183. Bundesgesetz: Rekonstruktionsgesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
ABSCHNITT I.
Begründung von Forderungen gegen den Bund
und ihre Tilgung.
§ 1. (1) Kreditunternehmungen im Sinne dieses
Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen,
die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen-
oder Bauspargeschäften zugelassen sind.
(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes
finden keine Anwendung auf
1. die Oesterreichische Nationalbank,
2. das Österreichische Postsparkassenamt.
§ 2. (1) Kreditunternehmungen, die am 1. Jänner
1945 zugelassen waren, können an Stelle
der, Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre
einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres
1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres
1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz
und Gewinn- und Verlustrechnung)
aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist
zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme
auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen
für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben
ist.
(2) Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen
zwölf Monaten, vom Tage der Kundmachung
dieses Bundesgesetzes an gerechnet, festzustellen.
Das Bundesministerium für Finanzen kann diese
Frist bei Vorliegen von Umständen, die einer
rechtzeitigen Feststellung der Bilanz entgegenstehen,
um höchstens sechs Monate erstrecken.
§ 3. (1) Wird in der Rekonstruktionsbilanz
(§ 2) einer Kreditunternehmung, die am 1. Jänner
1945 ihre Hauptniederlassung (Sitz) auf dem
Gebiet der Republik Österreich hatte, das zu
Beginn des Geschäftsjahres 1945 ausgewiesene
Eigenkapital nicht erreicht, so wird der Unterschiedsbetrag
vom Bundesministerium für Finanzen
auf Antrag der Kreditunternehmung als
eine Forderung gegen den Bund bis zur Höhe
ihres in Abs. 2 bezeichneten Verlustes (Minderung
des Buchwertes) zuerkannt (§ 19). Bei
Ermittlung dieses Unterschiedsbetrages sind sowohl
Kapitalerhöhungen und Einlagen als auch
Kapitalherabsetzungen, Ausschüttungen und
Entnahmen, die in der Zeit zwischen dem
1. Jänner 1945 und dem 31. Dezember 1954
vorgenommen worden sind, außer acht zu
lassen. Die zuerkannte Forderung gegen den
Bund ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert
auszuweisen.
(2) Als Verluste im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen
a) Forderungen an das ehemalige Deutsche
Reich;
b) uneinbringliche reichsverbürgte Forderungen;
c) uneinbringliche Forderungen, die auf
Liegenschaften in Gebieten außerhalb des
Bundesgebietes, in denen die Kreditunternehmungen
der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers
unterstanden, hypothekarisch
sichergestellt sind;
d) sonstige uneinbringliche Forderungen an
natürliche und juristische Personen mit
dem Wohnsitz (Sitz) in Gebieten außerhalb
des Bundesgebietes, in denen die Kreditunternehmungen
der Aufsicht des
Reichswirtschaftsministers unterstanden;
Anteilsrechte an solchen ausländischen Kreditunternehmungen
werden Forderungen
gleichgehalten.
(3) Bei Berechnung des Unterschiedsbetrages
(Abs. 1) dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse
und Anwartschaften auf solche nicht höher als
zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt
werden.
(4) Als Eigenkapital einer Kreditunternehmung
im Sinne des Abs. 1 gelten
a) bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften
ohne eigene Rechtspersönlichkeit
das Geschäftskapital;
b) bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften
und Kreditunternehmungen des öffentlichen
Rechts das eingezahlte Kapital
(Grund- oder Stammkapital, Geschäftsguthaben),
zuzüglich der Rücklagen einschließlich
des Gewinnvortrages, jedoch
abzüglich eines Verlustvortrages;
c) bei Sparkassen die ausgewiesenen Reserven,
zuzüglich des Gewinnvortrages 1944,
jedoch abzüglich eines Verlustvortrages.
§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
hat für die gemäß § 3 zuerkannten Forderungen
gegen den Bundesschatz an die Kreditunternehmungen
Bundesschuldverschreibungen in drei
Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die in
Liquidation befindlichen Unternehmungen (§ 9);
die Serie II sonstige Kreditunternehmungen für
den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil
der ihnen gemäß § 3 zuerkannten Forderung;
die Serie III wird für alle übrigen gemäß § 3
zuerkannten Forderungen begeben.
(2) Die Kreditunternehmungen haben die
Forderungen gegen den Bundesschatz in der
Bilanz zum Nennwert anzusetzen; sie dürfen sie
nur zum Nennwert an Kreditunternehmungen,
die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische
Postsparkassenamt veräußern und nur
an diese in Pfand geben. Das Bundesministerium
für Finanzen kann hievon Ausnahmen zulassen,
wenn es die Lage auf dem Geld- oder Kapitalmarkt
zuläßt.
