183. Verordnung: Durchführung des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG-DV.).
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund der §§ 6, 8, 10, 13 und 38 des
Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGerG.) vom 24. Juli
1946, BGBl. Nr. 170, in der Fassung der Arbeitsgerichtsgesetznovelle
1950 vom 5. Juli 1950,
BGBl. Nr. 164, wird im Einvernehmen mit
den beteiligten Bundesministerien verordnet
1. Standorte und Bezirke der Arbeitsgerichte.
§ 1. Im ganzen Bundesgebiet werden Arbeitsgerichte
errichtet. Die Standorte und Bezirke der
Arbeitsgerichte werden wie folgt bestimmt
§ 2. (1) Bei ordentlichen Gerichten bereits anhängige
Rechtssachen, für die auf Grund dieser
Verordnung die Zuständigkeit eines Arbeitsgerichtes
begründet wäre, sind bei den bisher
für sie zuständigen Gerichten zu Ende zu führen.
(2) Bei Arbeitsgerichten bereits anhängige
Rechtssachen, für die auf Grund dieser Verordnung
die Zuständigkeit des bisher befaßten
Arbeitsgerichtes nicht mehr gegeben ist, sind bei
dem bisher befaßten Arbeitsgerichte zu Ende zu
führen.
2. Beisitzer der Arbeitsgerichte, der arbeitsgerichtlichen
Berufungssenate und des besonderen
Senates des Obersten Gerichtshofes.
§ 3. Soweit im folgenden für Stellvertreter
nicht besondere Bestimmungen aufgestellt werden,
gelten für sie die für Beisitzer erlassenen
Vorschriften.
§ 4. (1) Die Beisitzer der Unternehmer- und
Beschäftigtenseite sind für alle Arbeitsgerichte,
für alle arbeitsgerichtlichen Berufungssenate der
Landes- und Kreisgerichte und für den besonderen
Senat des Obersten Gerichtshofes auf
Grund der aus der Anlage ersichtlichen Gliederung
der Berufszweige für die einzelnen Berufsgruppen
(Haupt- und Untergruppen) zu ernennen. Angestellte
und Funktionäre von gesetzlichen oder
sonstigen Interessenvertretungen der Unternehmer
oder der Beschäftigten gelten hiebei als
Angehörige des von der Interessenvertretung
vertretenen Berufszweiges (der Berufsgruppe).
(2) Das Ernennungsrecht kommt dem Präsidenten
des Obersten Gerichtshofes für die Beisitzer
des besonderen Senates beim Obersten
Gerichtshof, dem Präsidenten der Landes- und
Kreisgerichte für die Beisitzer der unterstellten
Arbeitsgerichte und des arbeitsgerichtlichen Berufungssenates
des Landes- oder Kreisgerichtes zu.
(3) Soweit für die aus der Anlage ersichtlichen
Berufsgruppen (Berufszweige) oder Teile derselben
gesetzliche oder sonstige Interessenvertretungen
bestehen, sind diese gemäß § 10 Abs. 1
ArbGerG. vorschlagsberechtigt; für die Arbeitsgerichte
und die arbeitsgerichtlichen Berufungssenate
kommt das Vorschlagsrecht jener Interessenvertretung
zu, in deren Wirkungsbereich
das Arbeitsgericht (der Berufungssenat) gelegen
ist.
§ 5. (1) Für die Arbeitsgerichte, die arbeitsgerichtlichen
Berufungssenate der Landes- und
Kreisgerichte und für den besonderen Senat des
Obersten Gerichtshofes sind für jede der in der
Anlage genannten Hauptgruppen I bis VIII und
XII — sofern nicht von der Bestimmung des
Abs. 2 Gebrauch gemacht wird — mindestens
je ein Beisitzer und je ein Stellvertreter sowohl
der Unternehmer- wie der Beschäftigtenseite zu
ernennen. In der Hauptgruppe X ist für jede
der dort unter A bis J angeführten Untergruppen
je ein Beisitzer und je ein Stellvertreter
der Unternehmer- wie der Beschäftigtenseite zu
ernennen, wenn die für diese Untergruppen
vorschlagsberechtigten Interessenvertretungen
nicht auf die Ernennung des Beisitzers (Stellvertreters)
ihrer Untergruppen verzichten oder
sich auf die Ernennung eines für zwei oder
mehrere Untergruppen gemeinsamen Beisitzers
(Stellvertreters) mit den zuständigen Interessenvertretungen
einigen; das gleiche gilt sinngemäß
für die. Hauptgruppe IX hinsichtlich der dort
angeführten Untergruppen A und B. Innerhalb
der Hauptgruppen I bis VII und XII können für
mehrere Hauptgruppen gemeinsame Beisitzer
(Stellvertreter) ernannt werden, wenn die vorschlagsberechtigten
Interessenvertretungen dies
beantragen.
