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183. Bundesgesetz: Opferfürsorgegesetz.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Bundesgesetz: Opferfürsorgegesetz.

Der Nationalrat hat beschlossen

Personenkreis.

§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies,

demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes

sind Personen anzusehen, die um ein

unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen

Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere

gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus,

mit der Waffe in der Hand gekämpft

oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt

haben und hiefür in der Zeit vom 6. März

1933 bis zum 9. Mai 1945

a) im Kampfe gefallen sind,

b) hingerichtet worden sind,

c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen

Verwundung oder erworbenen Krankheit

oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen

Mißhandlung verstorben sind,

d) an schweren Gesundheitsschädigungen infolge

einer der unter lit. c angeführten Ursachen

leiden oder gelitten haben, oder

e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens

ein Jahr, sofern die Haft mit besonders

schweren körperlichen oder seelischen

Leiden verbunden war, mindestens

sechs Monate, in Haft waren.

(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im

Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzu-

sehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis

zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder

aus Gründen der Abstammung, Religion oder

Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes,

einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde

oder durch Eingriffe der NSDAP

einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem

Ausmaße zu Schaden gekommen sind. Als solche

Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen

a) der Verlust des Lebens,

b) der Verlust der Freiheit durch mindestens

drei Monate,

c) ein Schaden an der Gesundheit, der nach

den für Kriegsbeschädigte geltenden Bestimmungen

die Zuerkennung der Versehrtenstufe

III zur Folge hat,

d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens

um mindestens die Hälfte gegenüber

dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme,

wenn diese in ihrer Auswirkung

mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,

e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige

Unterbrechung des Studiums

oder Lehrausbildungslehrganges.

(3) Die Fürsorge nach diesem Bundesgesetz erstreckt

sich auch auf die Hinterbliebenen der im

Abs. (1), lit. a bis c, und im Abs. (2), lit. a,

genannten Opfer. Als Hinterbliebene im Sinne

dieses Bundesgesetzes sind die Ehegatten, beziehungsweise

Lebensgefährten, Kinder, Eltern,

Pflegeeltern, elternlose Geschwister, Enkel, Großeltern,

Stiefeltern und Stiefkinder anzusehen, deren

Lebensunterhalt ganz oder zum überwiegenden

Teile von dem Opfer bestritten wurde oder auf

Grund gesetzlicher Verpflichtungen, oder wenn

Personen, die gesetzlich zur Alimentation verpflichtet

wären, nicht vorhanden sind, oder zwar

vorhanden, jedoch nicht fähig sind, auf Grund

sittlicher Verpflichtungen, wenn das Opfer noch

am Leben wäre, von ihm bestritten werden

müßte.

(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in

den Abs. (1) bis (3) genannten Personen dann

anspruchsberechtigt, wenn sie am 13. März 1938

die österreichische Bundesbürgerschaft besessen

haben und

a) im Zeitpunkte der Anspruchsmeldung österreichische

Staatsbürger sind, oder

b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die

österreichische Staatsbürgerschaft erworben

haben, jedoch ihren ordentlichen Wohnsitz

im Gelbiet der Republik Österreich

schon vor dem 13. März 1938 durch mehr

als zehn Jahre hatten, oder

c) ihre Ansprüche von unter a und b genannten

Personen ableiten.

(5) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann

die Bundesregierung auf Antrag der in § 17

dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Kommission

(Opferfürsorgekommission) die Nachsicht von

der Nachweisung einer der in den Abs. (1), (3)

und (4) vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.

Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen.

§ 2. Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen

Bedingungen eine endgültige, dem

Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in

§ 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen,

werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen

gewährt, und zwar

a) Begünstigungen

1. auf dem Gebiete der Renten- und Unfallversicherung

(§ 5);

2. bei Gründung, Wiederaufrichtung oder

Stützung der wirtschaftlichen Existenz

(§ 6);

3. bei Vergebung von Geschäftsstellen der

Klassenlotterie, Lottokollekturen und

Tabakverschleißgeschäften (§ 7);

4. bei Vergebung und Zuweisung von

Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten

(§ 8);

5. Begünstigungen auf den Gebieten der

Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);

6. durch Nachlaß und Ermäßigung von

Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10).

b) Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung

nach § 4, Abs. (1)

1. Rentenfürsorge (§ 11);

2. Heilfürsorge (§ 12);

3. Kinderfürsorge {§ 13).

Anmeldung und Verfahren.

