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183_1953 AT

183. Kundmachung: Beitritt Österreichs zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Kundmachung: Beitritt Österreichs zu der Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 geänderten Fassung.

I.

Nachdem die am 26. Juni 1948 in Brüssel unterzeichnete revidierte Fassung der Berner Übereinkunft

zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst vom 9. September 1886, vervollständigt

in Paris am 4. Mai 1896, revidiert in Berlin am 13. November 1908, vervollständigt in

Bern am 20. März 1914 und revidiert in Rom am 2. Juni 1928 (Convention de Berne pour la

protection des Oeuvres Littéraires et Artistiques, signée le 9 septembre 1886 — Berne Convention

for the Protection of Literary and Artistic Works, signed on the 9th September 1886), welche

also lautet

Übersetzung

Berner Übereinkunft

zum Schutze von Werken

der Literatur und der Kunst

vom 9. September 1886

vervollständigt in Paris am

4. Mai 1896, revidiert in Berlin

am 13. November 1908, vervollständigt

in Bern am 20. März

1914, revidiert in Rom am

2. Juni 1928 und revidiert in

Brüssel am 26. Juni 1948.

Australien, Belgien, Brasilien,

Dänemark, Finnland, Frankreich,

Griechenland, Großbritannien

und Nord-Irland, Indien,

Irland, Island, Italien,

Jugoslawien, Kanada, Libanon,

Liechtenstein, Luxemburg, Marokko,

Monaco, Neuseeland, die

Niederlande, Norwegen, Österreich,

Pakistan, Polen, Portugal,

Schweden, die Schweiz,

Spanien, die Südafrikanische

Union, Syrien, die Tschechoslowakei,

Tunis, Ungarn und

die Vatikan-Stadt,

gleichermaßen vom Wunsch

beseelt, die Rechte der Urheber

an ihren Werken der Literatur

und der Kunst in möglichst

wirksamer und gleichmäßiger

Weise zu schützen,

haben beschlossen, die am

9. September 1886 in Bern

unterzeichnete, am 4. Mai 1896

in Paris vervollständigte, am

13. November 1908 in Berlin

revidierte, am 20. März 1914

in Bern vervollständigte und am

2. Juni 1928 in Rom revidierte

Übereinkunft zu revidieren und

zu vervollständigen.

Die unterzeichneten Bevollmächtigten

haben daher, nach

Vorlegung ihrer in gehöriger

Form befundenen Vollmachten,

folgendes vereinbart

ARTIKEL 1

Die Länder, für welche die

vorliegende Übereinkunft gilt,

bilden einen Verband zum

Schutze der Rechte der Urheber

an ihren Werken der Literatur

und der Kunst.

ARTIKEL 2

(1) Die Bezeichnung „Werke

der Literatur und der Kunst"

umfaßt alle Erzeugnisse auf

dem Gebiete der Literatur,

Wissenschaft und Kunst, ohne

Rücksicht auf die Art und Form

des Ausdrucks, wie: Bücher,

Broschüren und andere Schriftwerke;

Vorträge, Ansprachen,

Predigten und andere Werke

gleicher Art; dramatische oder

dramatisch-musikalische Werke;

choreographische Werke und

Pantomimen, deren Bühnenvorgang

schriftlich oder auf

andere Weise festgelegt ist; musikalische

Kompositionen mit

oder ohne Text; Werke der

Kinematographie und Werke, die

durch ein der Kinematographie

ähnliches Verfahren hergestellt

sind; Werke der zeichnenden

Kunst, der Malerei, der Baukunst,

der Bildhauerei, Stiche

und Lithographien; Werke der

Photographie und Werke, die

durch ein der Photographie ähnliches

Verfahren hergestellt sind;

Werke der angewandten Künste;

Illustrationen, geographische

Karten, geographische, topographische,

architektonische oder

wissenschaftliche Pläne, Skizzen

und Darstellungen plastischer

Art.

(2) Den gleichen Schutz wie

Originalwerke genießen, unbeschadet

der Rechte des Urhebers

des Originalwerkes, die Übersetzungen,

Adaptationen, musikalischen

Arrangements und

andere Umarbeitungen eines

Werkes der Literatur oder der

Kunst. Es bleibt jedoch den Gesetzgebungen

der Verbandsländer

vorbehalten, den Schutz für

Übersetzungen offizieller Texte

auf dem Gebiet der Gesetzgebung,

Verwaltung und Rechtsprechung

zu bestimmen.

(3) Sammlungen von Werken

der Literatur oder der Kunst,

wie z. B. Enzyklopädien und

Anthologien, die wegen der Auswahl

oder der Anordnung des

Stoffes geistige Schöpfungen darstellen,

sind als solche geschützt,

unbeschadet der Rechte der Urheber

an jedem einzelnen der

Werke, welche Bestandteile dieser

Sammlungen sind.

(4) Die oben genannten Werke

genießen Schutz in allen Verbandsländern.

Dieser Schutz besteht

zugunsten des Urhebers und

seiner Rechtsnachfolger oder sonstiger

Inhaber ausschließlicher

Werknutzungsrechte.

(5) Es bleibt den Gesetzgebungen

der Verbandsländer

vorbehalten, den Anwendungsbereich

der Gesetze, welche die

Werke der angewandten Künste

und die gewerblichen Muster und

Modelle betreffen, sowie die

Voraussetzungen des Schutzes

dieser Werke, Muster und Modelle

festzulegen. Für Werke, die

im Ursprungsland nur als Muster

und Modelle geschützt werden,

kann in den anderen Verbandsländern

nur der Schutz beansprucht

werden, der in diesen

Ländern den Mustern und Modellen

gewährt wird.

ARTIKEL 2bis

(1) Den Gesetzgebungen der

Verbandsländer bleibt die Befugnis

vorbehalten, politische

Reden und Reden in Gerichtsverhandlungen

teilweise oder

ganz von dem im vorhergehenden

Artikel vorgesehenen Schutz

auszuschließen.

(2) Ebenso bleibt den Gesetzgebungen

der Verbandsländer

die Befugnis vorbehalten, zu bestimmen,

unter welchen Voraussetzungen

Vorträge, Ansprachen,

Predigten und andere Werke

gleicher Art durch die Presse

wiedergegeben werden dürfen.

(3) Indessen ist allein der Urheber

berechtigt, seine in den

vorhergehenden Absätzen genannten

Werke in Sammlungen

zu vereinigen.

ARTIKEL 3

(gestrichen)

ARTIKEL 4

(1) Die einem Verbandsland

angehörigen Urheber genießen

sowohl für ihre unveröffentlichten

als auch für ihre zum

ersten Mal in einem Verbandsland

veröffentlichten Werke in

allen Verbandsländern mit Ausnahme

des Ursprungslandes des

Werkes diejenigen Rechte, welche

die einschlägigen Gesetze den inländischen

Urhebern gegenwärtig

gewähren oder in Zukunft gewähren

werden, sowie die in der

vorliegenden Übereinkunft besonders

gewährten Rechte.

