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182_2001 AT

182. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

2 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (2 Artikel)

BGBlPdf 182. Kundmachung: Rechtspersönlichkeit und Namen von Gemeinden und Einrichtungen der Evangelischen Kirche

Gemäß § 6 des Bundesgesetzes vom 6. Juli 1961, BGBl. Nr. 182, über äußere Rechtsverhältnisse der

Evangelischen Kirche wird kundgemacht

1. Der Name der Evangelischen Tochtergemeinde A.B. Murau wurde mit Wirkung vom 2. Mai

2000 in Evangelische Tochtergemeinde A.B. Murau-Lungau geändert.

2. Der Name des als kirchliches Werk mit Rechtspersönlichkeit gemäß § 218 Abs. 1 der

Kirchenverfassung der Evangelischen Kirche A. u. H.B. in Österreich errichteten Evangelischen

Diakoniewerkes Waiern, das gemäß § 4 Abs. 1 leg. cit. die Stellung einer Körperschaft des öffentlichen

Rechtes genießt, wurde mit Wirkung vom 6. Dezember 2000 in Diakonie Waiern geändert.

3. Der Name der Evangelischen Pfarrgemeinde A.B. Fürstenfeld wurde mit Wirkung vom

19. Jänner 2001 in Evangelische Pfarrgemeinde A. u. H.B. Fürstenfeld geändert.

BGBlPdf 182. Kundmachung: Geltungsbereich der Multilateralen Vereinbarung M104 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter Verwendung von Umverpackungen

Die Multilaterale Vereinbarung M104 gemäß Randnummern 2010 und 10 602 des ADR über die

Beförderung von Versandstücken mit in begrenzten Mengen verpackten gefährlichen Gütern unter

Verwendung von Umverpackungen (BGBl. III Nr. 188/2000, letzte Kundmachung des Geltungsbereichs

BGBl. III Nr. 53/2001) wurde von Spanien am 8. März 2001 unterzeichnet.

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