182. Verordnung: Beschäftigung von Ausländern im Sommerfremdenverkehr
Gesetzestext (2 Artikel)
Auf Grund des § 9 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 – FrG, BGBl. I Nr. 75/1997, zuletzt geändert
durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 142/2001, wird verordnet
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Sommerfremdenverkehr wird ein Kontingent in der Höhe von 6440
für die Beschäftigung von ausländischen Saisonarbeitskräften festgelegt, das auf die Bundesländer wie
folgt aufgeteilt wird
Burgenland:........................................................... 460, davon 12 für Schaustellerbetriebe
Kärnten:................................................................ 400
Niederösterreich:................................................... 460, davon 60 für Schaustellerbetriebe
Oberösterreich: ..................................................... 780, davon 25 für Schaustellerbetriebe
Salzburg:............................................................... 1035
Steiermark:............................................................ 475, davon 50 für Schaustellerbetriebe
Tirol:..................................................................... 2160
Vorarlberg:............................................................ 350
Wien: .................................................................... 320, davon 100 für Schaustellerbetriebe
§ 2. Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches
dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt
werden. Die Geltungsdauer dieser Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten
und nicht nach dem 31. Oktober 2002 enden.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. September 2002 außer Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen
Der Abschluss des nachstehenden Staatsvertrages samt Protokoll wird genehmigt.
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland –
von dem Wunsch geleitet, ihre wirtschaftlichen Beziehungen durch den Abbau steuerlicher Hindernisse
zu fördern und ihre Zusammenarbeit auf steuerlichem Gebiet zu festigen –
sind wie folgt übereingekommen
Artikel 1
Persönlicher Geltungsbereich
Dieses Abkommen gilt für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten
ansässig sind.
Artikel 2
Unter das Abkommen fallende Steuern
(1) Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben
werden.
(2) Als Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen,
vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben
werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen
Vermögens, der Lohnsummensteuern sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs.
(3) Zu den bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, gehören insbesondere
a) in der Bundesrepublik Deutschland
1. die Einkommensteuer,
2. die Körperschaftsteuer,
3. die Gewerbesteuer und
4. die Grundsteuer,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „deutsche Steuer“ bezeichnet);
b) in der Republik Österreich
1. die Einkommensteuer,
2. die Körperschaftsteuer,
3. die Grundsteuer,
4. die Abgabe von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben und
5. die Abgabe vom Bodenwert bei unbebauten Grundstücken,
einschließlich der hierauf erhobenen Zuschläge (im Folgenden als „österreichische Steuer“
bezeichnet).
(4) Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach
der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben
werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander, soweit für die Abkommensanwendung
erforderlich, am Ende eines jeden Jahres die in ihren Steuergesetzen eingetretenen Änderungen
mit.
Artikel 3
Allgemeine Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck „ein Vertragsstaat“ und „der andere Vertragsstaat“, je nach dem
Zusammenhang, die Bundesrepublik Deutschland oder die Republik Österreich;
b) bedeutet der Ausdruck „Bundesrepublik Deutschland“ das Hoheitsgebiet der Bundesrepublik
Deutschland sowie das an das Küstenmeer angrenzende Gebiet des Meeresbodens, seines Untergrunds
und der darüber liegenden Wassersäule, in dem die Bundesrepublik Deutschland in
Übereinstimmung mit dem Völkerrecht und ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften souveräne
Rechte und Hoheitsbefugnisse zum Zwecke der Erforschung, Ausbeutung, Erhaltung und Bewirtschaftung
der lebenden und nichtlebenden natürlichen Ressourcen ausübt;
c) bedeutet der Ausdruck „Republik Österreich“ das Hoheitsgebiet der Republik Österreich;
d) umfasst der Ausdruck „Person“ natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) bedeutet der Ausdruck „Gesellschaft“ juristische Personen oder Rechtsträger, die für die
Besteuerung wie juristische Personen behandelt werden;
f) bedeuten die Ausdrücke „Unternehmen eines Vertragsstaats“ und „Unternehmen des anderen
Vertragsstaats“, je nachdem, ein Unternehmen, das von einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird, oder ein Unternehmen, das von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen
Person betrieben wird;
g) bedeutet der Ausdruck „internationaler Verkehr“ jede Beförderung mit einem Seeschiff oder
Luftfahrzeug, das von einem Unternehmen mit tatsächlicher Geschäftsleitung in einem Vertragsstaat
betrieben wird, es sei denn, das Seeschiff oder Luftfahrzeug wird ausschließlich zwischen
Orten im anderen Vertragsstaat betrieben;
h) bedeutet der Ausdruck „Staatsangehöriger“
aa) in Bezug auf die Bundesrepublik Deutschland alle Deutschen im Sinne des Grundgesetzes
der Bundesrepublik Deutschland sowie alle juristischen Personen, Personengesellschaften
und anderen Personenvereinigungen, die nach dem in der Bundesrepublik Deutschland
geltenden Recht errichtet worden sind;
bb) in Bezug auf die Republik Österreich
1. jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit der Republik Österreich besitzt;
2. jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach
dem in der Republik Österreich geltenden Recht errichtet worden ist;
i) bedeutet der Ausdruck „zuständige Behörde“
aa) in der Bundesrepublik Deutschland: das Bundesministerium der Finanzen oder die Behörde,
auf die es seine Befugnisse delegiert hat,
bb) in der Republik Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten
Vertreter.
(2) Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang
nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm im
Anwendungszeitraum nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen
gilt, wobei die Bedeutung nach dem in diesem Staat anzuwendenden Steuerrecht den Vorrang vor einer
Bedeutung hat, die der Ausdruck nach anderem Recht dieses Staates hat.
Artikel 4
Ansässige Person
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person“ eine Person, die nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen
Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist,
und umfasst auch diesen Staat, seine Gebietskörperschaften und andere juristische Personen des öffentlichen
Rechts. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, die in diesem Staat nur mit Einkünften aus
Quellen in diesem Staat oder mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
(2) Ist nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes
a) Die Person gilt als nur in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügt;
verfügt sie in beiden Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als nur in dem Staat
ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt
der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
hat, oder verfügt sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie
als nur in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat;
c) hat die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so
gilt sie als nur in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie ist;
d) ist die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so werden sich die
zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bemühen, die Frage in gegenseitigem Einvernehmen
zu regeln.
(3) Ist nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so
gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befindet.
Artikel 5
Betriebsstätte
(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck „Betriebsstätte“ eine feste Geschäftseinrichtung,
durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.
(2) Der Ausdruck „Betriebsstätte“ umfasst insbesondere
a) einen Ort der Leitung,
b) eine Zweigniederlassung,
c) eine Geschäftsstelle,
d) eine Fabrikationsstätte,
e) eine Werkstätte und
f) ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung
von Bodenschätzen.
(3) Eine Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf
Monate überschreitet.
(4) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels gelten nicht als Betriebsstätten
a) Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder
Waren des Unternehmens benutzt werden;
b) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung
oder Auslieferung unterhalten werden;
c) Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten
werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;
d) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;
e) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das
Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit
darstellen;
f) eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der
unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich
daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder
eine Hilfstätigkeit darstellt.
(5) Ist eine Person – mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 6 – für ein
Unternehmen tätig und besitzt sie in einem Vertragsstaat die Vollmacht, im Namen des Unternehmens
Verträge abzuschließen, und übt sie die Vollmacht dort gewöhnlich aus, so wird das Unternehmen
ungeachtet der Absätze 1 und 2 so behandelt, als habe es in diesem Staat für alle von der Person für das
Unternehmen ausgeübten Tätigkeiten eine Betriebsstätte, es sei denn, diese Tätigkeiten beschränken sich
auf die in Absatz 4 genannten Tätigkeiten, die, würden sie durch eine feste Geschäftseinrichtung
ausgeübt, diese Einrichtung nach dem genannten Absatz nicht zu einer Betriebsstätte machten.
(6) Ein Unternehmen wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebsstätte in einem
Vertragsstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen
unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit
handeln.
(7) Allein dadurch, dass eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft
beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
(entweder durch eine Betriebsstätte oder auf andere Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird keine der beiden
Gesellschaften zur Betriebsstätte der anderen.
