182. Bundesgesetz: Änderung des Bundesstraßengesetzes 1971
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
Das Bundesstraßengesetz 1971, BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I
Nr. 31/1997, wird wie folgt geändert
1. § 2 Abs. 1 lautet
„(1) Die Bundesstraßen werden eingeteilt in
a)Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), das sind Bundesstraßen ohne höhengleiche Überschneidung
mit anderen Verkehrswegen, die sich für den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen
Vorschriften eignen und bei welchen besondere Anschlußstellen für die Zu- und
Abfahrt vorhanden sind, einschließlich der Zu- und Abfahrtsstraßen;
b) Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), das sind Bundesstraßen, die sich nach ihrer Anlage für
den Schnellverkehr im Sinne der straßenpolizeilichen Vorschriften eignen, ohne daß die übrigen
Voraussetzungen nach lit. a gegeben sind; sofern besondere Anschlußstellen für die Zu- und
Abfahrt vorhanden sind, gelten die Zu- und Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraßen
S;
c) Bundesstraßen B, das sind alle übrigen Bundesstraßen; die Zu- und Abfahrtsrampen zu
kreuzenden Straßen gelten als Bestandteile der Bundesstraßen B. Sofern bei einer Bundesstraße B
in der Anmerkung zum Verzeichnis 3 besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung festgelegt
sind (§ 26 Abs. 1), gelten diese besonderen Anschlußstellen einschließlich der Zu- und
Abfahrtsstraßen als Bestandteile der Bundesstraße B.“
2. § 3 samt Überschrift lautet
„§ 3. Bestandteile der Bundesstraße
Als Bestandteile der Bundesstraße gelten neben den unmittelbar dem Verkehr dienenden Flächen,
wie Fahrbahnen, Gehsteige, Rad- und Gehwege, Parkflächen, Haltestellenbuchten, der Grenzabfertigung
dienende Verkehrsflächen, auch bauliche Anlagen im Zuge einer Bundesstraße, wie Tunnels, Brücken,
Durchlässe, Stütz- und Futtermauern, Straßenböschungen, Straßengräben, ferner im Zuge einer
Bundesstraße gelegene Mautanlagen sowie Anlagen zum Schutz vor Beeinträchtigungen durch den
Verkehr auf der Bundesstraße, insbesondere gegen Lärmeinwirkung, weiters im Zuge einer Bundesstraße
gelegene, der Erhaltung und der Beaufsichtigung der Bundesstraßen dienende bebaute und unbebaute
Grundstücke sowie der Grenzabfertigung und der Bemautung dienende Grundflächen.“
3. § 4 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5, Abs. 7 und Abs. 9 (neu) sowie die Überschrift des § 4 lauten
„§ 4. Bestimmung des Straßenverlaufes, Ausbau und Auflassung von Straßenteilen
(1) Vor dem Bau einer neuen Bundesstraße und vor der Umlegung von Teilen einer bestehenden
Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße oder vor dem Ausbau einer bestehenden Bundesstraße
von zwei auf vier oder mehr Fahrstreifen mit einer durchgehenden Länge von 10 km oder mehr hat der
Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen der §§ 7
und 7a, die Wirtschaftlichkeit des Bauvorhabens, den Denkmalschutz und die Umweltverträglichkeit nach
den Erfordernissen des Verkehrs und darüber hinaus der funktionellen Bedeutung des Straßenzuges sowie
unter Bedachtnahme auf die Ergebnisse der Anhörung (Abs. 3 und 5) den Straßenverlauf im Rahmen der
Verzeichnisse durch Festlegung der Straßenachse, im Falle eines Ausbaues durch Beschreibung, beides
auf Grundlage eines konkreten Projektes, durch Verordnung zu bestimmen.
(4) Die Verordnungen nach Abs. 1, 6 und 8 haben den Hinweis auf Planunterlagen zu enthalten,
welche beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Landesregierung des
jeweiligen Landes und bei den berührten Gemeinden zur Einsicht aufliegen; die Verordnungen nach
Abs. 2 können einen solchen Hinweis enthalten. Verordnungen nach Abs. 1 haben zusätzlich den Hinweis
auf Projektunterlagen sowie den Hinweis auf eine schriftliche Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe
zu enthalten.
