183. Kundmachung: Beitritt Österreichs zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung.
Gesetzestext (1 Artikel)
I.
Nachdem die am 26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichnete revidierte Fassung der Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, vervollständigt
in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in
Bern am 20. März 1914 und revidiert in Rom am 2. Juni 1928 (Convention de Berne pour la
protection des Oeuvres Littéraires et Artistiques, signée le 9 septembre 1886 — Berne Convention
for the Protection of Literary and Artistic Works, signed on the 9th September 1886), welche
also lautet
Übersetzung
Berner Übereinkunft
zum Schutze von Werken
der Literatur und der Kunst
vom 9. September 1886
vervollständigt in Paris am
4. Mai 1896, revidiert in Berlin
am 13. November 1908, vervollständigt
in Bern am 20. März
1914, revidiert in Rom am
2. Juni 1928 und revidiert in
Brüssel am 26. Juni 1948.
Australien, Belgien, Brasilien,
Dänemark, Finnland, Frankreich,
Griechenland, Großbritannien
und Nord-Irland, Indien,
Irland, Island, Italien,
Jugoslawien, Kanada, Libanon,
Liechtenstein, Luxemburg, Marokko,
Monaco, Neuseeland, die
Niederlande, Norwegen, Österreich,
Pakistan, Polen, Portugal,
Schweden, die Schweiz,
Spanien, die Südafrikanische
Union, Syrien, die Tschechoslowakei,
Tunis, Ungarn und
die Vatikan-Stadt,
gleichermaßen vom Wunsch
beseelt, die Rechte der Urheber
an ihren Werken der Literatur
und der Kunst in möglichst
wirksamer und gleichmäßiger
Weise zu schützen,
haben beschlossen, die am
9. September 1886 in Bern
unterzeichnete, am 4. Mai 1896
in Paris vervollständigte, am
13. November 1908 in Berlin
revidierte, am 20. März 1914
in Bern vervollständigte und am
2. Juni 1928 in Rom revidierte
Übereinkunft zu revidieren und
zu vervollständigen.
Die unterzeichneten Bevollmächtigten
haben daher, nach
Vorlegung ihrer in gehöriger
Form befundenen Vollmachten,
folgendes vereinbart
ARTIKEL 1
Die Länder, für welche die
vorliegende Übereinkunft gilt,
bilden einen Verband zum
Schutze der Rechte der Urheber
an ihren Werken der Literatur
und der Kunst.
ARTIKEL 2
(1) Die Bezeichnung „Werke
der Literatur und der Kunst"
umfaßt alle Erzeugnisse auf
dem Gebiete der Literatur,
Wissenschaft und Kunst, ohne
Rücksicht auf die Art und Form
des Ausdrucks, wie: Bücher,
Broschüren und andere Schriftwerke;
Vorträge, Ansprachen,
Predigten und andere Werke
gleicher Art; dramatische oder
dramatisch-musikalische Werke;
choreographische Werke und
Pantomimen, deren Bühnenvorgang
schriftlich oder auf
andere Weise festgelegt ist; musikalische
Kompositionen mit
oder ohne Text; Werke der
Kinematographie und Werke, die
durch ein der Kinematographie
ähnliches Verfahren hergestellt
sind; Werke der zeichnenden
Kunst, der Malerei, der Baukunst,
der Bildhauerei, Stiche
und Lithographien; Werke der
Photographie und Werke, die
durch ein der Photographie ähnliches
Verfahren hergestellt sind;
Werke der angewandten Künste;
Illustrationen, geographische
Karten, geographische, topographische,
architektonische oder
wissenschaftliche Pläne, Skizzen
und Darstellungen plastischer
Art.
(2) Den gleichen Schutz wie
Originalwerke genießen, unbeschadet
der Rechte des Urhebers
des Originalwerkes, die Übersetzungen,
Adaptationen, musikalischen
Arrangements und
andere Umarbeitungen eines
Werkes der Literatur oder der
Kunst. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen
der Verbandsländer
vorbehalten, den Schutz für
Übersetzungen offizieller Texte
auf dem Gebiet der Gesetzgebung,
Verwaltung und Rechtsprechung
zu bestimmen.
(3) Sammlungen von Werken
der Literatur oder der Kunst,
wie z. B. Enzyklopädien und
Anthologien, die wegen der Auswahl
oder der Anordnung des
Stoffes geistige Schöpfungen darstellen,
sind als solche geschützt,
unbeschadet der Rechte der Urheber
an jedem einzelnen der
Werke, welche Bestandteile dieser
Sammlungen sind.
(4) Die oben genannten Werke
genießen Schutz in allen Verbandsländern.
Dieser Schutz besteht
zugunsten des Urhebers und
seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger
Inhaber ausschließlicher
Werknutzungsrechte.
(5) Es bleibt den Gesetzgebungen
der Verbandsländer
vorbehalten, den Anwendungsbereich
der Gesetze, welche die
Werke der angewandten Künste
und die gewerblichen Muster und
Modelle betreffen, sowie die
Voraussetzungen des Schutzes
dieser Werke, Muster und Modelle
festzulegen. Für Werke, die
im Ursprungsland nur als Muster
und Modelle geschützt werden,
kann in den anderen Verbandsländern
nur der Schutz beansprucht
werden, der in diesen
Ländern den Mustern und Modellen
gewährt wird.
ARTIKEL 2bis
(1) Den Gesetzgebungen der
Verbandsländer bleibt die Befugnis
vorbehalten, politische
Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen
teilweise oder
ganz von dem im vorhergehenden
Artikel vorgesehenen Schutz
auszuschließen.
(2) Ebenso bleibt den Gesetzgebungen
der Verbandsländer
die Befugnis vorbehalten, zu bestimmen,
unter welchen Voraussetzungen
Vorträge, Ansprachen,
Predigten und andere Werke
gleicher Art durch die Presse
wiedergegeben werden dürfen.
(3) Indessen ist allein der Urheber
berechtigt, seine in den
vorhergehenden Absätzen genannten
Werke in Sammlungen
zu vereinigen.
ARTIKEL 3
(gestrichen)
ARTIKEL 4
(1) Die einem Verbandsland
angehörigen Urheber genießen
sowohl für ihre unveröffentlichten
als auch für ihre zum
ersten Mal in einem Verbandsland
veröffentlichten Werke in
allen Verbandsländern mit Ausnahme
des Ursprungslandes des
Werkes diejenigen Rechte, welche
die einschlägigen Gesetze den inländischen
Urhebern gegenwärtig
gewähren oder in Zukunft gewähren
werden, sowie die in der
vorliegenden Übereinkunft besonders
gewährten Rechte.