(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann
die gemäß Abs. 1 begebenen Bundesschuldverschreibungen
belehnen. Die gegen dieses Handpfand
erteilten Darlehen sind in die Deckung
des Notenumlaufes einzurechnen.
§ 5. (1) Die Bundesschuldverschreibungen (§ 4)
sind mit 3 v. H. zu verzinsen und innerhalb
von 35 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1957,
durch Verlosung zu tilgen.
(2) Die Zinsen werden im nachhinein jeweils
am 1. März und am 1. September fällig. Die
erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. September 1956
ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955
bis 31. August 1956.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen stellt
einen gemeinsamen Tilgungsplan für die drei
Serien der Bundesschuldverschreibungen auf, der
für jedes Tilgungsjahr die gleiche Tilgungsrate
vorzusehen hat. Die Tilgung hat jährlich einmal
— erstmalig zum 1. März 1957 — stattzufinden.
Hiebei sind zuerst die Bundesschuldverschreibungen
der Serie I, sodann die der Serie II
und zuletzt die der Serie III zu tilgen.
(4) Die gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 eingelieferten
Bundesschuldverschreibungen werden
auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten
angerechnet. Soweit die eingelieferten
Schuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden
Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen
Tilgung zuzuführen.
§ 6. (1) Die Kreditunternehmungen haben
von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen
(Abs. 3) und sonstigen aufgenommenen Geldern
— ausgenommen Schuldverschreibungen und
Zwischenbankgelder — (Ermittlungsgrundlage)
zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz
erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen
Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag
(Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
nähere Vorschriften über die Berechnung der
durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage treffen.
(3) Bucheinlagen im Sinne des Abs. 1 sind verzinsliche
Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher,
Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine,
Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere
von der Kreditunternehmung ausgestellte Belege,
deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen
bildet.
(4) Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge
(Abs. 1) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf
0'1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage
des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage
einen Gesamtbetrag von
20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz
in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe
der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils
20 Millionen Schilling erreicht. Die
Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten
jeweils am 1. Mai und am 1. November
jedes Kalenderjahres — erstmalig jedoch am
1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr
1955 — zu entrichten.
§ 7. (1) Hat eine Kreditunternehmung gemäß
§ 3 eine Forderung gegen den Bund erworben,
so hat sie — erstmalig für das Jahr 1955 —
Bundesschuldverschreibungen (§ 4) in Höhe von
25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen
zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen.
Zuweisungen an die Rücklage gemäß § 13
Abs. 5 bleiben bei der Berechnung des Gewinnes
außer Ansatz.
(2) Der gemäß § 6 Abs. 1 im Verlauf eines Kalenderjahres
an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag
vermindert die Leistungen, die
für das gleiche Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu erbringen
sind.
(3) Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach
Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald
diese Beiträge zusammen mit den gemäß § 8 zu
erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß
§ 3 zuerkannten Forderung an den Bund erreichen,
spätestens jedoch mit der Tilgung der
Bundesschuld (§ 4).
(4) Der gemäß Abs. 1 an den Bund zu leistende
Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung
des Jahresabschlusses abzuführen.
§ 8. (1) Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung)
von beweglichem Vermögen — ausgenommen
die Betriebs- und Geschäftsausstattung
— in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung
gemäß § 3 begründet, so sind Beträge in der
Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der
Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an
den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4)
abzuführen.
(2) Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das
Jahr 1965 bewegliches Vermögen — ausgenommen
die Betriebs- und Geschäftsausstattung —
aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und
wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen
Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz
eine Forderung gegen den Bund
gemäß § 3 begründet, so ist es in der Bilanz zum
31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die
Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich
wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge
sind an den Bund zur Tilgung der
Bundesschuld (§ 4) abzuführen.
(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zu erbringenden
Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen
(§ 4) gleichen Nennwertes abgestattet
werden. Die Leistung an den Bund ist binnen
einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses
zu erbringen.
(4) Die Kreditunternehmung hat gleichzeitig
die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen
(Abs. 1 und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in
Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen
(§ 4) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.
(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4
sind jene Kreditunternehmungen ausgenommen,
deren anerkannter Rekonstruktionsverlust
100.000 S nicht übersteigt.
(6) Die Kreditunternehmungen haben Vermögenswerte,
durch deren Abschreibung eine
Forderung gemäß § 3 begründet wurde, mit der
Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.
§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen
kann auf Antrag einer Kreditunternehmung, die
am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich
zugelassen war und sich am 1. Jänner 1955
in Liquidation befand oder der die Liquidation
bis 31. Dezember 1955 aufgetragen worden ist,
eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 bis
zur Höhe der in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2)
durch ihre Aktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten
und Rückstellungen zuerkennen, falls es
kreditpolitische Interessen angezeigt erscheinen
lassen.
(2) Auf die in Abs. 1 bezeichneten Kreditunternehmungen
finden die §§ 7 und 13 Abs. 5 keine
Anwendung.