(2) Bei Bedarf sind für jedes Arbeitsgericht für
jede der Untergruppen der Hauptgruppen I bis
IX und XII zusätzlich zu der nach Abs. 1 zu
ernennenden Mindestzahl weitere Beisitzer
(Stellvertreter) zu ernennen. Hiebei ist es zulässig,
jeweils den Beisitzer und den Stellvertreter
verschiedener Untergruppen derselben
Hauptgruppe zu entnehmen.
§ 6. (1) Der Präsident, dem das Ernennungsrecht
zukommt (§ 4 Abs. 2), hat die vorschlagsberechtigte
Stelle aufzufordern, binnen einer
Frist von zwei Monaten einen Vorschlag zu erstatten.
(2) In der Aufforderung ist anzugeben, ob die
Stelle eines Beisitzers (Stellvertreters) bei dem
besonderen Senat des Obersten Gerichtshofes
oder bei einem arbeitsgerichtlichen Berufungssenat
oder bei einem Arbeitsgericht zu besetzen
ist, welcher Haupt-, allenfalls welcher Untergruppe
der Vorzuschlagende angehören soll,
schließlich, wenn es nach der Art der vorschlagsberechtigten
Stelle nicht ohnehin klar ist, ob
der Vorzuschlagende dem Kreise der Unternehmer
oder dem Kreise der Beschäftigten, im
letzteren Falle allenfalls auch, ob er dem Stande
der Arbeiter oder der Angestellten angehören
soll.
§ 7. (1) In den Vorschlag dürfen nur Personen
aufgenommen werden, die den Erfordernissen
des § 11 Abs. 1 ArbGerG. entsprechen. Die Vorgeschlagenen
sollen infolge ihres Berufes die zur
Ausübung des Amtes nötigen Kenntnisse und
Erfahrungen besitzen, zur Übernahme des
Amtes bereit sein und ihren Wohnsitz womöglich
am Sitze des Gerichtes haben, zu dessen Beisitzer
sie ernannt werden sollen.
(2) Personen, die bereits zum Beisitzer des besonderen
Senates des Obersten Gerichtshofes
oder eines arbeitsgerichtlichen Berufungssenates
oder eines Arbeitsgerichtes ernannt oder vorgeschlagen
sind, dürfen nicht für eine weitere
Stelle vorgeschlagen werden.
(3) Auf Beschäftigtenseite dürfen zum Amte
eines Beisitzers für die Hauptgruppen I bis VI
und für die Untergruppe IX B keine Angestellten,
für die Hauptgruppe XII und für die Untergruppe
IX A keine Arbeiter vorgeschlagen werden;
für die übrigen Haupt-(Unter-)gruppen sind
sowohl Arbeiter als auch Angestellte in entsprechender
Zahl vorzuschlagen.
(4) Im Vorschlag ist anzugeben, auf Grund
welcher Nachweise die vorschlagsberechtigte
Stelle das Vorhandensein der Voraussetzungen
nach § 11 Abs. 1 ArbGerG. angenommen hat.
(5) Alle Behörden sind verpflichtet, den vorschlagsberechtigten
Stellen die erforderlichen Auskünfte
über die Person des Vorzuschlagenden zu
erteilen.
§ 8. (1) Die Ernennung ist dem Beisitzer
schriftlich bekanntzugeben.