(2) Der Genuß und die Ausübung
dieser Rechte sind nicht
an die Erfüllung irgendwelcher
Förmlichkeiten gebunden; dieser
Genuß und diese Ausübung sind
unabhängig vom Bestehen des
Schutzes im Ursprungsland des
Werkes. Infolgedessen richten
sich der Umfang des Schutzes
sowie die dem Urheber zur
Wahrung seiner Rechte zustehenden
Rechtsbehelfe ausschließlich
nach der Gesetzgebung des
Landes, wo der Schutz beansprucht
wird, soweit die vorliegende
Übereinkunft nichts anderes
bestimmt.
(3) Als Ursprungsland des
Werkes gilt: für die veröffentlichten
Werke das Land der
ersten Veröffentlichung, selbst
wenn es sich um Werke handelt,
die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern
mit gleicher Schutzdauer
veröffentlicht wurden;
wenn es sich um Werke handelt,
die gleichzeitig in mehreren Ver-
bandsländern mit verschiedener
Schutzdauer veröffentlicht wurden,
das Land, dessen Gesetzgebung
die am wenigsten lange
Schutzdauer gewährt; für die
Werke, die gleichzeitig in einem
verbandsfremden Land und in
einem Verbandsland veröffentlicht
wurden, gilt ausschließlich
das letztere als Ursprungsland.
Als gleichzeitig in mehreren Ländern
veröffentlicht gilt jedes
Werk, das innerhalb von 30 Tagen
seit der ersten Veröffentlichung
in zwei oder mehreren
Ländern erschienen ist.
(4) Unter „veröffentlichten
Werken" im Sinne der Artikel 4,
5 und 6 sind die erschienenen
Werke zu verstehen, ohne Rücksicht
auf die Art der Herstellung
der Werkstücke, die in genügender
Anzahl zur Verfügung
des Publikums gestellt sein
müssen. Eine Veröffentlichung
stellen nicht dar: die Aufführung
eines dramatischen, dramatisch-
musikalischen oder musikalischen
Werkes, die Vorführung eines
kinematographischen Werkes, der
öffentliche Vortrag eines literarischen
Werkes, die Übertragung
oder die Rundfunksendung von
Werken der Literatur oder der
Kunst, die Ausstellung eines
Werkes der bildenden Künste
und die Errichtung eines Werkes
der Baukunst.
(5) Für die nicht veröffentlichten
Werke gilt als Ursprungsland
das Land, dem der Urheber
angehört. Für die Werke der
Baukunst und der graphischen
und plastischen Künste, welche
Bestandteile eines Grundstücks
sind, gilt jedoch als Ursprungsland
das Verbandsland, in welchem
diese Werke errichtet oder
einem Bauwerk eingefügt worden
sind.
ARTIKEL 5
Die Angehörigen eines Verbandslandes,
welche ihre Werke
zum erstenmal in einem anderen
Verbandsland veröffentlichen,
haben in letzterem
Lande die gleichen Rechte wie
die inländischen Urheber.
ARTIKEL 6
(1) Die keinem Verbandsland
angehörigen Urheber, welche
ihre Werke zum erstenmal in
einem Verbandsland veröffentlichen,
genießen in diesem Land
die gleichen Rechte wie die inländischen
Urheber, und in den
anderen Verbandsländern die
durch die vorliegende Übereinkunft
gewährten Rechte.
(2) Wenn jedoch ein verbandsfremdes
Land die Werke der
einem Verbandsland angehörigen
Urheber nicht genügend schützt,
kann dieses letztere Land den
Schutz der Werke einschränken,
deren Urheber im Zeitpunkt der
ersten Veröffentlichung dieser
Werke Angehörige des verbandsfremden
Landes sind und ihren
wirklichen Wohnsitz nicht in
einem Verbandsland haben.
Wenn das Land der ersten Veröffentlichung
von dieser Befugnis
Gebrauch macht, sind die anderen
Verbandsländer nicht gehalten,
den Werken, die in dieser Weise
einer besonderen Behandlung
unterworfen sind, einen weitergehenden
Schutz zu gewähren
als das Land der ersten Veröffentlichung.
(3) Keine dem vorhergehenden
Absatz gemäß festgesetzte
Einschränkung darf die Rechte
beeinträchtigen, die ein Urheber
an einem Werk erworben hat,
das in einem Verbandsland vor
dem Inkrafttreten dieser Einschränkung
veröffentlicht worden
ist.
(4) Die Verbandsländer, die
diesem Artikel gemäß den Schutz
der Rechte der Urheber einschränken,
werden dies der Regierung
der schweizerischen Eidgenossenschaft
durch eine schriftliche
Erklärung anzeigen; darin
sind die Länder, denen gegenüber
der Schutz eingeschränkt wird,
und die Einschränkungen anzugeben,
denen die Rechte der
diesen Ländern angehörigen Urheber
unterworfen werden. Die
Regierung der schweizerischen
Eidgenossenschaft wird hiervon
allen Verbandsländern unverzüglich
Mitteilung machen.
ARTIKEL 6bis
(1) Unabhängig von seinen
vermögensrechtlichen Befugnissen
und selbst nach deren Abtretung
behält der Urheber während
seines ganzen Lebens das Recht,
die Urheberschaft am Werk für
sich in Anspruch zu nehmen und
sich jeder Entstellung, Verstümmelung
oder sonstigen Änderung
dieses Werkes oder jeder anderen
Beeinträchtigung des Werkes
zu widersetzen, welche seiner
Ehre oder seinem Ruf nachteilig
sein könnten.
(2) Soweit die Gesetzgebung
der Verbandsländer dies gestattet,
bleiben die dem Urheber gemäß
dem vorhergehenden Absatz
1 gewährten Rechte nach
seinem Tod wenigstens bis zum
Erlöschen der vermögensrechtlichen
Befugnisse in Kraft und
werden von den Personen oder
Institutionen ausgeübt, die von
dieser Gesetzgebung hierzu berufen
sind. Es bleibt den Gesetzgebungen
der Verbandsländer
vorbehalten, die Voraussetzungen
für die Ausübung der im vorliegenden
Absatz behandelten
Rechte festzusetzen.
(3) Die zur Wahrung der im
vorliegenden Artikel gewährten
Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe
richten sich nach der
Gesetzgebung des Landes, wo
der Schutz beansprucht wird.
ARTIKEL 7
(1) Die Dauer des durch die
vorliegende Übereinkunft gewährten
Schutzes umfaßt das Leben
des Urhebers und fünfzig
Jahre nach seinem Tode.
