182. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche
Gesetzestext (2 Artikel)
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der
Evangelischen Kirche wird kundgemacht
1. Der Name der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Murau wurde mit Wirkung vom 2. Mai
2000 in Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau geändert.
2. Der Name des als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der
Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. u. H.B. in Österreich errichteten Evangelischen
Diakoniewerkes Waiern, das gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen
Rechtes genießt, wurde mit Wirkung vom 6. Dezember 2000 in Diakonie Waiern geändert.
3. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Fürstenfeld wurde mit Wirkung vom
19. Jänner 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H.B. Fürstenfeld geändert.
Die Multilaterale Vereinbarung M104 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die
Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter
Verwendung von Umverpackungen (BGBl. III Nr. 188/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs
BGBl. III Nr. 53/2001) wurde von Spanien am 8. März 2001 unterzeichnet.