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183. Verordnung: Durchführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG-DV.).

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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Durchführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG-DV.).

Auf Grund der §§ 6, 8, 10, 13 und 38 des

Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG.) vom 24. Juli

1946, BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Arbeitsgerichtsgesetznovelle

1950 vom 5. Juli 1950,

BGBl. Nr. 164, wird im Einvernehmen mit

den beteiligten Bundesministerien verordnet

1. Standorte und Bezirke der Arbeitsgerichte.

§ 1. Im ganzen Bundesgebiet werden Arbeitsgerichte

errichtet. Die Standorte und Bezirke der

Arbeitsgerichte werden wie folgt bestimmt

§ 2. (1) Bei ordentlichen Gerichten bereits anhängige

Rechtssachen, für die auf Grund dieser

Verordnung die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichtes

begründet wäre, sind bei den bisher

für sie zuständigen Gerichten zu Ende zu führen.

(2) Bei Arbeitsgerichten bereits anhängige

Rechtssachen, für die auf Grund dieser Verordnung

die Zuständigkeit des bisher befaßten

Arbeitsgerichtes nicht mehr gegeben ist, sind bei

dem bisher befaßten Arbeitsgerichte zu Ende zu

führen.

2. Beisitzer der Arbeitsgerichte, der arbeitsgerichtlichen

Berufungssenate und des besonderen

Senates des Obersten Gerichtshofes.

§ 3. Soweit im folgenden für Stellvertreter

nicht besondere Bestimmungen aufgestellt werden,

gelten für sie die für Beisitzer erlassenen

Vorschriften.

§ 4. (1) Die Beisitzer der Unternehmer- und

Beschäftigtenseite sind für alle Arbeitsgerichte,

für alle arbeitsgerichtlichen Berufungssenate der

Landes- und Kreisgerichte und für den besonderen

Senat des Obersten Gerichtshofes auf

Grund der aus der Anlage ersichtlichen Gliederung

der Berufszweige für die einzelnen Berufsgruppen

(Haupt- und Untergruppen) zu ernennen. Angestellte

und Funktionäre von gesetzlichen oder

sonstigen Interessenvertretungen der Unternehmer

oder der Beschäftigten gelten hiebei als

Angehörige des von der Interessenvertretung

vertretenen Berufszweiges (der Berufsgruppe).

(2) Das Ernennungsrecht kommt dem Präsidenten

des Obersten Gerichtshofes für die Beisitzer

des besonderen Senates beim Obersten

Gerichtshof, dem Präsidenten der Landes- und

Kreisgerichte für die Beisitzer der unterstellten

Arbeitsgerichte und des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates

des Landes- oder Kreisgerichtes zu.

(3) Soweit für die aus der Anlage ersichtlichen

Berufsgruppen (Berufszweige) oder Teile derselben

gesetzliche oder sonstige Interessenvertretungen

bestehen, sind diese gemäß § 10 Abs. 1

ArbGerG. vorschlagsberechtigt; für die Arbeitsgerichte

und die arbeitsgerichtlichen Berufungssenate

kommt das Vorschlagsrecht jener Interessenvertretung

zu, in deren Wirkungsbereich

das Arbeitsgericht (der Berufungssenat) gelegen

ist.

§ 5. (1) Für die Arbeitsgerichte, die arbeitsgerichtlichen

Berufungssenate der Landes- und

Kreisgerichte und für den besonderen Senat des

Obersten Gerichtshofes sind für jede der in der

Anlage genannten Hauptgruppen I bis VIII und

XII — sofern nicht von der Bestimmung des

Abs. 2 Gebrauch gemacht wird — mindestens

je ein Beisitzer und je ein Stellvertreter sowohl

der Unternehmer- wie der Beschäftigtenseite zu

ernennen. In der Hauptgruppe X ist für jede

der dort unter A bis J angeführten Untergruppen

je ein Beisitzer und je ein Stellvertreter

der Unternehmer- wie der Beschäftigtenseite zu

ernennen, wenn die für diese Untergruppen

vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen

nicht auf die Ernennung des Beisitzers (Stellvertreters)