Artikel 6
Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unbeweglichem Vermögen
(einschließlich der Einkünfte aus land- und forstwirtschaftlichen Betrieben) bezieht, das im anderen
Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Der Ausdruck „unbewegliches Vermögen“ hat die Bedeutung, die ihm nach dem Recht des
Vertragsstaats zukommt, in dem das Vermögen liegt. Der Ausdruck umfasst in jedem Fall das Zubehör
zum unbeweglichen Vermögen, das lebende und tote Inventar land- und forstwirtschaftlicher Betriebe,
die Rechte, für die die Vorschriften des Privatrechts über Grundstücke gelten, Nutzungsrechte an
unbeweglichem Vermögen sowie Rechte auf veränderliche oder feste Vergütungen für die Ausbeutung
oder das Recht auf Ausbeutung von Mineralvorkommen, Quellen und anderen Bodenschätzen; Schiffe
und Luftfahrzeuge gelten nicht als unbewegliches Vermögen.
(3) Absatz 1 gilt für Einkünfte aus der unmittelbaren Nutzung, der Vermietung oder Verpachtung
sowie jeder anderen Art der Nutzung unbeweglichen Vermögens.
(4) Die Absätze 1 und 3 gelten auch für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
und für Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das der Ausübung einer selbständigen Arbeit
dient.
Artikel 7
Unternehmensgewinne
(1) Gewinne eines Unternehmens eines Vertragsstaats dürfen nur in diesem Staat besteuert werden,
es sei denn, das Unternehmen übt seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine dort gelegene
Betriebsstätte aus. Übt das Unternehmen seine Tätigkeit auf diese Weise aus, so dürfen die Gewinne des
Unternehmens im anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser Betriebsstätte
zugerechnet werden können.
(2) Übt ein Unternehmen eines Vertragsstaats seine Tätigkeit im anderen Vertragsstaat durch eine
dort gelegene Betriebsstätte aus, so werden vorbehaltlich des Absatzes 3 in jedem Vertragsstaat dieser
Betriebsstätte die Gewinne zugerechnet, die sie hätte erzielen können, wenn sie eine gleiche oder ähnliche
Tätigkeit unter gleichen oder ähnlichen Bedingungen als selbständiges Unternehmen ausgeübt hätte und
im Verkehr mit dem Unternehmen, dessen Betriebsstätte sie ist, völlig unabhängig gewesen wäre.
(3) Bei der Ermittlung der Gewinne einer Betriebsstätte werden die für diese Betriebsstätte entstandenen
Aufwendungen, einschließlich der Geschäftsführungs- und allgemeinen Verwaltungskosten,
zum Abzug zugelassen, gleichgültig, ob sie in dem Staat, in dem die Betriebsstätte liegt, oder anderswo
entstanden sind.
(4) Soweit es in einem Vertragsstaat üblich ist, die einer Betriebsstätte zuzurechnenden Gewinne
durch Aufteilung der Gesamtgewinne des Unternehmens auf seine einzelnen Teile zu ermitteln, schließt
Absatz 2 nicht aus, dass dieser Vertragsstaat die zu besteuernden Gewinne nach der üblichen Aufteilung
ermittelt; die gewählte Gewinnaufteilung muss jedoch derart sein, dass das Ergebnis mit den Grundsätzen
dieses Artikels übereinstimmt.
(5) Auf Grund des bloßen Einkaufs von Gütern oder Waren für das Unternehmen wird einer
Betriebsstätte kein Gewinn zugerechnet.
(6) Bei der Anwendung der vorstehenden Absätze sind die der Betriebsstätte zuzurechnenden
Gewinne jedes Jahr auf dieselbe Art zu ermitteln, es sei denn, dass ausreichende Gründe dafür bestehen,
anders zu verfahren.
(7) Dieser Artikel gilt auch für die Einkünfte aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft. Er
erstreckt sich auch auf Vergütungen, die ein Gesellschafter einer Personengesellschaft von der Gesellschaft
für seine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft, für die Gewährung von Darlehen oder für die
Überlassung von Wirtschaftsgütern bezieht, wenn diese Vergütungen nach dem Steuerrecht des Vertragsstaats,
in dem die Betriebsstätte gelegen ist, den Einkünften des Gesellschafters aus dieser Betriebsstätte
zugerechnet werden.
(8) Gehören zu den Gewinnen Einkünfte, die in anderen Artikeln dieses Abkommens behandelt
werden, so werden die Bestimmungen jener Artikel durch die Bestimmungen dieses Artikels nicht
berührt.
Artikel 8
Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt und Luftfahrt
(1) Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr
dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung
des Unternehmens befindet.
(2) Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, dürfen nur in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(3) Für Zwecke dieses Artikels beinhalten die Begriffe „Gewinne aus dem Betrieb von Seeschiffen
oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr“ und „Gewinne aus dem Betrieb von Schiffen, die der
Binnenschifffahrt dienen“, auch die Einkünfte aus der
a) gelegentlichen Vercharterung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen und
b) Einkünfte aus der Nutzung oder Vermietung von Containern (einschließlich Trailer und zugehöriger
Ausstattung, die dem Transport der Container dient),
wenn diese Einkünfte den im Absatz 1 genannten Gewinnen zugerechnet werden können.
(4) Befindet sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung eines Unternehmens der See- oder
Binnenschifffahrt an Bord eines Schiffes, so gilt er als in dem Vertragsstaat gelegen, in dem der
Heimathafen des Schiffes liegt, oder, wenn kein Heimathafen vorhanden ist, in dem Vertragsstaat, in dem
die Person ansässig ist, die das Schiff betreibt.
(5) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft
oder einer internationalen Betriebsstelle.
Artikel 9
Verbundene Unternehmen
(1) Wenn
a) ein Unternehmen eines Vertragsstaats unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der
Kontrolle oder dem Kapital eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats beteiligt ist oder
b) dieselben Personen unmittelbar oder mittelbar an der Geschäftsleitung, der Kontrolle oder dem
Kapital eines Unternehmens eines Vertragsstaats und eines Unternehmens des anderen Vertragsstaats
beteiligt sind
und in diesen Fällen die beiden Unternehmen in ihren kaufmännischen oder finanziellen Beziehungen an
vereinbarte oder auferlegte Bedingungen gebunden sind, die von denen abweichen, die unabhängige
Unternehmen miteinander vereinbaren würden, so dürfen die Gewinne, die eines der Unternehmen ohne
diese Bedingungen erzielt hätte, wegen dieser Bedingungen aber nicht erzielt hat, den Gewinnen dieses
Unternehmens zugerechnet und entsprechend besteuert werden.
(2) Werden in einem Vertragsstaat den Gewinnen eines Unternehmens dieses Staates Gewinne
zugerechnet – und entsprechend besteuert –, mit denen ein Unternehmen des anderen Vertragsstaats in
diesem Staat besteuert worden ist, und handelt es sich bei den zugerechneten Gewinnen um solche, die
das Unternehmen des erstgenannten Staates erzielt hätte, wenn die zwischen den beiden Unternehmen
vereinbarten Bedingungen die gleichen gewesen wären, die unabhängige Unternehmen miteinander
vereinbaren würden, so nimmt der andere Staat eine entsprechende Änderung der dort von diesen
Gewinnen erhobenen Steuer vor. Bei dieser Änderung sind die übrigen Bestimmungen dieses Abkommens
zu berücksichtigen; erforderlichenfalls werden die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
einander konsultieren.
Artikel 10
Dividenden
(1) Dividenden, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person zahlt, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Diese Dividenden dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber, wenn der
Nutzungsberechtigte der Dividenden eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person ist, nicht
übersteigen
a) 5 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft
(jedoch keine Personengesellschaft) ist, die unmittelbar über mindestens 10 vom Hundert
des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft verfügt;
b) 15 vom Hundert des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
Dieser Absatz berührt nicht die Besteuerung der Gesellschaft in Bezug auf die Gewinne, aus denen die
Dividenden gezahlt werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Dividenden“ bedeutet Einkünfte aus Aktien,
Genussrechten oder Genussscheinen, Kuxen, Gründeranteilen oder sonstige Einkünfte, die nach dem
Recht des Staates, in dem die ausschüttende Gesellschaft ansässig ist, den Einkünften aus Aktien
steuerlich gleichgestellt sind. Der Ausdruck „Dividenden“ umfasst auch Einkünfte eines stillen Gesellschafters
aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter, Einkünfte aus partiarischen Darlehen, Gewinnobligationen
und ähnliche Vergütungen, wenn sie nach dem Recht des Staates, aus dem sie stammen, bei
der Ermittlung des Gewinns des Schuldners nicht abzugsfähig sind, sowie Ausschüttungen auf Anteilscheine
an einem Investmentvermögen.