§ 3. (1) Der Antrag auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung

nach § 1 ist vom Anspruchswerber

schriftlich bei der nach dem Wohnsitz

des Antragstellers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde

einzubringen. Der Antrag

hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen

und kann auch die Art der erstrebten Begünstigungen

oder Fürsorgemaßnahmen beinhalten.

(2) Die Anspruchsberechtigung erlischt, wenn

der Anspruchswerber nicht bis 31. Dezember

1949 den Antrag gemäß Abs. (1) gestellt hat.

Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums

für soziale Verwaltung bis längstens

31. März 1950 verlängert werden. Eine verspätete

Anmeldung kann nur berücksichtigt werden, wenn

der Anspruchswerber glaubhaft macht, daß er an

der Einhaltung der Frist durch ein unvorhergesehenes

oder unabwendbares Ereignis verhindert

war. In diesem Falle hat er den Antrag auf Zuerkennung

der Anspruchsberechtigung innerhalb

von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses

bei der nach Abs. (1) zuständigen Behörde zu

stellen.

(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu ermitteln,

ob die Voraussetzungen des § 1 zutreffen

und hierüber dem Landeshauptmann zu

berichten, der mit Bescheid über den Antrag erkennt.

(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Landeshauptmannes

steht die Berufung an das Bundesministerium

für soziale Verwaltung offen.

Amtsbescheinigung und Opferausweis.

§ 4. (1) Wird dem nach § 3 eingebrachten Antrage

auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung

nach § 1, Abs. (1), oder nach § 1, Abs. (3),

jedoch nur soweit es sich um Hinterbliebene

von Anspruchsberechtigten nach § 1, Abs. (1),

handelt, stattgegeben, so hat der Landeshauptmann

eine „Amtsbescheinigung" auszustellen.

Diese Amtsbescheinigung hat dem Inhaber das

Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 und die

Arten der erlittenen Schädigungen des Opfers zu

bescheinigen.

(2) Diese Amtsbescheinigung verpflichtet alle

öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden

Inhaber bevorzugt vor allen anderen

Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen

im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes

in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen

Vorschriften weitestgehend zu fördern

und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.

(3) Wird dem nach § 3 eingebrachten Antrage

auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung

nach § 1, Abs. (2) und Abs. (3), soweit es sich

um Hinterbliebene nach Anspruchsberechtigten

nach § 1, Abs. (2), handelt, stattgegeben, so hat

der Landeshauptmann einen „Opferausweis"

auszustellen. Dieser Opferausweis hat dem Inhaber

das Zutreffen der Voraussetzung des § 1,

Abs. (2) oder Abs. (3), und die Arten der erlittenen

Schädigungen des Opfers zu bescheinigen.

(4) Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber

den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden

bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.

Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und

Rentenversicherung.

§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder

eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen

auf dem Gebiete der Unfall- und

Rentenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen

Sozialversicherungsvorschriften gewährt.

Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung

und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.

§ 6. Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern

einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung

und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz

sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen

1. Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen

die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten

von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht

zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das

öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei

solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung

erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit

jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des

Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O.,

findet nur dann statt, wenn innerhalb des

gleichen Verwaltungsbezirkes — in Städten, die

in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen

— ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach

§ 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche

Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll

ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf

Grund einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt

werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber

der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises

die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis

wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine

mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht.

Diesen Erfordernissen muß während der

ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses

Rechnung getragen werden, widrigenfalls die

Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes

eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines

(einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung

oder auf dem Opferausweis zu vermerken.

Weiters ist auf jedem Gewerbeschein

(auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund

einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises

ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt

auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises)

Nr. . . . nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes

vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183".

Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche

Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung

hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des

Opfers und der Personen, für die er nach dem

Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer

Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf

Grund einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung

darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt

werden, daß an eine andere Person eine gleiche

oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung

erteilt werde.

2. Bei Vergebung staatlicher oder anderer

öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen,

Vermietungen oder Verpachtungen oder

anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang

vor allen anderen Bewerbern.

3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen

Dienst bei Erfüllung der erforderlichen

Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen

Bewerbern; — § 1, Abs. (5). vorletzter Satz, des

Invalideneinstellungsgesetzes vom 25. Juli 1946,

B. G. Bl. Nr. 163, wird hievon nicht berührt. —

Die durch Gesetz oder andere besondere Vorschriften

vorgesehene Nachsicht von Bewerbungs.

Voraussetzungen kann solchen Bewerbern grundsätzlich

erteilt werden.