(2) Falls jedoch ein oder
mehrere Verbandsländer eine
längere als die in Absatz 1 vorgesehene
Schutzdauer gewähren,
richtet sich die Schutzdauer nach
dem Gesetz des Landes, wo der
Schutz beansprucht wird, aber
sie kann die im Ursprungsland
des Werkes festgesetzte Dauer
nicht überschreiten.
(3) Für die Werke der Kinematographie,
der Photographie
und für die durch ein der Kinematographie
oder der Photographie
ähnliches Verfahren hergestellten
Werke, sowie für die
Werke der angewandten Künste
richtet sich die Schutzdauer nach
dem Gesetz des Landes, wo der
Schutz beansprucht wird, ohne
daß diese Dauer die im Ursprungsland
des Werkes festgesetzte
Dauer überschreiten
kann.
(4) Für die anonymen und
pseudonymen Werke wird die
Schutzdauer auf fünfzig Jahre
seit ihrer Veröffentlichung festgesetzt.
Wenn jedoch das vom
Urheber angenommene Pseudonym
keinerlei Zweifel über die
Identität des Urhebers zuläßt,
richtet sich die Schutzdauer nach
Absatz 1. Wenn der Urheber
eines anonymen oder pseudonymen
Werkes während der
oben angegebenen Zeitspanne
seine Identität offenbart, richtet
sich die Schutzdauer nach Absatz
1.
(5) Für die nachgelassenen
Werke, die nicht unter die vorhergehenden
Absätze 3 und 4
fallen, endet die Schutzdauer zugunsten
der Erben und anderen
Rechtsnachfolger des Urhebers
oder sonstiger Inhaber von
Werknutzungsrechten fünfzig
Jahre nach dem Tode des Urhebers.
(6) Die sich an den Tod des
Urhebers anschließende Schutzfrist
und die in den vorhergehenden
Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen
Fristen beginnen mit
dem Tod oder der Veröffentlichung
zu laufen, doch wird die
Dauer dieser Fristen erst vom
1. Jänner des Jahres an gerechnet,
welches auf das diese Fristen
in Gang setzende Ereignis folgt.
ARTIKEL 7bis
Die Dauer des Urheberrechts,
das den Miturhebern eines Werkes
gemeinschaftlich zusteht,
wird vom Zeitpunkt des Todes
des letzten überlebenden Miturhebers
an gerechnet.
ARTIKEL 8
Die Urheber von Werken der
Literatur und der Kunst, welche
durch die vorliegende Übereinkunft
geschützt sind, genießen
während der ganzen Dauer ihrer
Rechte am Originalwerk das ausschließliche
Recht, ihre Werke zu
übersetzen oder deren Übersetzung
zu erlauben.
ARTIKEL 9
(1) Die in Zeitungen oder
Zeitschriften eines Verbandslandes
veröffentlichten Feuilleton-
Romane, Novellen und
sonstigen Werke auf dem Gebiet
der Literatur, Wissenschaft oder
Kunst, was immer ihr Gegenstand
sein mag, dürfen ohne Zustimmung
der Urheber in den
übrigen Verbandsländern nicht
wiedergegeben werden.
(2) Artikel über Tagesfragen
wirtschaftlicher, politischer oder
religiöser Natur können durch
die Presse wiedergegeben werden,
wenn ihre Wiedergabe nicht
ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch
muß die Quelle immer
deutlich angegeben werden; die
Rechtsfolgen der Unterlassung
dieser Angabe werden durch die
Gesetzgebung des Landes bestimmt,
wo der Schutz beansprucht
wird.
(3) Der Schutz der vorliegenden
Übereinkunft besteht
nicht für Tagesneuigkeiten oder
vermischte Nachrichten, die einfache
Zeitungsmitteilungen darstellen.
ARTIKEL 10
(1) In allen Verbandsländern
sind kurze Zitate aus Zeitungs- und
Zeitschriftenartikeln, auch in
Form von Presseübersichten, erlaubt.
(2) Es bleibt der Gesetzgebung
der Verbandsländer und den
zwischen ihnen bestehenden oder
in Zukunft abzuschließenden besonderen
Abkommen vorbehalten,
die Befugnis zu regeln, bei
Werken der Literatur oder Kunst
erlaubterweise in dem durch den
Zweck gerechtfertigten Umfang,
Entlehnungen vorzunehmen für
Veröffentlichungen, die für den
Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher
Natur sind, oder für
Chrestomathien.
(3) Den Zitaten und Entlehnungen
ist die Angabe der Quelle
beizufügen, sowie der Name des
Urhebers, wenn dieser Name in
der Quelle angegeben ist.
ARTIKEL 10bis
Es bleibt den Gesetzgebungen
der Verbandsländer vorbehalten,
zu bestimmen, unter welchen
Voraussetzungen kurze Bruchstücke
aus Werken der Literatur
oder Kunst mittels der Photographie,
der Kinematographie
oder der Rundfunksendung bei
Gelegenheit der Berichterstattung
über Tagesereignisse auf Schall- oder
Bildträgern festgehalten,
wiedergegeben und öffentlich
mitgeteilt werden dürfen.
ARTIKEL 11
(1) Die Urheber von dramatischen,
dramatisch-musikalischen
und musikalischen Werken genießen
das ausschließliche Recht,
zu erlauben: 1. die öffentliche
Aufführung ihrer Werke; 2. die
öffentliche Übertragung der Aufführung
ihrer Werke durch
irgend ein Mittel. Vorbehalten
bleibt die Anwendung der Bestimmungen
der Artikel 11 bis
und 13.
(2) Die gleichen Rechte werden
den Urhebern dramatischer oder
dramatisch-musikalischer Werke
während der ganzen Dauer ihrer
Rechte am Originalwerk hinsichtlich
der Übersetzung ihrer.
Werke gewährt.
(3) Um den Schutz des vorliegenden
Artikels zu genießen,
brauchen die Urheber bei der
Veröffentlichung ihrer Werke
deren öffentliche Aufführung
nicht zu verbieten.
ARTIKEL 11bis
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur und der Kunst ge-
nießen das ausschließliche Recht,
zu erlauben: 1. die Rundfunksendung
ihrer Werke oder die
öffentliche Mitteilung der Werke
durch irgend ein anderes Mittel,
das zur drahtlosen Verbreitung
von Zeichen, Tönen oder Bildern
dient; 2. jede öffentliche Mitteilung
des durch Rundfunk gesendeten
Werkes mit oder ohne
Draht, wenn diese Mitteilung
von einem anderen als dem ursprünglichen
Sendeunternehmen
vorgenommen wird; 3. die öffentliche
Mitteilung des durch Rundfunk
gesendeten Werkes durch
Lautsprecher oder irgend eine
andere ähnliche Vorrichtung zur
Übertragung von Zeichen, Tönen
oder Bildern.