ABSCHNITT II.
Sammelwertberichtigungen.
§ 10. (1) Die Kreditunternehmungen haben auf
die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen
Sammelwertberichtigungen erstmalig in der
Bilanz 1955 — soweit sie eine Rekonstruktionsbilanz
aufstellen, bereits in dieser — vorzunehmen.
(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann
unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen
Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden
Kredite und der finanziellen Stärke der
Kreditunternehmungen für die einzelnen Arten
von Forderungen und Gruppen von Kreditunternehmungen
verschieden hohe Hundertsätze bemessen,
doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr
als 3 v. H. festgesetzt werden.
ABSCHNITT III.
Ergänzende Bestimmungen zum Währungsschutzgesetz.
§ 11. Der Bund kann Werte, die gemäß § 22
Währungsschutzgesetz, BGBL Nr. 250/1947, abgeführt
worden sind, entgeltlich an Kreditunter- .
nehmungen übertragen.
§ 12. Weist eine Kreditunternehmung nach,
daß der Inhaber eines nach dem 31. Dezember
1953 im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom
19. März 1952, BGBl. Nr. 59, von Reichsmark
auf Schilling umgestellten Guthabens seine Forderung
gegen den Bund geltend gemacht hat, so
hat die Staatsschuldbuchhaltung auf Antrag der
Kreditunternehmung in entsprechender Höhe
eine Gutschrift im Bundesschuldbuch zu erteilen
oder Bundesschuldverschreibungen 1947 auszufolgen.
ABSCHNITT IV.
Abgabenrechtliche Bestimmungen.
§ 13. (1) Für Kreditunternehmungen, die eine
Rekonstruktionsbilanz gemäß § 2 Abs. 1 aufstellen,
gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres
1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres
1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne
des § 2 Abs. 5 EStG. 1953, BGBl. Nr. 1/1954,
(§ 5 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz).
(2) Ergibt sich bei körperschaftssteuerpflichtigen
Kreditunternehmungen auf Grund der Rekonstruktionsbilanz
ein Einkommen (Ertrag), worauf
in Summe ein Betrag an Körperschaftssteuer samt
Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen
entfallen würde, der niedriger wäre als die
Summe der bisherigen Vorschreibungen für die
Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954, so ist
die Vorschreibung an Körperschaftssteuer samt
Zuschlägen um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.
(3) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes
hat eine Festsetzung oder Berichtigung der Vermögenssteuer,
des Besatzungskostenbeitrages vom
Vermögen, der Aufbringungsumlage, der Vermögensabgabe
sowie der Vermögenszuwachsabgabe
und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital
für Stichtage oder Veranlagungszeiträume,
die vor dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz
liegen, nicht stattzufinden; sind Zahlungen für
die genannten Abgaben geleistet worden, werden
diese nicht erstattet.
(4) Kreditunternehmungen können in der Rekonstruktionsbilanz
zur Deckung der besonderen
Geschäftsrisken insoweit eine Rücklage steuerfrei
bilden, als. hiedurch ihr Eigenkapital (§ 3 Abs. 4)
nicht 7'5 v. H. ihrer gesamten Verpflichtungen
(Abs. 7) übersteigt.
(5) Kreditunternehmungen können für das Geschäftsjahr
1955 und die folgenden neun Geschäftsjahre
einer Rücklage steuerfrei jeweils bis
zu 20 v. H. des vor Dotierung dieser Rücklage
ermittelten steuerlichen Gewinnes zuweisen. Eine
allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem
nach Dotierung der Rücklage Verbleibenden Gewinn
zu berechnen. Eine Zuweisung an diese
Rücklage hat jedoch zu unterbleiben, wenn das
Eigenkapital 10 v. H. der gesamten Verpflichtungen
(Abs. 7.) erreicht; Kapitalerhöhungen aus neu
zugeführten Mitteln bleiben hiebei unberücksichtigt.
(6) Die Rücklage (Abs. 4 und 5) darf nur zum
Ausgleich von Wertminderungen und zur
Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden;
sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.
Der Verwendung dieser Rücklage steht nicht entgegen,
daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen
und zur Deckung von sonstigen Verlusten
bestimmte Rücklagen vorhanden sind.
(7) Verpflichtungen im Sinne der Abs. 4 und 5
bestehen aus Depositengeldern, Spareinlagen,
Kontokorrentguthaben der Kundschaft und
Nostroverpflichtungen sowie Verbindlichkeiten
aus seitens der Kundschaft bei Dritten benutzten
Krediten, ferner aus der Annahme gezogener
Wechsel sowie der Ausstellung eigener und gezogener
Wechsel, soweit diese Wechsel sich im
Verkehr befinden.