(4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, in dem die die Dividenden zahlende
Gesellschaft ansässig ist, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine
selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Beteiligung, für die die
Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem
Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
(5) Bezieht eine in einem Vertragsstaat ansässige Gesellschaft Gewinne oder Einkünfte aus dem
anderen Vertragsstaat, so darf dieser andere Staat weder die von der Gesellschaft gezahlten Dividenden
besteuern, es sei denn, dass diese Dividenden an eine im anderen Staat ansässige Person gezahlt werden
oder dass die Beteiligung, für die die Dividenden gezahlt werden, tatsächlich zu einer im anderen Staat
gelegenen Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört, noch Gewinne der Gesellschaft einer Steuer für
nichtausgeschüttete Gewinne unterwerfen, selbst wenn die gezahlten Dividenden oder die nichtausgeschütteten
Gewinne ganz oder teilweise aus im anderen Staat erzielten Gewinnen oder Einkünften
bestehen.
Artikel 11
Zinsen
(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat ansässige
Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Einkünfte aus Rechten oder Forderungen mit Gewinnbeteiligung einschließlich der Einkünfte
eines stillen Gesellschafters aus seiner Beteiligung als stiller Gesellschafter oder aus partiarischen
Darlehen und Gewinnobligationen dürfen jedoch auch in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach
dem Recht dieses Staates besteuert werden.
(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Zinsen“ bedeutet Einkünfte aus Forderungen jeder
Art, auch wenn die Forderungen durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Beteiligung
am Gewinn des Schuldners ausgestattet sind, und insbesondere Einkünfte aus öffentlichen Anleihen und
aus Obligationen einschließlich der damit verbundenen Aufgelder und der Gewinne aus Losanleihen.
Zuschläge für verspätete Zahlung gelten nicht als Zinsen im Sinne dieses Artikels. Der Ausdruck
„Zinsen“ umfasst nicht die in Artikel 10 behandelten Einkünfte.
(4) Die vorstehenden Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat
ansässige Nutzungsberechtigte im anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine gewerbliche
Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene
feste Einrichtung ausübt und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser
Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14
anzuwenden.
(5) Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in diesem
Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Zinsen, ohne Rücksicht darauf, ob er in einem
Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste Einrichtung
und ist die Schuld, für die die Zinsen gezahlt werden, für Zwecke der Betriebsstätte oder der festen
Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die Zinsen, so
gelten die Zinsen als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung liegt.
(6) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Zinsen, gemessen an der
zugrundeliegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 12
Lizenzgebühren
(1) Lizenzgebühren, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine im anderen Vertragsstaat
ansässige Person gezahlt werden, dürfen, wenn diese Person der Nutzungsberechtigte ist, nur im anderen
Staat besteuert werden.
(2) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck „Lizenzgebühren“ bedeutet Vergütungen jeder Art,
die für die Benutzung oder für das Recht auf Benutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen
oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme, von Patenten, Marken,
Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Mitteilung gewerblicher,
kaufmännischer oder wissenschaftlicher Erfahrungen gezahlt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Nutzungsberechtigte
im anderen Vertragsstaat, aus dem die Lizenzgebühren stammen, eine gewerbliche Tätigkeit durch eine
dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung
ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die die Lizenzgebühren gezahlt werden, tatsächlich zu
dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise
Artikel 14 anzuwenden.
(4) Lizenzgebühren gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner eine in
diesem Staat ansässige Person ist. Hat aber der Schuldner der Lizenzgebühren, ohne Rücksicht darauf, ob
er in einem Vertragsstaat ansässig ist oder nicht, in einem Vertragsstaat eine Betriebsstätte oder eine feste
Einrichtung und ist die Verpflichtung zur Zahlung der Lizenzgebühren für Zwecke der Betriebsstätte oder
der festen Einrichtung eingegangen worden und trägt die Betriebsstätte oder die feste Einrichtung die
Lizenzgebühren, so gelten die Lizenzgebühren als aus dem Staat stammend, in dem die Betriebsstätte
oder die feste Einrichtung liegt.
(5) Bestehen zwischen dem Schuldner und dem Nutzungsberechtigten oder zwischen jedem von
ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die Lizenzgebühren, gemessen
an der zugrundeliegenden Leistung, den Betrag, den Schuldner und Nutzungsberechtigter ohne diese
Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf den letzteren Betrag angewendet. In diesem
Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht eines jeden Vertragsstaats und unter Berücksichtigung
der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1) Gewinne, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der Veräußerung unbeweglichen
Vermögens im Sinne des Artikels 6 bezieht, das im anderen Vertragsstaat liegt, dürfen im anderen Staat
besteuert werden.
(2) Gewinne aus der Veräußerung von Aktien und sonstigen Anteilen an einer Gesellschaft, deren
Aktivvermögen überwiegend aus unbeweglichem Vermögen in einem Vertragsstaat besteht, dürfen in
diesem Staat besteuert werden.
(3) Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte
ist, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen
Einrichtung gehört, die einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen
Arbeit im anderen Vertragsstaat zur Verfügung steht, einschließlich derartiger Gewinne, die bei
der Veräußerung einer solchen Betriebsstätte (allein oder mit dem übrigen Unternehmen) oder einer
solchen festen Einrichtung erzielt werden, dürfen im anderen Staat besteuert werden.
(4) Gewinne aus der Veräußerung von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen, die im internationalen
Verkehr betrieben werden, von Schiffen, die der Binnenschifffahrt dienen, und von beweglichem Vermögen,
das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat
besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(5) Gewinne aus der Veräußerung des in den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 nicht genannten
Vermögens dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
(6) Bei einer natürlichen Person, die in einem Vertragsstaat während mindestens fünf Jahren
ansässig war und die im anderen Vertragsstaat ansässig geworden ist, berührt Absatz 5 nicht das Recht
des erstgenannten Staates, bei Anteilen an Gesellschaften nach seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften
bei der Person einen Vermögenszuwachs bis zu ihrem Ansässigkeitswechsel zu besteuern. Besteuert der
erstgenannte Vertragsstaat bei Wegzug einer in diesem Staat ansässigen natürlichen Person den Vermögenszuwachs,
so wird bei späterer Veräußerung der Anteile, wenn der daraus erzielte Gewinn in dem
anderen Staat gemäß Absatz 5 besteuert wird, dieser Staat bei der Ermittlung des Veräußerungsgewinns
als Anschaffungskosten den Betrag zu Grunde legen, den der erstgenannte Staat im Zeitpunkt des
Wegzugs als Erlös angenommen hat.
Artikel 14
Selbständige Arbeit
(1) Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus einem freien Beruf oder aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit bezieht, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, dass
der Person im anderen Vertragsstaat für die Ausübung ihrer Tätigkeit gewöhnlich eine feste Einrichtung
zur Verfügung steht. Steht ihr eine solche feste Einrichtung zur Verfügung, so dürfen die Einkünfte im
anderen Staat besteuert werden, jedoch nur insoweit, als sie dieser festen Einrichtung zugerechnet werden
können.
(2) Der Ausdruck „freier Beruf“ umfasst insbesondere die selbständig ausgeübte wissenschaftliche,
literarische, künstlerische, erzieherische oder unterrichtende Tätigkeit sowie die selbständige Tätigkeit
der Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure, Architekten, Zahnärzte und Buchsachverständigen.
Artikel 15
Unselbständige Arbeit
(1) Vorbehaltlich der Artikel 16 bis 20 dürfen Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine
in einem Vertragsstaat ansässige Person aus unselbständiger Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert
werden, es sei denn, die Arbeit wird im anderen Vertragsstaat ausgeübt. Wird die Arbeit dort ausgeübt, so
dürfen die dafür bezogenen Vergütungen im anderen Staat besteuert werden.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person
für eine im anderen Vertragsstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur im erstgenannten Staat
besteuert werden, wenn
a) der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden
Kalenderjahrs aufhält und
b) die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im
anderen Staat ansässig ist, und
c) die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die
der Arbeitgeber im anderen Staat hat.
(3) Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes 2 Buchstabe b finden keine Anwendung auf
Vergütungen für Arbeit im Rahmen der Arbeitnehmerüberlassung, wenn sich der Arbeitnehmer im
anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält.
(4) Für Zwecke dieses Artikels gilt die Arbeit im anderen Vertragsstaat nur dann als ausgeübt, wenn
die Vergütungen in Übereinstimmung mit diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert worden
sind.
(5) Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels dürfen Vergütungen für unselbständige
Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes oder Luftfahrzeuges, das im internationalen Verkehr
betrieben wird, oder an Bord eines Schiffes, das der Binnenschifffahrt dient, ausgeübt wird, in dem
Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens
befindet.
