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183. Bundesgesetz: Rekonstruktionsgesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Bundesgesetz: Rekonstruktionsgesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

ABSCHNITT I.

Begründung von Forderungen gegen den Bund

und ihre Tilgung.

§ 1. (1) Kreditunternehmungen im Sinne dieses

Bundesgesetzes sind inländische Unternehmungen,

die zum Betrieb von Bank-, Sparkassen-

oder Bauspargeschäften zugelassen sind.

(2) Die Vorschriften dieses Bundesgesetzes

finden keine Anwendung auf

1. die Oesterreichische Nationalbank,

2. das Österreichische Postsparkassenamt.

§ 2. (1) Kreditunternehmungen, die am 1. Jänner

1945 zugelassen waren, können an Stelle

der, Jahresabschlüsse für die einzelnen Geschäftsjahre

einen den Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres

1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres

1954 umfassenden Jahresabschluß (Rekonstruktionsbilanz

und Gewinn- und Verlustrechnung)

aufstellen. Die Rekonstruktionsbilanz ist

zu veröffentlichen, wenn eine solche Maßnahme

auf Grund der bestehenden gesetzlichen Bestimmungen

für die laufenden Jahresabschlüsse vorgeschrieben

ist.

(2) Die Rekonstruktionsbilanz ist binnen

zwölf Monaten, vom Tage der Kundmachung

dieses Bundesgesetzes an gerechnet, festzustellen.

Das Bundesministerium für Finanzen kann diese

Frist bei Vorliegen von Umständen, die einer

rechtzeitigen Feststellung der Bilanz entgegenstehen,

um höchstens sechs Monate erstrecken.

§ 3. (1) Wird in der Rekonstruktionsbilanz

(§ 2) einer Kreditunternehmung, die am 1. Jänner

1945 ihre Hauptniederlassung (Sitz) auf dem

Gebiet der Republik Österreich hatte, das zu

Beginn des Geschäftsjahres 1945 ausgewiesene

Eigenkapital nicht erreicht, so wird der Unterschiedsbetrag

vom Bundesministerium für Finanzen

auf Antrag der Kreditunternehmung als

eine Forderung gegen den Bund bis zur Höhe

ihres in Abs. 2 bezeichneten Verlustes (Minderung

des Buchwertes) zuerkannt (§ 19). Bei

Ermittlung dieses Unterschiedsbetrages sind sowohl

Kapitalerhöhungen und Einlagen als auch

Kapitalherabsetzungen, Ausschüttungen und

Entnahmen, die in der Zeit zwischen dem

1. Jänner 1945 und dem 31. Dezember 1954

vorgenommen worden sind, außer acht zu

lassen. Die zuerkannte Forderung gegen den

Bund ist in der Rekonstruktionsbilanz gesondert

auszuweisen.

(2) Als Verluste im Sinne des Abs. 1 sind anzusehen

a) Forderungen an das ehemalige Deutsche

Reich;

b) uneinbringliche reichsverbürgte Forderungen;

c) uneinbringliche Forderungen, die auf

Liegenschaften in Gebieten außerhalb des

Bundesgebietes, in denen die Kreditunternehmungen

der Aufsicht des Reichswirtschaftsministers

unterstanden, hypothekarisch

sichergestellt sind;

d) sonstige uneinbringliche Forderungen an

natürliche und juristische Personen mit

dem Wohnsitz (Sitz) in Gebieten außerhalb

des Bundesgebietes, in denen die Kreditunternehmungen

der Aufsicht des

Reichswirtschaftsministers unterstanden;

Anteilsrechte an solchen ausländischen Kreditunternehmungen

werden Forderungen

gleichgehalten.

(3) Bei Berechnung des Unterschiedsbetrages

(Abs. 1) dürfen Rückstellungen für Ruhegenüsse

und Anwartschaften auf solche nicht höher als

zu Beginn des Geschäftsjahres 1945 angesetzt

werden.