(5) Vor Erlassung einer Verordnung nach Abs. 1 und 6 sind ausreichende Plan- und Projektunterlagen
sowie Unterlagen zur Darlegung der Umweltverträglichkeit durch sechs Wochen in den
berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Zeit und Ort der Auflage sind durch einmalige
Veröffentlichung im Amtsblatt zur Wiener Zeitung und in einer im betreffenden Bundesland weit
verbreiteten Tageszeitung sowie durch Anschlag an den Amtstafeln des Gemeindeamtes (Rathauses) der
berührten Gemeinden kundzumachen. Innerhalb dieser Auflagefrist kann jedermann schriftlich eine
Äußerung bei jener Gemeinde einbringen, auf deren Gebiet sich die Äußerung bezieht. Die berührten
Gemeinden haben die Äußerungen gesammelt dem Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten
zu übermitteln.
(7) Durch Schutzbauten zur Beseitigung von Gefahrenbereichen oder auf Grund von Katastrophenfällen,
durch die Niveaufreimachung von Eisenbahnkreuzungen oder durch Brückenneubauten bedingte
Umlegungen von Teilen einer bestehenden Bundesstraße auf eine neu zu errichtende Straße, Kreuzungsumbauten,
die Anlegung einer zweiten Richtungsfahrbahn im Abstand von höchstens 5 m, Änderungen
der Nivelette, Rampenverlegungen oder der Bau von zusätzlichen Einzelrampen in bestehenden
Anschlußstellen oder Knoten, bedürfen keiner Verordnung nach Abs. 1, sofern die berührten Länder und
Gemeinden diesen Baumaßnahmen zustimmen.
(9) Kosten, die der Behörde im Rahmen des Verfahrens gemäß dieser Bestimmung erwachsen, wie
Gebühren oder Honorare für Sachverständige oder Projektkoordinatoren, sind vom Projektwerber zu
tragen. Geleitet von den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis
kann die Behörde mit Bescheid dem Projektwerber die Bezahlung der geprüften Rechnungen direkt an
den Rechnungsleger vorschreiben.“
4. § 10 samt Überschrift lautet
„§ 10. Beiträge von Unternehmungen
Muß eine Bundesstraße wegen der besonderen Art oder Häufigkeit der Benützung durch eine
Unternehmung oder durch deren Kunden und Lieferanten in einer kostspieligeren Weise gebaut oder
erhalten werden, als dies mit Rücksicht auf den allgemeinen Straßenverkehr notwendig wäre, so hat die
Unternehmung dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) die Mehrkosten zu vergüten. Die Bestimmungen
des § 28 Abs. 3 werden hiedurch nicht berührt.“
5. In § 14 Abs. 1 entfällt der letzte Satz.
6. In § 14 erhalten die Absätze 3, 4 und 5 die Bezeichnungen „(4)“, „(5)“ und „(6)“.
7. § 14 Abs. 2 und 3 lauten
„(2) Vor Erlassung der Verordnung sind entsprechende Unterlagen durch sechs Wochen in den
berührten Gemeinden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Kundmachung erfolgt in sinngemäßer
Anwendung des § 4 Abs. 5. Weiters sind die berührten Länder und Gemeinden zu hören; die Gemeinden
werden hiebei im eigenen Wirkungsbereich tätig.
