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183_1946 AT

183. Verordnung: Verständigung der Finanzämter von der Eröffnung des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens.

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 183. Verordnung: Verständigung der Finanzämter von der Eröffnung des Konkurs- und Ausgleichsverfahrens.

Auf Grund des § 75, Abs. (3), Konkursordnung

und des § 5, Abs. (3), Ausgleichsordnung

wird verordnet

Wenn der Gemein(Ausgleichs)schuldner außerhalb

Wiens wohnt, ist eine Ausfertigung des

Konkurs(Ausgleichs)ediktes dem Finanzamt zuzustellen,

in dessen Sprengel sich der Wohnsitz

des Gemein(Ausgleichs)schuldners befindet,

falls aber ein Betrieb vorhanden ist, dessen Sitz

sich nicht am Wohnsitz des Gemein(Ausgleichs)schuldners

befindet, auch dem Finanzamt, in

dessen Sprengel sich der Sitz des Betriebes befindet.

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