(2) Es bleibt den Gesetzgebungen
der Verbandsländer
vorbehalten, die Voraussetzungen
für die Ausübung der im
vorhergehenden Absatz 1 erwähnten
Rechte festzulegen;
doch beschränkt sich die Wirkung
dieser Voraussetzungen ausschließlich
auf das Gebiet des
Landes, das sie aufgestellt hat.
Sie dürfen in keinem Fall das
Urheberpersönlichkeitsrecht oder
den Anspruch des Urhebers auf
eine angemessene Vergütung beeinträchtigen,
welche mangels gütlicher
Einigung durch die zuständige
Behörde festgesetzt
wird.
(3) Sofern keine gegenteilige
Vereinbarung vorliegt, schließt
eine gemäß Absatz 1 des vorliegenden
Artikels gewährte Erlaubnis
nicht die Erlaubnis ein,
das durch Rundfunk gesendete
Werk auf Schall- oder Bildträgern
festzuhalten. Es bleibt
jedoch den Gesetzgebungen der
Verbandsländer vorbehalten, Bestimmungen
zu erlassen über die
von einem Sendeunternehmen mit
seinen eigenen Mitteln und für
seine eigenen Sendungen vorgenommenen
ephemeren Schall- oder
Bildaufnahmen. Diese Gesetzgebungen
können erlauben,
daß diese Schall- oder Bildträger
auf Grund ihres außergewöhnlichen
Dokumentationscharakters
in. amtlichen Archiven aufbewahrt
werden.
ARTIKEL 11ter
Die Urheber von Werken der
Literatur genießen das ausschließliche
Recht, den öffentlichen Vortrag
ihrer Werke zu erlauben.
ARTIKEL 12
Die Urheber von Werken der
Literatur, Wissenschaft oder
Kunst genießen das ausschließliche
Recht, Adaptationen, Arrangements
und andere Umarbeitungen
ihrer Werke zu erlauben.
ARTIKEL 13
(1) Die Urheber von musikalischen
Werken genießen das
ausschließliche Recht, zu erlauben
1. die Aufnahme dieser
Werke auf Vorrichtungen zu
ihrer mechanischen Wiedergabe;
2. die öffentliche Aufführung der
auf solche Weise aufgenommenen
Werke mittels dieser Vorrichtungen.
(2) Die Gesetzgebung jedes
Verbandslandes kann für ihren
Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen
betreffend die Ausübung
der im vorhergehenden
Absatz 1 erwähnten Rechte aufstellen;
doch beschränkt sich die
Wirkung aller derartiger Vorbehalte
und Voraussetzungen auf
das Gebiet des Landes, das sie
aufgestellt hat, und sie dürfen
in keinem Fall den Anspruch des
Urhebers auf eine angemessene
Vergütung beeinträchtigen, die
mangels gütlicher Einigung durch
die zuständige Behörde festgesetzt
wird.
(3) Die Bestimmung des ersten
Absatzes des vorliegenden Artikels
hat keine rückwirkende
Kraft und ist daher in einem
Verbandsland nicht anwendbar
auf diejenigen Werke, welche in
diesem Land erlaubterweise auf
mechanische Vorrichtungen übertragen
worden sind, bevor die
am 13. November 1908 in Berlin
unterzeichnete Übereinkunft
in Kraft getreten ist und bevor
das Land dem Verband beigetreten
ist, falls es erst nach diesem
Zeitpunkt beigetreten ist oder
beitreten sollte.
(4) Schallträger, welche den
Absätzen 2 und 3 des vorliegenden
Artikels gemäß hergestellt
und ohne Erlaubnis der Beteiligten
in ein Land eingeführt
worden sind, wo sie nicht erlaubt
sind, können dort beschlagnahmt
werden.
ARTIKEL 14
(1) Die Urheber von Werken
der Literatur, Wissenschaft oder
Kunst haben das ausschließliche
Recht, zu erlauben: 1. die Adaptation
und die Wiedergabe dieser
Werke durch die Kinematographie
und das Inverkehrbringen
der auf solche Weise
adaptierten oder wiedergegebenen
Werke; 2. die öffentliche
Vorführung der auf solche Weise
adaptierten oder wiedergegebenen
Werke.
(2) Unbeschadet der Rechte
des Urhebers des adaptierten
oder wiedergegebenen Werkes
wird das kinematographische
Werk wie ein Originalwerk geschützt.
(3) Die Adaptation von Werken
der Kinematographie, die
auf Werken der Literatur, Wissenschaft
oder Kunst beruhen, in
irgend eine andere künstlerische
Form, bedarf der Erlaubnis des
Urhebers des Originalwerkes,
unbeschadet der Erlaubnis ihrer
Urheber.
(4) Die kinematographischen
Adaptationen von Werken der
Literatur, Wissenschaft oder
Kunst sind den in Artikel 13,
Absatz 2, behandelten Vorbehalten
und Voraussetzungen nicht
unterworfen.
(5) Die vorausgehenden Bestimmungen
gelten auch für die
Wiedergabe oder das Erzeugnis,
die durch irgend ein anderes, der
Kinematographie ähnliches Verfahren
erzielt wurden.
ARTIKEL 14bis
(1) In bezug auf die Originale
von Werken der bildenden
Künste und die Originalhandschriften
der Schriftsteller und
Komponisten genießt der Urheber
— oder nach seinem Tode
die von der Landesgesetzgebung
dazu berufenen Personen oder
Institutionen — ein unveräußerliches
Recht auf Beteiligung an
den Verkaufsgeschäften, deren
Gegenstand das Werk nach der
ersten Veräußerung durch den
Urheber bildet.
(2) Der im vorhergehenden
Absatz vorgesehene Schutz kann
in jedem Verbandsland nur beansprucht
werden, sofern die
Heimatgesetzgebung des Urhebers
diesen Schutz zugesteht
und soweit es die Gesetzgebung
des Landes zuläßt, wo dieser
Schutz beansprucht wird.
(3) Das Verfahren und das
Ausmaß der Beteiligung werden
von der Gesetzgebung der einzelnen
Länder bestimmt.