(3) Im Bundesstraßenplanungsgebiet dürfen Neu-, Zu- und Umbauten nicht vorgenommen und
Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch kann hieraus nicht
abgeleitet werden. Die Behörde hat jedoch Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau
nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern oder zum Schutze des Lebens und der Gesundheit
von Personen notwendig sind. Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) ist in dem Bewilligungsverfahren
Partei im Sinne des § 8 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG. Bauführungen, die
in rechtlich zulässiger Weise vor Erklärung zum Bundesstraßenplanungsgebiet begonnen worden sind,
werden hievon nicht berührt.“
8. § 15 Abs. 1 lautet
„(1) Nach Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4 Abs. 1) dürfen auf den von der künftigen
Straßentrasse betroffenen Grundstücksteilen (Bundesstraßenbaugebiet) Neu-, Zu- und Umbauten nicht
vorgenommen und Anlagen jeder Art weder errichtet noch geändert werden; ein Entschädigungsanspruch
kann hieraus nicht abgeleitet werden. § 14 Abs. 2 und Abs. 3 gelten sinngemäß.“
9. § 16 samt Überschrift lautet
„§ 16. Untersuchungen und Vorarbeiten
(1) Auf Antrag hat die Behörde dem Bund (Bundesstraßenverwaltung) zur Vornahme von
Untersuchungen und Vorarbeiten für den Bau einer Bundesstraße sowie für Erhebungen zur Beurteilung
der Umweltsituation die Bewilligung zu erteilen, fremde Grundstücke zu betreten und auf diesen die
erforderlichen Untersuchungen und sonstigen technischen Vorarbeiten gegen Entschädigung auszuführen.
Die Behörde entscheidet hiebei über die Zulässigkeit einzelner vorzunehmender Handlungen unter
Bedachtnahme auf deren Notwendigkeit sowie die möglichste Schonung und den bestimmungsgemäßen
Gebrauch des betroffenen Grundstückes beziehungsweise allfälliger Bergbauberechtigungen. Gegen diese
Entscheidung ist eine Berufung nicht zulässig.
(2) Die Behörde entscheidet auch in sinngemäßer Anwendung der §§ 18 und 20, insbesondere dessen
Abs. 3, über die zu leistende Entschädigung.“
10. Im § 20a Abs. 2 lautet der fünfte Satz
„Bei unbilligen Härten ist für die Leistung des Rückersatzes unter Bedachtnahme auf die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit des Enteigneten und auf § 61 Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz, BGBl. Nr. 213/1986,
Ratenzahlung zu bewilligen.“
11. § 25 samt Überschrift lautet
„§ 25. Ankündigungen und Werbungen
Akustische Werbungen und Vorrichtungen zur Abgabe akustischer Ankündigungen dürfen in einer
Entfernung von 100 m entlang der Bundesautobahnen (§ 21 Abs. 4) nicht errichtet werden. Optische
Ankündigungen und Werbungen bedürfen in diesem Bereich – unbeschadet anderer einschlägiger
Rechtsvorschriften, insbesondere der straßenpolizeilichen Vorschriften – einer Zustimmung des Bundes
(Bundesstraßenverwaltung), die nur dann erteilt werden darf, wenn diese Ankündigungen und Werbungen
dem allgemeinen Interesse der Verkehrsteilnehmer dienen.“
12. § 26 Abs. 1 und 2 lauten
„(1) Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen in Bundesstraßen A müssen in Form
besonderer Anschlußstellen erfolgen. Bei Bundesstraßen S sind zusätzliche Anschlüsse nur in Form
besonderer Anschlußstellen auszuführen. Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken (§ 2 Abs. 1 Z 16 der
Straßenverkehrsordnung 1960) von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der Anschlußausbildung
in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Die besonderen Anschlußstellen
bedürfen ebenso wie die Zu- und Abfahrtsrampen von Bundesstraßen B zu kreuzenden Straßen einer
Verordnung zur Bestimmung des Straßenverlaufes (§ 4). Alle übrigen Anschlüsse von öffentlichen
Straßen und Wegen in Bundesstraßen B sowie Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen oder
Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken in Ortsgebieten von Bundesstraßen B dürfen nur mit
Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) angelegt oder abgeändert werden. Die Zustimmung
ist zu erteilen, wenn hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu erwarten
sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung und den in den §§ 7 und 7a
enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Die Kosten des Baues und der Erhaltung dieser Straßen- und
Weganschlüsse sowie allfälliger Änderungen sind von dem Erhalter der angeschlossenen Straße oder des
angeschlossenen Weges zu tragen; die Bestimmungen des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.