(2) Der Genuß und die Ausübung

dieser Rechte sind nicht

an die Erfüllung irgendwelcher

Förmlichkeiten gebunden; dieser

Genuß und diese Ausübung sind

unabhängig vom Bestehen des

Schutzes im Ursprungsland des

Werkes. Infolgedessen richten

sich der Umfang des Schutzes

sowie die dem Urheber zur

Wahrung seiner Rechte zustehenden

Rechtsbehelfe ausschließlich

nach der Gesetzgebung des

Landes, wo der Schutz beansprucht

wird, soweit die vorliegende

Übereinkunft nichts anderes

bestimmt.

(3) Als Ursprungsland des

Werkes gilt: für die veröffentlichten

Werke das Land der

ersten Veröffentlichung, selbst

wenn es sich um Werke handelt,

die gleichzeitig in mehreren Verbandsländern

mit gleicher Schutzdauer

veröffentlicht wurden;

wenn es sich um Werke handelt,

die gleichzeitig in mehreren Ver-

bandsländern mit verschiedener

Schutzdauer veröffentlicht wurden,

das Land, dessen Gesetzgebung

die am wenigsten lange

Schutzdauer gewährt; für die

Werke, die gleichzeitig in einem

verbandsfremden Land und in

einem Verbandsland veröffentlicht

wurden, gilt ausschließlich

das letztere als Ursprungsland.

Als gleichzeitig in mehreren Ländern

veröffentlicht gilt jedes

Werk, das innerhalb von 30 Tagen

seit der ersten Veröffentlichung

in zwei oder mehreren

Ländern erschienen ist.

(4) Unter „veröffentlichten

Werken" im Sinne der Artikel 4,

5 und 6 sind die erschienenen

Werke zu verstehen, ohne Rücksicht

auf die Art der Herstellung

der Werkstücke, die in genügender

Anzahl zur Verfügung

des Publikums gestellt sein

müssen. Eine Veröffentlichung

stellen nicht dar: die Aufführung

eines dramatischen, dramatisch-

musikalischen oder musikalischen

Werkes, die Vorführung eines

kinematographischen Werkes, der

öffentliche Vortrag eines literarischen

Werkes, die Übertragung

oder die Rundfunksendung von

Werken der Literatur oder der

Kunst, die Ausstellung eines

Werkes der bildenden Künste

und die Errichtung eines Werkes

der Baukunst.

(5) Für die nicht veröffentlichten

Werke gilt als Ursprungsland

das Land, dem der Urheber

angehört. Für die Werke der

Baukunst und der graphischen

und plastischen Künste, welche

Bestandteile eines Grundstücks

sind, gilt jedoch als Ursprungsland

das Verbandsland, in welchem

diese Werke errichtet oder

einem Bauwerk eingefügt worden

sind.

ARTIKEL 5

Die Angehörigen eines Verbandslandes,

welche ihre Werke

zum erstenmal in einem anderen

Verbandsland veröffentlichen,

haben in letzterem

Lande die gleichen Rechte wie

die inländischen Urheber.

ARTIKEL 6

(1) Die keinem Verbandsland

angehörigen Urheber, welche

ihre Werke zum erstenmal in

einem Verbandsland veröffentlichen,

genießen in diesem Land

die gleichen Rechte wie die inländischen

Urheber, und in den

anderen Verbandsländern die

durch die vorliegende Übereinkunft

gewährten Rechte.

(2) Wenn jedoch ein verbandsfremdes

Land die Werke der

einem Verbandsland angehörigen

Urheber nicht genügend schützt,

kann dieses letztere Land den

Schutz der Werke einschränken,

deren Urheber im Zeitpunkt der

ersten Veröffentlichung dieser

Werke Angehörige des verbandsfremden

Landes sind und ihren

wirklichen Wohnsitz nicht in

einem Verbandsland haben.

Wenn das Land der ersten Veröffentlichung

von dieser Befugnis

Gebrauch macht, sind die anderen

Verbandsländer nicht gehalten,

den Werken, die in dieser Weise

einer besonderen Behandlung

unterworfen sind, einen weitergehenden

Schutz zu gewähren

als das Land der ersten Veröffentlichung.

(3) Keine dem vorhergehenden

Absatz gemäß festgesetzte

Einschränkung darf die Rechte

beeinträchtigen, die ein Urheber

an einem Werk erworben hat,

das in einem Verbandsland vor

dem Inkrafttreten dieser Einschränkung

veröffentlicht worden

ist.

(4) Die Verbandsländer, die

diesem Artikel gemäß den Schutz

der Rechte der Urheber einschränken,

werden dies der Regierung

der schweizerischen Eidgenossenschaft

durch eine schriftliche

Erklärung anzeigen; darin

sind die Länder, denen gegenüber

der Schutz eingeschränkt wird,

und die Einschränkungen anzugeben,

denen die Rechte der

diesen Ländern angehörigen Urheber

unterworfen werden. Die

Regierung der schweizerischen

Eidgenossenschaft wird hiervon

allen Verbandsländern unverzüglich

Mitteilung machen.

ARTIKEL 6bis

(1) Unabhängig von seinen

vermögensrechtlichen Befugnissen

und selbst nach deren Abtretung

behält der Urheber während

seines ganzen Lebens das Recht,

die Urheberschaft am Werk für

sich in Anspruch zu nehmen und

sich jeder Entstellung, Verstümmelung

oder sonstigen Änderung

dieses Werkes oder jeder anderen

Beeinträchtigung des Werkes

zu widersetzen, welche seiner

Ehre oder seinem Ruf nachteilig

sein könnten.

(2) Soweit die Gesetzgebung

der Verbandsländer dies gestattet,

bleiben die dem Urheber gemäß

dem vorhergehenden Absatz

1 gewährten Rechte nach

seinem Tod wenigstens bis zum

Erlöschen der vermögensrechtlichen

Befugnisse in Kraft und

werden von den Personen oder

Institutionen ausgeübt, die von

dieser Gesetzgebung hierzu berufen

sind. Es bleibt den Gesetzgebungen

der Verbandsländer

vorbehalten, die Voraussetzungen

für die Ausübung der im vorliegenden

Absatz behandelten

Rechte festzusetzen.

(3) Die zur Wahrung der im

vorliegenden Artikel gewährten

Rechte erforderlichen Rechtsbehelfe

richten sich nach der

Gesetzgebung des Landes, wo

der Schutz beansprucht wird.

ARTIKEL 7

(1) Die Dauer des durch die

vorliegende Übereinkunft gewährten

Schutzes umfaßt das Leben

des Urhebers und fünfzig

Jahre nach seinem Tode.