(4) Als Eigenkapital einer Kreditunternehmung

im Sinne des Abs. 1 gelten

a) bei Einzelkaufleuten oder Personengesellschaften

ohne eigene Rechtspersönlichkeit

das Geschäftskapital;

b) bei Kapitalgesellschaften, Genossenschaften

und Kreditunternehmungen des öffentlichen

Rechts das eingezahlte Kapital

(Grund- oder Stammkapital, Geschäftsguthaben),

zuzüglich der Rücklagen einschließlich

des Gewinnvortrages, jedoch

abzüglich eines Verlustvortrages;

c) bei Sparkassen die ausgewiesenen Reserven,

zuzüglich des Gewinnvortrages 1944,

jedoch abzüglich eines Verlustvortrages.

§ 4. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

hat für die gemäß § 3 zuerkannten Forderungen

gegen den Bundesschatz an die Kreditunternehmungen

Bundesschuldverschreibungen in drei

Serien auszugeben. Die Serie I erhalten die in

Liquidation befindlichen Unternehmungen (§ 9);

die Serie II sonstige Kreditunternehmungen für

den 20 v. H. ihrer Aktiven übersteigenden Teil

der ihnen gemäß § 3 zuerkannten Forderung;

die Serie III wird für alle übrigen gemäß § 3

zuerkannten Forderungen begeben.

(2) Die Kreditunternehmungen haben die

Forderungen gegen den Bundesschatz in der

Bilanz zum Nennwert anzusetzen; sie dürfen sie

nur zum Nennwert an Kreditunternehmungen,

die Oesterreichische Nationalbank und das Österreichische

Postsparkassenamt veräußern und nur

an diese in Pfand geben. Das Bundesministerium

für Finanzen kann hievon Ausnahmen zulassen,

wenn es die Lage auf dem Geld- oder Kapitalmarkt

zuläßt.

(3) Die Oesterreichische Nationalbank kann

die gemäß Abs. 1 begebenen Bundesschuldverschreibungen

belehnen. Die gegen dieses Handpfand

erteilten Darlehen sind in die Deckung

des Notenumlaufes einzurechnen.

§ 5. (1) Die Bundesschuldverschreibungen (§ 4)

sind mit 3 v. H. zu verzinsen und innerhalb

von 35 Jahren, beginnend mit dem Jahr 1957,

durch Verlosung zu tilgen.

(2) Die Zinsen werden im nachhinein jeweils

am 1. März und am 1. September fällig. Die

erste Zinsenfälligkeit tritt am 1. September 1956

ein und umfaßt die Zeit vom 1. Jänner 1955

bis 31. August 1956.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen stellt

einen gemeinsamen Tilgungsplan für die drei

Serien der Bundesschuldverschreibungen auf, der

für jedes Tilgungsjahr die gleiche Tilgungsrate

vorzusehen hat. Die Tilgung hat jährlich einmal

— erstmalig zum 1. März 1957 — stattzufinden.

Hiebei sind zuerst die Bundesschuldverschreibungen

der Serie I, sodann die der Serie II

und zuletzt die der Serie III zu tilgen.

(4) Die gemäß § 7 Abs. 1 und § 8 eingelieferten

Bundesschuldverschreibungen werden

auf die im Tilgungsplan vorgesehenen Tilgungsquoten

angerechnet. Soweit die eingelieferten

Schuldverschreibungen das Ausmaß der laufenden

Tilgungsquote übersteigen, sind sie der zusätzlichen

Tilgung zuzuführen.

§ 6. (1) Die Kreditunternehmungen haben

von ihren Kontokorrenteinlagen, Bucheinlagen

(Abs. 3) und sonstigen aufgenommenen Geldern

— ausgenommen Schuldverschreibungen und

Zwischenbankgelder — (Ermittlungsgrundlage)

zur Bestreitung des aus diesem Bundesgesetz

erwachsenden Schuldendienstes des Bundes einen

Hundertsatz der Ermittlungsgrundlage als Beitrag

(Rekonstruktionsbeitrag) an den Bund abzuführen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

nähere Vorschriften über die Berechnung der

durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage treffen.

(3) Bucheinlagen im Sinne des Abs. 1 sind verzinsliche

Geldeinlagen gegen Sparkassenbücher,

Einlagenbücher, Kontobücher, Einlagescheine,

Kassenscheine, Bons oder irgendwelche andere

von der Kreditunternehmung ausgestellte Belege,

deren Vorlage die Voraussetzung von Rückzahlungen

bildet.