(6) Absatz 1 gilt nicht, wenn die Person
1. in dem einen Staat in der Nähe der Grenze ihren Wohnsitz und in dem anderen Staat in der Nähe
der Grenze ihren Arbeitsort hat und
2. täglich von ihrem Arbeitsort an ihren Wohnsitz zurückkehrt (Grenzgänger).
(7) Beiträge, die für eine in einem Vertragsstaat unselbständig tätige Person an eine in dem anderen
Vertragsstaat errichtete und dort steuerlich anerkannte Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge
geleistet werden, sind in dem erstgenannten Staat bei der Ermittlung des von der Person zu versteuernden
Einkommens in der gleichen Weise, unter den gleichen Bedingungen und Einschränkungen zu behandeln
wie Beiträge an in diesem erstgenannten Staat steuerlich anerkannte Einrichtungen der Krankheits- und
Altersvorsorge, sofern
a) die Person unmittelbar vor Aufnahme ihrer Tätigkeit nicht in diesem Staat ansässig war und
bereits Beiträge an die Einrichtungen der Krankheits- und Altersvorsorge entrichtete, und
b) die zuständige Behörde dieses Vertragsstaats festgestellt hat, dass die Einrichtung der
Krankheits- und Altersvorsorge allgemein denjenigen Einrichtungen entspricht, die in diesem
Staat als solche für steuerliche Zwecke anerkannt sind.
Für die Zwecke dieses Absatzes
a) bedeutet „Einrichtung der Krankheitsvorsorge“ jede Einrichtung, bei der die unselbständig tätige
Person und ihre Angehörigen im Fall einer krankheitsbedingten vorübergehenden Unterbrechung
ihrer unselbständigen Arbeit zum Empfang von Leistungen berechtigt sind;
b) bedeutet „Einrichtung der Altersvorsorge“ eine Einrichtung, an der die Person teilnimmt, um sich
im Hinblick auf die in diesem Absatz erwähnte unselbständige Arbeit Ruhestandseinkünfte zu
sichern;
c) ist eine „Einrichtung der Krankheits- und Altersvorsorge“ in einem Staat für steuerliche Zwecke
anerkannt, wenn hinsichtlich der an diese Einrichtungen geleisteten Beiträge Steuerentlastungen
zu gewähren sind.
Artikel 16
Aufsichtsrats- und Geschäftsführervergütungen
(1) Aufsichtsrats- oder Verwaltungsratsvergütungen und ähnliche Zahlungen, die eine in einem
Vertragsstaat ansässige Person in ihrer Eigenschaft als Mitglied des Aufsichts- oder Verwaltungsrats
einer Gesellschaft bezieht, die im anderen Vertragsstaat ansässig ist, dürfen im anderen Staat besteuert
werden.
(2) Ungeachtet der Artikel 14 und 15 dürfen Vergütungen, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person in ihrer Eigenschaft als Geschäftsführer oder als Vorstandsmitglied einer Gesellschaft bezieht, die
in dem anderen Vertragsstaat ansässig ist, im anderen Staat besteuert werden.
Artikel 17
Künstler und Sportler
(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige
Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als
Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat
besteuert werden. Ungeachtet auch des Artikels 12 dürfen Vergütungen jeder Art, die für die Benutzung
oder das Recht auf Benutzung des Namens, des Bildes oder sonstiger Persönlichkeitsrechte dieser Person
gezahlt werden, im anderen Staat auch dann besteuert werden, wenn dort keine persönliche Tätigkeit
ausgeübt wird. Entsprechendes gilt für Einkünfte aus der Duldung von Aufzeichnungen und
Übertragungen von künstlerischen und sportlichen Darbietungen durch Rundfunk und Fernsehen.
(2) Fließen Einkünfte der in Absatz 1 genannten Art nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern
einer anderen Person zu, so dürfen deren Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 12, 14 und 15 in dem
Vertragsstaat besteuert werden, aus dem sie stammen.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Einkünfte aus der von Künstlern oder Sportlern in einem
Vertragsstaat ausgeübten Tätigkeit, wenn der Aufenthalt in diesem Staat ganz oder überwiegend aus
öffentlichen Mitteln des anderen Staates oder einem seiner Länder oder einer seiner Gebietskörperschaften
oder von einer als gemeinnützig anerkannten Einrichtung unterstützt wird. In diesem Fall dürfen
die Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem die Person ansässig ist.
Artikel 18
Ruhegehälter, Renten und ähnliche Zahlungen
(1) Erhält eine in einem Vertragsstaat ansässige Person Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen oder
Renten aus dem anderen Vertragsstaat, so dürfen diese Bezüge nur im erstgenannten Staat besteuert
werden.
(2) Bezüge, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person aus der gesetzlichen Sozialversicherung
des anderen Vertragsstaats erhält, dürfen abweichend von vorstehendem Absatz 1 nur in diesem anderen
Staat besteuert werden.
(3) Wiederkehrende und einmalige Vergütungen, die ein Vertragsstaat oder eine seiner Gebietskörperschaften
an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person für einen Schaden zahlt, für dessen
Folgen die staatliche Gemeinschaft in Abgeltung eines besonderen Opfers oder aus anderen Gründen
nach versorgungsrechtlichen Grundsätzen einsteht, oder der als Folge von Kriegshandlungen oder
politischer Verfolgung oder des Wehr- oder Zivildiensts entstanden ist (einschließlich Wiedergutmachungsleistungen),
dürfen abweichend von Absatz 1 nur im erstgenannten Staat besteuert werden.
(4) Der Begriff „Rente“ bedeutet bestimmte Beträge, die regelmäßig zu festgesetzten Zeitpunkten
lebenslänglich oder während eines bestimmten oder bestimmbaren Zeitabschnitts auf Grund einer
Verpflichtung zahlbar sind, die diese Zahlungen als Gegenleistung für in Geld oder Geldeswert bewirkte
angemessene Leistung vorsieht.
(5) Unterhaltszahlungen, einschließlich derjenigen für Kinder, die eine in einem Vertragsstaat
ansässige Person an eine im anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, sind in dem anderen Staat von
der Steuer befreit. Das gilt nicht, soweit die Unterhaltszahlungen im erstgenannten Staat bei der Berechnung
des steuerpflichtigen Einkommens des Zahlungsverpflichteten abzugsfähig sind; Steuerfreibeträge
zur Milderung der sozialen Lasten gelten nicht als Abzug im Sinne dieser Bestimmung.
Artikel 19
Öffentlicher Dienst
(1) Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder einer seiner
Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an
eine natürliche Person für diesem Staat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat
besteuert werden. Diese Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn
die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
a) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
b) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat, einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates an eine natürliche Person für diesem Staat,
einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts
geleistete Dienste gezahlt werden, dürfen abweichend von Artikel 18 nur in diesem Staat besteuert
werden. Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die
natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Auf Vergütungen für Dienstleistungen und Ruhegehälter, die im Zusammenhang mit einer
gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats oder einer seiner Gebietskörperschaften oder einer anderen
juristischen Person des öffentlichen Rechts dieses Staates erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 und
18 anzuwenden.
(4) Dieser Artikel gilt auch für Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen (sowie für Ruhegehälter),
die an natürliche Personen für Dienste gezahlt werden, die dem Goethe-Institut, dem Deutschen
Akademischen Austauschdienst (DAAD) und anderen ähnlichen, von den zuständigen Behörden der
Vertragsstaaten im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Einrichtungen geleistet werden,
vorausgesetzt, dass diese Zahlungen in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, der Besteuerung unterliegen.
Artikel 20
Gastprofessoren und -lehrer, Studenten und Auszubildende
(1) Eine natürliche Person, die sich auf Einladung eines Vertragsstaats oder einer Universität,
Hochschule, Schule, eines Museums oder einer anderen kulturellen Einrichtung dieses Vertragsstaats oder
im Rahmen eines amtlichen Kulturaustausches in diesem Vertragsstaat höchstens zwei Jahre lang
lediglich zur Ausübung einer Lehrtätigkeit, zum Halten von Vorlesungen oder zur Ausübung einer
Forschungstätigkeit bei dieser Einrichtung aufhält und die im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, ist in dem erstgenannten Staat mit
ihren für diese Tätigkeit bezogenen Vergütungen von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass diese
Vergütungen von außerhalb dieses Staates bezogen werden.
