183. Verordnung: Markengebühren-Verordnung 1951.
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des Artikels 6 des Bundesgesetzes
vom 26. April 1921, BGBl. Nr. 268, über eine
Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte
und des § 17 des Markenschutzgesetzes,
BGBl. Nr. 206/1947, wird im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen verordnet
§ 1. Die im Markenschutzgesetz angeführte
Anmeldungsgebühr beträgt .... 100 S
§ 2. (1) Für jede Klasse oder Unterklasse
der Warenklasseneinteilung ist eine Klassengebühr
von 20 S
zu entrichten.
(2) Die Klassengebühr wird für nicht
mehr als 20 Klassen erhoben.
(3) Führt eine Anmeldung nicht zur Registrierung,
so wird die für mehr als
eine Klasse oder Unterklasse bezahlte Gebühr
rückerstattet.
§ 3. Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen
betragen
1. für vom Patentamt angefertigte Abschriften
aus Akten, für jede Seite der
Abschrift 4 S
2. für die Bestätigung der Übereinstimmung
von durch die Parteien angefertigten
Abschriften mit den Urschriften, für jede
Seite der Abschrift 3 S
3. für vom Patentamt angefertigte Auszüge
aus dem Markenregister,
a) wenn ein Auszug nicht mehr als
zwei Seiten umfaßt 12 S
b) für jede weitere Seite 4 S
4. für die Bestätigung der Übereinstimmung
von durch die Parteien angefertigten
Auszügen aus dem Markenregister, für
jede Seite 3 S
5. für ein Duplikat einer Bestätigung
über die Registrierung einer Marke . . . 12 S
6. für unverbindliche schriftliche Auskünfte
über das Ergebnis der Nachforschung
in der Richtung, ob ein bestimmtes
Zeichen als mit einer für dieselben oder
für gleichartige Waren früher angemeldeten,
noch zu Recht bestehenden oder noch
nicht registrierten Marke gleich oder ähnlich
(§ 11 a des Markenschutzgesetzes)
möglicherweise in Betracht kommen
könnte, für jedes von der Partei mitgeteilte
Zeichen 80 S
7. für ein Amtszeugnis, für jede Seite.. 4 S
§ 4. (1) Die Gebühren für amtliche Veröffentlichungen
im Österreichischen- Markenanzeiger
betragen
1. für die Veröffentlichung einer Markenregistrierung
je nach dem voraussichtlichen
Ausmaß der benötigten Druckfläche,
und zwar bei einer erforderlichen
Druckspaltenlänge
a) bis zu 5 cm 50 S
b) bis zu 10 cm 70 S
c) bis zu 25 cm 120 S
d) über 25 cm 180 S
2. für die Veröffentlichung einer Erneuerung
oder Umschreibung einer Marke .. 40 S
(2) Bei Berechnung der Gebühr gemäß Abs. 1
Z. 1 bleibt die Fläche für die Wiedergabe des
Markenwortes oder der Darstellung der Marke
außer Betracht.
(3) Ergibt die Veröffentlichung der Marke, daß
die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 zu hoch veranschlagt
wurde, so ist der Differenzbetrag zurückzuerstatten;
bei zu niedrig veranschlagter Gebühr wird
der Differenzbetrag nicht nachgefordert.
(4) Die Eintragung einer Marke in das Markenregister
sowie die Erneuerung oder die Umschreibung
einer Marke erfolgt erst nach Einzahlung
der im Abs. 1 angeführten Gebühren.
§ 5. Für die Berechnung der Seitenanzahl im
Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung
gelten folgende Richtlinien
1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet,
wobei eine Zeile bis zu 17 Silben enthalten kann.
2. Markenbilder sind nach der Fläche, die sie
beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen.
3. Angefangene Seiten werden voll gerechnet.
§ 6. Die im § 3 angeführten Gebühren können
auch durch beim Patentamt erhältliche Kanzleigebührenmarken
entrichtet werden.
§ 7. Die Vorschriften über Stempel- und
Rechtsgebühren werden durch diese Verordnicht
berührt.
§ 8. Die Markengebühren-Verordnung 1948,
BGBl. Nr. 138, tritt außer Kraft.