(2) Falls jedoch ein oder

mehrere Verbandsländer eine

längere als die in Absatz 1 vorgesehene

Schutzdauer gewähren,

richtet sich die Schutzdauer nach

dem Gesetz des Landes, wo der

Schutz beansprucht wird, aber

sie kann die im Ursprungsland

des Werkes festgesetzte Dauer

nicht überschreiten.

(3) Für die Werke der Kinematographie,

der Photographie

und für die durch ein der Kinematographie

oder der Photographie

ähnliches Verfahren hergestellten

Werke, sowie für die

Werke der angewandten Künste

richtet sich die Schutzdauer nach

dem Gesetz des Landes, wo der

Schutz beansprucht wird, ohne

daß diese Dauer die im Ursprungsland

des Werkes festgesetzte

Dauer überschreiten

kann.

(4) Für die anonymen und

pseudonymen Werke wird die

Schutzdauer auf fünfzig Jahre

seit ihrer Veröffentlichung festgesetzt.

Wenn jedoch das vom

Urheber angenommene Pseudonym

keinerlei Zweifel über die

Identität des Urhebers zuläßt,

richtet sich die Schutzdauer nach

Absatz 1. Wenn der Urheber

eines anonymen oder pseudonymen

Werkes während der

oben angegebenen Zeitspanne

seine Identität offenbart, richtet

sich die Schutzdauer nach Absatz

1.

(5) Für die nachgelassenen

Werke, die nicht unter die vorhergehenden

Absätze 3 und 4

fallen, endet die Schutzdauer zugunsten

der Erben und anderen

Rechtsnachfolger des Urhebers

oder sonstiger Inhaber von

Werknutzungsrechten fünfzig

Jahre nach dem Tode des Urhebers.

(6) Die sich an den Tod des

Urhebers anschließende Schutzfrist

und die in den vorhergehenden

Absätzen 3, 4 und 5 vorgesehenen

Fristen beginnen mit

dem Tod oder der Veröffentlichung

zu laufen, doch wird die

Dauer dieser Fristen erst vom

1. Jänner des Jahres an gerechnet,

welches auf das diese Fristen

in Gang setzende Ereignis folgt.

ARTIKEL 7bis

Die Dauer des Urheberrechts,

das den Miturhebern eines Werkes

gemeinschaftlich zusteht,

wird vom Zeitpunkt des Todes

des letzten überlebenden Miturhebers

an gerechnet.

ARTIKEL 8

Die Urheber von Werken der

Literatur und der Kunst, welche

durch die vorliegende Übereinkunft

geschützt sind, genießen

während der ganzen Dauer ihrer

Rechte am Originalwerk das ausschließliche

Recht, ihre Werke zu

übersetzen oder deren Übersetzung

zu erlauben.

ARTIKEL 9

(1) Die in Zeitungen oder

Zeitschriften eines Verbandslandes

veröffentlichten Feuilleton-

Romane, Novellen und

sonstigen Werke auf dem Gebiet

der Literatur, Wissenschaft oder

Kunst, was immer ihr Gegenstand

sein mag, dürfen ohne Zustimmung

der Urheber in den

übrigen Verbandsländern nicht

wiedergegeben werden.

(2) Artikel über Tagesfragen

wirtschaftlicher, politischer oder

religiöser Natur können durch

die Presse wiedergegeben werden,

wenn ihre Wiedergabe nicht

ausdrücklich vorbehalten ist. Jedoch

muß die Quelle immer

deutlich angegeben werden; die

Rechtsfolgen der Unterlassung

dieser Angabe werden durch die

Gesetzgebung des Landes bestimmt,

wo der Schutz beansprucht

wird.

(3) Der Schutz der vorliegenden

Übereinkunft besteht

nicht für Tagesneuigkeiten oder

vermischte Nachrichten, die einfache

Zeitungsmitteilungen darstellen.

ARTIKEL 10

(1) In allen Verbandsländern

sind kurze Zitate aus Zeitungs- und

Zeitschriftenartikeln, auch in

Form von Presseübersichten, erlaubt.

(2) Es bleibt der Gesetzgebung

der Verbandsländer und den

zwischen ihnen bestehenden oder

in Zukunft abzuschließenden besonderen

Abkommen vorbehalten,

die Befugnis zu regeln, bei

Werken der Literatur oder Kunst

erlaubterweise in dem durch den

Zweck gerechtfertigten Umfang,

Entlehnungen vorzunehmen für

Veröffentlichungen, die für den

Unterricht bestimmt oder wissenschaftlicher

Natur sind, oder für

Chrestomathien.

(3) Den Zitaten und Entlehnungen

ist die Angabe der Quelle

beizufügen, sowie der Name des

Urhebers, wenn dieser Name in

der Quelle angegeben ist.

ARTIKEL 10bis

Es bleibt den Gesetzgebungen

der Verbandsländer vorbehalten,

zu bestimmen, unter welchen

Voraussetzungen kurze Bruchstücke

aus Werken der Literatur

oder Kunst mittels der Photographie,

der Kinematographie

oder der Rundfunksendung bei

Gelegenheit der Berichterstattung

über Tagesereignisse auf Schall- oder

Bildträgern festgehalten,

wiedergegeben und öffentlich

mitgeteilt werden dürfen.

ARTIKEL 11

(1) Die Urheber von dramatischen,

dramatisch-musikalischen

und musikalischen Werken genießen

das ausschließliche Recht,

zu erlauben: 1. die öffentliche

Aufführung ihrer Werke; 2. die

öffentliche Übertragung der Aufführung

ihrer Werke durch

irgend ein Mittel. Vorbehalten

bleibt die Anwendung der Bestimmungen

der Artikel 11 bis

und 13.

(2) Die gleichen Rechte werden

den Urhebern dramatischer oder

dramatisch-musikalischer Werke

während der ganzen Dauer ihrer

Rechte am Originalwerk hinsichtlich

der Übersetzung ihrer.

Werke gewährt.

(3) Um den Schutz des vorliegenden

Artikels zu genießen,

brauchen die Urheber bei der

Veröffentlichung ihrer Werke

deren öffentliche Aufführung

nicht zu verbieten.

ARTIKEL 11bis

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur und der Kunst ge-

nießen das ausschließliche Recht,

zu erlauben: 1. die Rundfunksendung

ihrer Werke oder die

öffentliche Mitteilung der Werke

durch irgend ein anderes Mittel,

das zur drahtlosen Verbreitung

von Zeichen, Tönen oder Bildern

dient; 2. jede öffentliche Mitteilung

des durch Rundfunk gesendeten

Werkes mit oder ohne

Draht, wenn diese Mitteilung

von einem anderen als dem ursprünglichen

Sendeunternehmen

vorgenommen wird; 3. die öffentliche

Mitteilung des durch Rundfunk

gesendeten Werkes durch

Lautsprecher oder irgend eine

andere ähnliche Vorrichtung zur

Übertragung von Zeichen, Tönen

oder Bildern.