(4) Das Ausmaß der Rekonstruktionsbeiträge

(Abs. 1) beläuft sich für jedes Kalenderjahr auf

0'1 v. H. der durchschnittlichen Ermittlungsgrundlage

des Vorjahres. Überschreitet die Ermittlungsgrundlage

einen Gesamtbetrag von

20 Milliarden Schilling, so wird dieser Hundertsatz

in dem Ausmaße gesenkt, daß die Gesamthöhe

der jährlichen Rekonstruktionsbeiträge jeweils

20 Millionen Schilling erreicht. Die

Rekonstruktionsbeiträge sind in Halbjahresraten

jeweils am 1. Mai und am 1. November

jedes Kalenderjahres — erstmalig jedoch am

1. November 1955 für das gesamte Kalenderjahr

1955 — zu entrichten.

§ 7. (1) Hat eine Kreditunternehmung gemäß

§ 3 eine Forderung gegen den Bund erworben,

so hat sie — erstmalig für das Jahr 1955 —

Bundesschuldverschreibungen (§ 4) in Höhe von

25 v. H. des nach steuerrechtlichen Grundsätzen

zu ermittelnden Gewinnes an den Bund abzuführen.

Zuweisungen an die Rücklage gemäß § 13

Abs. 5 bleiben bei der Berechnung des Gewinnes

außer Ansatz.

(2) Der gemäß § 6 Abs. 1 im Verlauf eines Kalenderjahres

an den Bund abzuführende Rekonstruktionsbeitrag

vermindert die Leistungen, die

für das gleiche Kalenderjahr gemäß Abs. 1 zu erbringen

sind.

(3) Die Verpflichtung zur Abfuhr der nach

Abs. 1 zu entrichtenden Beiträge erlischt, sobald

diese Beiträge zusammen mit den gemäß § 8 zu

erbringenden Leistungen die Höhe der gemäß

§ 3 zuerkannten Forderung an den Bund erreichen,

spätestens jedoch mit der Tilgung der

Bundesschuld (§ 4).

(4) Der gemäß Abs. 1 an den Bund zu leistende

Beitrag ist binnen einem Monat nach Feststellung

des Jahresabschlusses abzuführen.

§ 8. (1) Wird infolge der Abschreibung (Wertberichtigung)

von beweglichem Vermögen — ausgenommen

die Betriebs- und Geschäftsausstattung

— in der Rekonstruktionsbilanz eine Forderung

gemäß § 3 begründet, so sind Beträge in der

Höhe eines etwa gegenüber dem Buchwert in der

Rekonstruktionsbilanz erzielten Mehrerlöses an

den Bund zur Tilgung der Bundesschuld (§ 4)

abzuführen.

(2) Ist bei der Aufstellung der Bilanz für das

Jahr 1965 bewegliches Vermögen — ausgenommen

die Betriebs- und Geschäftsausstattung —

aus der Rekonstruktionsbilanz vorhanden und

wurde infolge seiner teilweisen oder gänzlichen

Abschreibung (Wertberichtigung) in der Rekonstruktionsbilanz

eine Forderung gegen den Bund

gemäß § 3 begründet, so ist es in der Bilanz zum

31. Dezember 1965 mit dem Betrag, der für die

Anschaffung am Stichtage der Bilanz erforderlich

wäre, anzusetzen. Die hiebei entstehenden Unterschiedsbeträge

sind an den Bund zur Tilgung der

Bundesschuld (§ 4) abzuführen.

(3) Die gemäß Abs. 1 und 2 zu erbringenden

Leistungen können auch in Bundesschuldverschreibungen

(§ 4) gleichen Nennwertes abgestattet

werden. Die Leistung an den Bund ist binnen

einem Monat nach Feststellung des Jahresabschlusses

zu erbringen.

(4) Die Kreditunternehmung hat gleichzeitig

die Erträgnisse, die sie aus den Vermögensteilen

(Abs. 1 und 2) gezogen hat, höchstens jedoch in

Höhe der für die Bundesschuldverschreibungen

(§ 4) erhaltenen Zinsen, an den Bund bar abzuführen.

