183. Bundesgesetz: Opferfürsorgegesetz.
Gesetzestext (1 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Personenkreis.
§ 1. (1) Als Opfer des Kampfes um ein freies,
demokratisches Österreich im Sinne dieses Bundesgesetzes
sind Personen anzusehen, die um ein
unabhängiges, demokratisches und seiner geschichtlichen
Aufgabe bewußtes Österreich, insbesondere
gegen Ideen und Ziele des Nationalsozialismus,
mit der Waffe in der Hand gekämpft
oder sich rückhaltlos in Wort oder Tat eingesetzt
haben und hiefür in der Zeit vom 6. März
1933 bis zum 9. Mai 1945
a) im Kampfe gefallen sind,
b) hingerichtet worden sind,
c) an den Folgen einer im Kampfe erlittenen
Verwundung oder erworbenen Krankheit
oder an den Folgen einer Haft oder erlittenen
Mißhandlung verstorben sind,
d) an schweren Gesundheitsschädigungen infolge
einer der unter lit. c angeführten Ursachen
leiden oder gelitten haben, oder
e) nachweisbar aus politischen Gründen mindestens
ein Jahr, sofern die Haft mit besonders
schweren körperlichen oder seelischen
Leiden verbunden war, mindestens
sechs Monate, in Haft waren.
(2) Als Opfer der politischen Verfolgung im
Sinne dieses Bundesgesetzes sind Personen anzu-
sehen, die in der Zeit vom 6. März 1933 bis
zum 9. Mai 1945 aus politischen Gründen oder
aus Gründen der Abstammung, Religion oder
Nationalität durch Maßnahmen eines Gerichtes,
einer Verwaltungs- (im besonderen einer Staatspolizei-)Behörde
oder durch Eingriffe der NSDAP
einschließlich ihrer Gliederungen in erheblichem
Ausmaße zu Schaden gekommen sind. Als solche
Schädigungen in erheblichem Ausmaße sind anzusehen
a) der Verlust des Lebens,
b) der Verlust der Freiheit durch mindestens
drei Monate,
c) ein Schaden an der Gesundheit, der nach
den für Kriegsbeschädigte geltenden Bestimmungen
die Zuerkennung der Versehrtenstufe
III zur Folge hat,
d) der Verlust oder die Minderung des Einkommens
um mindestens die Hälfte gegenüber
dem Zeitpunkte vor der gesetzten Maßnahme,
wenn diese in ihrer Auswirkung
mindestens dreieinhalb Jahre gedauert hat,
e) der Abbruch oder eine mindestens dreieinhalbjährige
Unterbrechung des Studiums
oder Lehrausbildungslehrganges.
(3) Die Fürsorge nach diesem Bundesgesetz erstreckt
sich auch auf die Hinterbliebenen der im
Abs. (1), lit. a bis c, und im Abs. (2), lit. a,
genannten Opfer. Als Hinterbliebene im Sinne
dieses Bundesgesetzes sind die Ehegatten, beziehungsweise
Lebensgefährten, Kinder, Eltern,
Pflegeeltern, elternlose Geschwister, Enkel, Großeltern,
Stiefeltern und Stiefkinder anzusehen, deren
Lebensunterhalt ganz oder zum überwiegenden
Teile von dem Opfer bestritten wurde oder auf
Grund gesetzlicher Verpflichtungen, oder wenn
Personen, die gesetzlich zur Alimentation verpflichtet
wären, nicht vorhanden sind, oder zwar
vorhanden, jedoch nicht fähig sind, auf Grund
sittlicher Verpflichtungen, wenn das Opfer noch
am Leben wäre, von ihm bestritten werden
müßte.
(4) Im Sinne dieses Bundesgesetzes sind die in
den Abs. (1) bis (3) genannten Personen dann
anspruchsberechtigt, wenn sie am 13. März 1938
die österreichische Bundesbürgerschaft besessen
haben und
a) im Zeitpunkte der Anspruchsmeldung österreichische
Staatsbürger sind, oder
b) zwar erst nach dem 27. April 1945 die
österreichische Staatsbürgerschaft erworben
haben, jedoch ihren ordentlichen Wohnsitz
im Gelbiet der Republik Österreich
schon vor dem 13. März 1938 durch mehr
als zehn Jahre hatten, oder
c) ihre Ansprüche von unter a und b genannten
Personen ableiten.