ARTIKEL 15
(1) Damit die Urheber der
durch die vorliegende Übereinkunft
geschützten Werke der
Literatur und der Kunst bis zum
Beweise des Gegenteils als solche
gelten und infolgedessen vor
den Gerichten der Verbandsländer
zur Verfolgung der unbefugten
Vervielfältiger zugelassen
werden, genügt es, daß der Name
in der üblichen Weise auf dem
Werk angegeben ist. Der vorliegende
Absatz ist anwendbar,
selbst wenn dieser Name ein
Pseudonym ist, sofern das vom
Urheber angenommene Pseudonym
keinen Zweifel über seine
Identität aufkommen läßt.
(2) Bei den anonymen Werken
und bei den nicht unter den vorhergehenden
Absatz fallenden
pseudonymen Werken gilt der
Verleger, dessen Name auf dem
Werk angegeben ist, ohne weiteren
Beweis als berechtigt, den
Urheber zu vertreten; in dieser
Eigenschaft ist er befugt, dessen
Rechte wahrzunehmen und geltend
zu machen. Die Bestimmung
des vorliegenden Absatzes
ist nicht mehr anwendbar, sobald
der Urheber seine Identität
offenbart und seine Berechtigung
nachgewiesen hat.
ARTIKEL 16
(1) Jedes unbefugt hergestellte
Werkexemplar kann von den
zuständigen Behörden der Verbandsländer,
in denen das
Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen
Schutz hat, beschlagnahmt
werden.
(2) In diesen Ländern kann
sich die Beschlagnahme auch auf
Wiedergaben erstrecken, die aus
einem Land stammen, wo das
Werk nicht oder nicht mehr geschützt
ist.
(3) Die Beschlagnahme findet
nach den Vorschriften der Gesetzgebung
jedes Landes statt.
ARTIKEL 17
Die Bestimmungen der vorliegenden
Übereinkunft können in
keiner Beziehung das der Regierung
jedes Verbandslandes zustehende
Recht beeinträchtigen,
durch Maßregeln der Gesetzgebung
oder inneren Verwaltung
die Verbreitung, die Aufführung
oder die Ausstellung
von Werken oder Erzeugnissen
jeder Art zu gestatten, zu überwachen
oder zu untersagen, hinsichtlich
welcher die zuständige
Behörde dieses Recht auszuüben
hat.
ARTIKEL 18
(1) Die vorliegende Übereinkunft
gilt für alle Werke, die
bei ihrem Inkrafttreten noch
nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer
im Ursprungsland Gemeingut
geworden sind.
(2) Ist jedoch ein Werk infolge
Ablaufs der Schutzfrist,
die ihm vorher zustand, in dem
Lande, wo der Schutz beansprucht
wird, Gemeingut geworden,
so erlangt es dort nicht von
neuem Schutz.
(3) Die Anwendung dieses
Grundsatzes erfolgt gemäß den
Bestimmungen der zwischen Verbandsländern
zu diesem Zwecke
abgeschlossenen oder abzuschließenden
besonderen Überein-
künfte. Mangels derartiger Bestimmungen
legen die betreffenden
Länder, ein jedes für sich,
die Art und Weise dieser Anwendung
fest.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen
gelten in gleicher Weise,
wenn ein Land dem Verbande
neu beitritt, sowie für den Fall,
daß der Schutz gemäß Artikel 7
oder durch Verzicht auf Vorbehalte
ausgedehnt wird.
ARTIKEL 19
Die Bestimmungen der vorliegenden
Übereinkunft hindern
nicht daran, die Anwendung von
weitergehenden Bestimmungen
zu beanspruchen, welche durch
die Gesetzgebung eines Verbandslandes
etwa erlassen werden.
ARTIKEL 20
Die Regierungen der Verbandsländer
behalten sich das
Recht vor, besondere Abkommen
miteinander insoweit zu treffen,
als diese Abkommen den Urhebern
Rechte verleihen, welche
über die ihnen durch die Übereinkunft
gewährten Rechte hinausgehen
oder andere Bestimmungen
enthalten, welche der
vorliegenden Übereinkunft nicht
zuwiderlaufen. Die Bestimmungen
bestehender Abkommen, die
den angegebenen Voraussetzungen
entsprechen, bleiben anwendbar.
ARTIKEL 21
(1) Das unter dem Namen
„Büro des internationalen Verbandes
zum Schutze von Werken
der Literatur und der Kunst" errichtete
internationale Amt wird
beibehalten.
(2) Dieses Büro ist unter den
hohen Schutz der Regierung der
schweizerischen Eidgenossenschaft
gestellt, welche die Organisation
des Büros regelt und seinen Geschäftsgang
beaufsichtigt.
(3) Die Geschäftssprache des
Büros ist die französische.
ARTIKEL 22
(1) Das internationale Büro
sammelt Nachrichten aller Art,
die sich auf den Schutz der
Rechte der Urheber an ihren
Werken der Literatur und der
Kunst beziehen; es ordnet und
veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen
an, die von gemeinsamem
Nutzen und von Interesse
für den Verband sind, und gibt
auf Grund der Dokumente, die
ihm von den verschiedenen Regierungen
zur Verfügung gestellt
werden, eine periodische Zeitschrift
in französischer Sprache
über die den Gegenstand des
Verbandes betreffenden Fragen
heraus. Die Regierungen der
Verbandsländer behalten sich
vor, nach allseitiger Zustimmung
das Büro zur Veröffentlichung
einer Ausgabe in einer oder
mehreren anderen Sprachen zu
ermächtigen, falls die Erfahrung
das Bedürfnis hierfür dartun
sollte.
(2) Das internationale Büro
hat sich jederzeit zur Verfügung
der Verbandsmitglieder zu
halten, um ihnen über die Fragen
betreffend den Schutz von Werken
der Literatur und der Kunst
die besonderen Auskünfte zu erteilen,
deren sie etwa bedürfen.
(3) Der Direktor des internationalen
Büros erstattet über
seine Geschäftsführung alljährlich
einen Bericht, der allen Verbandsmitgliedern
mitgeteilt wird.
ARTIKEL 23
(1) Die Ausgaben des Büros
des internationalen Verbandes
werden von den Verbandsländern
gemeinschaftlich getragen.
Bis zu einer Beschlußfassung
dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend
Goldfranken
jährlich nicht übersteigen Diese Geldeinheit ist der
Goldfranken zu hundert Rappen,
im Gewicht von 10/31 Gramm
und von einem Feingehalt von
0'900. . Dieser Betrag kann
nötigenfalls durch einen einstim-
migen Beschluß der Verbandsländer
oder einer der in Artikel
24 vorgesehenen Konferenzen
erhöht werden.