(5) Von den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4

sind jene Kreditunternehmungen ausgenommen,

deren anerkannter Rekonstruktionsverlust

100.000 S nicht übersteigt.

(6) Die Kreditunternehmungen haben Vermögenswerte,

durch deren Abschreibung eine

Forderung gemäß § 3 begründet wurde, mit der

Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu verwalten.

§ 9. (1) Das Bundesministerium für Finanzen

kann auf Antrag einer Kreditunternehmung, die

am 1. Jänner 1945 im Gebiet der Republik Österreich

zugelassen war und sich am 1. Jänner 1955

in Liquidation befand oder der die Liquidation

bis 31. Dezember 1955 aufgetragen worden ist,

eine Forderung gegen den Bund gemäß § 3 bis

zur Höhe der in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2)

durch ihre Aktiven nicht gedeckten Verbindlichkeiten

und Rückstellungen zuerkennen, falls es

kreditpolitische Interessen angezeigt erscheinen

lassen.

(2) Auf die in Abs. 1 bezeichneten Kreditunternehmungen

finden die §§ 7 und 13 Abs. 5 keine

Anwendung.

ABSCHNITT II.

Sammelwertberichtigungen.

§ 10. (1) Die Kreditunternehmungen haben auf

die nicht einzeln wertberichtigten Forderungen

Sammelwertberichtigungen erstmalig in der

Bilanz 1955 — soweit sie eine Rekonstruktionsbilanz

aufstellen, bereits in dieser — vorzunehmen.

(2) Das Bundesministerium für Finanzen kann

unter Beurteilung der allgemeinen wirtschaftlichen

Lage, des besonderen Risikos der aushaftenden

Kredite und der finanziellen Stärke der

Kreditunternehmungen für die einzelnen Arten

von Forderungen und Gruppen von Kreditunternehmungen

verschieden hohe Hundertsätze bemessen,

doch dürfen sie in keinem Fall mit mehr

als 3 v. H. festgesetzt werden.

ABSCHNITT III.

Ergänzende Bestimmungen zum Währungsschutzgesetz.

§ 11. Der Bund kann Werte, die gemäß § 22

Währungsschutzgesetz, BGBL Nr. 250/1947, abgeführt

worden sind, entgeltlich an Kreditunter- .

nehmungen übertragen.

§ 12. Weist eine Kreditunternehmung nach,

daß der Inhaber eines nach dem 31. Dezember

1953 im Sinne des § 2 des Bundesgesetzes vom

19. März 1952, BGBl. Nr. 59, von Reichsmark

auf Schilling umgestellten Guthabens seine Forderung

gegen den Bund geltend gemacht hat, so

hat die Staatsschuldbuchhaltung auf Antrag der

Kreditunternehmung in entsprechender Höhe

eine Gutschrift im Bundesschuldbuch zu erteilen

oder Bundesschuldverschreibungen 1947 auszufolgen.

ABSCHNITT IV.

Abgabenrechtliche Bestimmungen.

§ 13. (1) Für Kreditunternehmungen, die eine

Rekonstruktionsbilanz gemäß § 2 Abs. 1 aufstellen,

gilt der Zeitraum vom Beginn des Geschäftsjahres

1945 bis zum Ende des Geschäftsjahres

1954 als ein besonderes Geschäftsjahr im Sinne

des § 2 Abs. 5 EStG. 1953, BGBl. Nr. 1/1954,

(§ 5 Abs. 2 Körperschaftssteuergesetz).

(2) Ergibt sich bei körperschaftssteuerpflichtigen

Kreditunternehmungen auf Grund der Rekonstruktionsbilanz

ein Einkommen (Ertrag), worauf

in Summe ein Betrag an Körperschaftssteuer samt

Zuschlägen und Gewerbesteuer samt Zuschlägen

entfallen würde, der niedriger wäre als die

Summe der bisherigen Vorschreibungen für die

Geschäftsjahre 1945 bis einschließlich 1954, so ist

die Vorschreibung an Körperschaftssteuer samt

Zuschlägen um den Unterschiedsbetrag zu erhöhen.

