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183_1954 AT

183. Bundesgesetz: 3. Handelskammergesetznovelle.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Bundesgesetz: 3. Handelskammergesetznovelle.

Der Nationalrat hat beschlossen

Artikel I.

Das Bundesgesetz vom 24. Juli 1946, BGBl.

Nr. 182, betreffend die Errichtung von Kammern

der gewerblichen Wirtschaft (Handelskammergesetz)

in der Fassung der 1. Handelskammergesetznovelle

vom 10. Dezember 1947, BGBl.

Nr. 21/1948, der 2. Handelskammergesetznovelle

vom 15. Februar 1950, BGBl. Nr. 76, und der

Kundmachungen des Bundeskanzleramtes vom

24. Oktober 1952, BGBl. Nr. 206, vom 14. April

1953, BGBl. Nr. 52, und vom 21. Oktober 1953,

BGBl. Nr. 161, wird abgeändert wie folgt

1. § 1 Abs. 1 hat zu lauten

„(1) (Verfassungsbestimmung). Die Kammern

der gewerblichen Wirtschaft (Landeskammern,

Bundeskammer) sind berufen, die gemeinsamen

Interessen aller physischen und juristischen Personen

sowie offener Handelsgesellschaften (Kommanditgesellschaften)

zu vertreten, die sich aus

dem selbständigen Betrieb von Unternehmungen

des Gewerbes, der Industrie einschließlich insbesondere

des Bergbaues, des Handels einschließlich

insbesondere der Tabakverschleißer, des

Geld-, Kredit- und Versicherungswesens einschließlich

insbesondere der Geschäftsstellen der

Klassenlotterie und der Lottokollekturen, des

Verkehrs einschließlich insbesondere der Unternehmungen

des drahtlosen Nachrichtenverkehrs

und der Kraftfahrschulen, sowie des Fremdenverkehrs

einschließlich insbesondere der Sanatorien,

Kuranstalten, Heilbäder, Unterhaltungsstätten

mit Musik und anderen Darbietungen, in

denen Speisen und Getränke verabreicht werden,

Privattheater, Lichtspieltheater, Konzertlokalunternehmungen,

Konzert- und Künstleragenturen,

Spielbanken und Kasinos sowie Schausteller,

innerhalb ihres räumlichen Wirkungsbereiches

ergeben."

2. In § 3 Abs. 2 sind nach den Worten „des

Verkehrs" einzufügen die Worte „und des

Fremdenverkehrs".

3. § 37 erhält folgenden Wortlaut

„§ 37. Sektion Handel.

Dieser Sektion gehören an: Die Handels- und

Handelsagenturgewerbe im Sinne der Gewerbeordnung,

insbesondere der Zeitungs- und Zeitschriftengroßhandel,

ferner die Tabakverschleißer,

Versicherungsvermittler, der Hausierhandel und

die im § 3 der Verordnung, BGBl. Nr. 103/1924,

unter lit. a angegebenen Arten von Wandergewerben."

4. § 38 erhält folgenden Wortlaut

„§ 38. Sektion Geld-, Kredit- und

Versicherungswesen.

Dieser Sektion gehören an: Die Unternehmungen

des Geld-, Kredit- und Versicherungswesens,

ferner die Geschäftsstellen der Klassenlotterie,

die Lottokollekturen und die Versicherungsberater."

5. In § 39 sind nach den Worten „des Kraftfahrlinienverkehrs"

einzufügen die Worte „des

drahtlosen Nachrichtenverkehrs, die Kraftfahrschulen,

die Unternehmungen".

6. § 40 erhält folgenden Wortlaut

„§ 40. Sektion Fremdenverkehr.

Dieser Sektion gehören an: Unternehmungen

des Gast- und Schankgewerbes, ferner Unternehmungen

auf Grund einer Berechtigung nach

der Reisebüroverordnung, Theaterkartenbüros;

Künstleragenturen, Konzertdirektionen und

Konzertbesorger; Buchmacher und Wettkommissionäre;

Privatkranken-, Heil- und Pflegeanstalten,

Sanatorien, Heilbade- und Kuranstalten,

Heilquellen- und Mineralquellenbetriebe; Bäder;

Privattheater und verwandte Unternehmungen,

Lichtspieltheater; Betriebe von Eislaufplätzen,

von (Tisch-)Tennisplätzen, Bootsvermietungen

und Bootseinstellplätzen; Spielbanken (Kasinos);

Schausteller; Spielautomatenaufsteller; Fremdenführer,

Dienstmänner und Garderobehalter."

Artikel II.

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

das Bundesministerium für Handel und Wiederaufbau

betraut.

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