§ 14. (1) Die von einer Kreditunternehmung gemäß
§§ 6, 7 und 8 abgeführten Beträge sind im
Jahre der Abfuhr steuerlich als Betriebsausgabe
zu behandeln.
(2) Wird durch eine Umlage innerhalb eines im
§ 16 Abs. 2 genannten Verbandes einer Kreditunternehmung
ein Betrag bis zur Deckung des
Fehlbetrages zwischen der gemäß § 3 zuerkannten
Forderung und dem zu Beginn des Geschäftsjahres
1945 in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2)
ausgewiesenen Eigenkapital der Kreditunternehmung
zugewendet, so sind die im Rahmen der
Umlage entrichteten Beiträge steuerlich als Betriebsausgabe
zu behandeln.
§ 15. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes
erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften
und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich
geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben,
sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren
befreit.
ABSCHNITT V.
Verfahrensbestimmungen.
§ 16. (1) Die Beiträge gemäß §§ 6, 7 sowie die
Leistungen gemäß § 8 sind namens des Bundesministeriums
für Finanzen von Abrechnungsstellen
zu erheben.
(2) Abrechnungsstellen sind
a) die Österreichische Kontrollbank AG.,
Wien, für die dem Verband österreichischer
Banken und Bankiers angehörenden Kreditunternehmungen;
b) die Girozentrale der österreichischen Sparkassen,
Wien, für die dem Hauptverband
der österreichischen Sparkassen angehörenden
Kreditunternehmungen und die Steiermärkische
Bank, Gesellschaft m. b. H,;
c) die Pfandbriefstelle der österreichischen
Landeshypothekenanstalten, Wien, für die
dem Verband der österreichischen Landes-
Hypothekenanstalten angehörenden Kreditunternehmungen;
d) die Genossenschaftliche Zentralbank AG.,
Wien, für die dem Allgemeinen Verband
für das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen
in Österreich unmittelbar oder mittelbar
angehörenden Kreditunternehmungen;
e) die Österreichische Zentralgenossenschaftskasse,
reg. Genossenschaft m. b. H., Wien,
für die dem Österreichischen Genossenschaftsverband
angehörenden Kreditunternehmungen.
(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann
Kreditunternehmungen, die nicht einem der in
Abs. 2 genannten Verbände angehören, einer
Abrechnungsstelle zuteilen.
(4) Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme
der Beiträge und Leistungen nach
den Bestimmungen der §§ 6 bis 8.
§ 17. Auf das Verfahren finden, soweit dieses
Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
— AVG. 1950 Anwendung.
§ 18. (1) Das Recht zur Festsetzung der Beiträge
und Leistungen gemäß §§ 6 bis 8 verjährt
innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf
des Jahres, in dem der Anspruch entstanden
ist; im übrigen finden die bei öffentlichen Abgaben
geltenden Verjährungsvorschriften sinngemäß
Anwendung.
(2) Für die Vollstreckbarkeit und den Säumniszuschlag
finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden
Vorschriften entsprechend Anwendung.
(J) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit
versehene Zahlungsaufträge sind Exekutionstitel
im Sinne der Exekutionsordnung.
§ 19. Das Bundesministerium für Finanzen
überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes
(§ 3) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von
den Kreditunternehmungen alle Auskünfte, die
zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes
oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge
nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls
durch Einsichtnahme in die Bücher der
Kreditunternehmungen überprüfen lassen.
§ 20. Die Tilgung der Bundesschuldverschreibungen
gemäß § 5 erfolgt über die zuständige
Abrechnungsstelle.
ABSCHNITT VI.
Übergangs- und Schlußbestimmungen.
§ 21. Die Bestimmungen des § 4 des Verstaatlichungsgesetzes
vom 26. Juli 1946, BGBl.
Nr. 168, finden auf Kreditunternehmungen,
deren Anteilsrechte verstaatlicht worden sind,
keine Anwendung.
§ 22. Das Bundesministerium für Finanzen
wird ermächtigt, im Zuge der Rekonstruktion
der Kreditunternehmungen zur zweckmäßigen
Gestaltung des Kreditapparates Kreditunternehmungen
aufzulösen, zusammenzulegen oder sie
zur Änderung der Satzungen nach Maßgabe der
geld- und kreditpolitischen Erfordernisse zu verpflichten.
§ 23. Die Verordnung über Maßnahmen auf
dem Gebiete des Bank- und Sparkassenwesens
vom 5. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I
S. 2413, in der Fassung der Verordnung vom
21. Dezember 1940, Deutsches RGBl. I 1941 S. 19,
tritt außer Kraft.
§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für Finanzen,
hinsichtlich § 22 nach Maßgabe der geltenden
Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium
für Inneres, hinsichtlich des § 15
bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die
Bundesregierung und bezüglich der Gerichts- und
Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium
für Justiz betraut.