem der Generalsekretär
zu diesem Behufe eine
Kopie des Protokolls zugemittelt
hat.
2. Die Staaten können Vertragspartner
des vorliegenden
Protokolls werden durch
a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt
der Annahme;
b) Unterzeichnung mit Vorbehalt
der Annahme, gefolgt
durch Annahme;
c) Annahme.
3. Die Annahme erfolgt
durch Hinterlegung einer förmlichen
Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen.
ARTIKEL III
1. Das vorliegende Protokoll
tritt mit dem Tag in Kraft, an
welchem zwei Staaten Vertragspartner
geworden sind, und wird
in der Folge hinsichtlich jedes
Staates mit dem Tage in Kraft
treten, an welchem er Partner
des Protokolls geworden ist.
2. Die im Annex zum vorliegenden
Protokoll angeführten
Abänderungen treten in
Kraft, sobald dreiundzwanzig
Staaten Vertragspartner des
Protokolls geworden sein werden;
daher wird jeder Staat, der
Vertragspartner des Übereinkommens
nach dem Inkrafttreten
der Abänderungen wird,
Vertragspartner des Übereinkommens
in der abgeänderten
Fassung werden.
ARTIKEL IV
Gemäß Artikel 102, Absatz 1,
der Satzung der Vereinten Nationen
und gemäß den von der
Generalversammlung genehmigten
Durchführungsbestimmungen
ist der Generalsekretär der
Vereinten Nationen ermächtigt,
die Eintragung des vorliegenden
Protokolls und der dadurch erfolgten
Abänderungen des Übereinkommens
zum jeweiligen
Datum ihres Inkrafttretens
durchzuführen und das Protokoll
sowie den abgeänderten
Text des Übereinkommens
ehestmöglich nach der Eintragung
zu veröffentlichen.
ARTIKEL V
Das vorliegende Protokoll,
dessen chinesischer, englischer,
französischer, russischer und
spanischer Text gleichermaßen
authentisch ist, wird im Archiv
des Sekretariats der Vereinten
Nationen hinterlegt. Da der
Text des im Sinn des Annexes
abzuändernden Übereinkommens
nur in englischer und französischer
Sprache authentisch
ist, soll der englische und französische
Text des Annexes gleichermaßen
authentisch sein,
während der chinesische, russische
und spanische Text als
Übersetzungen zu betrachten
sind. Der Generalsekretär wird
beglaubigte Abschriften des Protokolls
einschließlich des Annexes
zwecks Mitteilung an die
Vertragspartner des Übereinkommens
sowie auch an alle
anderen Mitgliedstaaten der
Vereinten Nationen anfertigen.
Er wird desgleichen beglaubigte
Abschriften des Übereinkommens
in der abgeänderten Fassung
anfertigen zwecks Übermittlung
an die Staaten einschließlich
der Nichtmitglieder
der Vereinten Nationen nach
Inkrafttreten der Abänderungen
gemäß Artikel III.
ZU URKUND DESSEN haben
die von ihren Regierungen
gehörig bevollmächtigten Unterfertigten
das vorliegende Protokoll
an dem ihrer Unterschrift
beigesetzten Tag unterzeichnet.
GEGEBEN am Sitz der Vereinten
Nationen, New York,
am 7. Dezember 1953.
ANNEX ZUM PROTOKOLL,
MIT WELCHEM
DAS AM 15. SEPTEMBER
1926 IN GENF UNTERZEICHNETE
ÜBEREINKOMMEN,
BETREFFEND
DIE SKLAVEREI,
ABGEÄNDERT WIRD
In Artikel 7 ist „der Generalsekretär
des Völkerbundes" zu
ersetzen durch „der Generalsekretär
der Vereinten Nationen".
In Artikel 8 ist „der Ständige
Internationale Gerichtshof" zu
ersetzen durch „der Internationale
Gerichtshof" und „das
Protokoll vom 16. Dezember
1920, betreffend den Ständigen
Internationalen Gerichtshof"
durch „das Statut des Internationalen
Gerichtshofs".
Im ersten und zweiten Absatz
des Artikels 10 ist der „Völkerbund"
zu ersetzen durch „die
Vereinten Nationen".
Die drei letzten Absätze des
Artikels 11 sind zu streichen
und zu ersetzen durch
o
„Das vorliegende Übereinkommen
steht allen Staaten
einschließlich der Nichtmitglieder
der Vereinten Nationen
zum Beitritt offen, welchen
der Generalsekretär der
Vereinten Nationen eine beglaubigte
Abschrift des Übereinkommens
zugeleitet hat.
Der Beitritt erfolgt durch
die Hinterlegung einer förmlichen
Urkunde beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen,
welcher hievon alle Vertragspartner
des Übereinkommens
und alle anderen in
diesem Artikel erwähnten
Staaten unter Mitteilung
des Hinterlegungsdatums in
Kenntnis setzt."
In Artikel 12 ist „der Völkerbund"
zu ersetzen durch „die
Vereinten Nationen".
für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet
und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 2. Juli 1954.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Figl
Das Protokoll ist für Österreich gemäß seinem Art. II Z. 2 am 17. Juli 1954 in Kraft
getreten.
Die im Annex zum Protokoll angeführten Abänderungen des Übereinkommens, betreffend die
Sklaverei, vom 25. September 1926 sind gemäß Art. III Z. 2 des Protokolls am 7. Juli 1955 in
Kraft getreten.
Bisher haben folgende Staaten das Protokoll angenommen beziehungsweise ratifiziert
Ägypten, Afghanistan, Australien, China, Dänemark, Ecuador, Finnland, Griechenland, Indien,
Irak, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Liberia, Mexiko, Monako, Neuseeland, Niederlande
(einschließlich Surinam, der Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea),
Pakistan, Philippinen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Syrien, Türkei, Vereinigtes Königreich von
Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.