183. Bundesgesetz: 3. Handelskammergesetznovelle.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Artikel I.
Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.
Nr. 182, betreffend die Errichtung von Kammern
der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz)
in der Fassung der 1. Handelskammergesetznovelle
vom 10. Dezember 1947, BGBl.
Nr. 21/1948, der 2. Handelskammergesetznovelle
vom 15. Februar 1950, BGBl. Nr. 76, und der
Kundmachungen des Bundeskanzleramtes vom
24. Oktober 1952, BGBl. Nr. 206, vom 14. April
1953, BGBl. Nr. 52, und vom 21. Oktober 1953,
BGBl. Nr. 161, wird abgeändert wie folgt
1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten
„(1) (Verfassungsbestimmung). Die Kammern
der gewerblichen Wirtschaft (Landeskammern,
Bundeskammer) sind berufen, die gemeinsamen
Interessen aller physischen und juristischen Personen
sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften)
zu vertreten, die sich aus
dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen
des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere
des Bergbaues, des Handels einschließlich
insbesondere der Tabakverschleißer, des
Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich
insbesondere der Geschäftsstellen der
Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des
Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen
des drahtlosen Nachrichtenverkehrs
und der Kraftfahrschulen, sowie des Fremdenverkehrs
einschließlich insbesondere der Sanatorien,
Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten
mit Musik und anderen Darbietungen, in
denen Speisen und Getränke verabreicht werden,
Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen,
Konzert- und Künstleragenturen,
Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller,
innerhalb ihres räumlichen Wirkungsbereiches
ergeben."
2. In § 3 Abs. 2 sind nach den Worten „des
Verkehrs" einzufügen die Worte „und des
Fremdenverkehrs".
3. § 37 erhält folgenden Wortlaut
„§ 37. Sektion Handel.
Dieser Sektion gehören an: Die Handels- und
Handelsagenturgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung,
insbesondere der Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel,
ferner die Tabakverschleißer,
Versicherungsvermittler, der Hausierhandel und
die im § 3 der Verordnung, BGBl. Nr. 103/1924,
unter lit. a angegebenen Arten von Wandergewerben."
4. § 38 erhält folgenden Wortlaut
„§ 38. Sektion Geld-, Kredit- und
Versicherungswesen.
Dieser Sektion gehören an: Die Unternehmungen
des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,
ferner die Geschäftsstellen der Klassenlotterie,
die Lottokollekturen und die Versicherungsberater."
5. In § 39 sind nach den Worten „des Kraftfahrlinienverkehrs"
einzufügen die Worte „des
drahtlosen Nachrichtenverkehrs, die Kraftfahrschulen,
die Unternehmungen".
6. § 40 erhält folgenden Wortlaut
„§ 40. Sektion Fremdenverkehr.
Dieser Sektion gehören an: Unternehmungen
des Gast- und Schankgewerbes, ferner Unternehmungen
auf Grund einer Berechtigung nach
der Reisebüroverordnung, Theaterkartenbüros;
Künstleragenturen, Konzertdirektionen und
Konzertbesorger; Buchmacher und Wettkommissionäre;
Privatkranken-, Heil- und Pflegeanstalten,
Sanatorien, Heilbade- und Kuranstalten,
Heilquellen- und Mineralquellenbetriebe; Bäder;
Privattheater und verwandte Unternehmungen,
Lichtspieltheater; Betriebe von Eislaufplätzen,
von (Tisch-)Tennisplätzen, Bootsvermietungen
und Bootseinstellplätzen; Spielbanken (Kasinos);
Schausteller; Spielautomatenaufsteller; Fremdenführer,
Dienstmänner und Garderobehalter."
Artikel II.
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist
das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau
betraut.