(5) Bei Vorliegen besonderer Umstände kann
die Bundesregierung auf Antrag der in § 17
dieses Bundesgesetzes vorgesehenen Kommission
(Opferfürsorgekommission) die Nachsicht von
der Nachweisung einer der in den Abs. (1), (3)
und (4) vorgesehenen Voraussetzungen erteilen.
Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen.
§ 2. Bis zu dem Zeitpunkte, in dem die staatsfinanziellen
Bedingungen eine endgültige, dem
Verdienste, beziehungsweise den Leiden der in
§ 1 genannten Opfer angemessene Regelung zulassen,
werden Begünstigungen und Fürsorgemaßnahmen
gewährt, und zwar
a) Begünstigungen
1. auf dem Gebiete der Renten- und Unfallversicherung
(§ 5);
2. bei Gründung, Wiederaufrichtung oder
Stützung der wirtschaftlichen Existenz
(§ 6);
3. bei Vergebung von Geschäftsstellen der
Klassenlotterie, Lottokollekturen und
Tabakverschleißgeschäften (§ 7);
4. bei Vergebung und Zuweisung von
Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten
(§ 8);
5. Begünstigungen auf den Gebieten der
Steuer- und Gebührenpflicht (§ 9);
6. durch Nachlaß und Ermäßigung von
Studien- und Prüfungsgeldern (§ 10).
b) Fürsorgemaßnahmen an Inhaber der Amtsbescheinigung
nach § 4, Abs. (1)
1. Rentenfürsorge (§ 11);
2. Heilfürsorge (§ 12);
3. Kinderfürsorge {§ 13).
Anmeldung und Verfahren.
§ 3. (1) Der Antrag auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung
nach § 1 ist vom Anspruchswerber
schriftlich bei der nach dem Wohnsitz
des Antragstellers örtlich zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde
einzubringen. Der Antrag
hat die Voraussetzungen nach § 1 nachzuweisen
und kann auch die Art der erstrebten Begünstigungen
oder Fürsorgemaßnahmen beinhalten.
(2) Die Anspruchsberechtigung erlischt, wenn
der Anspruchswerber nicht bis 31. Dezember
1949 den Antrag gemäß Abs. (1) gestellt hat.
Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums
für soziale Verwaltung bis längstens
31. März 1950 verlängert werden. Eine verspätete
Anmeldung kann nur berücksichtigt werden, wenn
der Anspruchswerber glaubhaft macht, daß er an
der Einhaltung der Frist durch ein unvorhergesehenes
oder unabwendbares Ereignis verhindert
war. In diesem Falle hat er den Antrag auf Zuerkennung
der Anspruchsberechtigung innerhalb
von sechs Monaten nach Wegfall des Hindernisses
bei der nach Abs. (1) zuständigen Behörde zu
stellen.
(3) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat zu ermitteln,
ob die Voraussetzungen des § 1 zutreffen
und hierüber dem Landeshauptmann zu
berichten, der mit Bescheid über den Antrag erkennt.
(4) Gegen einen ablehnenden Bescheid des Landeshauptmannes
steht die Berufung an das Bundesministerium
für soziale Verwaltung offen.
Amtsbescheinigung und Opferausweis.
§ 4. (1) Wird dem nach § 3 eingebrachten Antrage
auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung
nach § 1, Abs. (1), oder nach § 1, Abs. (3),
jedoch nur soweit es sich um Hinterbliebene
von Anspruchsberechtigten nach § 1, Abs. (1),
handelt, stattgegeben, so hat der Landeshauptmann
eine „Amtsbescheinigung" auszustellen.
Diese Amtsbescheinigung hat dem Inhaber das
Zutreffen der Voraussetzungen des § 1 und die
Arten der erlittenen Schädigungen des Opfers zu
bescheinigen.
(2) Diese Amtsbescheinigung verpflichtet alle
öffentlichen Ämter und Stellen, den sie vorweisenden
Inhaber bevorzugt vor allen anderen
Parteien vorzulassen, sein jeweils gestelltes Ansuchen
im Sinne der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes
in jeder Weise im Rahmen der bezüglichen
Vorschriften weitestgehend zu fördern
und begünstigt und beschleunigt zu behandeln.