(2) Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie Zu- und Abfahrten zu einzelnen
Grundstücken sind auf Bundesstraßen A und Bundesstraßen S sowie auf Bundesstraßen B, die gemäß § 1
des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 – BStFG 1996 als Mautstrecken festgelegt wurden, unzulässig.
Gleiches gilt für Freilandstraßenstrecken von Bundesstraßen B, für die besondere Erfordernisse der
Anschlußausbildung in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 festgelegt sind. Auf Freilandstraßen von
anderen Bundesstraßen B sind zusätzliche Anschlüsse von nicht öffentlichen Straßen und Wegen sowie
Zu- und Abfahrten zu einzelnen Grundstücken grundsätzlich unzulässig, der Bund (Bundesstraßenverwaltung)
kann jedoch dann, wenn die Aufschließung einer Liegenschaft nur über die Bundesstraße in
wirtschaftlich vertretbarer Weise erfolgen kann, die Zustimmung für diesen Anschluß auf Kosten des
Anschlußwerbers erteilen, soweit hiedurch für die Leistungsfähigkeit der Bundesstraße keine Nachteile zu
erwarten sind und dies den Rücksichten auf die künftige Verkehrsentwicklung sowie den in den §§ 7 und
7a enthaltenen Grundsätzen nicht widerspricht. Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Bund
(Bundesstraßenverwaltung) der Abänderung eines bestehenden Anschlusses zustimmen; die Bestimmungen
des § 12 Abs. 1 bleiben unberührt.“
13. § 27 samt Überschrift lautet
„§ 27. Betriebe an Bundesautobahnen, Bundesschnellstraßen und bestimmten Bundesstraßen B
Betriebe an Bundesautobahnen, an Bundesschnellstraßen, an Freilandstrecken von Bundesstraßen B,
für die in einer Anmerkung im Verzeichnis 3 die Errichtung niveaufreier Anschlußstellen vorgesehen ist,
und an Bundesstraßen B, die Mautstrecken gemäß § 1 des Bundesstraßenfinanzierungsgesetzes 1996 sind,
die den Belangen der Verkehrsteilnehmer auf diesen dienen und einen unmittelbaren Zugang zu diesen
Straßen haben (wie Tankstellen, Raststätten, Motels, Werkstätten und dergleichen), dürfen nur mit
Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) errichtet werden. Jede bauliche Änderung eines
solchen Betriebes bedarf der Zustimmung des Bundes (Bundesstraßenverwaltung). Die gewerberechtlichen
Vorschriften werden hiedurch nicht berührt. Fahrverbindungen von diesen Bundesstraßen zum
übrigen Straßennetz im Bereich dieser Betriebe bedürfen einer Verordnung nach § 4 Abs. 1.“
14. Im § 28 Abs. 3 lautet der dritte Satz
„Auf Bundesautobahnen und Bundesschnellstraßen ist die Errichtung von Haltestellen mit Zustimmung
des Bundes (Bundesstraßenverwaltung) zulässig, sofern keine Nachteile gemäß den §§ 7 und 7a zu
erwarten sind.“
15. Die §§ 30 und 31 entfallen.
16. § 35 samt Überschrift lautet
„§ 35. Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten,
hinsichtlich des § 1 Abs. 3 zweiter Satz und des § 4 Abs. 2 zweiter Satz im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich des § 28 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit dem
Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr betraut.“
17. § 36 samt Überschrift lautet
„§ 36. Sprachliche Gleichbehandlung
Bei allen personenbezogenen Formulierungen gilt die gewählte Form für beide Geschlechter.“
18. Das Verzeichnis 1, Bundesstraßen A (Bundesautobahnen), lautet
„Verzeichnis 1
Bundesstraßen A (Bundesautobahnen)“
19. Das Verzeichnis 2, Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen), lautet
„Verzeichnis 2
Bundesstraßen S (Bundesschnellstraßen)“
20. Das Verzeichnis 3, Bundesstraßen B, lautet
„Verzeichnis 3
Bundesstraßen B“
Anmerkung 10: Dieser Straßenzug wird mit Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße als
Bundesstraße aufgelassen, sofern über die B 301 Wiener Südrand Straße die Anbindung
des Alberner Hafens gewährleistet ist.