(2) Zur Festsetzung des Beitrages
eines jeden Landes zu
dieser Gesamtkostensumme werden
die Verbandsländer und die
später dem Verbande beitretenden
Länder in sechs Klassen eingeteilt,
von denen eine jede im
Verhältnis einer gewissen Anzahl
von Einheiten beiträgt,
nämlich
die 1. Klasse 25 Einheiten
die 2. „ 20 „
die 3. „ 15
die 4. „ 10
die 5. „ 5 „
die 6. „ 3 „
(3) Diese Koeffizienten werden
mit der Zahl der Länder
einer jeden Klasse multipliziert,
und die Summe der so erhaltenen
Produkte gibt die Zahl der
Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe
zu dividieren ist.
Der Quotient ergibt den Betrag
der Ausgabeneinheit.
(4) Jedes Land erklärt bei
seinem Beitritt, in welche der
oben genannten Klassen es eingereiht
zu werden wünscht, aber
es kann später jederzeit erklären,
daß es in eine andere Klasse eingereiht
zu werden wünscht.
(5) Die schweizerische Verwaltung
bereitet den Voranschlag
des Büros vor, überwacht dessen
Ausgaben, leistet die nötigen
Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung
auf, die allen übrigen
Verwaltungen mitgeteilt wird.
ARTIKEL 24
(1) Die vorliegende Übereinkunft
kann Revisionen unterzogen
werden, um Verbesserungen
einzuführen, die geeignet
sind, das System des Verbandes
zu vervollkommnen.
(2) Fragen dieser Art, sowie
Fragen, die von anderen Gesichtspunkten
aus die Entwicklung
des Verbandes berühren,
werden auf Konferenzen erörtert,
welche der Reihe nach in
den einzelnen Verbandsländern
durch Delegierte dieser Länder
abgehalten werden. Die Verwal-
tung des Landes, in welchem eine
Konferenz tagen soll, bereitet
unter Mitwirkung des internationalen
Büros die Arbeiten dieser
Konferenz vor. Der Direktor des
Büros wohnt den Konferenzsitzungen
bei und nimmt an den
Beratungen ohne beschließende
Stimme teil.
(3) Jede Änderung der vorliegenden
Übereinkunft bedarf zu
ihrer Gültigkeit für den Verband
der einhelligen Zustimmung der
zum Verband gehörigen Länder.
ARTIKEL 25
(1) Verbandsfremde Länder,
welche den gesetzlichen Schutz
der den Gegenstand der vorliegenden
Übereinkunft bildenden
Rechte gewährleisten, können auf
ihr Gesuch dem Verbande beitreten.
(2) Dieser Beitritt soll schriftlich
der Regierung der schweizerischen
Eidgenossenschaft und
von dieser allen übrigen Regierungen
bekanntgegeben werden.
(3) Er bewirkt von Rechts wegen
die Unterwerfung unter alle
verpflichtenden Bestimmungen
und die Teilnahme an allen
Vorteilen der vorliegenden
Übereinkunft und tritt einen
Monat nach dem Absenden der
Anzeige durch die Regierung der
schweizerischen Eidgenossenschaft
an die übrigen Verbandsländer
in Kraft, sofern das beitretende
Land nicht einen späteren
Zeitpunkt angegeben hat.
Die Beitrittserklärung kann jedoch
die Angabe enthalten, daß
das beitretende Land für Übersetzungen,
wenigstens vorläufig,
an Stelle des Artikels 8 die Bestimmungen
des Artikels 5 der
im Jahre 1896 in Paris revidierten
Verbandsübereinkunft von
1886 setzen will, wobei Einverständnis
darüber besteht, daß
diese Bestimmungen nur die
Übersetzung in die Landessprache
oder die Landessprachen betreffen.
ARTIKEL 26
(1) Jedes Verbandsland kann
jederzeit schriftlich der Regie-
rung der schweizerischen Eidgenossenschaft
anzeigen, daß die
vorliegende Übereinkunft auf
seine überseeischen Gebiete, Kolonien,
Protektorate, Gebiete
unter Treuhandschaft oder auf
jedes andere Gebiet, dessen internationale
Beziehungen es
wahrnimmt, anwendbar sein soll;
die Übereinkunft gilt dann für
alle in der Anzeige bezeichneten
Gebiete von dem gemäß Artikel
25, Absatz 3, bestimmten
Zeitpunkt an. Mangels einer
solchen Anzeige ist die Übereinkunft
auf diese Gebiete nicht
anwendbar.
(2) Jedes Verbandsland kann
jederzeit schriftlich der Regierung
der schweizerischen Eidgenossenschaft
anzeigen, daß die
Anwendbarkeit der vorliegenden
Übereinkunft, sei es für alle
oder für einzelne der Gebiete,
auf die sich die im vorhergehenden
Absatz vorgesehene Anzeige
bezogen hat, aufhören soll; in
den in dieser Anzeige bezeichneten
Gebieten verliert alsdann
die Übereinkunft zwölf Monate
nach Eingang der Anzeige bei
der Regierung der schweizerischen
Eidgenossenschaft ihre Geltung.
(3) Alle gemäß den Bestimmungen
der Absätze 1 und 2 des
vorliegenden Artikels der Regierung
der schweizerischen Eidgenossenschaft
gemachten Anzeigen
werden von dieser allen Verbandsländern
mitgeteilt.
ARTIKEL 27
(1) Die vorliegende Übereinkunft
ersetzt unter den Verbandsländern
die Berner Übereinkunft
vom 9. September 1886
sowie die sie abändernden späteren
Vereinbarungen. Gegenüber
den Ländern, welche die vorliegende
Übereinkunft nicht ratifizieren,
behalten die früheren
Vereinbarungen ihre Gültigkeit.
(2) Die Länder, in deren Namen
die vorliegende Übereinkunft
unterzeichnet wird, können
die von ihnen früher erklärten
Vorbehalte aufrechterhalten,
sofern sie dies bei der
Hinterlegung der Ratifikationsurkunden
erklären.
(3) Die derzeitigen Verbandsländer,
für welche die vorliegende
Übereinkunft nicht unterzeichnet
wird, können ihr jederzeit
in der in Artikel 25 vorgesehenen
Form beitreten. In diesem
Fall kommen ihnen die Bestimmungen
des vorhergehenden Absatzes
zugute.
ARTIKEL 27bis
Jede Streitfrage zwischen zwei
oder mehreren Verbandsländern
über die Auslegung oder die Anwendung
der vorliegenden Übereinkunft,
die nicht auf dem Verhandlungsweg
beigelegt wird,
soll vor den Internationalen Gerichtshof
gebracht werden, damit
von diesem darüber entschieden
werde, sofern die beteiligten
Länder nicht eine andere Regelung
vereinbaren. Das Land,
das die Streitfrage vor den Internationalen
Gerichtshof bringt,
hat hiervon dem internationalen
Büro Kenntnis zu geben; dieses
wird den anderen Verbandsländern
davon Mitteilung machen.