(3) Wird dem nach § 3 eingebrachten Antrage
auf Anerkennung der Anspruchsberechtigung
nach § 1, Abs. (2) und Abs. (3), soweit es sich
um Hinterbliebene nach Anspruchsberechtigten
nach § 1, Abs. (2), handelt, stattgegeben, so hat
der Landeshauptmann einen „Opferausweis"
auszustellen. Dieser Opferausweis hat dem Inhaber
das Zutreffen der Voraussetzung des § 1,
Abs. (2) oder Abs. (3), und die Arten der erlittenen
Schädigungen des Opfers zu bescheinigen.
(4) Dieser Opferausweis empfiehlt den Inhaber
den öffentlichen Ämtern und Stellen einer weitgehenden
bevorzugten Behandlung seiner Ansuchen.
Begünstigungen auf dem Gebiete der Unfall- und
Rentenversicherung.
§ 5. Inhabern einer Amtsbescheinigung oder
eines Opferausweises werden besondere Begünstigungen
auf dem Gebiete der Unfall- und
Rentenversicherung nach Maßgabe der einschlägigen
Sozialversicherungsvorschriften gewährt.
Begünstigungen bei Gründung, Wiederaufrichtung
und Stützung der wirtschaftlichen Existenz.
§ 6. Zur Förderung und Begünstigung von Inhabern
einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises bei Gründung, Wiederaufrichtung
und Stützung ihrer wirtschaftlichen Existenz
sind insbesondere folgende Maßnahmen vorgesehen
1. Bei Bewerbungen um Gewerbeberechtigungen
die gesetzlich vorgesehenen Nachsichten
von Bewerbungsvoraussetzungen, wenn nicht
zwingende gesetzliche Bestimmungen oder das
öffentliche Interesse dies ausschließen. Bei
solchen Bewerbungen ist die für die Dispenserteilung
erforderliche persönliche Rücksichtswürdigkeit
jedenfalls gegeben. Eine Prüfung des
Lokalbedarfes gemäß § 23, Abs. (5), Gew.-O.,
findet nur dann statt, wenn innerhalb des
gleichen Verwaltungsbezirkes — in Städten, die
in Gemeindebezirke eingeteilt sind, in diesen
— ein Inhaber einer Amtsbescheinigung nach
§ 4 dieses Bundesgesetzes eine gleiche oder ähnliche
Gewerbeberechtigung bereits besitzt. Soll
ein Gewerbeschein (eine Konzessionsurkunde) auf
Grund einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises für eine Gesellschaft ausgestellt
werden, so ist nachzuweisen, daß der Inhaber
der Amtsbescheinigung oder des Opferausweises
die gleiche Zeichnungs- und Vertretungsbefugnis
wie die übrigen Gesellschafter hat und ihm eine
mindestens 50prozentige Gewinnbeteiligung zusteht.
Diesen Erfordernissen muß während der
ganzen Dauer des Gesellschaftsverhältnisses
Rechnung getragen werden, widrigenfalls die
Rechtsfolgen nach § 15 dieses Bundesgesetzes
eintreten. Die Ausstellung eines Gewerbescheines
(einer Konzessionsurkunde) ist auf der Amtsbescheinigung
oder auf dem Opferausweis zu vermerken.
Weiters ist auf jedem Gewerbeschein
(auf jeder Konzessionsurkunde), der auf Grund
einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises
ausgestellt wird, zu vermerken: „Erteilt
auf Grund der Amtsbescheinigung (des Opferausweises)
Nr. . . . nach § 4, des Opferfürsorgegesetzes
vom 4. Juli 1947, B. G. Bl. Nr. 183".
Auf Grund einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises kann nur einmal eine gewerbliche
Begünstigung beansprucht werden. Voraussetzung
hiefür ist, daß der Lebensunterhalt des
Opfers und der Personen, für die er nach dem
Gesetz zu sorgen verpflichtet ist, nicht in anderer
Weise ausreichend gesichert erscheint. Eine auf
Grund einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises ausgestellte Gewerbeberechtigung
darf nicht unter der Bedingung zurückgelegt
werden, daß an eine andere Person eine gleiche
oder eine die zurückgelegte beinhaltende Gewerbeberechtigung
erteilt werde.
2. Bei Vergebung staatlicher oder anderer
öffentlicher Aufträge oder entgeltlicher Zuteilungen,
Vermietungen oder Verpachtungen oder
anderer Berechtigungen gegen Entgelt der Vorrang
vor allen anderen Bewerbern.
