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183_1956 AT

183. Protokoll, mit welchem das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Protokoll, mit welchem das Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird.

Der Bundespräsident der Republik Österreich erklärt hiemit das am 7. Dezember 1953 in

New York unterzeichnete Protokoll, mit welchem das am 25. September 1926 in Genf abgeschlossene

Übereinkommen, betreffend die Sklaverei, abgeändert wird, welches also lautet

(Übersetzung)

Die Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls sind,

in Anbetracht des Umstandes,

daß im Rahmen des am 25. September

1926 in Genf Unterzeichnetenübereinkommens,

betreffend

die Sklaverei (in der

Folge mit „das Übereinkommen"

bezeichnet), der Völkerbund

mit gewissen Aufgaben

und Funktionen betraut war,

und

in der Erwägung, daß die

Fortführung dieser Aufgaben

und Funktionen durch die

Vereinten Nationen zweckmäßig

erscheint,

übereingekommen wie folgt

ARTIKEL I

Die Vertragspartner des vorliegenden

Protokolls verpflichten

sich, diesem in Übereinstimmung

mit seinen Bestimmungen

volle gesetzliche Kraft

und Wirksamkeit in ihren Beziehungen

zueinander beizumessen

und die im Annex zum Protokoll

aufgezählten Abänderungen

des Übereinkommens entsprechend

anzuwenden.

ARTIKEL II

1. Das vorliegende Protokoll

steht zur Unterzeichnung oder

Annahme durch jeden Vertrags-

partner des Übereinkommens

offen, welchem der Generalsekretär

zu diesem Behufe eine

Kopie des Protokolls zugemittelt

hat.

2. Die Staaten können Vertragspartner

des vorliegenden

Protokolls werden durch

a) Unterzeichnung ohne Vorbehalt

der Annahme;

b) Unterzeichnung mit Vorbehalt

der Annahme, gefolgt

durch Annahme;

c) Annahme.

3. Die Annahme erfolgt

durch Hinterlegung einer förmlichen

Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen.

ARTIKEL III

1. Das vorliegende Protokoll

tritt mit dem Tag in Kraft, an

welchem zwei Staaten Vertragspartner

geworden sind, und wird

in der Folge hinsichtlich jedes

Staates mit dem Tage in Kraft

treten, an welchem er Partner

des Protokolls geworden ist.

2. Die im Annex zum vorliegenden

Protokoll angeführten

Abänderungen treten in

Kraft, sobald dreiundzwanzig

Staaten Vertragspartner des

Protokolls geworden sein werden;

daher wird jeder Staat, der

Vertragspartner des Übereinkommens

nach dem Inkrafttreten

der Abänderungen wird,

Vertragspartner des Übereinkommens

in der abgeänderten

Fassung werden.

ARTIKEL IV

Gemäß Artikel 102, Absatz 1,

der Satzung der Vereinten Nationen

und gemäß den von der

Generalversammlung genehmigten

Durchführungsbestimmungen

ist der Generalsekretär der

Vereinten Nationen ermächtigt,

die Eintragung des vorliegenden

Protokolls und der dadurch erfolgten

Abänderungen des Übereinkommens

zum jeweiligen

Datum ihres Inkrafttretens

durchzuführen und das Protokoll

sowie den abgeänderten

Text des Übereinkommens

ehestmöglich nach der Eintragung

zu veröffentlichen.

ARTIKEL V

Das vorliegende Protokoll,

dessen chinesischer, englischer,

französischer, russischer und

spanischer Text gleichermaßen

authentisch ist, wird im Archiv

des Sekretariats der Vereinten

Nationen hinterlegt. Da der

Text des im Sinn des Annexes

abzuändernden Übereinkommens

nur in englischer und französischer

Sprache authentisch

ist, soll der englische und französische

Text des Annexes gleichermaßen

authentisch sein,

während der chinesische, russische

und spanische Text als

Übersetzungen zu betrachten

sind. Der Generalsekretär wird

beglaubigte Abschriften des Protokolls

einschließlich des Annexes

zwecks Mitteilung an die

Vertragspartner des Übereinkommens

sowie auch an alle

anderen Mitgliedstaaten der

Vereinten Nationen anfertigen.

