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182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971

Der Nationalrat hat beschlossen

Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I

Nr. 31/1997, wird wie folgt geändert

1. § 2 Abs. 1 lautet

„(1) Die Bundesstraßen werden eingeteilt in

a)Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung

mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen

Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und

Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;

b) Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für

den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne daß die übrigen

Voraussetzungen nach lit. a gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und

Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen

S;

c) Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen; die Zu- und Abfahrtsrampen zu

kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile der Bundesstraßen B. Sofern bei einer Bundesstraße B

in der Anmerkung zum Verzeichnis 3 besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung festgelegt

sind (§ 26 Abs. 1), gelten diese besonderen Anschlußstellen einschließlich der Zu- und

Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraße B.“

2. § 3 samt Überschrift lautet

„§ 3. Bestandteile der Bundesstraße

Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen,

wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung

dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken,

Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer

Bundesstraße gelegene Mautanlagen sowie Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den

Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße

gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute

Grundstücke sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen.“

3. § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 (neu) sowie die Überschrift des § 4 lauten

„§ 4. Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen

(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden

Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße

von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr hat der

Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7

und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach

den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie

unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der

Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides

auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Verordnung zu bestimmen.

(4) Die Verordnungen nach Abs. 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten,

welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Landesregierung des

jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach

Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten. Verordnungen nach Abs. 1 haben zusätzlich den Hinweis

auf Projektunterlagen sowie den Hinweis auf eine schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe

zu enthalten.

(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 6 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen

sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den

berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige

Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit

verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der

berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine

Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten

Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten

zu übermitteln.

(7) Durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen,

durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte

Umlegungen von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße, Kreuzungsumbauten,

die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens 5 m, Änderungen

der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in bestehenden

Anschlußstellen oder Knoten, bedürfen keiner Verordnung nach Abs. 1, sofern die berührten Länder und

Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.

(9) Kosten, die der Behörde im Rahmen des Verfahrens gemäß dieser Bestimmung erwachsen, wie

Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Projektwerber zu

tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis

kann die Behörde mit Bescheid dem Projektwerber die Bezahlung der geprüften Rechnungen direkt an

den Rechnungsleger vorschreiben.“

4. § 10 samt Überschrift lautet

„§ 10. Beiträge von Unternehmungen

Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine

Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder

erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die

Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen

des § 28 Abs. 3 werden hiedurch nicht berührt.“

5. In § 14 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.

6. In § 14 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Bezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.

7. § 14 Abs. 2 und 3 lauten

„(2) Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den

berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer

Anwendung des § 4 Abs. 5. Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden

werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.

(3) Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und

Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht

abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau

nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit

von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren

Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG. Bauführungen, die

in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind,

werden hievon nicht berührt.“

8. § 15 Abs. 1 lautet

„(1) Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen

Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht

vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch

kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.“

9. § 16 samt Überschrift lautet

„§ 16. Untersuchungen und Vorarbeiten

(1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von

Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung

der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die

erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen.

Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter

Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen

Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese

Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.

(2) Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen

Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.“

10. Im § 20a Abs. 2 lautet der fünfte Satz

„Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche

Leistungsfähigkeit des Enteigneten und auf § 61 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,

Ratenzahlung zu bewilligen.“

11. § 25 samt Überschrift lautet

„§ 25. Ankündigungen und Werbungen

Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer

Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische

Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich – unbeschadet anderer einschlägiger

Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften – einer Zustimmung des Bundes

(Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen

dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen.“

12. § 26 Abs. 1 und 2 lauten

„(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen in Form

besonderer Anschlußstellen erfolgen. Bei Bundesstraßen S sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form

besonderer Anschlußstellen auszuführen. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken (§ 2 Abs. 1 Z 16 der

Straßenverkehrsordnung 1960) von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung

in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Die besonderen Anschlußstellen

bedürfen ebenso wie die Zu- und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer

Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen

Straßen und Wegen in Bundesstraßen B sowie Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen oder

Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit

Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung

ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten

sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in den §§ 7 und 7a

enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen- und

Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des

angeschlossenen Weges zu tragen; die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.

(2) Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen

Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß § 1

des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996 als Mautstrecken festgelegt wurden, unzulässig.

Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der

Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Auf Freilandstraßen von

anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie

Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung)

kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in

wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des

Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu

erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung sowie den in den §§ 7 und

7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund

(Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die Bestimmungen

des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.“

13. § 27 samt Überschrift lautet

„§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und bestimmten Bundesstraßen B

Betriebe an Bundesautobahnen, an Bundesschnellstraßen, an Freilandstrecken von Bundesstraßen B,

für die in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 die Errichtung niveaufreier Anschlußstellen vorgesehen ist,

und an Bundesstraßen B, die Mautstrecken gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 sind,

die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu diesen

Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit

Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines

solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen

Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von diesen Bundesstraßen zum

übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.“

14. Im § 28 Abs. 3 lautet der dritte Satz

„Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen ist die Errichtung von Haltestellen mit Zustimmung

des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zulässig, sofern keine Nachteile gemäß den §§ 7 und 7a zu

erwarten sind.“

15. Die §§ 30 und 31 entfallen.

16. § 35 samt Überschrift lautet

„§ 35. Vollziehung

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,

hinsichtlich des § 1 Abs. 3 zweiter Satz und des § 4 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 28 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem

Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“

17. § 36 samt Überschrift lautet

„§ 36. Sprachliche Gleichbehandlung

Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“

18. Das Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet

„Verzeichnis 1

Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)“

19. Das Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet

„Verzeichnis 2

Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)“

20. Das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet

„Verzeichnis 3

Bundesstraßen B“

Anmerkung 10: Dieser Straßenzug wird mit Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße als

Bundesstraße aufgelassen, sofern über die B 301 Wiener Südrand Straße die Anbindung

des Alberner Hafens gewährleistet ist.

