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183_1948 AT

183. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.

Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes

1930, B. G.Bl. Nr. 127, wird der folgende

Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof

die Feststellungen seines Erkenntnisses

vom 17. Juni 1948, Zl. K II 1/48/17,

zuammengefaßt hat.

„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten

der beruflichen Vertretungen der

Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und

forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem

gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung

gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz

in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht

auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers,

auf den Umfang des Betriebes und auf

die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten

Arbeitnehmer, den Ländern zu."

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