4. Bei der Zuweisung an private Dienstgeber

durch das Arbeitsamt die bevorzugte Vermittlung.

Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung

des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser

Bestimmung beschäftigten Personen besonders

Rücksicht zu nehmen.

5. Die Dienststellen des öffentlichen Dienstes

sind verpflichtet, auf 50 Dienstnehmer, alle

übrigen Dienstgeber auf 100 Dienstnehmer mindestens

je einen Inhaber einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises nach § 4 dieses Bundesgesetzes

zu beschäftigen.

6. Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter

des öffentlichen Dienstes in den

Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen

Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher

Betätigung gegen die nationalsozialistische

Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis

1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder

wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen

die NSDAP und den Heimatschutz

(Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder

polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die

Zeit nach den geltenden Vorschriften für die

Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung

des Ruhegenusses anrechenbar ist, und

wenn die Halft nicht auf Handlungen zurückgeht,

die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig

erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß

anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses

erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht,

wenn nach besonderen Bestimmungen wegen

einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit

oder wegen des durch die Haft verursachten

Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.

7. Bei Beamten und Vertragsbediensteten des

in § 1, Abs. (1), lit. d und e, und Abs. (2), lit. b

und c, angeführten Personenkreises, die dem

Dienst infolge einer (Maßregelung im Sinne des

§ 4, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes

fern waren, und die vor Erreichen der Altersgrenze

in einen der gemäß § 2, des BeamtenÜberleitungsgesetzes

neu gebildeten Personalstände

übernommen werden, erhöht sich die

Altersgrenze für jedes volle Jahr, das sie dem

Dienste fern waren, um ein Jahr bis zum

70. Lebensjahr als Höchstgrenze; diese Bestimmung

tritt mit 31. Dezember 1949 außer Wirksamkeit.

Begünstigungen bei Vergebung von Geschäftsstellen

der Klassenlotterie, Lottokollekturen und

Tabakverschleißgeschäften.

§ 7. (1) Bei der Vergebung von Geschäftsstellen

der Klassenlotterie, von Lottokollekturen

und von Tabakverschleißgeschäften sind

die Inhaber einer Amtsbescheinigung als besondere

bevorzugte Bewerber zu behandeln.

(2) Die bevorzugte Behandlung besteht darin

daß bei der Vergebung von Geschäftsstellen der

Klassenlotterie und von Lottokollekturen 25 Prozent,

bei der Vergebung von Tabakhauptverlägen

75 Prozent, bei der Vergebung von anderen

Tabakverschleißgeschäften 33 Prozent der

jeweils freiwerdenden Geschäfte an Bewerber mit

einer Amtsbescheinigung zu vergeben sind, insoweit

genügend Bewerbungen von geeigneten

Anspruchsberechtigten vorhanden sind.

Begünstigungen bei Vergebung und Zuweisung

von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten.

§ 8. (1) In allen Vorschriften und Verfahren,

betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen,

Siedlerstellen und Kleingärten, und bei

der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber

mit einer Amtsbescheinigung oder einem

Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich

der Siedlerstellen und Kleingärten soweit

die Landesgesetzgebung dies bestimmt.

(2) Die bevorzugte Behandlung bei der Vergebung

von Wohnungen besteht insbesondere

darin, daß, insolange der Wohnungsbedarf eines

Inhabers einer Amtsbescheinigung oder eines

Opferausweises auf andere Weise nicht befriedigt

werden kann, zu seinen Gunsten die Bestimmungen

des § 19, Abs. (1), lit. n, des Verbotsgesetzes

in der Fassung des I. Hauptstückes des

Nationalsozialistengesetzes vom 6. Februar 1947,

B. G. Bl. Nr. 25, insoweit anzuwenden sind,

als die Voraussetzungen der genannten Bestimmung

auf ihn zutreffen.

(3) Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum

des Bundes oder einer von ihm verwalteten

Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise

an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung

oder einem Opferausweis zu vergeben.

Begünstigungen auf dem Gebiet der Steuer-

und Gebührenpflicht.

§ 9. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen

und Opferausweisen werden Begünstigungen auf

dem Gebiete der Steuer- und Gebührenpflicht

gewährt. Inwieweit diese gewährt werden, wird

durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt.

Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen

von Studien- und Prüfungsgeldern.

§ 10. Inhabern von Amtsbescheinigungen und

Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und

solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß

oder eine Ermäßigung von Studien- und

Prüfungsgeldern gewährt.

Rentenfürsorge.