ihrer Untergruppen verzichten oder

sich auf die Ernennung eines für zwei oder

mehrere Untergruppen gemeinsamen Beisitzers

(Stellvertreters) mit den zuständigen Interessenvertretungen

einigen; das gleiche gilt sinngemäß

für die. Hauptgruppe IX hinsichtlich der dort

angeführten Untergruppen A und B. Innerhalb

der Hauptgruppen I bis VII und XII können für

mehrere Hauptgruppen gemeinsame Beisitzer

(Stellvertreter) ernannt werden, wenn die vorschlagsberechtigten

Interessenvertretungen dies

beantragen.

(2) Bei Bedarf sind für jedes Arbeitsgericht für

jede der Untergruppen der Hauptgruppen I bis

IX und XII zusätzlich zu der nach Abs. 1 zu

ernennenden Mindestzahl weitere Beisitzer

(Stellvertreter) zu ernennen. Hiebei ist es zulässig,

jeweils den Beisitzer und den Stellvertreter

verschiedener Untergruppen derselben

Hauptgruppe zu entnehmen.

§ 6. (1) Der Präsident, dem das Ernennungsrecht

zukommt (§ 4 Abs. 2), hat die vorschlagsberechtigte

Stelle aufzufordern, binnen einer

Frist von zwei Monaten einen Vorschlag zu erstatten.

(2) In der Aufforderung ist anzugeben, ob die

Stelle eines Beisitzers (Stellvertreters) bei dem

besonderen Senat des Obersten Gerichtshofes

oder bei einem arbeitsgerichtlichen Berufungssenat

oder bei einem Arbeitsgericht zu besetzen

ist, welcher Haupt-, allenfalls welcher Untergruppe

der Vorzuschlagende angehören soll,

schließlich, wenn es nach der Art der vorschlagsberechtigten

Stelle nicht ohnehin klar ist, ob

der Vorzuschlagende dem Kreise der Unternehmer

oder dem Kreise der Beschäftigten, im

letzteren Falle allenfalls auch, ob er dem Stande

der Arbeiter oder der Angestellten angehören

soll.

§ 7. (1) In den Vorschlag dürfen nur Personen

aufgenommen werden, die den Erfordernissen

des § 11 Abs. 1 ArbGerG. entsprechen. Die Vorgeschlagenen

sollen infolge ihres Berufes die zur

Ausübung des Amtes nötigen Kenntnisse und

Erfahrungen besitzen, zur Übernahme des

Amtes bereit sein und ihren Wohnsitz womöglich

am Sitze des Gerichtes haben, zu dessen Beisitzer

sie ernannt werden sollen.

(2) Personen, die bereits zum Beisitzer des besonderen

Senates des Obersten Gerichtshofes

oder eines arbeitsgerichtlichen Berufungssenates

oder eines Arbeitsgerichtes ernannt oder vorgeschlagen

sind, dürfen nicht für eine weitere

Stelle vorgeschlagen werden.

(3) Auf Beschäftigtenseite dürfen zum Amte

eines Beisitzers für die Hauptgruppen I bis VI

und für die Untergruppe IX B keine Angestellten,

für die Hauptgruppe XII und für die Untergruppe

IX A keine Arbeiter vorgeschlagen werden;

für die übrigen Haupt-(Unter-)gruppen sind

sowohl Arbeiter als auch Angestellte in entsprechender

Zahl vorzuschlagen.

(4) Im Vorschlag ist anzugeben, auf Grund

welcher Nachweise die vorschlagsberechtigte

Stelle das Vorhandensein der Voraussetzungen

nach § 11 Abs. 1 ArbGerG. angenommen hat.

(5) Alle Behörden sind verpflichtet, den vorschlagsberechtigten

Stellen die erforderlichen Auskünfte

über die Person des Vorzuschlagenden zu

erteilen.

