182. Verordnung: Einrichtung eines Beirates zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren
Gesetzestext (1 Artikel)
Auf Grund des § 11 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I
Nr. 63/2002, wird verordnet
Einrichtung
§ 1. (1) Zur Beratung der Österreichischen Agentur für Gesundheits- und Ernährungssicherheit
GmbH (im Folgenden als Agentur bezeichnet) und des Bundesministers für soziale Sicherheit und Generationen
wird ein Beirat zur gesundheitlichen Risikobewertung von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden
Waren eingerichtet.
(2) Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.
Aufgaben
§ 2. Aufgabe des Beirates ist die Beratung in Bezug auf Gefährdungen chemischen, mikrobiologischen
und physikalischen Ursprungs, die von dem Lebensmittelgesetz 1975 unterliegenden Waren ausgehen.
Er kann in diesem Zusammenhang Empfehlungen und Stellungnahmen abgeben.
Zusammensetzung
§ 3. (1) Dem Beirat haben wissenschaftliche Experten aus folgenden Bereichen anzugehören
1. Toxikologie,
2. Ernährungswissenschaften,
3. Mikrobiologie/Hygiene,
4. Epidemiologie/Biometrie,
5. Lebensmittelchemie,
6. Lebensmittel- und Biotechnologie,
7. Allergologie.
(2) Die Mitglieder sowie ein Vorsitzender aus dem Kreis der Mitglieder werden vom Bundesminister
für soziale Sicherheit und Generationen bestellt.
Funktionsperiode
§ 4. Die Mitglieder werden für die Dauer von vier Jahren, der Vorsitzende wird jeweils für zwei Jahre
bestellt. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes ist ein Nachfolger für den Rest der Funktionsperiode
zu bestellen.
Ehrenamtliche Tätigkeit
§ 5. (1) Die Tätigkeit im Beirat ist ehrenamtlich.
(2) Die Mitglieder haben Anspruch auf Ersatz ihrer Reisekosten nach Maßgabe der höchsten Gebührenstufe
der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz
BGBl. I Nr. 119/2002.
Beiziehung von Experten
§ 6. Der Beirat kann zur Bearbeitung einzelner Sachfragen Stellungnahmen der Codexkommission,
des Ständigen Hygieneausschusses und des Ständigen Ausschusses in Fragen des Weltweiten Codex
(§§ 52–55 des Lebensmittelgesetzes 1975) einholen.
Geschäftsordnung
§ 7. Der Beirat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben, die der Genehmigung des Bundesministers
für soziale Sicherheit und Generationen bedarf.
Lenkungsausschuss
§ 8. (1) Dem Beirat wird ein Lenkungsausschuss beigegeben, der aus dem Vorsitzenden, einem Vertreter
des Bundesministeriums für soziale Sicherheit und Generationen und einem Vertreter der Agentur
besteht.
(2) Aufgabe des Lenkungsausschusses ist die Planung und Abstimmung des Arbeitsprogramms des
Beirates.