3. Bei Besetzung freier Dienstposten im öffentlichen
Dienst bei Erfüllung der erforderlichen
Voraussetzungen der Vorrang vor allen anderen
Bewerbern; — § 1, Abs. (5). vorletzter Satz, des
Invalideneinstellungsgesetzes vom 25. Juli 1946,
B. G. Bl. Nr. 163, wird hievon nicht berührt. —
Die durch Gesetz oder andere besondere Vorschriften
vorgesehene Nachsicht von Bewerbungs.
Voraussetzungen kann solchen Bewerbern grundsätzlich
erteilt werden.
4. Bei der Zuweisung an private Dienstgeber
durch das Arbeitsamt die bevorzugte Vermittlung.
Bei Abbaumaßnahmen ist auf die Erhaltung
des Arbeitsplatzes der auf Grund dieser
Bestimmung beschäftigten Personen besonders
Rücksicht zu nehmen.
5. Die Dienststellen des öffentlichen Dienstes
sind verpflichtet, auf 50 Dienstnehmer, alle
übrigen Dienstgeber auf 100 Dienstnehmer mindestens
je einen Inhaber einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises nach § 4 dieses Bundesgesetzes
zu beschäftigen.
6. Die Zeit, die ein Beamter oder Vertragsbediensteter
des öffentlichen Dienstes in den
Jahren 1938 bis 1945 wegen seiner politischen
Gesinnung oder wegen tatsächlicher oder angeblicher
Betätigung gegen die nationalsozialistische
Gewaltherrschaft oder in den Jahren 1933 bis
1938 wegen seiner politischen Gesinnung oder
wegen Betätigung für eine aufgelöste Partei, ausgenommen
die NSDAP und den Heimatschutz
(Richtung Kammerhofer) in gerichtlicher oder
polizeilicher Haft zugebracht hat, ist, wenn die
Zeit nach den geltenden Vorschriften für die
Vorrückung in höhere Bezüge und für die Bemessung
des Ruhegenusses anrechenbar ist, und
wenn die Halft nicht auf Handlungen zurückgeht,
die den Betroffenen der Begünstigung unwürdig
erscheinen lassen, in doppeltem Ausmaß
anzurechnen. Für die Bemessung des Ruhegenusses
erfolgt diese doppelte Anrechnung nicht,
wenn nach besonderen Bestimmungen wegen
einer durch die Haft verursachten Dienstunfähigkeit
oder wegen des durch die Haft verursachten
Todes eine höhere Anrechnung stattfindet.
7. Bei Beamten und Vertragsbediensteten des
in § 1, Abs. (1), lit. d und e, und Abs. (2), lit. b
und c, angeführten Personenkreises, die dem
Dienst infolge einer (Maßregelung im Sinne des
§ 4, Abs. (1), des Beamten-Überleitungsgesetzes
fern waren, und die vor Erreichen der Altersgrenze
in einen der gemäß § 2, des BeamtenÜberleitungsgesetzes
neu gebildeten Personalstände
übernommen werden, erhöht sich die
Altersgrenze für jedes volle Jahr, das sie dem
Dienste fern waren, um ein Jahr bis zum
70. Lebensjahr als Höchstgrenze; diese Bestimmung
tritt mit 31. Dezember 1949 außer Wirksamkeit.
Begünstigungen bei Vergebung von Geschäftsstellen
der Klassenlotterie, Lottokollekturen und
Tabakverschleißgeschäften.
§ 7. (1) Bei der Vergebung von Geschäftsstellen
der Klassenlotterie, von Lottokollekturen
und von Tabakverschleißgeschäften sind
die Inhaber einer Amtsbescheinigung als besondere
bevorzugte Bewerber zu behandeln.
(2) Die bevorzugte Behandlung besteht darin
daß bei der Vergebung von Geschäftsstellen der
Klassenlotterie und von Lottokollekturen 25 Prozent,
bei der Vergebung von Tabakhauptverlägen
75 Prozent, bei der Vergebung von anderen
Tabakverschleißgeschäften 33 Prozent der
jeweils freiwerdenden Geschäfte an Bewerber mit
einer Amtsbescheinigung zu vergeben sind, insoweit
genügend Bewerbungen von geeigneten
Anspruchsberechtigten vorhanden sind.
Begünstigungen bei Vergebung und Zuweisung
von Wohnungen, Siedlerstellen und Kleingärten.
