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182_2003 AT

182. Verordnung: Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren

1 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (1 Artikel)

BGBlPdf 182. Verordnung: Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren

Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I

Nr. 63/2002, wird verordnet

Einrichtung

§ 1. (1) Zur Beratung der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit

GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen

wird ein Beirat zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden

Waren eingerichtet.

(2) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.

Aufgaben

§ 2. Aufgabe des Beirates ist die Beratung in Bezug auf Gefährdungen chemischen, mikrobiologischen

und physikalischen Ursprungs, die von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren ausgehen.

Er kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.

Zusammensetzung

§ 3. (1) Dem Beirat haben wissenschaftliche Experten aus folgenden Bereichen anzugehören

1. Toxikologie,

2. Ernährungswissenschaften,

3. Mikrobiologie/Hygiene,

4. Epidemiologie/Biometrie,

5. Lebensmittelchemie,

6. Lebensmittel- und Biotechnologie,

7. Allergologie.

(2) Die Mitglieder sowie ein Vorsitzender aus dem Kreis der Mitglieder werden vom Bundesminister

für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.

Funktionsperiode

§ 4. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren, der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre

bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode

zu bestellen.

Ehrenamtliche Tätigkeit

§ 5. (1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.

(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der höchsten Gebührenstufe

der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz

BGBl. I Nr. 119/2002.

Beiziehung von Experten

§ 6. Der Beirat kann zur Bearbeitung einzelner Sachfragen Stellungnahmen der Codexkommission,

des Ständigen Hygieneausschusses und des Ständigen Ausschusses in Fragen des Weltweiten Codex

(§§ 52–55 des Lebensmittelgesetzes 1975) einholen.

Geschäftsordnung

§ 7. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers

für soziale Sicherheit und Generationen bedarf.

Lenkungsausschuss

§ 8. (1) Dem Beirat wird ein Lenkungsausschuss beigegeben, der aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter

des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und einem Vertreter der Agentur

besteht.

(2) Aufgabe des Lenkungsausschusses ist die Planung und Abstimmung des Arbeitsprogramms des

Beirates.

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