Anmerkung 11: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 10

Budapester Straße: Wien (B 14, B 225) – Schwechat – Bruck/Leitha – Parndorf –

Gattendorf – Nickelsdorf (A 4).

Anmerkung 12: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 11

Mödlinger Straße: Schwechat (B 10) – Maria Lanzendorf – Achau – Wiener Neudorf –

Mödling – Gaaden – Alland – Weißenbach/Triesting (B 18).

Anmerkung 13: Bis zur Verkehrsübergabe der Umfahrung Großwilfersdorf verläuft die B 65 Gleisdorfer

Straße: Graz (B 67a) – Gleisdorf – Ilz – Fürstenfeld – Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.

Anmerkung 14: Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) wird ermächtigt, Zuschüsse vom Land Vorarlberg

zur vorzeitigen Fertigstellung des Bauabschnittes Dornbirn/Nord – Schwarzachtobel

entgegenzunehmen.

Anmerkung 15: Der Straßenzug Traismauer (S 33) – Krems/Süd (B 33, B 37) wird mit Verkehrsübergabe

der Donaubrücke Traismauer ein Teil der B 37 Kremser Straße.

Anmerkung 16: Abschnitte des Straßenzuges Großebersdorf (A 5, B 305) – Wolkersdorf – Poysdorf –

Staatsgrenze bei Drasenhofen werden – soweit sie durch verkehrswirksame Abschnitte

der A 5 Nord Autobahn ersetzt werden – als Bundesstraße aufgelassen.

Anmerkung 17: Bis zur Verkehrsübergabe der A 5 Nord Autobahn in diesem Abschnitt endet diese

Bundesstraße an der Kreuzung mit der B 7 Brünner Straße.

Anmerkung 18: Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen dürfen im Freilandbereich nur in Form

besonderer Anschlußstellen ausgeführt werden (§§ 2 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1).

BGBlPdf 182. Verordnung: Geschirrspüler-Verbrauchsangabenverordnung

Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und

des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448,

zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227 und durch die Kundmachung BGBl.

Nr. 422/1994 wird verordnet

Zweck

§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,

BGBl. Nr. 568/1994.

(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 97/17/EG vom

16. April 1997, ABl. Nr. L 118/1 vom 7. Mai 1997, geändert durch die Richtlinie 1999/9/EG vom

26. Februar 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.

Geltungsbereich

§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler mit Ausnahme von

Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.

Meßverfahren

§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur

Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 50242: 1998-10 und ÖVE/ÖNORM

EN 50242/A1: 1999-07-01 (Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten

gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten

über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.

(2) Die Energieeffizienz-, Reinigungswirkungs- und Trockenwirkungsklasse eines Geräts sind gemäß

Anhang IV zu bestimmen.

Begriffe

§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.

Technische Dokumentation

§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat

ferner zu enthalten

1. Name und Anschrift des Lieferanten,

2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,

3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des

Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch

auswirken,

4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten

harmonisierten Norm festgelegt sind,

5. gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.

Etikett

§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des

Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.

Datenblatt

§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung

haben dem Anhang II zu entsprechen.

Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes

§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen

Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur

Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten

Angaben enthalten.

Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften

§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,

BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.

(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979

über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß, BGBl.

Nr. 175/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1983, tritt mit Inkrafttreten dieser

Verordnung außer Kraft.

(3) Bis zum 31. Juli 1999 dürfen Geräte nach § 2 auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie

anstatt nach dieser Verordnung nach der in Abs. 2 genannten gekennzeichnet sind. Weiters brauchen bis

zu diesem Zeitpunkt die Druckerzeugnisse im Sinne von § 8 den Bestimmungen dieser Verordnung noch

nicht zu entsprechen.

BGBlPdf 182. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen

Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere

Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantik-

vertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die

Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung

der Ratifikationsurkunde

Dänemark 8. Juli 1999

Deutschland 24. September 1998

Italien 23. September 1998

Vereinigtes Königreich 22. Juni 1999

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte

erklärt bzw. Erklärungen abgegeben

Deutschland

„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel I des Übereinkommens vom

19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der

Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine

Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung

ausländischer Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.“

„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens

vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an

der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der

Artikel II dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im

gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.“

Vereinigtes Königreich

„[Die Ratifikation durch das Vereinigte Königreich] gilt mit dem Vorbehalt, dass Ausnahmen von

Steuern und Abgaben in dem gemäß den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft zulässigen Ausmaß

zur Anwendung kommen.“

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