§ 8. (1) In allen Vorschriften und Verfahren,
betreffend Vergebung und Zuweisung von Wohnungen,
Siedlerstellen und Kleingärten, und bei
der Handhabung solcher Vorschriften sind Bewerber
mit einer Amtsbescheinigung oder einem
Opferausweis bevorzugt zu behandeln, hinsichtlich
der Siedlerstellen und Kleingärten soweit
die Landesgesetzgebung dies bestimmt.
(2) Die bevorzugte Behandlung bei der Vergebung
von Wohnungen besteht insbesondere
darin, daß, insolange der Wohnungsbedarf eines
Inhabers einer Amtsbescheinigung oder eines
Opferausweises auf andere Weise nicht befriedigt
werden kann, zu seinen Gunsten die Bestimmungen
des § 19, Abs. (1), lit. n, des Verbotsgesetzes
in der Fassung des I. Hauptstückes des
Nationalsozialistengesetzes vom 6. Februar 1947,
B. G. Bl. Nr. 25, insoweit anzuwenden sind,
als die Voraussetzungen der genannten Bestimmung
auf ihn zutreffen.
(3) Kleingärten und Siedlerstellen, die Eigentum
des Bundes oder einer von ihm verwalteten
Einrichtung oder Unternehmung sind, sind vorzugsweise
an Bewerber mit einer Amtsbescheinigung
oder einem Opferausweis zu vergeben.
Begünstigungen auf dem Gebiet der Steuer-
und Gebührenpflicht.
§ 9. Den Inhabern von Amtsbescheinigungen
und Opferausweisen werden Begünstigungen auf
dem Gebiete der Steuer- und Gebührenpflicht
gewährt. Inwieweit diese gewährt werden, wird
durch die Steuer- und Gebührenvorschriften geregelt.
Begünstigungen durch Nachlaß und Ermäßigungen
von Studien- und Prüfungsgeldern.
§ 10. Inhabern von Amtsbescheinigungen und
Opferausweisen wird auf Ansuchen, soweit und
solange die Bedürftigkeit gegeben ist, ein Nachlaß
oder eine Ermäßigung von Studien- und
Prüfungsgeldern gewährt.
Rentenfürsorge.
§ 11. (1) Rentenfürsorge wird gewährt
1. Nach den jeweils für die Entschädigung der
Kriegsopfer des letzten Krieges geltenden Grund-
sätzen und Bestimmungen und im Ausmaß der
für diese Kriegsopfer vorgesehenen Entschädigungsleistungen
a) an Inhaber einer Amtsbescheinigung zufolge
Anspruchsberechtigung nach § 1,
Abs. (1), lit. d (Opferrente),
b) an Inhaber einer Amtsbescheinigung zufolge
Anspruchsberechtigung nach § 1,
Abs. (3), soweit es sich um Hinterbliebene
nach Anspruchs berechtigten nach § 1,
Abs. (1), handelt (Hinterbliebenenrente).
Als niedrigste Hinterbliebenenrente gilt der
Rentensatz für erwerbsfähige Witwen über
45 Jahre (ohne Kinder).
2. Zur Sicherung des Lebensunterhaltes an
alle Inhaber einer Amtsbescheinigung auf die
Dauer und in dem Ausmaße, als diese nicht in
der Lage sind, ihren Lebensunterhalt in ausreichendem
Ausmaße salbst zu bestreiten oder von
anderen zur Alimentation gesetzlich heranziehbaren
Personen zu erhalten (Unterhaltssrente).
Als ausreichendes Ausmaß in diesem Sinne wird
das Höchstausmaß der Unterhaltsrente verstanden,
dieses wird für Anspruchsberechtigte
nach §,1, Abs. (1), lit. d oder e, oder Abs. (3)
mit den in den einschlägigen Bestimmungen des
Einkommensteuergesetzes fixierten steuerfreien
Beträgen berechnet. Beträgt die Erwerbsunfähigkeit
75 und mehr Prozent, so sind Renten
nach Ziffer 1 bei der Ausmaßbestimmung nicht
in Anrechnung zu bringen.
(2) Über die Zuerkennung der Renten entscheidet
eine Kommission, die in jedem Bundeslands
beim Amte der Landesregierung gebildet
wird. Je zwei Mitglieder (zwei Stellvertreter)
dieser Kommission sind von der Landesregierung
und der Finanzlandesdirektion, vier Mitglieder
(vier Stellvertreter) vom Bund der politisch
Verfolgten namhaft zu machen. Die Mitglieder
dieser Kommission werden auf Vorschlag des
Bundesminisiteriums für soziale Verwaltung von
der Bundesregierung bestellt.