§ 11. (1) Rentenfürsorge wird gewährt

1. Nach den jeweils für die Entschädigung der

Kriegsopfer des letzten Krieges geltenden Grund-

sätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der

für diese Kriegsopfer vorgesehenen Entschädigungsleistungen

a) an Inhaber einer Amtsbescheinigung zufolge

Anspruchsberechtigung nach § 1,

Abs. (1), lit. d (Opferrente),

b) an Inhaber einer Amtsbescheinigung zufolge

Anspruchsberechtigung nach § 1,

Abs. (3), soweit es sich um Hinterbliebene

nach Anspruchs berechtigten nach § 1,

Abs. (1), handelt (Hinterbliebenenrente).

Als niedrigste Hinterbliebenenrente gilt der

Rentensatz für erwerbsfähige Witwen über

45 Jahre (ohne Kinder).

2. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes an

alle Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die

Dauer und in dem Ausmaße, als diese nicht in

der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem

Ausmaße salbst zu bestreiten oder von

anderen zur Alimentation gesetzlich heranziehbaren

Personen zu erhalten (Unterhaltssrente).

Als ausreichendes Ausmaß in diesem Sinne wird

das Höchstausmaß der Unterhaltsrente verstanden,

dieses wird für Anspruchsberechtigte

nach §,1, Abs. (1), lit. d oder e, oder Abs. (3)

mit den in den einschlägigen Bestimmungen des

Einkommensteuergesetzes fixierten steuerfreien

Beträgen berechnet. Beträgt die Erwerbsunfähigkeit

75 und mehr Prozent, so sind Renten

nach Ziffer 1 bei der Ausmaßbestimmung nicht

in Anrechnung zu bringen.

(2) Über die Zuerkennung der Renten entscheidet

eine Kommission, die in jedem Bundeslands

beim Amte der Landesregierung gebildet

wird. Je zwei Mitglieder (zwei Stellvertreter)

dieser Kommission sind von der Landesregierung

und der Finanzlandesdirektion, vier Mitglieder

(vier Stellvertreter) vom Bund der politisch

Verfolgten namhaft zu machen. Die Mitglieder

dieser Kommission werden auf Vorschlag des

Bundesminisiteriums für soziale Verwaltung von

der Bundesregierung bestellt.

(3) Die Geschäftsordnung für die in Abs. (2)

genannte Kommission sowie die Richtlinien über

die bei dar Rentenzuerkennung zu berücksichtigenden

Umstände erläßt das Bundeisministerium

für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit

dem Bundesministerium für Finanzen.

Heilfürsorge.

§ 12. (1) Den Inhabern einer Amtsbescheinigung,

die nicht auf Grund eigener Erwerbstätigkeit

einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht

unterliegen oder freiwillig krankenversichert

sind, haben die Gebietskrankenkassen

in Erkrankungsfällen alle satzungsmäßigen Leistungen

zu gewähren.

(2) Alle Krankenkassen haben den Inhabern

einer Amtsbescheinigung die satzungsmäßig vorgesehenen

Höchstleistungen zu gewähren, jedoch

hat eine Auszahlung von Kranken- und Hausgeld

am Hinterbliebene, die im Besitze einer

Amtsbescheinigung sind, sowie an Personen zu

unterbleiben, die eine Rente nach § 10 des Gesetzes

beziehen.

(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann

Familienangehörigen des Opfers Familienhilfe

und freiwillig krankenversicherten Opfern das

Kranken- und Hausgeld gewährt werden.

(4) Die in § 17, Abs. (2), vorgesehene Kommission

kann in Einzelfällen auf durch ärztliche

Befunde und Gutachten begründete Ansuchen

den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge

über die satzungsmäßigen Leistungen der Krankenkassen

hinaus bewilligen, wenn hiedurch das

erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden

kann. Die von den Krankenkassen nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes gewährten

Leistungen werden aus Bundesmitteln getragen.

(5) Die näheren Bestimmungen insbesondere

über den Kastenersatz erläßt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

Kinderfürsorge.

§ 13. Einem Anspruchsberechtigten nach § 1,

Abs. (1), lit. d und e, sind auf Ansuchen als Fürsorgemaßnahmen

für seine vor dem 1. Jänner

1947 geborenen minderjährigen, in seinem Haushalt

lebenden Kinder zu gewähren

1. ein Erziehungsbeitrag in der Höhe der jeweils

für Bundesangestellte geltenden Kinderzulagen,

dies jedoch nur insoweit, als deren Lebensunterhalt

oder Erziehung nicht anderweitig

sichergestellt erscheint,

2. besondere Berücksichtigung für die Aufnahme

in öffentliche Kinderheime,

3. Bevorzugung bei Erholungs-, beziehungsweise

Studienaufenthalten im In- und Ausland,

4. Studienstipendien und Befreiung vom

Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen

Schulen,

5. bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung

und Zuweisung von Lehrstellen.

