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183_1952 AT

183. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Kundmachung: Wiederverlautbarung des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes.

Artikel 1.

(1) Auf Grund des Wiederverlautbarungsgesetzes

vom 12. Juni 1947, BGBl. Nr. 114,

wird in der Anlage das Bundesgesetz vom 18. Dezember

1947, BGBl. Nr. 28/1948, betreffend

die Bewirtschaftung von Lebensmitteln, Tieren,

tierischen Erzeugnissen sowie sonstigen landwirtschaftlichen

Erzeugnissen (Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz),

unter Berücksichtigung der

Änderungen und Ergänzungen verlautbart, die

sich aus dem Bundesgesetz vom 4. April 1951,

BGBl. Nr. 107, über die Wiederinkraftsetzung

des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes, BGBl.

Nr. 28/1948, sowie aus dem Bundesgesetz vom

27. Mai 1952, BGBl. Nr. 115, womit die Geltungsdauer

des Lebensmittelbewirtschaftungsgesetzes

verlängert wird, ergeben.

(2) Folgende Bestimmungen werden als nicht

mehr geltend festgestellt: § 1 Abs. 2, § 4, § 8,

§ 9, § 11 Abs. 3, § 12 und § 15 Abs. 2. (BGBl.

Nr. 107/1951, Art. I.)

(3) Der wiederverlautbarte Text ist unter Weglassung

der nicht mehr geltenden Paragraphen

(Abs. 2) durchgehend neu paragraphiert.

(4) Das neu verlautbarte Gesetz ist als „Lebensmittelbewirtschaftungsgesetz

1952" zu bezeichnen.

Artikel 2.

Als Tag der Herausgabe der Wiederverlautbarung

wird der Tag der Kundmachung im

Bundesgesetzblatt festgestellt.

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