(2) Zahlungen, die ein Student, Praktikant oder Lehrling, der sich in einem Vertragsstaat ausschließlich
zum Studium oder zur Ausbildung aufhält und der im anderen Vertragsstaat ansässig ist oder dort
unmittelbar vor der Einreise in den erstgenannten Staat ansässig war, für seinen Unterhalt, sein Studium
oder seine Ausbildung erhält, dürfen im erstgenannten Staat nicht besteuert werden, sofern diese
Zahlungen aus Quellen außerhalb dieses Staates stammen.
Artikel 21
Andere Einkünfte
(1) Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person, die in den vorstehenden Artikeln nicht
behandelt wurden, dürfen ohne Rücksicht auf ihre Herkunft nur in diesem Staat besteuert werden.
(2) Absatz 1 ist auf andere Einkünfte als solche aus unbeweglichem Vermögen im Sinne des
Artikels 6 Absatz 2 nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger im anderen
Vertragsstaat eine gewerbliche Tätigkeit durch eine dort gelegene Betriebsstätte oder eine selbständige
Arbeit durch eine dort gelegene feste Einrichtung ausübt und die Rechte oder Vermögenswerte, für die
die Einkünfte gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte oder festen Einrichtung gehören. In
diesem Fall ist Artikel 7 beziehungsweise Artikel 14 anzuwenden.
Artikel 22
Vermögen
(1) Unbewegliches Vermögen im Sinne des Artikels 6, das einer in einem Vertragsstaat ansässigen
Person gehört und im anderen Vertragsstaat liegt, darf im anderen Staat besteuert werden.
(2) Bewegliches Vermögen, das Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist, die ein Unternehmen
eines Vertragsstaats im anderen Vertragsstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, die einer in
einem Vertragsstaat ansässigen Person für die Ausübung einer selbständigen Arbeit im anderen Vertragsstaat
zur Verfügung steht, darf im anderen Staat besteuert werden.
(3) Seeschiffe und Luftfahrzeuge, die im internationalen Verkehr betrieben werden, und Schiffe, die
der Binnenschifffahrt dienen, sowie bewegliches Vermögen, das dem Betrieb dieser Schiffe oder Luftfahrzeuge
dient, dürfen nur in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen
Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.
(4) Alle anderen Vermögensteile einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person dürfen nur in
diesem Staat besteuert werden.
Artikel 23
Vermeidung der Doppelbesteuerung
(1) Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt
festgesetzt
a) Von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer werden die Einkünfte aus der Republik
Österreich sowie die in der Republik Österreich gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die
nach diesem Abkommen in der Republik Österreich besteuert werden dürfen und nicht unter
Buchstabe b fallen. Die Bundesrepublik Deutschland behält aber das Recht, die so ausgenom-
menen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung des Steuersatzes für andere Einkünfte
und Vermögenswerte zu berücksichtigen. Für Einkünfte aus Dividenden gelten die vorstehenden
Bestimmungen nur dann, wenn diese Dividenden an eine in der Bundesrepublik Deutschland
ansässige Gesellschaft (jedoch nicht an eine Personengesellschaft) von einer in der Republik
Österreich ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 10 vom Hundert
unmittelbar der deutschen Gesellschaft gehört, und bei der Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden
Gesellschaft nicht abgezogen worden sind.
Für die Zwecke der Steuern vom Vermögen werden von der Bemessungsgrundlage der deutschen
Steuer ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Ausschüttungen, falls solche gezahlt werden
würden, nach den vorhergehenden Sätzen von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen
wären.
b) Auf die deutsche Steuer vom Einkommen für die folgenden Einkünfte wird unter Beachtung der
Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die österreichische
Steuer angerechnet, die nach österreichischem Recht und in Übereinstimmung mit
diesem Abkommen für diese Einkünfte gezahlt worden ist
aa) Dividenden, die nicht unter Buchstabe a fallen,
bb) Zinsen,
cc) Lizenzgebühren,
dd) Einkünfte, die nach Artikel 13 Absatz 2 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen,
ee) Einkünfte, die nach Artikel 15 Absatz 5 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen,
ff) Vergütungen, die nach Artikel 16 Absatz 1 in der Republik Österreich besteuert werden
dürfen,
gg) Einkünfte, die nach Artikel 17 in der Republik Österreich besteuert werden dürfen.
c) Einkünfte oder Vermögen einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person, die nach
dem Abkommen von der Besteuerung in der Bundesrepublik Deutschland auszunehmen sind,
dürfen gleichwohl in der Bundesrepublik Deutschland bei der Festsetzung der Steuer für das
übrige Einkommen oder Vermögen der Person einbezogen werden.
(2) Bei einer in der Republik Österreich ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt
a) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte oder hat sie Vermögen und
dürfen diese Einkünfte oder dieses Vermögen nach diesem Abkommen in der Bundesrepublik
Deutschland besteuert werden, so nimmt die Republik Österreich vorbehaltlich der Buchstaben b
und c diese Einkünfte oder dieses Vermögen von der Besteuerung aus.
b) Bezieht eine in der Republik Österreich ansässige Person Einkünfte, die nach den Artikeln 10,
11, 13 Absatz 2 und 17 Absatz 1 Satz 2 und 3 in der Bundesrepublik Deutschland besteuert
werden dürfen, so rechnet die Republik Österreich auf die vom Einkommen dieser Person zu
erhebende Steuer den Betrag an, der der in der Bundesrepublik Deutschland gezahlten Steuer
entspricht. Der anzurechnende Betrag darf jedoch den Teil der vor der Anrechnung ermittelten
Steuer nicht übersteigen, der auf die aus der Bundesrepublik Deutschland bezogenen Einkünfte
entfällt.
c) Dividenden im Sinne des Artikels 10 Absatz 2 Buchstabe a, die von einer in der Bundesrepublik
Deutschland ansässigen Gesellschaft an eine in der Republik Österreich ansässige Gesellschaft
gezahlt werden und die bei Ermittlung der Gewinne der ausschüttenden Gesellschaft nicht
abgezogen worden sind, sind, vorbehaltlich der entsprechenden Bestimmungen des innerstaatlichen
Rechts der Republik Österreich, aber ungeachtet etwaiger nach diesem Recht abweichender
Mindestbeteiligungserfordernisse, in der Republik Österreich von der Besteuerung ausgenommen.
d) Einkünfte oder Vermögen einer in der Republik Österreich ansässigen Person, die nach dem
Abkommen von der Besteuerung in der Republik Österreich auszunehmen sind, dürfen gleichwohl
in der Republik Österreich bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Einkommen oder
Vermögen der Person einbezogen werden.
Artikel 24
Gleichbehandlung
(1) Staatsangehörige eines Vertragsstaats dürfen im anderen Vertragsstaat keiner Besteuerung oder
damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die
Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige des anderen
Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit, unterworfen sind oder
unterworfen werden können. Diese Bestimmung gilt ungeachtet des Artikels 1 auch für Personen, die in
keinem Vertragsstaat ansässig sind.
(2) Staatenlose, die in einem Vertragsstaat ansässig sind, dürfen in keinem Vertragsstaat einer
Besteuerung oder damit zusammenhängenden Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder
belastender ist als die Besteuerung und die damit zusammenhängenden Verpflichtungen, denen Staatsangehörige
des betreffenden Staates unter gleichen Verhältnissen, insbesondere hinsichtlich der Ansässigkeit,
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(3) Die Besteuerung einer Betriebsstätte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats im anderen
Vertragsstaat hat, darf im anderen Staat nicht ungünstiger sein als die Besteuerung von Unternehmen des
anderen Staates, die die gleiche Tätigkeit ausüben. Diese Bestimmung ist nicht so auszulegen, als
verpflichte sie einen Vertragsstaat, den im anderen Vertragsstaat ansässigen Personen Steuerfreibeträge,
-vergünstigungen und -ermäßigungen auf Grund des Personenstandes oder der Familienlasten zu
gewähren, die er seinen ansässigen Personen gewährt.
(4) Sofern nicht Artikel 9 Absatz 1, Artikel 11 Absatz 6 oder Artikel 12 Absatz 5 anzuwenden ist,
sind Zinsen, Lizenzgebühren und andere Entgelte, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats an eine im
anderen Vertragsstaat ansässige Person zahlt, bei der Ermittlung der steuerpflichtigen Gewinne dieses
Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Zahlungen an eine im erstgenannten Staat ansässige
Person zum Abzug zuzulassen. Dementsprechend sind Schulden, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats
gegenüber einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person hat, bei der Ermittlung des steuerpflichtigen
Vermögens dieses Unternehmens unter den gleichen Bedingungen wie Schulden gegenüber
einer im erstgenannten Staat ansässigen Person zum Abzug zuzulassen.