(2) Es bleibt den Gesetzgebungen

der Verbandsländer

vorbehalten, die Voraussetzungen

für die Ausübung der im

vorhergehenden Absatz 1 erwähnten

Rechte festzulegen;

doch beschränkt sich die Wirkung

dieser Voraussetzungen ausschließlich

auf das Gebiet des

Landes, das sie aufgestellt hat.

Sie dürfen in keinem Fall das

Urheberpersönlichkeitsrecht oder

den Anspruch des Urhebers auf

eine angemessene Vergütung beeinträchtigen,

welche mangels gütlicher

Einigung durch die zuständige

Behörde festgesetzt

wird.

(3) Sofern keine gegenteilige

Vereinbarung vorliegt, schließt

eine gemäß Absatz 1 des vorliegenden

Artikels gewährte Erlaubnis

nicht die Erlaubnis ein,

das durch Rundfunk gesendete

Werk auf Schall- oder Bildträgern

festzuhalten. Es bleibt

jedoch den Gesetzgebungen der

Verbandsländer vorbehalten, Bestimmungen

zu erlassen über die

von einem Sendeunternehmen mit

seinen eigenen Mitteln und für

seine eigenen Sendungen vorgenommenen

ephemeren Schall- oder

Bildaufnahmen. Diese Gesetzgebungen

können erlauben,

daß diese Schall- oder Bildträger

auf Grund ihres außergewöhnlichen

Dokumentationscharakters

in. amtlichen Archiven aufbewahrt

werden.

ARTIKEL 11ter

Die Urheber von Werken der

Literatur genießen das ausschließliche

Recht, den öffentlichen Vortrag

ihrer Werke zu erlauben.

ARTIKEL 12

Die Urheber von Werken der

Literatur, Wissenschaft oder

Kunst genießen das ausschließliche

Recht, Adaptationen, Arrangements

und andere Umarbeitungen

ihrer Werke zu erlauben.

ARTIKEL 13

(1) Die Urheber von musikalischen

Werken genießen das

ausschließliche Recht, zu erlauben

1. die Aufnahme dieser

Werke auf Vorrichtungen zu

ihrer mechanischen Wiedergabe;

2. die öffentliche Aufführung der

auf solche Weise aufgenommenen

Werke mittels dieser Vorrichtungen.

(2) Die Gesetzgebung jedes

Verbandslandes kann für ihren

Bereich Vorbehalte und Voraussetzungen

betreffend die Ausübung

der im vorhergehenden

Absatz 1 erwähnten Rechte aufstellen;

doch beschränkt sich die

Wirkung aller derartiger Vorbehalte

und Voraussetzungen auf

das Gebiet des Landes, das sie

aufgestellt hat, und sie dürfen

in keinem Fall den Anspruch des

Urhebers auf eine angemessene

Vergütung beeinträchtigen, die

mangels gütlicher Einigung durch

die zuständige Behörde festgesetzt

wird.

(3) Die Bestimmung des ersten

Absatzes des vorliegenden Artikels

hat keine rückwirkende

Kraft und ist daher in einem

Verbandsland nicht anwendbar

auf diejenigen Werke, welche in

diesem Land erlaubterweise auf

mechanische Vorrichtungen übertragen

worden sind, bevor die

am 13. November 1908 in Berlin

unterzeichnete Übereinkunft

in Kraft getreten ist und bevor

das Land dem Verband beigetreten

ist, falls es erst nach diesem

Zeitpunkt beigetreten ist oder

beitreten sollte.

(4) Schallträger, welche den

Absätzen 2 und 3 des vorliegenden

Artikels gemäß hergestellt

und ohne Erlaubnis der Beteiligten

in ein Land eingeführt

worden sind, wo sie nicht erlaubt

sind, können dort beschlagnahmt

werden.

ARTIKEL 14

(1) Die Urheber von Werken

der Literatur, Wissenschaft oder

Kunst haben das ausschließliche

Recht, zu erlauben: 1. die Adaptation

und die Wiedergabe dieser

Werke durch die Kinematographie

und das Inverkehrbringen

der auf solche Weise

adaptierten oder wiedergegebenen

Werke; 2. die öffentliche

Vorführung der auf solche Weise

adaptierten oder wiedergegebenen

Werke.

(2) Unbeschadet der Rechte

des Urhebers des adaptierten

oder wiedergegebenen Werkes

wird das kinematographische

Werk wie ein Originalwerk geschützt.

(3) Die Adaptation von Werken

der Kinematographie, die

auf Werken der Literatur, Wissenschaft

oder Kunst beruhen, in

irgend eine andere künstlerische

Form, bedarf der Erlaubnis des

Urhebers des Originalwerkes,

unbeschadet der Erlaubnis ihrer

Urheber.

(4) Die kinematographischen

Adaptationen von Werken der

Literatur, Wissenschaft oder

Kunst sind den in Artikel 13,

Absatz 2, behandelten Vorbehalten

und Voraussetzungen nicht

unterworfen.

(5) Die vorausgehenden Bestimmungen

gelten auch für die

Wiedergabe oder das Erzeugnis,

die durch irgend ein anderes, der

Kinematographie ähnliches Verfahren

erzielt wurden.

ARTIKEL 14bis

(1) In bezug auf die Originale

von Werken der bildenden

Künste und die Originalhandschriften

der Schriftsteller und

Komponisten genießt der Urheber

— oder nach seinem Tode

die von der Landesgesetzgebung

dazu berufenen Personen oder

Institutionen — ein unveräußerliches

Recht auf Beteiligung an

den Verkaufsgeschäften, deren

Gegenstand das Werk nach der

ersten Veräußerung durch den

Urheber bildet.

(2) Der im vorhergehenden

Absatz vorgesehene Schutz kann

in jedem Verbandsland nur beansprucht

werden, sofern die

Heimatgesetzgebung des Urhebers

diesen Schutz zugesteht

und soweit es die Gesetzgebung

des Landes zuläßt, wo dieser

Schutz beansprucht wird.

(3) Das Verfahren und das

Ausmaß der Beteiligung werden

von der Gesetzgebung der einzelnen

Länder bestimmt.

ARTIKEL 15

(1) Damit die Urheber der

durch die vorliegende Übereinkunft

geschützten Werke der

Literatur und der Kunst bis zum

Beweise des Gegenteils als solche

gelten und infolgedessen vor

den Gerichten der Verbandsländer

zur Verfolgung der unbefugten

Vervielfältiger zugelassen

werden, genügt es, daß der Name

in der üblichen Weise auf dem

Werk angegeben ist. Der vorliegende

Absatz ist anwendbar,

selbst wenn dieser Name ein

Pseudonym ist, sofern das vom

Urheber angenommene Pseudonym

keinen Zweifel über seine

Identität aufkommen läßt.