Er wird desgleichen beglaubigte

Abschriften des Übereinkommens

in der abgeänderten Fassung

anfertigen zwecks Übermittlung

an die Staaten einschließlich

der Nichtmitglieder

der Vereinten Nationen nach

Inkrafttreten der Abänderungen

gemäß Artikel III.

ZU URKUND DESSEN haben

die von ihren Regierungen

gehörig bevollmächtigten Unterfertigten

das vorliegende Protokoll

an dem ihrer Unterschrift

beigesetzten Tag unterzeichnet.

GEGEBEN am Sitz der Vereinten

Nationen, New York,

am 7. Dezember 1953.

ANNEX ZUM PROTOKOLL,

MIT WELCHEM

DAS AM 15. SEPTEMBER

1926 IN GENF UNTERZEICHNETE

ÜBEREINKOMMEN,

BETREFFEND

DIE SKLAVEREI,

ABGEÄNDERT WIRD

In Artikel 7 ist „der Generalsekretär

des Völkerbundes" zu

ersetzen durch „der Generalsekretär

der Vereinten Nationen".

In Artikel 8 ist „der Ständige

Internationale Gerichtshof" zu

ersetzen durch „der Internationale

Gerichtshof" und „das

Protokoll vom 16. Dezember

1920, betreffend den Ständigen

Internationalen Gerichtshof"

durch „das Statut des Internationalen

Gerichtshofs".

Im ersten und zweiten Absatz

des Artikels 10 ist der „Völkerbund"

zu ersetzen durch „die

Vereinten Nationen".

Die drei letzten Absätze des

Artikels 11 sind zu streichen

und zu ersetzen durch

o

„Das vorliegende Übereinkommen

steht allen Staaten

einschließlich der Nichtmitglieder

der Vereinten Nationen

zum Beitritt offen, welchen

der Generalsekretär der

Vereinten Nationen eine beglaubigte

Abschrift des Übereinkommens

zugeleitet hat.

Der Beitritt erfolgt durch

die Hinterlegung einer förmlichen

Urkunde beim Generalsekretär

der Vereinten Nationen,

welcher hievon alle Vertragspartner

des Übereinkommens

und alle anderen in

diesem Artikel erwähnten

Staaten unter Mitteilung

des Hinterlegungsdatums in

Kenntnis setzt."

In Artikel 12 ist „der Völkerbund"

zu ersetzen durch „die

Vereinten Nationen".

für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich dessen gewissenhafte Erfüllung.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler und vom Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten gegengezeichnet

und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 2. Juli 1954.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Figl

Das Protokoll ist für Österreich gemäß seinem Art. II Z. 2 am 17. Juli 1954 in Kraft

getreten.

Die im Annex zum Protokoll angeführten Abänderungen des Übereinkommens, betreffend die

Sklaverei, vom 25. September 1926 sind gemäß Art. III Z. 2 des Protokolls am 7. Juli 1955 in

Kraft getreten.

Bisher haben folgende Staaten das Protokoll angenommen beziehungsweise ratifiziert

Ägypten, Afghanistan, Australien, China, Dänemark, Ecuador, Finnland, Griechenland, Indien,

Irak, Israel, Italien, Jugoslawien, Kanada, Kuba, Liberia, Mexiko, Monako, Neuseeland, Niederlande

(einschließlich Surinam, der Niederländischen Antillen und Niederländisch Neu-Guinea),

Pakistan, Philippinen, Schweden, Schweiz, Südafrika, Syrien, Türkei, Vereinigtes Königreich von

Großbritannien und Nordirland, Vereinigte Staaten von Amerika.

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