182. Bundesgesetz: Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus
Gesetzestext (3 Artikel)
Der Nationalrat hat beschlossen
§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Zuwendungen an den Internationalen
Fonds für Opfer des Nationalsozialismus bis zum Gegenwert des der Oesterreichischen Nationalbank von
der Tripartiten Goldkommission anläßlich der Auflösung des Goldpools übermittelten Anteils von
102 108516,42 Schilling zu leisten.
(2) Der Internationale Fonds für Opfer des Nationalsozialismus ist das von der Regierung des
Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland am 1. Dezember 1997 zum Zwecke der
Unterstützung der Opfer des Nationalsozialismus errichtete Konto bei der Federal Reserve Bank of New
York samt den dazu gehörigen Vereinbarungen.
(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 sind von sämtlichen Abgaben befreit. Die zur Durchführung der
Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von allen Gebühren befreit.
§ 2. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen die im Zusammenhang mit den Zuwendungen gemäß § 1 erforderlichen
Erklärungen dem Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gegenüber abzugeben.
(2) Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus
eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des
Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über
den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der
jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des
Nationalsozialismus zu verwenden hat.
§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für
Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit
dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,
BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,
wird verordnet
Der Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der
Steiermark wie folgt bestimmt
Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 17,315 von der bestehenden Trasse ab und
bindet bei km 18,870 wieder in den Bestand ein.
Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium
für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der
Gemeinde Dürnstein in der Steiermark aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-83-19 im Maßstab
1:2880) zu ersehen.
§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die
Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.
Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-
bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE
(BGBl. Nr. 127/1996) hinterlegt
Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw Beitrittsurkunde
Albanien 10. Juni 1996
Litauen 19. Dezember 1997
Rumänien 22. Mai 1996
Ukraine 12. Dezember 1995
Usbekistan 24. Jänner 1996
Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten einen Vorbehalt
gemäß Art. 19 Abs. 4 erklärt
Litauen
Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm abgeschlossenen und
abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren
einseitig eingeleitet werden können. Litauen behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere
Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu
vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.
Rumänien
Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in
von Rumänien abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen
vorgesehen ist.