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183. Verordnung: Markengebühren-Verordnung 1951.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Markengebühren-Verordnung 1951.

Auf Grund des Artikels 6 des Bundesgesetzes

vom 26. April 1921, BGBl. Nr. 268, über eine

Erhöhung der Gebühren für gewerbliche Schutzrechte

und des § 17 des Markenschutzgesetzes,

BGBl. Nr. 206/1947, wird im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen verordnet

§ 1. Die im Markenschutzgesetz angeführte

Anmeldungsgebühr beträgt .... 100 S

§ 2. (1) Für jede Klasse oder Unterklasse

der Warenklasseneinteilung ist eine Klassengebühr

von 20 S

zu entrichten.

(2) Die Klassengebühr wird für nicht

mehr als 20 Klassen erhoben.

(3) Führt eine Anmeldung nicht zur Registrierung,

so wird die für mehr als

eine Klasse oder Unterklasse bezahlte Gebühr

rückerstattet.

§ 3. Die Gebühren für amtliche Ausfertigungen

betragen

1. für vom Patentamt angefertigte Abschriften

aus Akten, für jede Seite der

Abschrift 4 S

2. für die Bestätigung der Übereinstimmung

von durch die Parteien angefertigten

Abschriften mit den Urschriften, für jede

Seite der Abschrift 3 S

3. für vom Patentamt angefertigte Auszüge

aus dem Markenregister,

a) wenn ein Auszug nicht mehr als

zwei Seiten umfaßt 12 S

b) für jede weitere Seite 4 S

4. für die Bestätigung der Übereinstimmung

von durch die Parteien angefertigten

Auszügen aus dem Markenregister, für

jede Seite 3 S

5. für ein Duplikat einer Bestätigung

über die Registrierung einer Marke . . . 12 S

6. für unverbindliche schriftliche Auskünfte

über das Ergebnis der Nachforschung

in der Richtung, ob ein bestimmtes

Zeichen als mit einer für dieselben oder

für gleichartige Waren früher angemeldeten,

noch zu Recht bestehenden oder noch

nicht registrierten Marke gleich oder ähnlich

(§ 11 a des Markenschutzgesetzes)

möglicherweise in Betracht kommen

könnte, für jedes von der Partei mitgeteilte

Zeichen 80 S

7. für ein Amtszeugnis, für jede Seite.. 4 S

§ 4. (1) Die Gebühren für amtliche Veröffentlichungen

im Österreichischen- Markenanzeiger

betragen

1. für die Veröffentlichung einer Markenregistrierung

je nach dem voraussichtlichen

Ausmaß der benötigten Druckfläche,

und zwar bei einer erforderlichen

Druckspaltenlänge

a) bis zu 5 cm 50 S

b) bis zu 10 cm 70 S

c) bis zu 25 cm 120 S

d) über 25 cm 180 S

2. für die Veröffentlichung einer Erneuerung

oder Umschreibung einer Marke .. 40 S

(2) Bei Berechnung der Gebühr gemäß Abs. 1

Z. 1 bleibt die Fläche für die Wiedergabe des

Markenwortes oder der Darstellung der Marke

außer Betracht.

(3) Ergibt die Veröffentlichung der Marke, daß

die Gebühr nach Abs. 1 Z. 1 zu hoch veranschlagt

wurde, so ist der Differenzbetrag zurückzuerstatten;

bei zu niedrig veranschlagter Gebühr wird

der Differenzbetrag nicht nachgefordert.

(4) Die Eintragung einer Marke in das Markenregister

sowie die Erneuerung oder die Umschreibung

einer Marke erfolgt erst nach Einzahlung

der im Abs. 1 angeführten Gebühren.

§ 5. Für die Berechnung der Seitenanzahl im

Sinne der Bestimmungen dieser Verordnung

gelten folgende Richtlinien

1. Als Seite werden bis zu 40 Zeilen gerechnet,

wobei eine Zeile bis zu 17 Silben enthalten kann.

2. Markenbilder sind nach der Fläche, die sie

beanspruchen, als volle Zeilen zu rechnen.

3. Angefangene Seiten werden voll gerechnet.

§ 6. Die im § 3 angeführten Gebühren können

auch durch beim Patentamt erhältliche Kanzleigebührenmarken

entrichtet werden.

§ 7. Die Vorschriften über Stempel- und

Rechtsgebühren werden durch diese Verordnicht

berührt.

§ 8. Die Markengebühren-Verordnung 1948,

BGBl. Nr. 138, tritt außer Kraft.

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