(3) Nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes

hat eine Festsetzung oder Berichtigung der Vermögenssteuer,

des Besatzungskostenbeitrages vom

Vermögen, der Aufbringungsumlage, der Vermögensabgabe

sowie der Vermögenszuwachsabgabe

und der Gewerbesteuer nach dem Gewerbekapital

für Stichtage oder Veranlagungszeiträume,

die vor dem Stichtag der Rekonstruktionsbilanz

liegen, nicht stattzufinden; sind Zahlungen für

die genannten Abgaben geleistet worden, werden

diese nicht erstattet.

(4) Kreditunternehmungen können in der Rekonstruktionsbilanz

zur Deckung der besonderen

Geschäftsrisken insoweit eine Rücklage steuerfrei

bilden, als. hiedurch ihr Eigenkapital (§ 3 Abs. 4)

nicht 7'5 v. H. ihrer gesamten Verpflichtungen

(Abs. 7) übersteigt.

(5) Kreditunternehmungen können für das Geschäftsjahr

1955 und die folgenden neun Geschäftsjahre

einer Rücklage steuerfrei jeweils bis

zu 20 v. H. des vor Dotierung dieser Rücklage

ermittelten steuerlichen Gewinnes zuweisen. Eine

allfällige Gewerbesteuerrückstellung ist von dem

nach Dotierung der Rücklage Verbleibenden Gewinn

zu berechnen. Eine Zuweisung an diese

Rücklage hat jedoch zu unterbleiben, wenn das

Eigenkapital 10 v. H. der gesamten Verpflichtungen

(Abs. 7.) erreicht; Kapitalerhöhungen aus neu

zugeführten Mitteln bleiben hiebei unberücksichtigt.

(6) Die Rücklage (Abs. 4 und 5) darf nur zum

Ausgleich von Wertminderungen und zur

Deckung von sonstigen Verlusten verwendet werden;

sie ist in der Bilanz gesondert auszuweisen.

Der Verwendung dieser Rücklage steht nicht entgegen,

daß freie, zum Ausgleich von Wertminderungen

und zur Deckung von sonstigen Verlusten

bestimmte Rücklagen vorhanden sind.

(7) Verpflichtungen im Sinne der Abs. 4 und 5

bestehen aus Depositengeldern, Spareinlagen,

Kontokorrentguthaben der Kundschaft und

Nostroverpflichtungen sowie Verbindlichkeiten

aus seitens der Kundschaft bei Dritten benutzten

Krediten, ferner aus der Annahme gezogener

Wechsel sowie der Ausstellung eigener und gezogener

Wechsel, soweit diese Wechsel sich im

Verkehr befinden.

§ 14. (1) Die von einer Kreditunternehmung gemäß

§§ 6, 7 und 8 abgeführten Beträge sind im

Jahre der Abfuhr steuerlich als Betriebsausgabe

zu behandeln.

(2) Wird durch eine Umlage innerhalb eines im

§ 16 Abs. 2 genannten Verbandes einer Kreditunternehmung

ein Betrag bis zur Deckung des

Fehlbetrages zwischen der gemäß § 3 zuerkannten

Forderung und dem zu Beginn des Geschäftsjahres

1945 in der Rekonstruktionsbilanz (§ 2)

ausgewiesenen Eigenkapital der Kreditunternehmung

zugewendet, so sind die im Rahmen der

Umlage entrichteten Beiträge steuerlich als Betriebsausgabe

zu behandeln.

§ 15. Die zur Durchführung dieses Bundesgesetzes

erforderlichen Rechtsgeschäfte, Schriften

und Amtshandlungen sind von den bundesgesetzlich

geregelten Abgaben, den Bundesverwaltungsabgaben,

sowie den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren

befreit.

ABSCHNITT V.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16. (1) Die Beiträge gemäß §§ 6, 7 sowie die

Leistungen gemäß § 8 sind namens des Bundesministeriums

für Finanzen von Abrechnungsstellen

zu erheben.