Anmerkung 11: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 10
Budapester Straße: Wien (B 14, B 225) – Schwechat – Bruck/Leitha – Parndorf –
Gattendorf – Nickelsdorf (A 4).
Anmerkung 12: Bis zur Verkehrsübergabe der B 301 Wiener Südrand Straße verläuft die B 11
Mödlinger Straße: Schwechat (B 10) – Maria Lanzendorf – Achau – Wiener Neudorf –
Mödling – Gaaden – Alland – Weißenbach/Triesting (B 18).
Anmerkung 13: Bis zur Verkehrsübergabe der Umfahrung Großwilfersdorf verläuft die B 65 Gleisdorfer
Straße: Graz (B 67a) – Gleisdorf – Ilz – Fürstenfeld – Staatsgrenze bei Heiligenkreuz.
Anmerkung 14: Der Bund (Bundesstraßenverwaltung) wird ermächtigt, Zuschüsse vom Land Vorarlberg
zur vorzeitigen Fertigstellung des Bauabschnittes Dornbirn/Nord – Schwarzachtobel
entgegenzunehmen.
Anmerkung 15: Der Straßenzug Traismauer (S 33) – Krems/Süd (B 33, B 37) wird mit Verkehrsübergabe
der Donaubrücke Traismauer ein Teil der B 37 Kremser Straße.
Anmerkung 16: Abschnitte des Straßenzuges Großebersdorf (A 5, B 305) – Wolkersdorf – Poysdorf –
Staatsgrenze bei Drasenhofen werden – soweit sie durch verkehrswirksame Abschnitte
der A 5 Nord Autobahn ersetzt werden – als Bundesstraße aufgelassen.
Anmerkung 17: Bis zur Verkehrsübergabe der A 5 Nord Autobahn in diesem Abschnitt endet diese
Bundesstraße an der Kreuzung mit der B 7 Brünner Straße.
Anmerkung 18: Anschlüsse von öffentlichen Straßen und Wegen dürfen im Freilandbereich nur in Form
besonderer Anschlußstellen ausgeführt werden (§§ 2 Abs. 1 lit. c und 26 Abs. 1).
Auf Grund des § 8 Abs. 2 des Elektrotechnikgesetzes 1992 – ETG 1992, BGBl. Nr. 106/1993, und
des § 32 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb 1984 – UWG 1984, BGBl. Nr. 448,
zuletzt geändert durch die UWG-Novelle 1993, BGBl. Nr. 227 und durch die Kundmachung BGBl.
Nr. 422/1994 wird verordnet
Zweck
§ 1. (1) Diese Verordnung ergänzt die Bestimmungen der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. Nr. 568/1994.
(2) Durch diese Verordnung wird die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft 97/17/EG vom
16. April 1997, ABl. Nr. L 118/1 vom 7. Mai 1997, geändert durch die Richtlinie 1999/9/EG vom
26. Februar 1999, in österreichisches Recht umgesetzt.
Geltungsbereich
§ 2. Diese Verordnung gilt für netzbetriebene elektrische Haushaltsgeschirrspüler mit Ausnahme von
Geräten, die auch aus anderen Energiequellen betrieben werden können.
Meßverfahren
§ 3. (1) Die Angaben, die in dieser Verordnung gefordert werden, ausgenommen die Angaben zur
Geräuschemission, sind in Übereinstimmung mit ÖVE EN 50242: 1998-10 und ÖVE/ÖNORM
EN 50242/A1: 1999-07-01 (Anhang V) zu ermitteln. Werden Angaben zu den Geräuschemissionswerten
gemacht, so sind diese gemäß der Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten
über die Bestimmung der Geräuschemissionen von Haushaltsgeräten, BGBl. Nr. 621/1996, zu ermitteln.
(2) Die Energieeffizienz-, Reinigungswirkungs- und Trockenwirkungsklasse eines Geräts sind gemäß
Anhang IV zu bestimmen.