(5) Unternehmen eines Vertragsstaats, deren Kapital ganz oder teilweise unmittelbar oder mittelbar
einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person oder mehreren solchen Personen gehört oder ihrer
Kontrolle unterliegt, dürfen im erstgenannten Staat keiner Besteuerung oder damit zusammenhängenden
Verpflichtung unterworfen werden, die anders oder belastender ist als die Besteuerung und die damit
zusammenhängenden Verpflichtungen, denen andere ähnliche Unternehmen des erstgenannten Staates
unterworfen sind oder unterworfen werden können.
(6) Dieser Artikel gilt ungeachtet des Artikels 2 für Steuern jeder Art und Bezeichnung.
Artikel 25
Verständigungsverfahren
(1) Ist eine Person der Auffassung, dass Maßnahmen eines Vertragsstaats oder beider
Vertragsstaaten für sie zu einer Besteuerung führen oder führen werden, die diesem Abkommen nicht
entspricht, so kann sie unbeschadet der nach dem innerstaatlichen Recht dieser Staaten vorgesehenen
Rechtsmittel ihren Fall der zuständigen Behörde des Vertragsstaats, in dem sie ansässig ist, oder, sofern
ihr Fall von Artikel 24 Absatz 1 erfasst wird, der zuständigen Behörde des Vertragsstaats unterbreiten,
dessen Staatsangehöriger sie ist. Der Fall muss innerhalb von drei Jahren nach der ersten Mitteilung der
Maßnahme unterbreitet werden, die zu einer dem Abkommen nicht entsprechenden Besteuerung führt.
(2) Hält die zuständige Behörde die Einwendung für begründet und ist sie selbst nicht in der Lage,
eine befriedigende Lösung herbeizuführen, so wird sie sich bemühen, den Fall durch Verständigung mit
der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats so zu regeln, dass eine dem Abkommen nicht
entsprechende Besteuerung vermieden wird. Die Verständigungsregelung ist ungeachtet der Fristen des
innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten durchzuführen.
(3) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich bemühen, Schwierigkeiten oder
Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung des Abkommens entstehen, in gegenseitigem Einvernehmen
zu beseitigen. Sie können auch gemeinsam darüber beraten, wie eine Doppelbesteuerung in
Fällen vermieden werden kann, die im Abkommen nicht behandelt sind.
(4) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten können zur Herbeiführung einer Einigung im
Sinne der vorstehenden Absätze unmittelbar miteinander verkehren. Erscheint ein mündlicher Meinungsaustausch
für die Herbeiführung der Einigung zweckmäßig, so kann ein solcher Meinungsaustausch in
einer Kommission durchgeführt werden, die aus Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsstaaten
besteht.
(5) Können Schwierigkeiten oder Zweifel, die bei der Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens
entstehen, von den zuständigen Behörden nicht im Verständigungsverfahren nach den
vorstehenden Absätzen dieses Artikels innerhalb einer Frist von drei Jahren ab der Verfahrenseinleitung
beseitigt werden, sind auf Antrag der Person im Sinne des Absatzes 1 die Staaten verpflichtet, den Fall im
Rahmen eines Schiedsverfahrens entsprechend Artikel 239 EG-Vertrag vor dem Gerichtshof der
Europäischen Gemeinschaften anhängig zu machen.
Artikel 26
Informationsaustausch
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten tauschen die Informationen aus, die zur Durchführung
dieses Abkommens oder des innerstaatlichen Rechts der Vertragsstaaten betreffend die unter das
Abkommen fallenden Steuern erforderlich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteuerung
nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist durch Artikel 1 nicht eingeschränkt.
Alle Informationen, die ein Vertragsstaat erhalten hat, sind ebenso geheim zu halten wie die auf Grund
des innerstaatlichen Rechts dieses Staates beschafften Informationen und dürfen nur den Personen oder
Behörden (einschließlich der Gerichte und der Verwaltungsbehörden) zugänglich gemacht werden, die
mit der Veranlagung oder Erhebung, der Vollstreckung oder Strafverfolgung oder mit der Entscheidung
von Rechtsmitteln hinsichtlich der unter das Abkommen fallenden Steuern befasst sind. Diese Personen
oder Behörden dürfen die Informationen nur für diese Zwecke verwenden. Sie dürfen die Informationen
in einem öffentlichen Gerichtsverfahren oder in einer Gerichtsentscheidung offen legen, falls die
zuständige Behörde des anderen Vertragsstaats keine Einwendungen dagegen erhebt. Die weitere
Übermittlung an andere Stellen darf nur mit vorheriger Zustimmung der zuständigen Behörde des anderen
Vertragsstaats erfolgen.
(2) Vorstehender Absatz 1 ist nicht so auszulegen, als verpflichte er einen Vertragsstaat,
a) zur Erteilung von Informationen Verwaltungsmaßnahmen durchzuführen, die von den Gesetzen
und der Verwaltungspraxis dieses oder des anderen Vertragsstaats abweichen;
b) Informationen zu erteilen, die nach den Gesetzen oder im üblichen Verwaltungsverfahren dieses
oder des anderen Vertragsstaats nicht beschafft werden können;
c) Informationen zu erteilen, die ein Handels-, Industrie-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein
Geschäftsverfahren preisgeben würden oder deren Erteilung dem Ordre public widerspräche.
Artikel 27
Erstattung der Abzugsteuern
(1) Werden in einem Vertragsstaat die Steuern von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder
sonstigen von einer im anderen Vertragsstaat ansässigen Person bezogenen Einkünften im Abzugsweg
(an der Quelle) erhoben, so wird das Recht des erstgenannten Staates zur Vornahme des Steuerabzugs zu
dem nach seinem innerstaatlichen Recht vorgesehenen Satz durch dieses Abkommen nicht berührt. Die
im Abzugsweg (an der Quelle) erhobene Steuer ist auf Antrag des Steuerpflichtigen zu erstatten, wenn
und soweit sie durch das Abkommen ermäßigt wird oder entfällt.
(2) Die Anträge auf Erstattung müssen vor dem Ende des vierten auf das Kalenderjahr der
Festsetzung der Abzugsteuer auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünfte folgenden
Jahres eingereicht werden.
(3) Der Vertragsstaat, aus dem die Einkünfte stammen, kann eine Bescheinigung der zuständigen
Behörde über die Ansässigkeit in dem anderen Vertragsstaat verlangen.
(4) Die zuständigen Behörden können in gegenseitigem Einvernehmen die Durchführung dieses
Artikels regeln und gegebenenfalls andere Verfahren zur Durchführung der im Abkommen vorgesehenen
Steuerermäßigungen oder -befreiungen festlegen.
Artikel 28
Anwendung des Abkommens in bestimmten Fällen
(1) Der Ansässigkeitsstaat vermeidet die Doppelbesteuerung durch Steueranrechnung nach
Artikel 23 und nicht durch Steuerbefreiung nach dem genannten Artikel,
a) wenn in den Vertragsstaaten Einkünfte oder Vermögen unterschiedlichen Abkommensbestimmungen
zugeordnet oder verschiedenen Personen zugerechnet werden (außer nach Artikel 9) und
dieser Konflikt sich nicht durch ein Verfahren nach Artikel 25 regeln lässt und wenn auf Grund
dieser unterschiedlichen Zuordnung oder Zurechnung die betreffenden Einkünfte oder Vermögenswerte
unbesteuert blieben oder zu niedrig besteuert würden;
b) wenn die Bundesrepublik Deutschland nach gehöriger Konsultation und vorbehaltlich der
Beschränkungen ihres innerstaatlichen Rechts der Republik Österreich auf diplomatischem Weg
andere Einkünfte notifiziert hat, auf die sie diesen Absatz anzuwenden beabsichtigt, um die
steuerliche Freistellung von Einkünften in beiden Vertragsstaaten oder sonstige Gestaltungen
zum Missbrauch des Abkommens zu verhindern.
Im Fall einer Notifikation nach Buchstabe b kann die Republik Österreich vorbehaltlich einer Notifikation
auf diplomatischem Weg diese Einkünfte auf Grund dieses Abkommens entsprechend der Qualifikation
der Einkünfte durch die Bundesrepublik Deutschland qualifizieren. Eine Notifikation nach diesem Absatz
wird erst ab dem ersten Tag des Kalenderjahrs wirksam, das auf das Jahr folgt, in dem die Notifikation
übermittelt wurde und alle rechtlichen Voraussetzungen nach dem innerstaatlichen Recht des notifizierenden
Staates für das Wirksamwerden der Notifikation erfüllt sind. Die Bundesrepublik Deutschland wird
von dem Recht zur Notifikation nicht vor Ablauf von fünf Jahren nach In-Kraft-Treten des Abkommens
Gebrauch machen.