(2) Der Präsident, dem das Ernennungsrecht
zukommt (§ .4 Abs. 2), hat eine Liste der Ernannten
zu führen, woraus ersichtlich sind
a) Vor- und Zuname, Beruf und Anschrift des
Ernannten,
b) für welches Gericht er als Beisitzer oder
Stellvertreter,
c) für welche Haupt-(Unter-)gruppe er ernannt
wurde,
d) wenn er Beschäftigter ist, ob er als Arbeiter
oder als Angestellter vorgeschlagen
wurde,
e) Beginn und Ende seiner Amtsdauer.
(3) Die Liste ist samt allen Veränderungen dem
Arbeitsgericht oder dem arbeitsgerichtlichen
Berufungssenat bekanntzugeben, für das (für den)
der Beisitzer ernannt wurde.
§ 9. (1) Vor ihrer ersten Verwendung sind die
Beisitzer beim besonderen Senat des Obersten
Gerichtshofes durch den Präsidenten des Obersten
Gerichtshofes, bei den arbeitsgerichtlichen
Berufungssenaten durch den Präsidenten des
Landes- oder Kreisgerichtes, bei den Arbeitsgerichten
durch den Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes
anzugeloben. Den Beisitzern ist hiebei
vorzuhalten, daß die Wahrung des Amtsgeheimnisses
die strenge Geheimhaltung des Abstimmungsvorganges
in sich schließt.
(2) Der Vorsitzende des Arbeitsgerichtes kann
die Abnahme der Angelobung den Vorsitzenden
der Senate überlassen.
§ 10. Die Vorschriften über das Amtskleid
finden auf die Beisitzer keine Anwendung.
§ 11. (1) Bei der Zusammensetzung der Senate
ist unter Zuhilfenahme der in der Anlage enthaltenen
Aufzählung der zu den einzelnen
Haupt-(Unter-)gruppen gehörigen Berufszweige
dafür zu sorgen, daß dem Senate sowohl auf der
Unternehmer- wie auf der Beschäftigtenseite
tunlichst Beisitzer zugezogen werden, die für
eine Haupt-(Unter-)gruppe ernannt wurden, zu
der der Berufszweig gehört, dem die den Rechtsstreit
führenden Parteien zugehören.
(2) Sofern Rechtsstreitigkeiten, an denen Angestellte
beteiligt sind, nicht ohnedies einer besonderen
Gerichtsabteilung zugewiesen sind,
sollen zu derartigen Rechtsstreitigkeiten auf
Unternehmerseite tunlichst Arbeitgeber, in deren
Betrieben Angestellte beschäftigt sind, und auf
Beschäftigtenseite Angestellte als Beisitzer herangezogen
werden.
(3) Welche Beisitzer im einzelnen. Falle zu
laden sind, bestimmt der Vorsitzende des Senates.
Für den gleichen Tag angeordnete Verhandlungen
sind tunlichst vor demselben Senate durchzuführen.
(4) Die gemäß § 18 Abs. 4 und 5 ArbGerG.
herangezogenen Beisitzer sollen möglichst dem
gleichen oder einem verwandten Berufe wie der
zu Vertretende angehören.
§ 12. (1) Die Beisitzer können auch mit Postkarte,
fernmündlich oder telegraphisch geladen
werden.
(2) Ist ein Beisitzer am Erscheinen verhindert,
so hat er dies unverzüglich dem Vorsitzenden
des Senates mitzuteilen.
(3) Die Beisitzer haben jeden Wohnungswechsel
binnen drei Tagen anzuzeigen, und zwar
die Beisitzer des besonderen Senates des Obersten
Gerichtshofes dem Präsidenten des Obersten
Gerichtshofes, die Beisitzer der arbeitsgerichtlichen
Berufungssenate dem Präsidenten des
Landes- oder Kreisgerichtes, die Beisitzer der
Arbeitsgerichte dem Vorsitzenden des Arbeitsgerichtes.
§ 13. (1) Beisitzer, die im aktiven öffentlichen
Dienst stehen, erhalten Reisegebühren nach den
für sie geltenden besonderen Vorschriften.
(2) Die übrigen Beisitzer haben Anspruch auf
den Ersatz der notwendigen Reise(Fahrt)auslagen
und Aufenthaltskosten sowie auf eine Entschädigung
für Zeitversäumnis nach den für
Schöffen geltenden Bestimmungen und Tarifen.