(2) Bei den anonymen Werken

und bei den nicht unter den vorhergehenden

Absatz fallenden

pseudonymen Werken gilt der

Verleger, dessen Name auf dem

Werk angegeben ist, ohne weiteren

Beweis als berechtigt, den

Urheber zu vertreten; in dieser

Eigenschaft ist er befugt, dessen

Rechte wahrzunehmen und geltend

zu machen. Die Bestimmung

des vorliegenden Absatzes

ist nicht mehr anwendbar, sobald

der Urheber seine Identität

offenbart und seine Berechtigung

nachgewiesen hat.

ARTIKEL 16

(1) Jedes unbefugt hergestellte

Werkexemplar kann von den

zuständigen Behörden der Verbandsländer,

in denen das

Originalwerk Anspruch auf gesetzlichen

Schutz hat, beschlagnahmt

werden.

(2) In diesen Ländern kann

sich die Beschlagnahme auch auf

Wiedergaben erstrecken, die aus

einem Land stammen, wo das

Werk nicht oder nicht mehr geschützt

ist.

(3) Die Beschlagnahme findet

nach den Vorschriften der Gesetzgebung

jedes Landes statt.

ARTIKEL 17

Die Bestimmungen der vorliegenden

Übereinkunft können in

keiner Beziehung das der Regierung

jedes Verbandslandes zustehende

Recht beeinträchtigen,

durch Maßregeln der Gesetzgebung

oder inneren Verwaltung

die Verbreitung, die Aufführung

oder die Ausstellung

von Werken oder Erzeugnissen

jeder Art zu gestatten, zu überwachen

oder zu untersagen, hinsichtlich

welcher die zuständige

Behörde dieses Recht auszuüben

hat.

ARTIKEL 18

(1) Die vorliegende Übereinkunft

gilt für alle Werke, die

bei ihrem Inkrafttreten noch

nicht infolge Ablaufs der Schutzdauer

im Ursprungsland Gemeingut

geworden sind.

(2) Ist jedoch ein Werk infolge

Ablaufs der Schutzfrist,

die ihm vorher zustand, in dem

Lande, wo der Schutz beansprucht

wird, Gemeingut geworden,

so erlangt es dort nicht von

neuem Schutz.

(3) Die Anwendung dieses

Grundsatzes erfolgt gemäß den

Bestimmungen der zwischen Verbandsländern

zu diesem Zwecke

abgeschlossenen oder abzuschließenden

besonderen Überein-

künfte. Mangels derartiger Bestimmungen

legen die betreffenden

Länder, ein jedes für sich,

die Art und Weise dieser Anwendung

fest.

(4) Die vorstehenden Bestimmungen

gelten in gleicher Weise,

wenn ein Land dem Verbande

neu beitritt, sowie für den Fall,

daß der Schutz gemäß Artikel 7

oder durch Verzicht auf Vorbehalte

ausgedehnt wird.

ARTIKEL 19

Die Bestimmungen der vorliegenden

Übereinkunft hindern

nicht daran, die Anwendung von

weitergehenden Bestimmungen

zu beanspruchen, welche durch

die Gesetzgebung eines Verbandslandes

etwa erlassen werden.

ARTIKEL 20

Die Regierungen der Verbandsländer

behalten sich das

Recht vor, besondere Abkommen

miteinander insoweit zu treffen,

als diese Abkommen den Urhebern

Rechte verleihen, welche

über die ihnen durch die Übereinkunft

gewährten Rechte hinausgehen

oder andere Bestimmungen

enthalten, welche der

vorliegenden Übereinkunft nicht

zuwiderlaufen. Die Bestimmungen

bestehender Abkommen, die

den angegebenen Voraussetzungen

entsprechen, bleiben anwendbar.

ARTIKEL 21

(1) Das unter dem Namen

„Büro des internationalen Verbandes

zum Schutze von Werken

der Literatur und der Kunst" errichtete

internationale Amt wird

beibehalten.

(2) Dieses Büro ist unter den

hohen Schutz der Regierung der

schweizerischen Eidgenossenschaft

gestellt, welche die Organisation

des Büros regelt und seinen Geschäftsgang

beaufsichtigt.

(3) Die Geschäftssprache des

Büros ist die französische.

ARTIKEL 22

(1) Das internationale Büro

sammelt Nachrichten aller Art,

die sich auf den Schutz der

Rechte der Urheber an ihren

Werken der Literatur und der

Kunst beziehen; es ordnet und

veröffentlicht sie. Es stellt Untersuchungen

an, die von gemeinsamem

Nutzen und von Interesse

für den Verband sind, und gibt

auf Grund der Dokumente, die

ihm von den verschiedenen Regierungen

zur Verfügung gestellt

werden, eine periodische Zeitschrift

in französischer Sprache

über die den Gegenstand des

Verbandes betreffenden Fragen

heraus. Die Regierungen der

Verbandsländer behalten sich

vor, nach allseitiger Zustimmung

das Büro zur Veröffentlichung

einer Ausgabe in einer oder

mehreren anderen Sprachen zu

ermächtigen, falls die Erfahrung

das Bedürfnis hierfür dartun

sollte.

(2) Das internationale Büro

hat sich jederzeit zur Verfügung

der Verbandsmitglieder zu

halten, um ihnen über die Fragen

betreffend den Schutz von Werken

der Literatur und der Kunst

die besonderen Auskünfte zu erteilen,

deren sie etwa bedürfen.

(3) Der Direktor des internationalen

Büros erstattet über

seine Geschäftsführung alljährlich

einen Bericht, der allen Verbandsmitgliedern

mitgeteilt wird.

ARTIKEL 23

(1) Die Ausgaben des Büros

des internationalen Verbandes

werden von den Verbandsländern

gemeinschaftlich getragen.

Bis zu einer Beschlußfassung

dürfen sie die Summe von einhundertzwanzigtausend

Goldfranken

jährlich nicht übersteigen Diese Geldeinheit ist der

Goldfranken zu hundert Rappen,

im Gewicht von 10/31 Gramm

und von einem Feingehalt von

0'900. . Dieser Betrag kann

nötigenfalls durch einen einstim-

migen Beschluß der Verbandsländer

oder einer der in Artikel

24 vorgesehenen Konferenzen

erhöht werden.

(2) Zur Festsetzung des Beitrages

eines jeden Landes zu

dieser Gesamtkostensumme werden

die Verbandsländer und die

später dem Verbande beitretenden

Länder in sechs Klassen eingeteilt,

von denen eine jede im

Verhältnis einer gewissen Anzahl

von Einheiten beiträgt,

nämlich

die 1. Klasse 25 Einheiten

die 2. „ 20 „

die 3. „ 15

die 4. „ 10

die 5. „ 5 „

die 6. „ 3 „

(3) Diese Koeffizienten werden

mit der Zahl der Länder

einer jeden Klasse multipliziert,

und die Summe der so erhaltenen

Produkte gibt die Zahl der

Einheiten, durch welche die Gesamtausgabe

zu dividieren ist.