Mitwirkung des Bundes der politisch Verfolgten.

§ 14. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung

kann sich bei Gewährung von Fürsorgemaßnahmen

und Begünstigungen der Mitwirkung

des Bundesverbandes der politisch Verfolgten

und der anerkannten Selbsthilfe-Einrichtungen

der politisch Verfolgten bedienen.

Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.

§ 15. (1) Firne nach § 1, Abs. (3), zuerkannte

Anspruchsberechtigung erlischt

a) bei hinterbliebenen Ehegatten, beziehungsweise

Lebensgefährten im Falle der Verehelichung,

beziehungsweise der Begründung

einer neuen Lebensgemeinschaft,

b) bei Kindern (Stief- und Pflegekinder),

Enkeln und elternlosen Geschwistern mit

Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr

vollendet haben. Auf begründetes Ansuchen

kann das Bundesministerium für

soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung

über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken,

längstens jedoch bis zum Ende

des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte

eine Existenz gegründet und seinen

Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert

hat.

(2) Die Ausstellung einer Amtsbescheinigung

oder eines Opferausweises hat trotz Erfüllung

der im § 1 bezeichneten Voraussetzungen zu

unterbleiben, wenn der Anspruchsberechtigte

eine strafgesetzlich als Verbrechen oder Vergeben

zu verfolgende Handlung begangen hat,

deren Straffolgen im Zeitpunkt der Anspruchswerbung

nicht getilgt sind und nach deren Natur

eine mißbräuchliche Ausnützung der erlangten

Begünstigung zu erwarten steht, oder wenn sein

Verhalten in Wort und Tat mit den Gedanken

und Zielen eines freien, demokratischen Österreich

in Widerspruch steht oder stand.

(3) Eine bereits zuerkannte Anspruchsberechtigung

wird bei Eintreten von in Abs. (2) erwähnten

Umständen sowie bei mißbräuchlicher

Verwendung der Amtsbescheinigung oder des

Opferausweises verwirkt, die Amtsbescheinigung

oder der Opferausweis für ungültig erklärt und

eingezogen.

(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigungen

nach diesem Bundesgesetz wird durch

Beschluß der in § 11, Abs. (2), vorgesehenen

Kommission ausgesprochen.

Verfahrensbestimmungen.

§ 16. Auf das Verfahren, betreffend die Rentenzuerkennung

nach § 11, Zuerkennung der

Heilfürsorge nach § 12 ,und die Verwirkung der

Anspruchsberechtigung nach § 15, finden die Vorschriften

des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes

Anwendung.

Opferfürsorgekommission.

§ 17. (1) Beim Bundesministerium für soziale

Verwaltung wird eine Kommission gebildet,

deren Mitglieder von der Bundesregierung bestellt

werden und die mit der Aufgabe betraut

ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung

bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes

zu beraten und die Durchführung dieses Bundesgesetzes

in seinen Auswirkungen zu überwachen

(Opferfürsorgekommission).

(2) Für diese Kommission haben namhaft zu

machen

a) die Bundesministerien für soziale Verwaltung

und für Finanzen je zwei Vertreter

(zwei Stellvertreter);

b) der Bund der politisch Verfolgten vier Vertreter

(vier Stellvertreter).

(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein

Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.

(4) Die Geschäftsordnung erläßt das Bundesministerium

für soziale Verwaltung.

Schluß- und Übergangsbestimmungen.

§ 18. (1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung

vom 31. Oktober 1945, B. G.

Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes

dieses Bundesgesetzes insoweit

außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die

in die Zuständigkeit des Bundes fallen.

(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit

der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung

die Erlassung von Bestimmungen

über die Behandlung der Opfer des Kampfes um

ein freies, demokratisches Österreich und die

Opfer der politischen Verfolgung.

(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz

vom 17. Juli 1945, St. G. Bl.

Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle

dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende

Bundesgesetz.

(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes zu erledigen.

Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli

1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung

von Amts wegen zu

überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.

(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom

17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide

und Amtsbescheinigungen und die auf

Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche

behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in

Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren

ihre Änderung notwendig macht.

(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes

ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung

im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien

betraut.

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