§ 14. Wenn den vorschlagsberechtigten Stellen
oder dem Arbeitsgericht (arbeitsgerichtlichen
Berufungssenat, besonderen Senat des Obersten
Gerichtshofes) bekannt wird,
a) daß bei einem Beisitzer ein Ausschließungsgrund
besteht,
b) daß er sich einer groben Verletzung oder
dauernden Vernachlässigung seiner Amtspflichten
schuldig gemacht hat,
c) daß er nicht mehr dem Kreise der Unternehmer
beziehungsweise Beschäftigten zuzurechnen
ist, für den er ernannt wurde,
so ist dies dem Präsidenten, dem das Ernennungsrecht
zusteht (§ 4 Abs. 2), anzuzeigen.
3. Geschäftsordnung der Arbeitsgerichte.
§ 15. Soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
wird, gilt die Geschäftsordnung für die
Gerichte I. und II. Instanz auch für die Arbeitsgerichte
und arbeitsgerichtlichen Berufungssenate.
§ 16. (1) Die Arbeitsgerichte unterstehen der
unmittelbaren Dienstaufsicht des Kreis- oder
Landesgerichtes, in dessen Sprengel sie ihren
Sitz haben (übergeordneter Gerichtshof).
(2) Die Dienstbeschreibung des Vorsitzenden
(Stellvertreters) des Arbeitsgerichtes und der
Beamten der Geschäftsstelle obliegt dem Personalsenat
des übergeordneten Gerichtshofes.
§ 17. (1) Der Dienst der Geschäftsstelle des
Arbeitsgerichtes wird in der Regel durch Beamte
und Vertragsbedienstete des übergeordneten Gerichtshofes
oder des am Sitze des Arbeitsgerichtes
befindlichen Bezirksgerichtes besorgt; wenn es
der Umfang der Geschäfte erforderlich macht,
kann der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes
der Geschäftsstelle des Arbeitsgerichtes
Beamte oder Vertragsbedienstete zuteilen.
(2) Der Präsident des übergeordneten Gerichtshofes
kann auch anordnen, daß gewisse Dienste
der Geschäftsstelle von der Geschäftsstelle des
Gerichtshofes oder des Bezirksgerichtes auch für
das Arbeitsgericht besorgt werden (zum Beispiel
gemeinsame Einlaufstelle).
§ 18. (t) Bei Aufstellung der Gerichtsabteilungen
und der Geschäftsverteilung sind
alle Rechtsstreitigkeiten, die zu einer Hauptgruppe
gehören, einer Gerichtsabteilung zuzuweisen.
Müssen für die Rechtsstreitigkeiten
einer Hauptgruppe mehrere Gerichtsabteilungen
aufgestellt werden, so sind die Geschäfte unter
sie nach den Anfangsbuchstaben der Beklagten
zu verteilen.
(2) Die Geschäftsverteilungsübersicht ist dem
Präsidenten des übergeordneten Gerichtshofes
vorzulegen; sie kann von ihm abgeändert
werden.
§ 19. (1) Beim Arbeitsgericht sind folgende
Register und Verzeichnisse zu führen
a). ein Cr-Register für Rechtsstreitigkeiten;
b) ein allgemeines Register Nr;
c) ein Namensverzeichnis zum Cr-Register,
allenfalls gemeinsam für alle Abteilungen,
in das auch die in das Nr-Register eingetragenen
Sachen aufgenommen werden
können;
d) ein Jv-Register mit Namens- und Sachverzeichnis
für Justizverwaltungssachen.
(2) Für die Behandlung der Register und Verzeichnisse
gelten die Vorschriften, nach denen
die gleichartigen Register (Verzeichnisse) der
Bezirksgerichte zu führen sind; für Mahn- und
Kündigungssachen dienen als Gattungszeichen
Mr und Kr.
§ 20. (1) Die Auslagen für das Arbeitsgericht,
die der Bund zu tragen hat (§ 7 ArbGerG.),
fallen der Justizverwaltung zur Last.
