183_1946
AT
183. Verordnung: Verständigung der Finanzämter von der Eröffnung des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens.
1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
Gesetzestext (1 Artikel)
BGBlPdf 183. Verordnung: Verständigung der Finanzämter von der Eröffnung des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens.
1946_183_0 183. Verordnung: Verständigung der Finanzämter von der Eröffnung des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens.
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Auf Grund des § 75, Abs. (3), Konkursordnung
und des § 5, Abs. (3), Ausgleichsordnung
wird verordnet
Wenn der Gemein(Ausgleichs)schuldner außerhalb
Wiens wohnt, ist eine Ausfertigung des
Konkurs(Ausgleichs)ediktes dem Finanzamt zuzustellen,
in dessen Sprengel sich der Wohnsitz
des Gemein(Ausgleichs)schuldners befindet,
falls aber ein Betrieb vorhanden ist, dessen Sitz
sich nicht am Wohnsitz des Gemein(Ausgleichs)schuldners
befindet, auch dem Finanzamt, in
dessen Sprengel sich der Sitz des Betriebes befindet.