Der Quotient ergibt den Betrag

der Ausgabeneinheit.

(4) Jedes Land erklärt bei

seinem Beitritt, in welche der

oben genannten Klassen es eingereiht

zu werden wünscht, aber

es kann später jederzeit erklären,

daß es in eine andere Klasse eingereiht

zu werden wünscht.

(5) Die schweizerische Verwaltung

bereitet den Voranschlag

des Büros vor, überwacht dessen

Ausgaben, leistet die nötigen

Vorschüsse und stellt die Jahresrechnung

auf, die allen übrigen

Verwaltungen mitgeteilt wird.

ARTIKEL 24

(1) Die vorliegende Übereinkunft

kann Revisionen unterzogen

werden, um Verbesserungen

einzuführen, die geeignet

sind, das System des Verbandes

zu vervollkommnen.

(2) Fragen dieser Art, sowie

Fragen, die von anderen Gesichtspunkten

aus die Entwicklung

des Verbandes berühren,

werden auf Konferenzen erörtert,

welche der Reihe nach in

den einzelnen Verbandsländern

durch Delegierte dieser Länder

abgehalten werden. Die Verwal-

tung des Landes, in welchem eine

Konferenz tagen soll, bereitet

unter Mitwirkung des internationalen

Büros die Arbeiten dieser

Konferenz vor. Der Direktor des

Büros wohnt den Konferenzsitzungen

bei und nimmt an den

Beratungen ohne beschließende

Stimme teil.

(3) Jede Änderung der vorliegenden

Übereinkunft bedarf zu

ihrer Gültigkeit für den Verband

der einhelligen Zustimmung der

zum Verband gehörigen Länder.

ARTIKEL 25

(1) Verbandsfremde Länder,

welche den gesetzlichen Schutz

der den Gegenstand der vorliegenden

Übereinkunft bildenden

Rechte gewährleisten, können auf

ihr Gesuch dem Verbande beitreten.

(2) Dieser Beitritt soll schriftlich

der Regierung der schweizerischen

Eidgenossenschaft und

von dieser allen übrigen Regierungen

bekanntgegeben werden.

(3) Er bewirkt von Rechts wegen

die Unterwerfung unter alle

verpflichtenden Bestimmungen

und die Teilnahme an allen

Vorteilen der vorliegenden

Übereinkunft und tritt einen

Monat nach dem Absenden der

Anzeige durch die Regierung der

schweizerischen Eidgenossenschaft

an die übrigen Verbandsländer

in Kraft, sofern das beitretende

Land nicht einen späteren

Zeitpunkt angegeben hat.

Die Beitrittserklärung kann jedoch

die Angabe enthalten, daß

das beitretende Land für Übersetzungen,

wenigstens vorläufig,

an Stelle des Artikels 8 die Bestimmungen

des Artikels 5 der

im Jahre 1896 in Paris revidierten

Verbandsübereinkunft von

1886 setzen will, wobei Einverständnis

darüber besteht, daß

diese Bestimmungen nur die

Übersetzung in die Landessprache

oder die Landessprachen betreffen.

ARTIKEL 26

(1) Jedes Verbandsland kann

jederzeit schriftlich der Regie-

rung der schweizerischen Eidgenossenschaft

anzeigen, daß die

vorliegende Übereinkunft auf

seine überseeischen Gebiete, Kolonien,

Protektorate, Gebiete

unter Treuhandschaft oder auf

jedes andere Gebiet, dessen internationale

Beziehungen es

wahrnimmt, anwendbar sein soll;

die Übereinkunft gilt dann für

alle in der Anzeige bezeichneten

Gebiete von dem gemäß Artikel

25, Absatz 3, bestimmten

Zeitpunkt an. Mangels einer

solchen Anzeige ist die Übereinkunft

auf diese Gebiete nicht

anwendbar.

(2) Jedes Verbandsland kann

jederzeit schriftlich der Regierung

der schweizerischen Eidgenossenschaft

anzeigen, daß die

Anwendbarkeit der vorliegenden

Übereinkunft, sei es für alle

oder für einzelne der Gebiete,

auf die sich die im vorhergehenden

Absatz vorgesehene Anzeige

bezogen hat, aufhören soll; in

den in dieser Anzeige bezeichneten

Gebieten verliert alsdann

die Übereinkunft zwölf Monate

nach Eingang der Anzeige bei

der Regierung der schweizerischen

Eidgenossenschaft ihre Geltung.

(3) Alle gemäß den Bestimmungen

der Absätze 1 und 2 des

vorliegenden Artikels der Regierung

der schweizerischen Eidgenossenschaft

gemachten Anzeigen

werden von dieser allen Verbandsländern

mitgeteilt.

ARTIKEL 27

(1) Die vorliegende Übereinkunft

ersetzt unter den Verbandsländern

die Berner Übereinkunft

vom 9. September 1886

sowie die sie abändernden späteren

Vereinbarungen. Gegenüber

den Ländern, welche die vorliegende

Übereinkunft nicht ratifizieren,

behalten die früheren

Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

(2) Die Länder, in deren Namen

die vorliegende Übereinkunft

unterzeichnet wird, können

die von ihnen früher erklärten

Vorbehalte aufrechterhalten,

sofern sie dies bei der

Hinterlegung der Ratifikationsurkunden

erklären.

(3) Die derzeitigen Verbandsländer,

für welche die vorliegende

Übereinkunft nicht unterzeichnet

wird, können ihr jederzeit

in der in Artikel 25 vorgesehenen

Form beitreten. In diesem

Fall kommen ihnen die Bestimmungen

des vorhergehenden Absatzes

zugute.

ARTIKEL 27bis

Jede Streitfrage zwischen zwei

oder mehreren Verbandsländern

über die Auslegung oder die Anwendung

der vorliegenden Übereinkunft,

die nicht auf dem Verhandlungsweg

beigelegt wird,

soll vor den Internationalen Gerichtshof

gebracht werden, damit

von diesem darüber entschieden

werde, sofern die beteiligten

Länder nicht eine andere Regelung

vereinbaren. Das Land,

das die Streitfrage vor den Internationalen

Gerichtshof bringt,

hat hiervon dem internationalen

Büro Kenntnis zu geben; dieses

wird den anderen Verbandsländern

davon Mitteilung machen.

ARTIKEL 28

(1) Die vorliegende Übereinkunft

soll ratifiziert und die

Ratifikationsurkunden sollen

spätestens am 1. Juli 1951 in

Brüssel hinterlegt werden. Diese

Ratifikationsurkunden sollen

mit ihren Daten und allen Erklärungen,

von denen sie etwa

begleitet sind, durch die belgische

Regierung der Regierung der

schweizerischen Eidgenossenschaft

mitgeteilt werden, und die

letztere soll den anderen Verbandsländern

davon Kenntnis

geben.