(2) Die sonstigen Auslagen des Arbeitsgerichtes
sind aus den Ausgabemitteln des Bezirksgerichtes,
an dessen Sitz sich das Arbeitsgericht befindet,
zu bestreiten; hat der Oberlandesgerichtspräsident
verfügt, daß die für das Bezirksgericht
erforderlichen Auslagen aus den Ausgabemitteln
des im gleichen Gebäude untergebrachten Gerichtshofes
zu bestreiten sind, so sind die Auslagen
des Arbeitsgerichtes in der Amtsrechnung
des Gerichtshofes zu verrechnen. In diesen Fällen
entfällt die gesonderte Bestimmung der Ausgabemittel
für das Arbeitsgericht und eine Rechnungsführung
des Arbeitsgerichtes. Der Oberlandesgerichtspräsident
kann jedoch Arbeitsberichten
eigene Ausgabemittel zuweisen, die von
den Arbeitsgerichten gesondert verrechnet
werden.
§ 21. (1) Arbeitsgerichte sind nur zur Empfangnahme
solcher gerichtlichen Erläge berechtigt, die
mit einer zur Zuständigkeit des Arbeitsgerichtes
gehörigen Streitsache im Zusammenhang stehen.
(2) Für die Erläge und Wertsendungen gelten
die Vorschriften der Gerichtserlagsverordnung.
4. Schlußbestimmungen.
§ 22. (1) Alle Bestimmungen, die mit dieser
Verordnung im Widerspruch stehen oder den
gleichen Gegenstand betreffen, verlieren ihre
Wirksamkeit.
(2) Außer Kraft treten insbesondere
1. alle bisher ergangenen Verordnungen, betreffend
die Errichtung, Verlegung von Gewerbegerichten
(Arbeitsgerichten), ihre örtliche . Zuständigkeit,
deren Erweiterung, die Zahl ihrer
Beisitzer sowie die Gruppeneinteilungen der
Unternehmungen und Betriebe, und zwar
a) die Verordnung des Justizministers vom
26. April 1898, RGBl. Nr. 58, betreffend
die Errichtung eines Gewerbegerichtes in
Wien,
b) die Verordnung des Justizministers vom
3. Juli 1900, RGBl. Nr. 114, betreffend
die Errichtung eines Gewerbegerichtes in
Graz,
c) die Verordnung des Justizministers vom
3. Juli 1900, RGBl. Nr. 115, betreffend
die Errichtung eines Gewerbegerichtes in
Leoben,
d) die Verordnung des Justizministeriums
vom 3. Dezember 1913, RGBl. Nr. 251,
betreffend die Errichtung eines Gewerbegerichtes
in Judenburg,
e) die Verordnung der Bundesminister für
soziale Verwaltung, für Handel und Gewerbe,
Industrie und Bauten und für
Justiz vom 6. Oktober 1922, BGBl.
Nr. 747, über die örtliche Zuständigkeit,
die Zahl der Beisitzer und die Gruppeneinteilung
der Unternehmungen und Betriebe
des Gewerbegerichtes in Wien,
f) die Verordnung des Bundeskanzleramtes
und der Bundesministerien für soziale
Verwaltung und für Handel und Verkehr
vom 7. August 1923, BGBl. Nr. 496, über
die Errichtung eines Gewerbegerichtes in
St. Pölten,
g) die Verordnung des Bundeskanzleramtes
und der Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Handel und Verkehr
vom 7. August 1923, BGBl. Nr. 497, über
die Errichtung eines Gewerbegerichtes in
Innsbruck,
h) die Verordnung des Bundeskanzleramtes
und der Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Handel und Verkehr vom
7. August 1923, BGBl. Nr. 498, über die
Errichtung eines Gewerbegerichtes in
Dornbirn,
i) die Verordnung des Bundeskanzleramtes
und der Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Handel und Verkehr vom
18. Oktober 1923, BGBl. Nr. 557, über
die örtliche Zuständigkeit des Gewerbegerichtes
Leoben,
j) die Verordnung des Bundeskanzleramtes
und der Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Handel und Verkehr vom
31. Dezember 1923, BGBl. Nr. 647, über
den Sprengel des Gewerbegerichtes Sankt
Pölten,
k) die Verordnung des Bundeskanzleramtes
und der Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Handel und Verkehr vom
24. Juni 1925, BGBl. Nr. 209, über die