§ 8. (1) Die Ernennung ist dem Beisitzer

schriftlich bekanntzugeben.

(2) Der Präsident, dem das Ernennungsrecht

zukommt (§ .4 Abs. 2), hat eine Liste der Ernannten

zu führen, woraus ersichtlich sind

a) Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift des

Ernannten,

b) für welches Gericht er als Beisitzer oder

Stellvertreter,

c) für welche Haupt-(Unter-)gruppe er ernannt

wurde,

d) wenn er Beschäftigter ist, ob er als Arbeiter

oder als Angestellter vorgeschlagen

wurde,

e) Beginn und Ende seiner Amtsdauer.

(3) Die Liste ist samt allen Veränderungen dem

Arbeitsgericht oder dem arbeitsgerichtlichen

Berufungssenat bekanntzugeben, für das (für den)

der Beisitzer ernannt wurde.

§ 9. (1) Vor ihrer ersten Verwendung sind die

Beisitzer beim besonderen Senat des Obersten

Gerichtshofes durch den Präsidenten des Obersten

Gerichtshofes, bei den arbeitsgerichtlichen

Berufungssenaten durch den Präsidenten des

Landes- oder Kreisgerichtes, bei den Arbeitsgerichten

durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes

anzugeloben. Den Beisitzern ist hiebei

vorzuhalten, daß die Wahrung des Amtsgeheimnisses

die strenge Geheimhaltung des Abstimmungsvorganges

in sich schließt.

(2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichtes kann

die Abnahme der Angelobung den Vorsitzenden

der Senate überlassen.

§ 10. Die Vorschriften über das Amtskleid

finden auf die Beisitzer keine Anwendung.

§ 11. (1) Bei der Zusammensetzung der Senate

ist unter Zuhilfenahme der in der Anlage enthaltenen

Aufzählung der zu den einzelnen

Haupt-(Unter-)gruppen gehörigen Berufszweige

dafür zu sorgen, daß dem Senate sowohl auf der

Unternehmer- wie auf der Beschäftigtenseite

tunlichst Beisitzer zugezogen werden, die für

eine Haupt-(Unter-)gruppe ernannt wurden, zu

der der Berufszweig gehört, dem die den Rechtsstreit

führenden Parteien zugehören.

(2) Sofern Rechtsstreitigkeiten, an denen Angestellte

beteiligt sind, nicht ohnedies einer besonderen

Gerichtsabteilung zugewiesen sind,

sollen zu derartigen Rechtsstreitigkeiten auf

Unternehmerseite tunlichst Arbeitgeber, in deren

Betrieben Angestellte beschäftigt sind, und auf

Beschäftigtenseite Angestellte als Beisitzer herangezogen

werden.

(3) Welche Beisitzer im einzelnen. Falle zu

laden sind, bestimmt der Vorsitzende des Senates.

Für den gleichen Tag angeordnete Verhandlungen

sind tunlichst vor demselben Senate durchzuführen.

(4) Die gemäß § 18 Abs. 4 und 5 ArbGerG.

herangezogenen Beisitzer sollen möglichst dem

gleichen oder einem verwandten Berufe wie der

zu Vertretende angehören.

§ 12. (1) Die Beisitzer können auch mit Postkarte,

fernmündlich oder telegraphisch geladen

werden.

(2) Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert,

so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden

des Senates mitzuteilen.

(3) Die Beisitzer haben jeden Wohnungswechsel

binnen drei Tagen anzuzeigen, und zwar

die Beisitzer des besonderen Senates des Obersten

Gerichtshofes dem Präsidenten des Obersten

Gerichtshofes, die Beisitzer der arbeitsgerichtlichen

Berufungssenate dem Präsidenten des

Landes- oder Kreisgerichtes, die Beisitzer der

Arbeitsgerichte dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes.

§ 13. (1) Beisitzer, die im aktiven öffentlichen

Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den

für sie geltenden besonderen Vorschriften.