ARTIKEL 28
(1) Die vorliegende Übereinkunft
soll ratifiziert und die
Ratifikationsurkunden sollen
spätestens am 1. Juli 1951 in
Brüssel hinterlegt werden. Diese
Ratifikationsurkunden sollen
mit ihren Daten und allen Erklärungen,
von denen sie etwa
begleitet sind, durch die belgische
Regierung der Regierung der
schweizerischen Eidgenossenschaft
mitgeteilt werden, und die
letztere soll den anderen Verbandsländern
davon Kenntnis
geben.
(2) Die vorliegende Übereinkunft
tritt einen Monat nach
diesem Zeitpunkt unter den Verbandsländern
in Kraft, die sie
ratifiziert haben. Sollte sie jedoch
schon vor diesem Zeitpunkt
von mindestens 6 Verbandsländern
ratifiziert werden, so
würde sie unter diesen Verbands-
ländern einen Monat nach dem
Zeitpunkt in Kraft treten, in
welchem ihnen die Hinterlegung
der sechsten Ratifikationsurkunde
durch die Regierung der schweizerischen
Eidgenossenschaft angezeigt
worden ist, und für die
später ratifizierenden Verbandsländer
einen Monat nach der Anzeige
einer jeden dieser Ratifikationen.
(3) Bis zum 1. Juli 1951
können sich verbandsfremde
Länder dem Verbande anschließen,
indem sie entweder der in
Rom am 2. Juni 1928 unterzeichneten
Übereinkunft oder der
vorliegenden Übereinkunft beitreten.
Vom 1. Juli 1951 an
können sie nur noch der vorliegenden
Übereinkunft beitreten.
Die Verbandsländer, welche die
vorliegende Übereinkunft bis
zum 1. Juli 1951 etwa nicht ratifiziert
haben, können ihr in der
in Artikel 25 vorgesehenen
Form beitreten. In diesem Fall
kommen ihnen die Bestimmungen
des Artikels 27, Absatz 2,
zugute.
ARTIKEL 29
(1) Die vorliegende Übereinkunft
soll ohne zeitliche Beschränkung
in Kraft bleiben. Jedes
Verbandsland ist indessen
befugt, sie jederzeit durch eine
an die Regierung der schweizerischen
Eidgenossenschaft gerichtete
schriftliche Anzeige zu kündigen.
(2) Diese Kündigung, die von
der schweizerischen Regierung
allen übrigen Verbandsländern
mitgeteilt werden soll, wird nur
hinsichtlich des kündigenden Landes
Wirkung haben und dies
erst nach Ablauf von zwölf
Monaten seit dem Eingang der
Kündigungsanzeige bei der Regierung
der schweizerischen Eidgenossenschaft;
unter den übrigen
Verbandsländern bleibt die Übereinkunft
in Kraft.
(3) Die im vorliegenden Artikel
vorgesehene Kündigungsbefugnis
kann von einem Land
nicht vor Ablauf einer Frist
von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt
der Ratifikation oder des
Beitrittes dieses Landes ausgeübt
werden.
ARTIKEL 30
(1) Die Länder, welche die in
Artikel 7, Absatz 1 der vorliegenden
Übereinkunft vorgesehene
Schutzdauer von
50 Jahren in ihre Gesetzgebung
einführen, sollen der Regierung
der schweizerischen Eidgenossenschaft
davon durch eine schriftliche
Anzeige Kenntnis geben,
welche von dieser Regierung unverzüglich
allen anderen Verbandsländern
mitgeteilt werden
soll.
(2) Gleiches gilt für die Länder,
welche auf die Vorbehalte
verzichten, die sie den Artikeln
25 und 27 gemäß gemacht
oder aufrechterhalten haben.
ARTIKEL 31
Die offiziellen Akten der Konferenzen
werden in französischer
Sprache abgefaßt. Ein
gleichwertiger Text wird in
englischer Sprache verfaßt. Bei
Streitigkeiten über die Auslegung
der Akten ist immer der französische
Text maßgebend. Jedes
Verbandsland oder jede Gruppe
von Verbandsländern kann
durch das internationale Büro
im Einvernehmen mit diesem
Büro einen autorisierten
Text der genannten Akten in
der Sprache seiner Wahl festlegen
lassen. Diese Texte werden
in den Konferenzakten als Anhang
zu den französischen und
englischen Texten veröffentlicht.
Zu Urkund dessen
haben die unterzeichneten Bevollmächtigten
die vorliegende
Übereinkunft unterzeichnet.
So geschehen zu Brüssel,
am 26. Juni 1948, in einem
einzigen Exemplar, das im Archiv
des Ministeriums des Auswärtigen
und des Außenhandels
von Belgien hinterlegt werden
soll. Jedem Verbandsland soll
auf diplomatischem Wege eine
beglaubigte Abschrift übermittelt
werden.
(Es folgen die Unterschriften.)
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident
der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und
verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,
vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen
Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, den 13. August 1953.
Der Bundespräsident
Körner
Der Bundeskanzler
Raab
Der Bundesminister für Justiz
Gerö
Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten
Gruber
II.
Gemäß Art. 25 Abs. 3 der Übereinkunft tritt der Beitritt Österreichs einen Monat nach dem
Absenden der diesbezüglichen Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
an die übrigen Verbandsländer in Kraft. Da diese Anzeige nach einer Mitteilung des Eidgenössischen
Politischen Departements am 14. September 1953 abgesandt wurde, ist die vorliegende Übereinkunft
für Österreich am 14. Oktober 1953 in Kraft getreten.
III.
Verzeichnis der Länder, die die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und
der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten Fassung ratifiziert haben oder ihr beigetreten
sind und der Kolonien, Protektorate und Treuhandgebiete, auf die diese Übereinkunft
für anwendbar erklärt worden ist, sowie der von den Regierungen einzelner Verbandsländer
erklärten Vorbehalte.
Die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 ist ratifiziert worden von Belgien,
Frankreich, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Portugal, Spanien, der Südafrikanischen
Union und dem Staat der Stadt des Vatikans.
Ferner sind der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 bisher beigetreten
Brasilien, Israel, Italien, Marokko (französische Zone), Philippinen, Tunesien und die Türkei.