Erweiterung der örtlichen Zuständigkeit
des Gewerbegerichtes Dornbirn,
l) die Verordnung des Bundeskanzlers und
der Bundesminister für soziale Verwaltung
und für Handel und Verkehr vom 17. November
1926, BGBl. Nr. 333, über die
Errichtung eines Gewerbegerichtes in
Wiener Neustadt,
m) die Verordnung des Bundeskanzlers und
der Bundesminister für soziale Verwaltung
und für Handel und Verkehr vom 17. November
1926, BGBl. Nr. 334, über die Errichtung
eines Gewerbegerichtes in Linz,
n) die Verordnung der Bundesministerien für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr vom 5. Oktober
1927, BGBl. Nr. 312, über die örtliche
Zuständigkeit des Gewerbegerichtes Wiener
Neustadt,
o) die Verordnung der Bundesminister für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr vom 11. April 1930,
BGBl. Nr. 120, über die örtliche Zuständigkeit
des Gewerbegerichtes Innsbruck,
p). die Verordnung der Bundesminister für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr vom 2. Juni 1930,
BGBl. Nr. 163, über die Errichtung eines
Gewerbegerichtes in Klagenfurt,
q) die Verordnung der Bundesminister für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr vom 2. Juni 1930,
BGBl. Nr. 164, über die Errichtung eines
Gewerbegerichtes in Salzburg,
r) die Verordnung der Bundesminister für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 51/1935,
über die örtliche Zuständigkeit des Gewerbegerichtes
St. Polten,
s) die Verordnung der Bundesminister für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 52/1935,
über die Errichtung eines Gewerbegerichtes
in Amstetten,
t) die Verordnung der Bundesminister für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 85/1935,
über die örtliche Zuständigkeit des Gewerbegerichtes
Linz,
u) die Verordnung der Bundesminister für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 429/1936,
über die Errichtung eines Gewerbegerichtes
in Steyr,
v) die Verordnung der Bundesminister für
Justiz, für soziale Verwaltung und für
Handel und Verkehr, BGBl. Nr. 430/1936,
über die Errichtung eines Gewerbegerichtes
in Wels,
w) § 10 der Verordnung vom 18. Dezember
1939, Deutsches RGBl. I S. . 2439, über
die Gerichtsgliederung in der Ostmark,
x) die Verordnung des Bundesministeriums
für Justiz vom 3. November 1949, BGBl.
Nr. 259, über die Verlegung des Arbeitsgerichtes
Dornbirn nach Feldkirch und die
Erweiterung seiner örtlichen Zuständigkeit;
2. die Verordnung des Bundesministers für
soziale Verwaltung und für Handel und Gewerbe,
Industrie und Bauten vom 3. Oktober
1922, BGBl. Nr. 737, über die Ernennung
der Beisitzer und Beisitzerstellvertreter der Gewerbegerichte
und gewerbegerichtlichen Berufungssenate
(Gewerbegerichtsbeisitzer-Verordnung);
3. die Verordnung des Bundesministers für
Justiz vom 7. Mai 1930, BGBl. Nr. 144, über
die Geschäftsordnung der Gewerbegerichte;
4. die Verordnung des Bundesministeriums für
soziale Verwaltung, des Bundesministeriums für
Handel und Wiederaufbau und des Bundesministeriums
für Land- und Forstwirtschaft vom
24. Oktober 1948, BGBl. Nr. 230, betreffend
die Entschädigung der Beisitzer der Arbeitsgerichte;
5. die Verordnung des Bundesministeriums für
Justiz vom 14. September 1949, BGBl. Nr. 212,
betreffend die Zuweisung von Orten, die nicht
zum Bezirk eines bestehenden Arbeitsgerichtes
gehören, an ein bestehendes Arbeitsgericht für
die Entscheidung von Streitigkeiten nach dem
Siebenten Rückstellungsgesetz und nach dem
Dritten Rückgabegesetz.
§ 23. Diese Verordnung tritt zugleich mit der
Arbeitsgerichtsgesetznovelle 1950 vom 5. Juli
1950, BGBl. Nr. 164, in Kraft.