(2) Die übrigen Beisitzer haben Anspruch auf

den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen

und Aufenthaltskosten sowie auf eine Entschädigung

für Zeitversäumnis nach den für

Schöffen geltenden Bestimmungen und Tarifen.

§ 14. Wenn den vorschlagsberechtigten Stellen

oder dem Arbeitsgericht (arbeitsgerichtlichen

Berufungssenat, besonderen Senat des Obersten

Gerichtshofes) bekannt wird,

a) daß bei einem Beisitzer ein Ausschließungsgrund

besteht,

b) daß er sich einer groben Verletzung oder

dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten

schuldig gemacht hat,

c) daß er nicht mehr dem Kreise der Unternehmer

beziehungsweise Beschäftigten zuzurechnen

ist, für den er ernannt wurde,

so ist dies dem Präsidenten, dem das Ernennungsrecht

zusteht (§ 4 Abs. 2), anzuzeigen.

3. Geschäftsordnung der Arbeitsgerichte.

§ 15. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt

wird, gilt die Geschäftsordnung für die

Gerichte I. und II. Instanz auch für die Arbeitsgerichte

und arbeitsgerichtlichen Berufungssenate.

§ 16. (1) Die Arbeitsgerichte unterstehen der

unmittelbaren Dienstaufsicht des Kreis- oder

Landesgerichtes, in dessen Sprengel sie ihren

Sitz haben (übergeordneter Gerichtshof).

(2) Die Dienstbeschreibung des Vorsitzenden

(Stellvertreters) des Arbeitsgerichtes und der

Beamten der Geschäftsstelle obliegt dem Personalsenat

des übergeordneten Gerichtshofes.

§ 17. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle des

Arbeitsgerichtes wird in der Regel durch Beamte

und Vertragsbedienstete des übergeordneten Gerichtshofes

oder des am Sitze des Arbeitsgerichtes

befindlichen Bezirksgerichtes besorgt; wenn es

der Umfang der Geschäfte erforderlich macht,

kann der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes

der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes

Beamte oder Vertragsbedienstete zuteilen.

(2) Der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes

kann auch anordnen, daß gewisse Dienste

der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle des

Gerichtshofes oder des Bezirksgerichtes auch für

das Arbeitsgericht besorgt werden (zum Beispiel

gemeinsame Einlaufstelle).

§ 18. (t) Bei Aufstellung der Gerichtsabteilungen

und der Geschäftsverteilung sind

alle Rechtsstreitigkeiten, die zu einer Hauptgruppe

gehören, einer Gerichtsabteilung zuzuweisen.

Müssen für die Rechtsstreitigkeiten

einer Hauptgruppe mehrere Gerichtsabteilungen

aufgestellt werden, so sind die Geschäfte unter

sie nach den Anfangsbuchstaben der Beklagten

zu verteilen.

(2) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist dem

Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes

vorzulegen; sie kann von ihm abgeändert

werden.

§ 19. (1) Beim Arbeitsgericht sind folgende

Register und Verzeichnisse zu führen

a). ein Cr-Register für Rechtsstreitigkeiten;

b) ein allgemeines Register Nr;

c) ein Namensverzeichnis zum Cr-Register,

allenfalls gemeinsam für alle Abteilungen,

in das auch die in das Nr-Register eingetragenen

Sachen aufgenommen werden

können;

d) ein Jv-Register mit Namens- und Sachverzeichnis

für Justizverwaltungssachen.

(2) Für die Behandlung der Register und Verzeichnisse

gelten die Vorschriften, nach denen

die gleichartigen Register (Verzeichnisse) der

Bezirksgerichte zu führen sind; für Mahn- und

Kündigungssachen dienen als Gattungszeichen

Mr und Kr.

§ 20. (1) Die Auslagen für das Arbeitsgericht,

die der Bund zu tragen hat (§ 7 ArbGerG.),

fallen der Justizverwaltung zur Last.