(3) Die Geschäftsordnung für die in Abs. (2)
genannte Kommission sowie die Richtlinien über
die bei dar Rentenzuerkennung zu berücksichtigenden
Umstände erläßt das Bundeisministerium
für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium für Finanzen.
Heilfürsorge.
§ 12. (1) Den Inhabern einer Amtsbescheinigung,
die nicht auf Grund eigener Erwerbstätigkeit
einer gesetzlichen Krankenversicherungspflicht
unterliegen oder freiwillig krankenversichert
sind, haben die Gebietskrankenkassen
in Erkrankungsfällen alle satzungsmäßigen Leistungen
zu gewähren.
(2) Alle Krankenkassen haben den Inhabern
einer Amtsbescheinigung die satzungsmäßig vorgesehenen
Höchstleistungen zu gewähren, jedoch
hat eine Auszahlung von Kranken- und Hausgeld
am Hinterbliebene, die im Besitze einer
Amtsbescheinigung sind, sowie an Personen zu
unterbleiben, die eine Rente nach § 10 des Gesetzes
beziehen.
(3) In berücksichtigungswürdigen Fällen kann
Familienangehörigen des Opfers Familienhilfe
und freiwillig krankenversicherten Opfern das
Kranken- und Hausgeld gewährt werden.
(4) Die in § 17, Abs. (2), vorgesehene Kommission
kann in Einzelfällen auf durch ärztliche
Befunde und Gutachten begründete Ansuchen
den Umfang und die Dauer der Heilfürsorge
über die satzungsmäßigen Leistungen der Krankenkassen
hinaus bewilligen, wenn hiedurch das
erstrebte Ziel der Heilfürsorge erreicht werden
kann. Die von den Krankenkassen nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes gewährten
Leistungen werden aus Bundesmitteln getragen.
(5) Die näheren Bestimmungen insbesondere
über den Kastenersatz erläßt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
Kinderfürsorge.
§ 13. Einem Anspruchsberechtigten nach § 1,
Abs. (1), lit. d und e, sind auf Ansuchen als Fürsorgemaßnahmen
für seine vor dem 1. Jänner
1947 geborenen minderjährigen, in seinem Haushalt
lebenden Kinder zu gewähren
1. ein Erziehungsbeitrag in der Höhe der jeweils
für Bundesangestellte geltenden Kinderzulagen,
dies jedoch nur insoweit, als deren Lebensunterhalt
oder Erziehung nicht anderweitig
sichergestellt erscheint,
2. besondere Berücksichtigung für die Aufnahme
in öffentliche Kinderheime,
3. Bevorzugung bei Erholungs-, beziehungsweise
Studienaufenthalten im In- und Ausland,
4. Studienstipendien und Befreiung vom
Schul- und Unterrichtsgeld in allen öffentlichen
Schulen,
5. bevorzugte Behandlung bei Berufsberatung
und Zuweisung von Lehrstellen.
Mitwirkung des Bundes der politisch Verfolgten.
§ 14. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung
kann sich bei Gewährung von Fürsorgemaßnahmen
und Begünstigungen der Mitwirkung
des Bundesverbandes der politisch Verfolgten
und der anerkannten Selbsthilfe-Einrichtungen
der politisch Verfolgten bedienen.
Erlöschen und Verwirkung der Anspruchsberechtigung.
§ 15. (1) Firne nach § 1, Abs. (3), zuerkannte
Anspruchsberechtigung erlischt
a) bei hinterbliebenen Ehegatten, beziehungsweise
Lebensgefährten im Falle der Verehelichung,
beziehungsweise der Begründung
einer neuen Lebensgemeinschaft,
b) bei Kindern (Stief- und Pflegekinder),
Enkeln und elternlosen Geschwistern mit
Ende des Jahres, in dem sie das 24. Lebensjahr
vollendet haben. Auf begründetes Ansuchen
kann das Bundesministerium für
soziale Verwaltung die Anspruchsberechtigung
über diesen Zeitpunkt hinaus erstrecken,
längstens jedoch bis zum Ende
des Jahres, in dem der Anspruchsberechtigte
eine Existenz gegründet und seinen
Lebensunterhalt in ausreichendem Maße gesichert
hat.