(2) Die vorliegende Übereinkunft

tritt einen Monat nach

diesem Zeitpunkt unter den Verbandsländern

in Kraft, die sie

ratifiziert haben. Sollte sie jedoch

schon vor diesem Zeitpunkt

von mindestens 6 Verbandsländern

ratifiziert werden, so

würde sie unter diesen Verbands-

ländern einen Monat nach dem

Zeitpunkt in Kraft treten, in

welchem ihnen die Hinterlegung

der sechsten Ratifikationsurkunde

durch die Regierung der schweizerischen

Eidgenossenschaft angezeigt

worden ist, und für die

später ratifizierenden Verbandsländer

einen Monat nach der Anzeige

einer jeden dieser Ratifikationen.

(3) Bis zum 1. Juli 1951

können sich verbandsfremde

Länder dem Verbande anschließen,

indem sie entweder der in

Rom am 2. Juni 1928 unterzeichneten

Übereinkunft oder der

vorliegenden Übereinkunft beitreten.

Vom 1. Juli 1951 an

können sie nur noch der vorliegenden

Übereinkunft beitreten.

Die Verbandsländer, welche die

vorliegende Übereinkunft bis

zum 1. Juli 1951 etwa nicht ratifiziert

haben, können ihr in der

in Artikel 25 vorgesehenen

Form beitreten. In diesem Fall

kommen ihnen die Bestimmungen

des Artikels 27, Absatz 2,

zugute.

ARTIKEL 29

(1) Die vorliegende Übereinkunft

soll ohne zeitliche Beschränkung

in Kraft bleiben. Jedes

Verbandsland ist indessen

befugt, sie jederzeit durch eine

an die Regierung der schweizerischen

Eidgenossenschaft gerichtete

schriftliche Anzeige zu kündigen.

(2) Diese Kündigung, die von

der schweizerischen Regierung

allen übrigen Verbandsländern

mitgeteilt werden soll, wird nur

hinsichtlich des kündigenden Landes

Wirkung haben und dies

erst nach Ablauf von zwölf

Monaten seit dem Eingang der

Kündigungsanzeige bei der Regierung

der schweizerischen Eidgenossenschaft;

unter den übrigen

Verbandsländern bleibt die Übereinkunft

in Kraft.

(3) Die im vorliegenden Artikel

vorgesehene Kündigungsbefugnis

kann von einem Land

nicht vor Ablauf einer Frist

von fünf Jahren seit dem Zeitpunkt

der Ratifikation oder des

Beitrittes dieses Landes ausgeübt

werden.

ARTIKEL 30

(1) Die Länder, welche die in

Artikel 7, Absatz 1 der vorliegenden

Übereinkunft vorgesehene

Schutzdauer von

50 Jahren in ihre Gesetzgebung

einführen, sollen der Regierung

der schweizerischen Eidgenossenschaft

davon durch eine schriftliche

Anzeige Kenntnis geben,

welche von dieser Regierung unverzüglich

allen anderen Verbandsländern

mitgeteilt werden

soll.

(2) Gleiches gilt für die Länder,

welche auf die Vorbehalte

verzichten, die sie den Artikeln

25 und 27 gemäß gemacht

oder aufrechterhalten haben.

ARTIKEL 31

Die offiziellen Akten der Konferenzen

werden in französischer

Sprache abgefaßt. Ein

gleichwertiger Text wird in

englischer Sprache verfaßt. Bei

Streitigkeiten über die Auslegung

der Akten ist immer der französische

Text maßgebend. Jedes

Verbandsland oder jede Gruppe

von Verbandsländern kann

durch das internationale Büro

im Einvernehmen mit diesem

Büro einen autorisierten

Text der genannten Akten in

der Sprache seiner Wahl festlegen

lassen. Diese Texte werden

in den Konferenzakten als Anhang

zu den französischen und

englischen Texten veröffentlicht.

Zu Urkund dessen

haben die unterzeichneten Bevollmächtigten

die vorliegende

Übereinkunft unterzeichnet.

So geschehen zu Brüssel,

am 26. Juni 1948, in einem

einzigen Exemplar, das im Archiv

des Ministeriums des Auswärtigen

und des Außenhandels

von Belgien hinterlegt werden

soll. Jedem Verbandsland soll

auf diplomatischem Wege eine

beglaubigte Abschrift übermittelt

werden.

(Es folgen die Unterschriften.)

die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident

der Republik Österreich, diesem Abkommen namens der Republik Österreich beizutreten und

verspricht in deren Namen die gewissenhafte Erfüllung des Abkommens.

Zu Urkund dessen ist die vorliegende Beitrittsurkunde vom Bundespräsidenten unterfertigt,

vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Justiz und vom Bundesminister für die Auswärtigen

Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.

Geschehen zu Wien, den 13. August 1953.

Der Bundespräsident

Körner

Der Bundeskanzler

Raab

Der Bundesminister für Justiz

Gerö

Der Bundesminister für die Auswärtigen Angelegenheiten

Gruber

II.

Gemäß Art. 25 Abs. 3 der Übereinkunft tritt der Beitritt Österreichs einen Monat nach dem

Absenden der diesbezüglichen Anzeige durch die Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

an die übrigen Verbandsländer in Kraft. Da diese Anzeige nach einer Mitteilung des Eidgenössischen

Politischen Departements am 14. September 1953 abgesandt wurde, ist die vorliegende Übereinkunft

für Österreich am 14. Oktober 1953 in Kraft getreten.

III.

Verzeichnis der Länder, die die Berner Übereinkunft zum Schutze von Werken der Literatur und

der Kunst in der in Brüssel am 26. Juni 1948 revidierten Fassung ratifiziert haben oder ihr beigetreten

sind und der Kolonien, Protektorate und Treuhandgebiete, auf die diese Übereinkunft

für anwendbar erklärt worden ist, sowie der von den Regierungen einzelner Verbandsländer

erklärten Vorbehalte.

Die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 ist ratifiziert worden von Belgien,

Frankreich, Jugoslawien, Liechtenstein, Luxemburg, Monaco, Portugal, Spanien, der Südafrikanischen

Union und dem Staat der Stadt des Vatikans.

Ferner sind der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 bisher beigetreten

Brasilien, Israel, Italien, Marokko (französische Zone), Philippinen, Tunesien und die Türkei.

Außerdem gilt die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 nach den gemäß Art. 26

Abs. 1 dieser Übereinkunft der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft erstatteten Anzeigen

1. Der Französischen Regierung für die folgenden überseeischen Gebiete

Französisch Westafrika (Senegal, Französisch-Sudan, Französisch-Guinea, Elfenbeinküste, Niger,

Haute-Volta, Dahomey, Mauretanien), Französisch-Äquatorial-Afrika (Gabon, Mittelkongo,

Oubangui-Chari, Tschad), Madagaskar und zugehörige Gebiete, Komoren, Neu-Kaledonien und

zugehörige Gebiete, Französische Niederlassungen in Indien, Französische Niederlassungen in

Ozeanien, Französische Somaliküste, die Inseln St. Pierre und Miquelon, ferner für die Französischen

Treuhandgebiete Kamerun und Togo, sowie für das Französisch-Britische Kondominium der

Neuen Hebriden.