(2) Die sonstigen Auslagen des Arbeitsgerichtes

sind aus den Ausgabemitteln des Bezirksgerichtes,

an dessen Sitz sich das Arbeitsgericht befindet,

zu bestreiten; hat der Oberlandesgerichtspräsident

verfügt, daß die für das Bezirksgericht

erforderlichen Auslagen aus den Ausgabemitteln

des im gleichen Gebäude untergebrachten Gerichtshofes

zu bestreiten sind, so sind die Auslagen

des Arbeitsgerichtes in der Amtsrechnung

des Gerichtshofes zu verrechnen. In diesen Fällen

entfällt die gesonderte Bestimmung der Ausgabemittel

für das Arbeitsgericht und eine Rechnungsführung

des Arbeitsgerichtes. Der Oberlandesgerichtspräsident

kann jedoch Arbeitsberichten

eigene Ausgabemittel zuweisen, die von

den Arbeitsgerichten gesondert verrechnet

werden.

§ 21. (1) Arbeitsgerichte sind nur zur Empfangnahme

solcher gerichtlichen Erläge berechtigt, die

mit einer zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes

gehörigen Streitsache im Zusammenhang stehen.

(2) Für die Erläge und Wertsendungen gelten

die Vorschriften der Gerichtserlagsverordnung.

4. Schlußbestimmungen.

§ 22. (1) Alle Bestimmungen, die mit dieser

Verordnung im Widerspruch stehen oder den

gleichen Gegenstand betreffen, verlieren ihre

Wirksamkeit.

(2) Außer Kraft treten insbesondere

1. alle bisher ergangenen Verordnungen, betreffend

die Errichtung, Verlegung von Gewerbegerichten

(Arbeitsgerichten), ihre örtliche . Zuständigkeit,

deren Erweiterung, die Zahl ihrer

Beisitzer sowie die Gruppeneinteilungen der

Unternehmungen und Betriebe, und zwar

a) die Verordnung des Justizministers vom

26. April 1898, RGBl. Nr. 58, betreffend

die Errichtung eines Gewerbegerichtes in

Wien,

b) die Verordnung des Justizministers vom

3. Juli 1900, RGBl. Nr. 114, betreffend

die Errichtung eines Gewerbegerichtes in

Graz,

c) die Verordnung des Justizministers vom

3. Juli 1900, RGBl. Nr. 115, betreffend

die Errichtung eines Gewerbegerichtes in

Leoben,

d) die Verordnung des Justizministeriums

vom 3. Dezember 1913, RGBl. Nr. 251,

betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichtes

in Judenburg,

e) die Verordnung der Bundesminister für

soziale Verwaltung, für Handel und Gewerbe,

Industrie und Bauten und für

Justiz vom 6. Oktober 1922, BGBl.

Nr. 747, über die örtliche Zuständigkeit,

die Zahl der Beisitzer und die Gruppeneinteilung

der Unternehmungen und Betriebe

des Gewerbegerichtes in Wien,

f) die Verordnung des Bundeskanzleramtes

und der Bundesministerien für soziale

Verwaltung und für Handel und Verkehr

vom 7. August 1923, BGBl. Nr. 496, über

die Errichtung eines Gewerbegerichtes in

St. Pölten,

g) die Verordnung des Bundeskanzleramtes

und der Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Handel und Verkehr

vom 7. August 1923, BGBl. Nr. 497, über

die Errichtung eines Gewerbegerichtes in

Innsbruck,

h) die Verordnung des Bundeskanzleramtes

und der Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Handel und Verkehr vom

7. August 1923, BGBl. Nr. 498, über die

Errichtung eines Gewerbegerichtes in

Dornbirn,

i) die Verordnung des Bundeskanzleramtes

und der Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Handel und Verkehr vom

18. Oktober 1923, BGBl. Nr. 557, über

die örtliche Zuständigkeit des Gewerbegerichtes

Leoben,

j) die Verordnung des Bundeskanzleramtes

und der Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Handel und Verkehr vom

31. Dezember 1923, BGBl. Nr. 647, über

den Sprengel des Gewerbegerichtes Sankt

Pölten,

k) die Verordnung des Bundeskanzleramtes

und der Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Handel und Verkehr vom