(2) Die Ausstellung einer Amtsbescheinigung
oder eines Opferausweises hat trotz Erfüllung
der im § 1 bezeichneten Voraussetzungen zu
unterbleiben, wenn der Anspruchsberechtigte
eine strafgesetzlich als Verbrechen oder Vergeben
zu verfolgende Handlung begangen hat,
deren Straffolgen im Zeitpunkt der Anspruchswerbung
nicht getilgt sind und nach deren Natur
eine mißbräuchliche Ausnützung der erlangten
Begünstigung zu erwarten steht, oder wenn sein
Verhalten in Wort und Tat mit den Gedanken
und Zielen eines freien, demokratischen Österreich
in Widerspruch steht oder stand.
(3) Eine bereits zuerkannte Anspruchsberechtigung
wird bei Eintreten von in Abs. (2) erwähnten
Umständen sowie bei mißbräuchlicher
Verwendung der Amtsbescheinigung oder des
Opferausweises verwirkt, die Amtsbescheinigung
oder der Opferausweis für ungültig erklärt und
eingezogen.
(4) Die Verwirkung der Anspruchsberechtigungen
nach diesem Bundesgesetz wird durch
Beschluß der in § 11, Abs. (2), vorgesehenen
Kommission ausgesprochen.
Verfahrensbestimmungen.
§ 16. Auf das Verfahren, betreffend die Rentenzuerkennung
nach § 11, Zuerkennung der
Heilfürsorge nach § 12 ,und die Verwirkung der
Anspruchsberechtigung nach § 15, finden die Vorschriften
des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes
Anwendung.
Opferfürsorgekommission.
§ 17. (1) Beim Bundesministerium für soziale
Verwaltung wird eine Kommission gebildet,
deren Mitglieder von der Bundesregierung bestellt
werden und die mit der Aufgabe betraut
ist, das Bundesministerium für soziale Verwaltung
bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes
zu beraten und die Durchführung dieses Bundesgesetzes
in seinen Auswirkungen zu überwachen
(Opferfürsorgekommission).
(2) Für diese Kommission haben namhaft zu
machen
a) die Bundesministerien für soziale Verwaltung
und für Finanzen je zwei Vertreter
(zwei Stellvertreter);
b) der Bund der politisch Verfolgten vier Vertreter
(vier Stellvertreter).
(3) Den Vorsitz in der Kommission führt ein
Vertreter des Bundesministeriums für soziale Verwaltung.
(4) Die Geschäftsordnung erläßt das Bundesministerium
für soziale Verwaltung.
Schluß- und Übergangsbestimmungen.
§ 18. (1) Das Opferfürsorgegesetz vom 17. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 90, und seine Durchführungsverordnung
vom 31. Oktober 1945, B. G.
Bl. Nr. 34/46, treten mit dem Tage des Wirksamkeitsbeginnes
dieses Bundesgesetzes insoweit
außer Kraft, als sie Angelegenheiten regeln, die
in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
(2) Auf Verwaltungsgebieten, die in die Zuständigkeit
der Länder fallen, obliegt der Landesgesetzgebung
die Erlassung von Bestimmungen
über die Behandlung der Opfer des Kampfes um
ein freies, demokratisches Österreich und die
Opfer der politischen Verfolgung.
(3) In Vorschriften, in denen auf das Opferfürsorgegesetz
vom 17. Juli 1945, St. G. Bl.
Nr. 90, Bezug genommen ist, tritt an die Stelle
dieses Hinweises der Hinweis auf das vorliegende
Bundesgesetz.
(4) Anhängige Verfahren sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes zu erledigen.
Die Bescheide nach dem Gesetz vom 17. Juli
1945, St. G. Bl. Nr. 90, sind nach den Bestimmungen
dieses Bundesgesetzes und seiner Durchführungsbestimmung
von Amts wegen zu
überprüfen und erforderlichenfalls neu zu erlassen.
(5) Die bisher auf Grund des Gesetzes vom
17. Juli 1945, St. G. Bl. Nr. 90, erlassenen Bescheide
und Amtsbescheinigungen und die auf
Grund derselben erworbenen Rechtsansprüche
behalten insoweit Wirksamkeit, als nicht das in
Abs. (4) angeordnete Überprüfungsverfahren
ihre Änderung notwendig macht.
(6) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes
ist das Bundesministerium für soziale Verwaltung
im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien
betraut.