(2) Der Ansässigkeitsstaat ist berechtigt, seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Abwehr von
Steuerumgehungen anzuwenden, um missbräuchlichen Gestaltungen oder unfairem Steuerwettbewerb zu
begegnen.
(3) Wenn die vorstehenden Bestimmungen zur Doppelbesteuerung führen, konsultieren die zuständigen
Behörden einander nach Artikel 25 Absatz 3, wie die Doppelbesteuerung zu vermeiden ist.
Artikel 29
Mitglieder diplomatischer Missionen und konsularischer Vertretungen
(1) Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Mitgliedern diplomatischer
Missionen und konsularischer Vertretungen sowie internationaler Organisationen nach den allgemeinen
Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Übereinkünfte zustehen.
(2) Soweit Einkünfte oder Vermögen im Empfangsstaat wegen der den Diplomaten und Konsularbeamten
nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer zwischenstaatlicher
Übereinkünfte zustehenden steuerlichen Vorrechte nicht besteuert werden, steht das Besteuerungsrecht
dem Entsendestaat zu.
(3) Ungeachtet der Vorschriften des Artikels 4 gilt eine natürliche Person, die Mitglied einer
diplomatischen Mission, einer konsularischen Vertretung oder einer Ständigen Vertretung eines Vertragsstaats
ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, für Zwecke des
Abkommens als eine im Entsendestaat ansässige Person, wenn sie
a) nach dem Völkerrecht im Empfangsstaat mit Einkünften aus Quellen außerhalb dieses Staates
oder mit außerhalb dieses Staates gelegenem Vermögen nicht steuerpflichtig ist und
b) im Entsendestaat den gleichen Verpflichtungen bezüglich der Steuern von ihrem gesamten
Einkommen oder vom Vermögen unterworfen ist wie in diesem Staat ansässige Personen.
(4) Das Abkommen gilt nicht für zwischenstaatliche Organisationen, ihre Organe oder Beamte sowie
nicht für Mitglieder diplomatischer Missionen oder konsularischer Vertretungen eines dritten Staates und
ihnen nahestehende Personen, die sich in einem Vertragsstaat aufhalten, aber in keinem der beiden
Vertragsstaaten für Zwecke der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen wie dort ansässige
Personen behandelt werden.
Artikel 30
Nebenurkunden
Das beiliegende Protokoll ist Bestandteil des Abkommens.
Artikel 31
In-Kraft-Treten
(1) Das Abkommen bedarf der Ratifikation; die Ratifikationsurkunden werden so bald wie möglich
in Wien ausgetauscht.
(2) Dieses Abkommen tritt einen Monat nach Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und ist
in beiden Vertragsstaaten anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die
Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahrs gezahlt werden, das dem Jahr folgt,
in dem das Abkommen in Kraft getreten ist;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner des Kalenderjahrs
erhoben werden, das auf das Jahr folgt, in dem das Abkommen in Kraft getreten ist.
(3) Das zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland am 4. Oktober 1954
unterzeichnete Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Kundgemacht in BGBl. Nr. 221/1955 in der Fassung des
Abkommens vom 8. Juli 1992 Kundgemacht in BGBl. Nr. 361/1994 findet ab dem Zeitpunkt nicht mehr Anwendung, in dem dieses
Abkommen gemäß Absatz 2 dieses Artikels Wirksamkeit erlangt.
Artikel 32
Registrierung
Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach Artikel 102 der
Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem In-Kraft-Treten von dem Vertragsstaat
veranlasst, in dem die Unterzeichnung des Abkommens erfolgte. Der andere Vertragsstaat wird unter
Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald dies vom
Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.
Artikel 33
Kündigung
Dieses Abkommen ist auf unbestimmte Zeit geschlossen, jedoch kann jeder der Vertragsstaaten bis
zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs nach Ablauf von fünf Jahren, vom Tag des In-Kraft-Tretens an
gerechnet, das Abkommen gegenüber dem anderen Vertragsstaat auf diplomatischem Weg schriftlich
kündigen. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Tag des Einganges der Kündigung bei dem
anderen Vertragsstaat. Im Fall der Kündigung ist das Abkommen nicht mehr anzuwenden
a) bei den im Abzugsweg erhobenen Steuern von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren auf die
Beträge, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahrs gezahlt werden, das auf das Kündigungsjahr
folgt;
b) bei den übrigen Steuern auf die Steuern, die für Zeiträume ab dem 1. Jänner des Kalenderjahrs
erhoben werden, das auf das Kündigungsjahr folgt.
GESCHEHEN zu Berlin, am 24. August 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Krauss
Für die Bundesrepublik Deutschland
Lohkamp
Protokoll
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland
haben anlässlich der Unterzeichnung des Abkommens zwischen den beiden Staaten zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen am 24. August
2000 in Berlin die nachstehenden Bestimmungen vereinbart, die Bestandteil des Abkommens sind
(1) Zu den Artikeln 2 bis 19
Der Ausdruck „Gebietskörperschaften“ umfasst auf Seiten der Bundesrepublik Deutschland die Länder
und Gemeinden und auf Seiten der Republik Österreich die Bundesländer und Gemeinden.
(2) Zu Artikel 5
Es besteht Einverständnis, dass im Fall verbundener Unternehmen keines dieser Unternehmen als
Vertreterbetriebsstätte eines anderen verbundenen Unternehmens behandelt wird, wenn die jeweiligen –
ohne dieses Einverständnis sonst zur Vertreterbetriebsstätte führenden – Funktionen durch Ansatz
angemessener Verrechnungspreise, einschließlich eines diesem verbleibenden Gewinns, abgegolten
werden.
(3) Zu den Artikeln 7 und 10
Ein stiller Gesellschafter wird wie ein Unternehmer behandelt, wenn mit seiner Einlage eine Beteiligung
am Vermögen des Unternehmens verbunden ist.
(4) Zu Artikel 13 Absatz 2
Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach der letzten, vor der Veräußerung der Aktien und
sonstigen Anteile zu erstellenden Handelsbilanz.
(5) Zu den Artikeln 13 und 18
Wiederkehrende Bezüge, die auf der Veräußerung von Vermögen beruhen, aber nur wegen der dabei
eingehaltenen Rentenform steuerpflichtig sind, fallen stets unter Artikel 18.
(6) Zu Artikel 15 Absatz 2 und 3
Es besteht Einvernehmen, dass im Fall der in Absatz 3 erwähnten Arbeitnehmerüberlassung die „183-
Tage-Klausel“ zur Anwendung kommt. Die Wirkung der „183-Tage-Klausel“ geht nur dann verloren,
wenn das in einem Vertragsstaat ansässige arbeitnehmerüberlassende Unternehmen im anderen Vertragsstaat
eine Betriebsstätte unterhält, die die Vergütungen trägt.
(7) Zu Artikel 15 Absatz 4
Es besteht Einverständnis darüber, dass der Begriff „Vergütungen, wenn sie im anderen Vertragsstaat
besteuert worden sind“ sich auf jegliche Arbeit bezieht, die im anderen Vertragsstaat steuerlich erfasst
worden ist. Durch die Bestimmung werden die Besteuerungsrechte des Tätigkeitsstaats nicht eingeschränkt.
Erfolgt eine Besteuerung im Tätigkeitsstaat erst im Nachhinein, wird ein hierdurch ausgelöster
Besteuerungskonflikt auf der Grundlage von Artikel 25 behandelt.
(8) Zu Artikel 15 Absatz 6
Als Nähe der Grenze gilt die Lage in einer Zone von je 30 Kilometern beiderseits der Grenze.
(9) Zu Artikel 17 Absatz 2
Es besteht Einverständnis, dass nach Absatz 2 der Gesamtbetrag der der „anderen Person“ zufließenden
Vergütungen einer Bruttoabzugsbesteuerung unterzogen werden darf, wobei dem Einkünfteempfänger
(der „anderen Person“) das Recht auf Entlastung von der Bruttoabzugsbesteuerung nach den Grundsätzen
einer Nettobesteuerung nach Maßgabe des Rechts des Quellenstaats zugestanden wird. Das Quellenbesteuerungsrecht
besteht auch für solche Vergütungen, die auf Tätigkeiten der in Drittstaaten ansässigen
Künstler und Sportler zurückzuführen sind.
