183_1948
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183. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 183. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.
1948_183_0 183. Kundmachung: Feststellung des Verfassungsgerichtshofes hinsichtlich der Zuständigkeit zur Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten der beruflichen Vertretungen der Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und forstwirtschaftlichem Gebiete.
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Gemäß § 56, Abs. (4), des Verfassungsgerichtshofgesetzes
1930, B. G.Bl. Nr. 127, wird der folgende
Rechtssatz kundgemacht, in dem der Verfassungsgerichtshof
die Feststellungen seines Erkenntnisses
vom 17. Juni 1948, Zl. K II 1/48/17,
zuammengefaßt hat.
„Die Gesetzgebung und Vollziehung in Angelegenheiten
der beruflichen Vertretungen der
Arbeitgeber und Arbeitnehmer auf land- und
forstwirtschaftlichem Gebiet steht nach dem
gegenwärtigen Stande der Kompetenzverteilung
gemäß Artikel 15, Abs. (1), Bundes-Verfassungsgesetz
in der Fassung von 1929, ohne Rücksicht
auf die Art der Rechtspersönlichkeit des Betriebsinhabers,
auf den Umfang des Betriebes und auf
die Zahl der in den Betrieben dauernd beschäftigten
Arbeitnehmer, den Ländern zu."