(2) Abrechnungsstellen sind

a) die Österreichische Kontrollbank AG.,

Wien, für die dem Verband österreichischer

Banken und Bankiers angehörenden Kreditunternehmungen;

b) die Girozentrale der österreichischen Sparkassen,

Wien, für die dem Hauptverband

der österreichischen Sparkassen angehörenden

Kreditunternehmungen und die Steiermärkische

Bank, Gesellschaft m. b. H,;

c) die Pfandbriefstelle der österreichischen

Landeshypothekenanstalten, Wien, für die

dem Verband der österreichischen Landes-

Hypothekenanstalten angehörenden Kreditunternehmungen;

d) die Genossenschaftliche Zentralbank AG.,

Wien, für die dem Allgemeinen Verband

für das landwirtschaftliche Genossenschaftswesen

in Österreich unmittelbar oder mittelbar

angehörenden Kreditunternehmungen;

e) die Österreichische Zentralgenossenschaftskasse,

reg. Genossenschaft m. b. H., Wien,

für die dem Österreichischen Genossenschaftsverband

angehörenden Kreditunternehmungen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen kann

Kreditunternehmungen, die nicht einem der in

Abs. 2 genannten Verbände angehören, einer

Abrechnungsstelle zuteilen.

(4) Den Abrechnungsstellen obliegt die Entgegennahme

der Beiträge und Leistungen nach

den Bestimmungen der §§ 6 bis 8.

§ 17. Auf das Verfahren finden, soweit dieses

Bundesgesetz nicht anderes bestimmt, die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

— AVG. 1950 Anwendung.

§ 18. (1) Das Recht zur Festsetzung der Beiträge

und Leistungen gemäß §§ 6 bis 8 verjährt

innerhalb von fünf Jahren, beginnend mit Ablauf

des Jahres, in dem der Anspruch entstanden

ist; im übrigen finden die bei öffentlichen Abgaben

geltenden Verjährungsvorschriften sinngemäß

Anwendung.

(2) Für die Vollstreckbarkeit und den Säumniszuschlag

finden die bei öffentlichen Abgaben geltenden

Vorschriften entsprechend Anwendung.

(J) Mit der Bestätigung der Vollstreckbarkeit

versehene Zahlungsaufträge sind Exekutionstitel

im Sinne der Exekutionsordnung.

§ 19. Das Bundesministerium für Finanzen

überprüft die Höhe des Rekonstruktionsverlustes

(§ 3) sowie die Abfuhr der Beiträge. Es kann von

den Kreditunternehmungen alle Auskünfte, die

zur Feststellung des Rekonstruktionsverlustes

oder der Bemessungsgrundlage für die Beiträge

nötig sind, verlangen und deren Richtigkeit allenfalls

durch Einsichtnahme in die Bücher der

Kreditunternehmungen überprüfen lassen.

§ 20. Die Tilgung der Bundesschuldverschreibungen

gemäß § 5 erfolgt über die zuständige

Abrechnungsstelle.

ABSCHNITT VI.

Übergangs- und Schlußbestimmungen.

§ 21. Die Bestimmungen des § 4 des Verstaatlichungsgesetzes

vom 26. Juli 1946, BGBl.

Nr. 168, finden auf Kreditunternehmungen,

deren Anteilsrechte verstaatlicht worden sind,

keine Anwendung.

§ 22. Das Bundesministerium für Finanzen

wird ermächtigt, im Zuge der Rekonstruktion

der Kreditunternehmungen zur zweckmäßigen

Gestaltung des Kreditapparates Kreditunternehmungen

aufzulösen, zusammenzulegen oder sie

zur Änderung der Satzungen nach Maßgabe der

geld- und kreditpolitischen Erfordernisse zu verpflichten.

§ 23. Die Verordnung über Maßnahmen auf

dem Gebiete des Bank- und Sparkassenwesens

vom 5. Dezember 1939, Deutsches RGBl. I

S. 2413, in der Fassung der Verordnung vom

21. Dezember 1940, Deutsches RGBl. I 1941 S. 19,

tritt außer Kraft.

§ 24. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für Finanzen,

hinsichtlich § 22 nach Maßgabe der geltenden

Bestimmungen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium

für Inneres, hinsichtlich des § 15

bezüglich der Bundesverwaltungsabgaben die

Bundesregierung und bezüglich der Gerichts- und

Justizverwaltungsgebühren das Bundesministerium

für Justiz betraut.

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