(10) Zu Artikel 17 Absatz 3
Es besteht Einvernehmen, dass Absatz 3 auch für die Trägerkörperschaften von Orchestern, Theatern,
Balletten sowie für die Mitglieder solcher Kulturträger gilt, wenn diese Trägerkörperschaften auf Dauer
im Wesentlichen ohne Gewinnerzielung tätig sind und dies durch die zuständige Behörde im Ansässigkeitsstaat
bestätigt wird.
(11) Zu Artikel 18 Absatz 3
a) Zu den Vergütungen im Sinne des Absatzes 3 gehören auch Vergütungen für einen Schaden, der als
Folge von Straftaten, Impfungen oder ähnlichen Gründen entstanden ist.
b) Die in dieser Bestimmung angeführten Bezüge sind bei Ermittlung des Progressionsvorbehalts außer
Ansatz zu lassen.
(12) Zu Artikel 24
a) In der Bundesrepublik Deutschland ansässige Unternehmen, denen nach den Bestimmungen des
Abkommens vom 4. Oktober 1954 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik
Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern Entlastung von der österreichichen
Kommunalsteuer zu gewähren gewesen wäre, steht diese Entlastung auch weiterhin so lange zu,
wie Mitgliedstaaten der Europäischen Union auf Grund ihrer Doppelbesteuerungsabkommen mit der
Republik Österreich von dieser Abgabe entlastet werden.
b) Erleiden in der Bundesrepublik Deutschland ansässige Personen ab dem Wirtschaftsjahr 1990
(1989/90) Verluste in österreichischen Betriebsstätten, werden bis einschließlich des Wirtschaftsjahres
1997 (1996/97) entstandene Verluste nach den Vorschriften des § 2a Absatz 3 des deutschen
Einkommensteuergesetzes berücksichtigt. Ab der Veranlagung 1994 unterbleiben Hinzurechnungen
gemäß § 2a Absatz 3 dritter Satz des deutschen Einkommensteuergesetzes. Soweit eine steuerliche
Verwertung nach diesen Vorschriften in der Bundesrepublik Deutschland nicht vorgenommen werden
kann, weil bereits Rechtskraft eingetreten und eine Verfahrenswiederaufnahme wegen Ablaufes der
Festsetzungsfrist nicht mehr möglich ist, ist eine Berücksichtigung in der Republik Österreich im
Wege des Verlustabzugs zulässig. Ab dem Wirtschaftsjahr 1998 (1997/98) entstehende Verluste sind
auf der Grundlage der Gegenseitigkeit im Betriebsstättenstaat zu berücksichtigen. Die vorstehenden
Regelungen sind nur insoweit wirksam, als dies nicht zu einer Doppelberücksichtigung der Verluste
führt.
(13) Zu Artikel 26
Soweit auf Grund dieses Abkommens nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts personenbezogene
Daten übermittelt werden, gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen unter Beachtung der für
jede Vertragspartei geltenden Rechtsvorschriften
a) Der Empfänger unterrichtet die übermittelnde Stelle auf Ersuchen über die Verwendung der
übermittelten Daten und über die dadurch erzielten Ergebnisse.
b) Die übermittelnde Stelle ist verpflichtet, auf die Richtigkeit der zu übermittelnden Daten sowie
auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf den mit der Übermittlung
verfolgten Zweck zu achten. Dabei sind die nach dem jeweils innerstaatlichen Recht geltenden
Übermittlungsverbote zu beachten. Erweist sich, dass unrichtige Daten oder Daten, die nicht
übermittelt werden durften, übermittelt worden sind, so ist dies dem Empfänger unverzüglich
mitzuteilen. Er ist verpflichtet, die Berichtigung oder Vernichtung vorzunehmen.
c) Dem Betroffenen ist auf Antrag über die zu seiner Person übermittelten Informationen sowie
über den vorgesehenen Verwendungszweck Auskunft zu erteilen. Eine Verpflichtung zur
Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass das öffentliche Interesse,
die Auskunft nicht zu erteilen, das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung
überwiegt. Im Übrigen richtet sich das Recht des Betroffenen, über die zu seiner Person
vorhandenen Daten Auskunft zu erhalten, nach dem nationalen Recht des Vertragsstaats, in
dessen Hoheitsgebiet die Auskunft beantragt wird.
d) Wird jemand infolge von Übermittlungen im Rahmen des Datenaustauschs nach diesem
Abkommen rechtswidrig und schuldhaft geschädigt, haftet ihm hierfür die empfangende Stelle
nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts. Sie kann sich im Verhältnis zum Geschädigten zu
ihrer Entlastung nicht darauf berufen, dass der Schaden durch die übermittelnde Stelle verursacht
worden ist. Leistet die empfangende Stelle Schadenersatz wegen eines Schadens, der durch die
Verwendung von unrichtig übermittelten Daten verursacht wurde, so ist die übermittelnde Stelle
verpflichtet, der empfangenden Stelle den geleisteten Schadensersatz, einschließlich der damit in
Zusammenhang stehenden Aufwendungen, zu erstatten.
e) Die übermittelten personenbezogenen Daten sind zu löschen, sobald sie für den Zweck, für den
sie übermittelt worden sind, nicht mehr erforderlich sind.
f) Die übermittelnde und die empfangende Seite sind verpflichtet, die Übermittlung und den
Empfang von personenbezogenen Daten aktenkundig zu machen.
g) Die übermittelnde und die empfangende Stelle sind verpflichtet, die übermittelten personenbezogenen
Daten wirksam gegen unbefugten Zugang, unbefugte Veränderung und unbefugte
Bekanntgabe zu schützen.
(14) Zu Artikel 27
Diese Abkommensbestimmung hat klarstellenden Inhalt. Sie ist nicht so auszulegen, dass hierdurch
gegenüber der Republik Österreich erstattungspflichtige Steuerabzugsverfahren angewendet werden
könnten, die auf Grund von Doppelbesteuerungsabkommen gegenüber anderen Staaten der Europäischen
Union nicht erhoben werden dürfen.
(15) Zu Artikel 28
Eine „missbräuchliche Gestaltung“ ist eine solche, die im Hinblick auf den angestrebten wirtschaftlichen
Erfolg ungewöhnlich und unangemessen ist und ihre Erklärung in der Absicht der Steuervermeidung
findet. Sie liegt in Fällen vor, in denen der gewählte Weg nicht mehr sinnvoll erscheint, wenn man den
abgabensparenden Effekt wegdenkt, oder wenn er ohne das Resultat der Steuerminderung einfach
unverständlich wäre.
„Unfairer Steuerwettbewerb“ liegt vor, wenn eine Steuerpraxis eines Vertragsstaats in einer Art und
Weise gestaltet ist, dass sie im Sinne der einschlägigen Arbeiten in der OECD oder in der Europäischen
Union als schädlich eingestuft worden ist.
(16) Auslegung des Abkommens
Es gilt als vereinbart, dass den Abkommensbestimmungen, die nach den entsprechenden Bestimmungen
des OECD-Musterabkommens auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen
abgefasst sind, allgemein dieselbe Bedeutung zukommt, die im OECD-Kommentar dazu dargelegt wird.
Die Vereinbarung im vorstehenden Satz gilt nicht hinsichtlich der nachstehenden Punkte
a) alle Bemerkungen der beiden Vertragsstaaten zum OECD-Muster oder dessen Kommentar;
b) alle gegenteiligen Auslegungen in diesem Protokoll;
c) alle gegenteiligen Auslegungen, die einer der beiden Vertragsstaaten in einer veröffentlichten
Erklärung vornimmt, die der zuständigen Behörde des anderen Vertragsstaats vor In-Kraft-Treten
des Abkommens übermittelt worden ist;
d) alle gegenteiligen Auslegungen, auf die sich die zuständigen Behörden nach In-Kraft-Treten des
Abkommens geeinigt haben.
Der OECD-Kommentar – der von Zeit zu Zeit überarbeitet werden kann – stellt eine Auslegungshilfe im
Sinne des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge Kundgemacht in BGBl. Nr. 40/1980 vom 23. Mai 1969 dar.
GESCHEHEN zu Berlin, am 24. August 2000, in zwei Urschriften, jede in deutscher Sprache.
Für die Republik Österreich
Krauss
Für die Bundesrepublik Deutschland
Lohkamp
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde
wurde am 18. Juli 2002 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 31 Abs. 2 mit
18. August 2002 in Kraft.