24. Juni 1925, BGBl. Nr. 209, über die

Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit

des Gewerbegerichtes Dornbirn,

l) die Verordnung des Bundeskanzlers und

der Bundesminister für soziale Verwaltung

und für Handel und Verkehr vom 17. November

1926, BGBl. Nr. 333, über die

Errichtung eines Gewerbegerichtes in

Wiener Neustadt,

m) die Verordnung des Bundeskanzlers und

der Bundesminister für soziale Verwaltung

und für Handel und Verkehr vom 17. November

1926, BGBl. Nr. 334, über die Errichtung

eines Gewerbegerichtes in Linz,

n) die Verordnung der Bundesministerien für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr vom 5. Oktober

1927, BGBl. Nr. 312, über die örtliche

Zuständigkeit des Gewerbegerichtes Wiener

Neustadt,

o) die Verordnung der Bundesminister für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr vom 11. April 1930,

BGBl. Nr. 120, über die örtliche Zuständigkeit

des Gewerbegerichtes Innsbruck,

p). die Verordnung der Bundesminister für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr vom 2. Juni 1930,

BGBl. Nr. 163, über die Errichtung eines

Gewerbegerichtes in Klagenfurt,

q) die Verordnung der Bundesminister für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr vom 2. Juni 1930,

BGBl. Nr. 164, über die Errichtung eines

Gewerbegerichtes in Salzburg,

r) die Verordnung der Bundesminister für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 51/1935,

über die örtliche Zuständigkeit des Gewerbegerichtes

St. Polten,

s) die Verordnung der Bundesminister für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 52/1935,

über die Errichtung eines Gewerbegerichtes

in Amstetten,

t) die Verordnung der Bundesminister für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 85/1935,

über die örtliche Zuständigkeit des Gewerbegerichtes

Linz,

u) die Verordnung der Bundesminister für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 429/1936,

über die Errichtung eines Gewerbegerichtes

in Steyr,

v) die Verordnung der Bundesminister für

Justiz, für soziale Verwaltung und für

Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 430/1936,

über die Errichtung eines Gewerbegerichtes

in Wels,

w) § 10 der Verordnung vom 18. Dezember

1939, Deutsches RGBl. I S. . 2439, über

die Gerichtsgliederung in der Ostmark,

x) die Verordnung des Bundesministeriums

für Justiz vom 3. November 1949, BGBl.

Nr. 259, über die Verlegung des Arbeitsgerichtes

Dornbirn nach Feldkirch und die

Erweiterung seiner örtlichen Zuständigkeit;

2. die Verordnung des Bundesministers für

soziale Verwaltung und für Handel und Gewerbe,

Industrie und Bauten vom 3. Oktober

1922, BGBl. Nr. 737, über die Ernennung

der Beisitzer und Beisitzerstellvertreter der Gewerbegerichte

und gewerbegerichtlichen Berufungssenate

(Gewerbegerichtsbeisitzer-Verordnung);

3. die Verordnung des Bundesministers für

Justiz vom 7. Mai 1930, BGBl. Nr. 144, über

die Geschäftsordnung der Gewerbegerichte;

4. die Verordnung des Bundesministeriums für

soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für

Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums

für Land- und Forstwirtschaft vom

24. Oktober 1948, BGBl. Nr. 230, betreffend

die Entschädigung der Beisitzer der Arbeitsgerichte;

5. die Verordnung des Bundesministeriums für

Justiz vom 14. September 1949, BGBl. Nr. 212,

betreffend die Zuweisung von Orten, die nicht

zum Bezirk eines bestehenden Arbeitsgerichtes

gehören, an ein bestehendes Arbeitsgericht für

die Entscheidung von Streitigkeiten nach dem

Siebenten Rückstellungsgesetz und nach dem

Dritten Rückgabegesetz.

§ 23. Diese Verordnung tritt zugleich mit der

Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1950 vom 5. Juli

1950, BGBl. Nr. 164, in Kraft.

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