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182_1998 AT

182. Bundesgesetz: Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

3 Artikel / Bestimmungen · Österreich
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Gesetzestext (3 Artikel)

BGBlPdf 182. Bundesgesetz: Zuwendungen an den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

Der Nationalrat hat beschlossen

§ 1. (1) Die Oesterreichische Nationalbank wird ermächtigt, Zuwendungen an den Internationalen

Fonds für Opfer des Nationalsozialismus bis zum Gegenwert des der Oesterreichischen Nationalbank von

der Tripartiten Goldkommission anläßlich der Auflösung des Goldpools übermittelten Anteils von

102 108516,42 Schilling zu leisten.

(2) Der Internationale Fonds für Opfer des Nationalsozialismus ist das von der Regierung des

Vereinigten Königreiches von Großbritannien und Nordirland am 1. Dezember 1997 zum Zwecke der

Unterstützung der Opfer des Nationalsozialismus errichtete Konto bei der Federal Reserve Bank of New

York samt den dazu gehörigen Vereinbarungen.

(3) Die Zuwendungen gemäß Abs. 1 sind von sämtlichen Abgaben befreit. Die zur Durchführung der

Aufgaben des Fonds erforderlichen Rechtsgeschäfte sind von allen Gebühren befreit.

§ 2. (1) Der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten wird ermächtigt, im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen die im Zusammenhang mit den Zuwendungen gemäß § 1 erforderlichen

Erklärungen dem Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus gegenüber abzugeben.

(2) Als Rechtsträger, dem die in den Internationalen Fonds für Opfer des Nationalsozialismus

eingebrachten Geldmittel zukommen sollen, ist der Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des

Nationalsozialismus zu bestimmen, der diese Mittel gemäß den Bestimmungen des Bundesgesetzes über

den Nationalfonds der Republik Österreich für Opfer des Nationalsozialismus, BGBl. Nr. 432/1995 in der

jeweils geltenden Fassung, im Sinne der Statuten des Internationalen Fonds für Opfer des

Nationalsozialismus zu verwenden hat.

§ 3. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 1 der Bundesminister für

Finanzen, hinsichtlich des § 2 der Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten im Einvernehmen mit

dem Bundesminister für Finanzen betraut.

BGBlPdf 182. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der B 83 Kärntner Straße im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der Steiermark

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt

geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 31/1997, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes,

BGBl. Nr. 697/1993 (UVP-G), zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996,

wird verordnet

Der Straßenverlauf der B 83 Kärntner Straße wird im Bereich der Gemeinde Dürnstein in der

Steiermark wie folgt bestimmt

Die neu herzustellende Straßentrasse zweigt bei km 17,315 von der bestehenden Trasse ab und

bindet bei km 18,870 wieder in den Bestand ein.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium

für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der

Gemeinde Dürnstein in der Steiermark aufliegenden Planunterlagen (Plan Nr. BO-83-19 im Maßstab

1:2880) zu ersehen.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die

Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen.

BGBlPdf 182. Kundmachung: Geltungsbereich des Übereinkommens über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE

Nach Mitteilungen der Regierung Schwedens haben folgende weitere Staaten ihre Ratifikations-

bzw. Beitrittsurkunden zum Übereinkommen über Vergleichs- und Schiedsverfahren innerhalb der KSZE

(BGBl. Nr. 127/1996) hinterlegt

Staaten: Datum der Hinterlegung der Ratifikations- bzw Beitrittsurkunde

Albanien 10. Juni 1996

Litauen 19. Dezember 1997

Rumänien 22. Mai 1996

Ukraine 12. Dezember 1995

Usbekistan 24. Jänner 1996

Anläßlich der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde haben nachstehende Staaten einen Vorbehalt

gemäß Art. 19 Abs. 4 erklärt

Litauen

Behält sich die Vergleichs- und gerichtlichen Verfahren vor, die in den von ihm abgeschlossenen und

abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen vorgesehen sind, soweit diese Verfahren

einseitig eingeleitet werden können. Litauen behält sich des weiteren das Recht vor, eine besondere

Streitigkeit oder eine Reihe von besonderen Streitigkeiten einem ad hoc vereinbarten oder zu

vereinbarenden Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen.

Rumänien

Behält sich das Recht vor, Streitigkeiten einem Verfahren der Streitbeilegung zu unterwerfen, das in

von Rumänien abgeschlossenen oder abzuschließenden zweiseitigen und multilateralen Verträgen

vorgesehen ist.

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