Begriffe
§ 4. Es gelten die Begriffe des § 3 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung.
Technische Dokumentation
§ 5. Die technische Dokumentation nach § 5 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung hat
ferner zu enthalten
1. Name und Anschrift des Lieferanten,
2. eine allgemeine, für eine eindeutige Identifizierung ausreichende Gerätebeschreibung,
3. Angaben und gegebenenfalls Zeichnungen zu den wichtigsten konstruktiven Merkmalen des
Modells, insbesondere zu den Eigenschaften, die sich spürbar auf seinen Energieverbrauch
auswirken,
4. Berichte über die Messungen nach den Prüfverfahren, die in der in § 3 Abs. 1 genannten
harmonisierten Norm festgelegt sind,
5. gegebenenfalls Bedienungsanleitungen.
Etikett
§ 6. Inhalt, Format und Farbe des Etiketts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
haben dem Anhang I zu entsprechen. Das Etikett ist außen an der Vorder- oder Oberseite des
Geräts deutlich sichtbar und nicht verdeckt anzubringen.
Datenblatt
§ 7. Inhalt und Format des Datenblatts nach § 4 Abs. 1 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung
haben dem Anhang II zu entsprechen.
Versandhandel und andere Arten des Fernabsatzes
§ 8. Wird ein Gerät unter den in § 8 der Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung beschriebenen
Bedingungen und über Druckerzeugnisse, zB einen Versandhandelskatalog, zum Verkauf, zur
Vermietung oder zum Ratenkauf angeboten, muß die Druckschrift alle im Anhang III aufgeführten
Angaben enthalten.
Inkrafttreten, Außerkrafttreten anderer Rechtsvorschriften
§ 9. (1) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Haushaltsgeräte-Verbrauchsangabenverordnung,
BGBl. Nr. 568/1994, für die Geräte nach § 2 in Kraft.
(2) Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 18. April 1979
über die Kennzeichnung von Elektro-Haushaltsgeschirrspülmaschinen für Kaltwasseranschluß, BGBl.
Nr. 175/1979, in der Fassung der Verordnung BGBl. Nr. 492/1983, tritt mit Inkrafttreten dieser
Verordnung außer Kraft.
(3) Bis zum 31. Juli 1999 dürfen Geräte nach § 2 auch dann in Verkehr gebracht werden, wenn sie
anstatt nach dieser Verordnung nach der in Abs. 2 genannten gekennzeichnet sind. Weiters brauchen bis
zu diesem Zeitpunkt die Druckerzeugnisse im Sinne von § 8 den Bestimmungen dieser Verordnung noch
nicht zu entsprechen.
Nach Mitteilungen der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika haben folgende weitere
Staaten ihre Ratifikationsurkunden zum Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantik-
vertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die
Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. III Nr. 136/1998) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung
der Ratifikationsurkunde
Dänemark 8. Juli 1999
Deutschland 24. September 1998
Italien 23. September 1998
Vereinigtes Königreich 22. Juni 1999
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunden haben nachstehende Staaten Vorbehalte
erklärt bzw. Erklärungen abgegeben
Deutschland
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass der Artikel I des Übereinkommens vom
19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an der
Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen keine
Auswirkungen auf die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden EU-Gesetze über die Befreiung
ausländischer Streitkräfte und ihrer Angehörigen von der Steuer- und Abgabenpflicht hat.“
„Die Bundesrepublik Deutschland geht davon aus, dass, gemäß dem Sinn und Zweck des Übereinkommens
vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsparteien des Nordatlantikvertrags und den anderen an
der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen, der
Artikel II dieses Übereinkommens nicht in Widerspruch zur Anwendung des Übereinkommens im
gesamten Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland steht.“
Vereinigtes Königreich
„[Die Ratifikation durch das Vereinigte Königreich] gilt mit dem Vorbehalt, dass Ausnahmen von
Steuern und Abgaben in dem gemäß den Gesetzen der Europäischen Gemeinschaft zulässigen Ausmaß
zur Anwendung kommen.“