2. Der belgischen Regierung für Belgisch-Kongo und das Treuhandgebiet Ruanda-Urundi.

Vorbehalte

Folgende Verbandsländer haben bei der Ratifikation der Revidierten Berner Übereinkunft

vom 26. Juni 1948 oder bei ihrem Beitritt dazu von ihnen früher erklärte Vorbehalte gemäß

Art. 27 Abs. 2 dieser Übereinkunft aufrechterhalten oder gemäß Art. 25 Abs. 3 der Übereinkunft

einen die Übersetzungen betreffenden Vorbehalt erklärt

Jugoslawien: Die jugoslawische Regierung hat erklärt, gemäß Art. 27 Abs. 2 der Übereinkunft

ihren bei dem Beitritt zur Revidierten Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 gemachten

Vorbehalt (Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936) beizubehalten. Danach treten hinsichtlich des Übersetzungsrechtes

an die Stelle des Art. 8 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948

die Bestimmungen des Art. 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886, in der Fassung

der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896, aber nur bezüglich der Übersetzung in die Sprachen

Jugoslawiens. (Siehe diese Bestimmungen in den Beilagen A und C zu StGBl. Nr. 435/1920.)

Türkei: Die türkische Regierung hat erklärt, daß sie gemäß Art. 25 Abs. 3 der Revidierten

Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 beabsichtigt, hinsichtlich der Übersetzungen in die

türkische Sprache die Vorschriften des Art. 8 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni

1948 durch die Bestimmungen des Art. 5 der Berner Übereinkunft vom 9. September 1886 in der

Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 zu ersetzen. (Siehe diese Bestimmungen in den

Beilagen A und C zu StGBl. Nr. 435/1920.)

IV.

Verzeichnis der dem Berner Verband zum Schutze von Werken der Literatur und der Kunst

angehörigen Länder, die der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 zur Zeit der

Veröffentlichung dieser Kundmachung noch nicht beigetreten sind.

Der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 sind folgende Länder bisher noch

nicht beigetreten: Australien, einschließlich folgender Gebiete: Papua, Insel Norfolk, Neu-Guinea,

Nauru; Bulgarien; Canada; Dänemark; Deutschland; Finnland; Griechenland; Großbritannien und

Nordirland, einschließlich folgender Gebiete: Aden, Bahama, Barbados, Bermudas, Britisch-Guayana,

Britisch-Honduras, Cypern, Falkland-Inseln und zugehörige Gebiete, Fidschi-Inseln, Gambia (Kolonie

und Protektorat), Gibraltar, Goldküste (Kolonie Aschanti, Nordgebiete und britisches Treuhandgebiet

von Togo), Hongkong, Inseln über dem Winde (Granada, St. Lucia, St. Vincent), Inseln

unter dem Winde (Antigua, Dominica, Jungfern-Inseln, Montserrat, St. Christopher und Nevis),

Jamaica (einschließlich der Turks-Kaikos- und Kaiman-Inseln), Kanal-Inseln, Kenya (Kolonie und

Protektorat), Verbündete Malaiische Staaten, Malta, Mauritius, Nigeria (Kolonie, Protektorat und

britisches Treuhandgebiet von Kamerun), Nyassaland (Protektorat), Nordborneo, Nordrhodesien,

St. Helena und Ascension, Sarawak, Seyschellen, Sierra Leone (Kolonie und Protektorat), Somaliland

(Protektorat), Staits Settlements, Gebiete des Hochkommissariats von Südafrika (Basutoland,

Betschuanaland, Swasiland), Südrhodesien, Gebiet von Tanganyika, Trinidad und Tobago, Uganda

(Protektorat), Westpazifische Inseln (Britische Salomon-Inseln [Protektorat], Gilbert- und Ellice-

Inseln [Kolonie]); Indien; Irland; Island; Japan; Libanon; Neuseeland, einschließlich Westsamoa;

Niederlande, einschließlich Neu-Guinea, Surinam und der niederländischen Antillen; Norwegen;

Pakistan; Polen; Rumänien; Schweden; Schweiz; Syrien; Thailand; Tschechoslowakei; Ungarn.

Ferner ist die Revidierte Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 von der spanischen Regierung

für die spanische Zone von Marokko und die spanischen Kolonien sowie von der Südafrikanischen

Union auf das Mandatsgebiet Südwestafrika bisher noch nicht für anwendbar erklärt worden.

Nach Art. 27 Abs. 1 der Revidierten Berner Übereinkunft vom 26. Juni 1948 gelten daher

bis auf weiteres im Verhältnis Österreichs zu

1. dem Mandatsgebiet Südwestafrika (Kundmachung BGBl. Nr. 55/1932) und Thailand (Kundmachung

BGBl. Nr. 262/1931) die Revidierte Berner Übereinkunft vom 13. November 1908 und

das Zusatzprotokoll zu dieser Übereinkunft vom 20. März 1914 (StGBl. Nr. 435/1920) mit den

Vorbehalten, die nach den angeführten Kundmachungen, betreffend den Beitritt dieser Länder,

erklärt worden sind;

2. Australien, Bulgarien, Canada, Dänemark, Deutschland, Finnland, Großbritannien, Indien,

Libanon, Neuseeland, Niederlande, Norwegen, Pakistan, Polen, Rumänien, Schweden, Schweiz, der

spanischen Zone von Marokko und den spanischen Kolonien, Syrien, Tschechoslowakei und Ungarn

die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 ohne Vorbehalt (Kundmachung BGBl.

Nr. 197/1936). Dies gilt auch für die im 1. Absatz des Abschnittes IV der vorliegenden Kundmachung

in der Aufzählung der Verbandsländer erwähnten Nebengebiete;

3. Griechenland, Irland und Japan die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 mit

den Vorbehalten, die in der Kundmachung BGBl. Nr. 197/1936, betreffend die Ratifikation beziehungsweise

den Beitritt dieser Länder zu dieser Übereinkunft erklärt worden sind;

4. Island die Revidierte Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 mit dem Vorbehalt, daß hinsichtlich

des Übersetzungsrechtes in die isländische Sprache anstelle des Art. 8 der Revidierten

Berner Übereinkunft vom 2. Juni 1928 die Bestimmungen des Art 5 der Berner Übereinkunft vom

9. September 1886 in der Fassung der Pariser Zusatzakte vom 4. Mai 1896 treten. (Siehe diese

Bestimmungen in den Beilagen A bis C zum Staatsgesetz 61 Nr. 435/1920.)

V.

Haiti ist mit Wirkung vom 26. März 1943 aus dem Verband zum Schutze der Rechte der

Urheber an ihren Werken der Literatur und der Kunst ausgetreten.

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