Außerdem gilt die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 nach den gemäß Art. 26
Abs. 1 dieser Übereinkunft der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstatteten Anzeigen
1. Der Französischen Regierung für die folgenden überseeischen Gebiete
Französisch Westafrika (Senegal, Französisch-Sudan, Französisch-Guinea, Elfenbeinküste, Niger,
Haute-Volta, Dahomey, Mauretanien), Französisch-Äquatorial-Afrika (Gabon, Mittelkongo,
Oubangui-Chari, Tschad), Madagaskar und zugehörige Gebiete, Komoren, Neu-Kaledonien und
zugehörige Gebiete, Französische Niederlassungen in Indien, Französische Niederlassungen in
Ozeanien, Französische Somaliküste, die Inseln St. Pierre und Miquelon, ferner für die Französischen
Treuhandgebiete Kamerun und Togo, sowie für das Französisch-Britische Kondominium der
Neuen Hebriden.
2. Der belgischen Regierung für Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet Ruanda-Urundi.
Vorbehalte
Folgende Verbandsländer haben bei der Ratifikation der Revidierten Berner Übereinkunft
vom 26. Juni 1948 oder bei ihrem Beitritt dazu von ihnen früher erklärte Vorbehalte gemäß
Art. 27 Abs. 2 dieser Übereinkunft aufrechterhalten oder gemäß Art. 25 Abs. 3 der Übereinkunft
einen die Übersetzungen betreffenden Vorbehalt erklärt
Jugoslawien: Die jugoslawische Regierung hat erklärt, gemäß Art. 27 Abs. 2 der Übereinkunft
ihren bei dem Beitritt zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 gemachten
Vorbehalt (Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936) beizubehalten. Danach treten hinsichtlich des Übersetzungsrechtes
an die Stelle des Art. 8 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948
die Bestimmungen des Art. 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, in der Fassung
der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896, aber nur bezüglich der Übersetzung in die Sprachen
Jugoslawiens. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu StGBl. Nr. 435/1920.)
Türkei: Die türkische Regierung hat erklärt, daß sie gemäß Art. 25 Abs. 3 der Revidierten
Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 beabsichtigt, hinsichtlich der Übersetzungen in die
türkische Sprache die Vorschriften des Art. 8 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni
1948 durch die Bestimmungen des Art. 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 in der
Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 zu ersetzen. (Siehe diese Bestimmungen in den
Beilagen A und C zu StGBl. Nr. 435/1920.)
IV.
Verzeichnis der dem Berner Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst
angehörigen Länder, die der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 zur Zeit der
Veröffentlichung dieser Kundmachung noch nicht beigetreten sind.
Der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 sind folgende Länder bisher noch
nicht beigetreten: Australien, einschließlich folgender Gebiete: Papua, Insel Norfolk, Neu-Guinea,
Nauru; Bulgarien; Canada; Dänemark; Deutschland; Finnland; Griechenland; Großbritannien und
Nordirland, einschließlich folgender Gebiete: Aden, Bahama, Barbados, Bermudas, Britisch-Guayana,
Britisch-Honduras, Cypern, Falkland-Inseln und zugehörige Gebiete, Fidschi-Inseln, Gambia (Kolonie
und Protektorat), Gibraltar, Goldküste (Kolonie Aschanti, Nordgebiete und britisches Treuhandgebiet
von Togo), Hongkong, Inseln über dem Winde (Granada, St. Lucia, St. Vincent), Inseln
unter dem Winde (Antigua, Dominica, Jungfern-Inseln, Montserrat, St. Christopher und Nevis),
Jamaica (einschließlich der Turks-Kaikos- und Kaiman-Inseln), Kanal-Inseln, Kenya (Kolonie und
Protektorat), Verbündete Malaiische Staaten, Malta, Mauritius, Nigeria (Kolonie, Protektorat und
britisches Treuhandgebiet von Kamerun), Nyassaland (Protektorat), Nordborneo, Nordrhodesien,
St. Helena und Ascension, Sarawak, Seyschellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat), Somaliland
(Protektorat), Staits Settlements, Gebiete des Hochkommissariats von Südafrika (Basutoland,
Betschuanaland, Swasiland), Südrhodesien, Gebiet von Tanganyika, Trinidad und Tobago, Uganda
(Protektorat), Westpazifische Inseln (Britische Salomon-Inseln [Protektorat], Gilbert- und Ellice-
Inseln [Kolonie]); Indien; Irland; Island; Japan; Libanon; Neuseeland, einschließlich Westsamoa;
Niederlande, einschließlich Neu-Guinea, Surinam und der niederländischen Antillen; Norwegen;
Pakistan; Polen; Rumänien; Schweden; Schweiz; Syrien; Thailand; Tschechoslowakei; Ungarn.
Ferner ist die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 von der spanischen Regierung
für die spanische Zone von Marokko und die spanischen Kolonien sowie von der Südafrikanischen
Union auf das Mandatsgebiet Südwestafrika bisher noch nicht für anwendbar erklärt worden.
Nach Art. 27 Abs. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 gelten daher
bis auf weiteres im Verhältnis Österreichs zu
1. dem Mandatsgebiet Südwestafrika (Kundmachung BGBl. Nr. 55/1932) und Thailand (Kundmachung
BGBl. Nr. 262/1931) die Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 und
das Zusatzprotokoll zu dieser Übereinkunft vom 20. März 1914 (StGBl. Nr. 435/1920) mit den
Vorbehalten, die nach den angeführten Kundmachungen, betreffend den Beitritt dieser Länder,
erklärt worden sind;
2. Australien, Bulgarien, Canada, Dänemark, Deutschland, Finnland, Großbritannien, Indien,
Libanon, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, der
spanischen Zone von Marokko und den spanischen Kolonien, Syrien, Tschechoslowakei und Ungarn
die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 ohne Vorbehalt (Kundmachung BGBl.
Nr. 197/1936). Dies gilt auch für die im 1. Absatz des Abschnittes IV der vorliegenden Kundmachung
in der Aufzählung der Verbandsländer erwähnten Nebengebiete;
3. Griechenland, Irland und Japan die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 mit
den Vorbehalten, die in der Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936, betreffend die Ratifikation beziehungsweise
den Beitritt dieser Länder zu dieser Übereinkunft erklärt worden sind;
4. Island die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 mit dem Vorbehalt, daß hinsichtlich
des Übersetzungsrechtes in die isländische Sprache anstelle des Art. 8 der Revidierten
Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 die Bestimmungen des Art 5 der Berner Übereinkunft vom
9. September 1886 in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 treten. (Siehe diese
Bestimmungen in den Beilagen A bis C zum Staatsgesetz 61 Nr. 435/1920.)
V.
Haiti ist mit Wirkung vom 26. März 1943 aus dem Verband zum Schutze der Rechte der
Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst ausgetreten.